AusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 5,3686 Entgeltpunkten zugunsten der Antragsgegnerin auszugleichen. 11 Zu 2.: Für das Anrecht des Antragstellers bei der H. P. (Vers. Nr. …) mit dem Ausgleichswert von 3.024,00 Euro unterbleibt der Ausgleich. 12 Zu 3.: Das Anrecht der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung N.
AusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 3,9467 Entgeltpunkten zugunsten des Antragstellers auszugleichen. 13 Zu 4.: Das Anrecht der Antragsgegnerin bei der V. B. Lebensversicherung a.G.
AusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 4.272,40 Euro zugunsten des Antragstellers auszugleichen. 14 Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG. 15 Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf § 50 FamGKG.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.