BayObLG, Beschluss v. 18.08.2022 – 102 VA 68/22 - Bürgerservice Navigation Inhalt BayObLG, Beschluss v. 18.08.2022 – 102 VA 68/22 Download Drucken Titel: Akteneinsicht von Dritten im Zivilverfahren Normenketten: EGGVG § 23 ZPO § 299 Abs. 2 StGB § 356 BRAO § 43a Abs. 4 Leitsätze: Zum rechtlichen Interesse eines Anzeigeerstatters an der Einsicht in die von der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren beigezogene Akte eines Zivilverfahrens
(3)Der Senat kann diese Fragen offen lassen, denn bereits die zivilrechtlich gestaltete subjektive Rechtsstellung des weiteren Beteiligten ist durch den Gegenstand des Verfahrens, in das er Einsicht begehrt, unmittelbar betroffen. Dies begründet ein rechtliches Einsichtsinteresse. Die Tatsachen, aus denen sich der rechtliche Bezug zum Streitstoff des Ausgangsverfahrens ergibt, hat der weitere Beteiligte mit seinem Einsichtsgesuch hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht. 37 Ein Rechtsanwalt, der in derselben Rechtssache beiden Parteien im entgegengesetzten Interesse dient, handelt pflichtwidrig i. S. d. § 356 Abs. 1 StGB (BGH, Urt. v. 13. Juli 1982, 1 StR 245/82, juris Rn. 9; BayObLG, Urt. v. 6. August 2021, 201 StRR 66/21, juris Rn. 20) und verstößt zugleich gegen das in § 43a Abs. 4 BRAO normierte berufsrechtliche Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen. Auf die privatrechtliche Beziehung zwischen Anwalt und Mandant hat die öffentlichrechtliche Berufsregel unmittelbare Rechtswirkung, denn § 43a Abs. 4 BRAO ist ein Verbotsgesetz i. S. d. § 134 BGB. Ein Verstoß gegen das Verbot führt zur Nichtigkeit des Mandatsvertrags; hierfür genügt, dass der Tatbestand der Verbotsnorm objektiv erfüllt ist (vgl. BGH, Urt. v. 10. Januar 2019, IX ZR 89/18, NJW 2019, 1147 Rn. 24; Urt. v. 12. Mai 2016, IX ZR 241/14, NJW 2016, 2561 Rn. 7 ff.; Fischinger/Hengstberger in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2021, § 134 Rn. 308; Latzel in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2020, § 611 Rn. 449). 38 Demzufolge berührt der Gegenstand des Zivilverfahrens unmittelbar die subjektiven Rechte des weiteren Beteiligten. 39 Dies kann und muss vorliegend berücksichtigt werden, obwohl der weitere Beteiligte bei der Schilderung seines Einsichtsinteresses nicht auf den zivilrechtlichen Aspekt, sondern auf die Lage im Ermittlungsverfahren abgestellt hat. Aus seinen Angaben ging hervor, dass er gegen den Beklagten des Zivilverfahrens Anzeige wegen des Vorwurfs des Parteiverrats erstattet und die Staatsanwaltschaft im Zuge ihrer Ermittlungen die Zivilakte beigezogen und ausgewertet hatte. Damit war für das Landgericht auch ohne nähere Darlegungen seitens des weiteren Beteiligten klar ersichtlich, dass dieser zusammen mit den beiden Verfahrensbeteiligten die „Dreiecksbeziehung“ bildet, die dem im Zivilverfahren gegen den Anwalt erhobenen Vorwurf der Vertretung widerstreitender Interessen und dem deswegen geführten Streit um Schadensersatz zugrunde liegt. Der Kerntatbestand des § 43a Abs. 4 BRAO ist in demjenigen des § 356 StGB enthalten (Henssler in Henssler/Prütting, BRAO, 5. Aufl. 2019, § 43a Rn. 213 m. w. N.). Aus den tatsächlichen Umständen, die der weitere Beteiligte schilderte, um den Anlass für das Einsichtsgesuch darzustellen, ergab sich somit unmittelbar seine Behauptung, dass er in dem dem Zivilverfahren zugrunde liegenden Sachverhalt mit dem beklagten Rechtsanwalt durch einen unter objektivem Verstoß gegen das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen durchgeführten Mandatsvertrag verbunden gewesen sei; damit lag zugleich offen, dass der Gegenstand des Zivilverfahrens für die subjektiven rechtlichen Belange des weiteren Beteiligten von konkreter rechtlicher Bedeutung ist, denn der Streitstoff - Doppelvertretung unter angeblichem Verstoß gegen § 43a BRAO - berührt unmittelbar auch die subjektiven Rechte des weiteren Beteiligten. Darin unterscheidet sich der Streitfall von derjenigen Konstellation, die der Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg vom 11. März 2020 (Az. 11 VA 10/18, BeckRS 2020, 4920) zugrunde gelegen hat. Das Oberlandesgericht hat dort ausgeführt, allein der Umstand, dass sich der Gesuchsteller aus einem Einblick in die Verfahrensakte Anhaltspunkte oder Strategien für sein eigenes (familienrechtliches) Verfahren erhoffe, das in keinerlei Zusammenhang mit dem Ausgangsverfahren stehe, genüge nicht (so auch Bacher in BeckOK ZPO, 45. Ed. Stand: 1. Juli 2022, § 299 Rn. 29.1). Demgegenüber besteht im Streitfall aus den dargelegten Gründen ein auf Rechtsnormen beruhender Zusammenhang zwischen der Rechtsstellung des weiteren Beteiligten und dem Streitstoff desjenigen Verfahrens, in das er Einsicht begehrt. 40 Indem der weitere Beteiligte die Mitteilung der Staatsanwaltschaft vom 11. März 2022 vorgelegt hat, hat er diejenigen tatsächlichen Umstände, die seine rechtliche Betroffenheit durch den Gegenstand des Zivilverfahrens begründen, hinreichend glaubhaft gemacht (§§ 294, 299 Abs. 2 ZPO). Aus der Mitteilung geht für jeden mit der Angelegenheit Befassten hinreichend klar hervor, dass der weitere Beteiligte wie der Kläger des Ausgangsverfahrens dem dortigen Beklagten und Beschuldigten des Ermittlungsverfahrens aus eigener Betroffenheit und wegen desselben Sachverhalts eine Doppelvertretung unter Verstoß gegen das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen zum Vorwurf macht. Daraus ergibt sich der dargelegte rechtliche Bezug zwischen den Sachverhalten des Ermittlungs- und des Ausgangsverfahrens; zudem ist die Sachverhaltsidentität von den (früheren) Parteien des Zivilprozesses nicht bestritten worden. In dieser Situation bedurfte es keiner Glaubhaftmachung weiterer tatsächlicher Umstände (vgl. auch OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 21. Juni 2016, 20 VA 20/15, juris Rn. 46; allgemein: Prütting in Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2020, § 294 Rn. 12 f., § 299 Rn. 21; Nober in Anders/Gehle, ZPO, 80. Aufl. 2022, § 294 Rn. 2; Longrée/Maiwurm, MDR 2015, 805 [808]; Zuck, NJW 2010, 2913 [2915]). 41 Dieses rechtliche Interesse entfällt nicht deshalb, weil der weitere Beteiligte mit seinem Einsichtsgesuch das Ziel verfolgte, im Ermittlungsverfahren zu der angekündigten Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO wegen Verjährung Stellung zu nehmen. Nichts anderes gilt für den Zeitpunkt der Entscheidung. Das rechtliche Interesse lässt sich in der vorliegenden Konstellation nicht aufspalten in ein zivilrechtlich geprägtes Interesse einerseits und in ein Interesse an einer ordnungsgemäßen Behandlung des angezeigten Sachverhalts durch die Staatsanwaltschaft andererseits. Beides hängt angesichts des inmitten stehenden Vorwurfs der Vertretung widerstreitender Interessen untrennbar zusammen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 5. April 2006, IV AR [VZ] 1/06, ZIP 2006, 1154 [juris Rn. 20 ff. - zur Unzulässigkeit einer Aufspaltung des Gläubigerinteresses in ein rechtliches und ein wirtschaftliches). Dass die Aufklärung und Verfolgung etwaiger Straftaten im öffentlichen Interesse erfolgt und nicht dem weiteren Beteiligten obliegt, ändert am Bestehen eines rechtlichen Interesses an der Akteneinsicht nichts. 42 Allerdings verschafft das rechtliche Interesse an der Einsicht noch kein Recht auf Einsicht. Es eröffnet aber den Raum für eine Ermessensentscheidung. Im Rahmen der Ermessensbetätigung ist das mit der Einsicht vorrangig oder ausschließlich verfolgte Ziel zu berücksichtigen. 43
- c)Die Entscheidung ist nicht wegen fehlerhafter Ermessensabwägung aufzuheben. 44 Im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG prüft das Gericht auch, ob die im Ermessen der Justizbehörde stehende Maßnahme deshalb rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist, § 28 Abs. 3 EGGVG. 45 Abzuwägen ist bei einer Entscheidung über die Gewährung von Akteneinsicht nach § 299 Abs. 2 ZPO das Interesse der Verfahrensbeteiligten an der Geheimhaltung des Verfahrensstoffs mit dem gegenläufigen, gleichfalls geschützten Informationsinteresse der Einsicht begehrenden Person. Diese Abwägung ist unter Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. 46 Die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung nach diesem Maßstab zeigt keinen Fehler auf, der zur Aufhebung des Bescheids führte. 47
- aa)Im Streitfall, in dem konkrete individuelle Geheimhaltungsinteressen nicht geltend gemacht sind, sind die Interessen der am Zivilverfahren Beteiligten an der Vertraulichkeit ihrer persönlichen Daten zu berücksichtigen, denn aufgrund des in Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG verbürgten allgemeinen Persönlichkeitsrechts in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist der Einzelne befugt, grundsätzlich selbst darüber zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte preisgegeben und personenbezogene Daten verwendet werden (BVerfG, Beschluss vom 27. Juni 2018, 2 BvR 1562/17, NJW 2018, 2395 Rn. 44; Beschluss vom 9. März 1988, 1 BvL 49/86, BVerfGE 78, 77 [84, juris Rn. 26 ff.]; Urt. v. 15. Dezember 1983, 1 BvR 209/83 - Volkszählung, Mikrozensus, BVerfGE 65, 1 [43 ff., juris Rn. 148 ff.]; BGH, Urt. v. 5. November 2013, VI ZR 304/12 - Mascha S., NJW 2014, 768 Rn. 11; BayObLG, Beschluss vom 1. Juli 2021, 1 VA 37/20, juris Rn. 40 und Beschluss vom 6. August 2020, 1 VA 33/20, ZD 2021, 40 Rn. 23 [juris Rn. 24] m. w. N.). Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung der Beteiligten eines Gerichtsverfahrens ist somit auch zu berücksichtigen, wenn Dritten Einsicht in die Verfahrensakte gewährt werden soll (BGH, Beschluss vom 10. April 2007, I ZB 15/06 (BPatG) - MOON, GRUR 2007, 628 Rn. 14). 48 Dass Außenstehende durch Einsicht in die Zivilakte Informationen über geschützte personenbezogene Daten Verfahrensbeteiligter erlangen, steht der Bewilligung von Einsicht allerdings nicht ohne Weiteres entgegen. Denn auch das in der Verfassung wurzelnde Recht auf informationelle Selbstbestimmung verleiht keine unbeschränkte Rechtsposition. Vielmehr muss der Einzelne eine Beschränkung seines Rechts auf gesetzlicher Grundlage und unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgebots hinnehmen (vgl. BVerfG, Urt. v. 19. September 2018, 2 BvF 1/15 - Zensus 2011, BVerfGE 150, 1 Rn. 220; Beschluss vom 9. Januar 2006, 2 BvR 443/02, NJW 2006, 1116 Rn. 20; Beschluss vom 14. September 1989, 2 BvR 1062/87 - Tagebuchaufzeichnung, BVerfGE 80, 367 [373, juris Rn. 14]; je m. w. N.). Deshalb kann er es zu dulden haben, wenn personenbezogene Daten durch eine Akteneinsicht Dritten zugänglich gemacht werden. Wollte man stets einen Vorrang des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung gegenüber dem Einsichtsinteresse dritter Personen annehmen, liefe deren rechtlich geschütztes Interesse an einer Akteneinsicht leer (vgl. BGH, Beschluss vom 5. April 2006, IV AR [VZ] 1/06, NZI 2006, 472 Rn. 23). 49 Entsprechendes gilt, wenn nicht auf die im Grundgesetz niedergelegten Grundrechte, sondern auf die Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) zurückzugreifen sein sollte (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 27. April 2021, 2 BvR 206/14, juris Rn. 36), hier mithin auf den Schutz personenbezogener Daten gemäß Art. 8 GRCh. Die Grundrechte der Charta knüpfen sowohl an die gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten als auch an die Europäische Menschenrechtskonvention an und stellen - ihre Anwendbarkeit auf die deutsche Staatsgewalt nach Art. 51 Abs. 1 GRCh unterstellt - ein grundsätzlich funktionales Äquivalent zu den Gewährleistungen des Grundgesetzes dar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. April 2021, 2 BvR 206/14, juris Rn. 62 ff.; Beschluss vom 1. Dezember 2020, 2 BvR 1845/18, 2 BvR 2100/18, NJW 2021, 1518 Rn. 37). Auch sie gewähren grundsätzlich keinen absoluten Schutz, sondern sind gemäß Art. 52 GRCh Einschränkungen unterworfen; Grundrechtskollisionen sind im Sinne praktischer Konkordanz aufzulösen (zur allgemeinen Einschränkungsregelung des Art. 52 Abs. 1 GRCh: Jarass in Jarass, Charta der Grundrechte der EU, 4. Aufl. 2021, Art. 52 Rn. 19 ff; Schwerdtfeger in Meyer/Hölscheidt, Charta der Grundrechte der Europäischen Union, 5. Aufl. 2019, Art. 52 Rn. 27 ff.; zur Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union betreffend die Einschränkung von Datenschutzrechten zugunsten gegenläufiger Rechtspositionen: Schneider in BeckOK Datenschutzrecht, 36. Ed. Stand: 1. Mai 2021, Grundlagen und bereichsspezifischer Datenschutz, Syst. B. Völker- und unionsrechtliche Grundlagen Rn. 29 ff.). Es ist nicht ersichtlich, dass der Grundrechtsschutz des Grundgesetzes im Streitfall das Schutzniveau der Grundrechtecharta der Europäischen Union im Rahmen eines auf Vielfalt angelegten Grundrechtsschutzes in Europa nicht gewährleistet (vgl. auch Roßnagel, NJW 2019, 1 ff.). 50
- bb)Das Landgericht hat die nach diesen Grundsätzen notwendige Abwägung der gegenläufigen, jeweils geschützten Interessen vorgenommen und bei seiner Ermessensbetätigung keinen Fehler gemacht, der zur Aufhebung des Bescheids führte. 51 Es hat das durch die Verfassung geschützte Recht der Prozessparteien auf informationelle Selbstbestimmung ausdrücklich in den Blick genommen und in die Abwägung eingestellt. Zutreffend hat es in diesem Zusammenhang berücksichtigt, dass die Prozessparteien nichts zu einem besonderen Geheimhaltungsinteresse ausgeführt haben. Dafür, dass das Landgericht das Gewicht des Grundrechts verkannt hätte, gibt es keinen Anhaltspunkt. 52 Es ist auch nicht als ermessensfehlerhaft anzusehen, dass das Landgericht das Interesse des weiteren Beteiligten, sich zu der (beabsichtigten) Einstellung des Ermittlungsverfahrens auf informierter Grundlage äußern zu können, in die Abwägung eingestellt und diesem Interesse ein hohes Gewicht beigelegt hat. Ob das Landgericht den weiteren Beteiligten zutreffend als Verletzten i. S. d. § 406e StPO angesehen hat, kann auch in diesem Zusammenhang dahinstehen. Unabhängig davon, ob dem weiteren Beteiligten diese prozessuale Rolle im Ermittlungsverfahren zukommt, ist - worauf das Landgericht zutreffend abgestellt hat - sein Interesse daran, die Entscheidung der Staatsanwaltschaft nachvollziehen und überprüfen zu können, um im Ermittlungsverfahren Stellung zu nehmen, hoch zu gewichten. Denn ungeachtet der Frage, ob dem weiteren Beteiligten prozessual die Möglichkeit eines Klageerzwingungsverfahrens offensteht, war zu berücksichtigen, dass ihm die Ermittlungsbehörde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und somit die Möglichkeit zur Einflussnahme auf das Ermittlungsverfahren eröffnet hat. Hinzu kommt, dass die in § 43a Abs. 4 BRAO geregelte anwaltliche Berufspflicht hoch zu gewichten ist. Sie stellt eine Grundvoraussetzung dafür dar, dass die Anwaltschaft ihre zentrale Funktion im System der Rechtspflege erfüllen kann. Insoweit dient die Vorschrift zwar einem Gemeinwohlinteresse, auf das sich der weitere Beteiligte nicht im Sinne eines Verfechters öffentlicher Interessen berufen könnte. Gleichrangig verfolgt die Vorschrift jedoch den Schutz des individuellen Vertrauensverhältnisses zwischen Anwalt und Mandant. Wer als Anwalt gegenläufigen Interessen dient, zerstört die für die Mandatsausübung unverzichtbare Vertrauensgrundlage (vgl. Henssler in Henssler/Prütting, BRAO, § 43a Rn. 161). Mit Blick hierauf ist das Interesse des weiteren Beteiligten nicht einem beliebigen Popularkläger vergleichbar, der allgemein an der Rechtsstaatlichkeit interessiert wäre. Der angebliche Vertrauensbruch im konkreten Mandatsverhältnis bewirkt vielmehr eine persönliche Betroffenheit, die - unabhängig von prozessualen Rollen - ein individuelles Interesse des weiteren Beteiligten an einer rechtsstaatlich ordnungsgemäßen Bearbeitung des von ihm angezeigten Sachverhalts begründet. Dieses Individualinteresse hat das Landgericht angesichts der Bedeutung, die dem individuellen Vertrauensverhältnis und der Berufspflicht des § 43a Abs. 4 BRAO beizumessen sind, sowie der Unmöglichkeit, zur (beabsichtigten) Verfahrenseinstellung ohne Kenntnis der von der Staatsanwaltschaft ausgewerteten Akte fundiert Stellung beziehen zu können, mit Recht als gewichtig eingestuft. Dass die ordnungsgemäße Bearbeitung eines strafrechtlich relevanten Verdachts der Staatsanwaltschaft und nicht dem einzelnen Bürger obliegt, wie der Antragsteller zutreffend bemerkt, steht dem nicht entgegen. 53 Der Fehler des Landgerichts, das rechtliche Interesse aus § 356 Abs. 2 StGB herzuleiten, hat sich nicht als Ermessensfehler fortgesetzt. Weder den Umstand, dass diese Qualifikation als Verbrechenstatbestand ausgestaltet ist, noch eine Schadenshöhe hat das Landgericht in die Abwägung eingestellt. Einen Fehler stellt es zwar dar, dass das Landgericht das Interesse des weiteren Beteiligten aus dem Grund als anerkennenswert angesehen hat, weil es ihm mit Blick auf § 356 Abs. 2 StGB die Rolle eines Einsichtsberechtigten zuerkannt hat, ohne zu beachten, dass er diese Rolle möglicherweise nicht beanspruchen kann, wenn der zu beurteilende Sachverhalt „lediglich“ den Grundtatbestand des § 356 Abs. 1 StPO erfüllt. Das Einsichtsinteresse des weiteren Beteiligten ist jedoch aus den dargestellten Gründen unabhängig von seiner prozessualen Rolle anzuerkennen und hoch zu gewichten. 54 Daher fehlt es an Anhaltspunkten für die Annahme, die Abwägung könnte von dem fehlerhaften Ansatz beeinflusst worden sein. 55 Ein Ermessensfehlgebrauch wegen fehlerhafter Gewichtung ist somit nicht zu erkennen. 56
- cc)Auch sonst ist kein Ermessensfehler erkennbar. 57 Insbesondere war das Landgericht nicht gehalten, eine Beschränkung der Einsicht auf bestimmte Aktenteile - etwa einzelne Anlagen - in Betracht zu ziehen. Nicht zu beanstanden ist die Erwägung, dem weiteren Beteiligten Einsicht in die vollständige Akte deshalb zu gewähren, weil auch der Staatsanwaltschaft die gesamte Akte zur Auswertung zur Verfügung gestanden habe. Die danach vom Landgericht vertretene Ansicht, dass dem weiteren Beteiligten zur effektiven Wahrnehmung seines Äußerungsrechts ebenfalls der gesamte Akteninhalt zur Verfügung stehen müsse, ist sachgerecht und nicht von Rechtsfehlern beeinflusst. Für die Annahme, die Prozessakte enthielte besonders schützenswerte sensible Daten - wie Gesundheitsdaten - fehlt es an Vorbringen und angesichts des Verfahrensgegenstands an jeglichen Anhaltspunkten. 58 Ohne Erfolg hält der Antragsteller dieser Erwägung entgegen, die Akteneinsicht durch staatliche Behörden wie die Staatsanwaltschaft sei bereits durch Art. 35 GG gewährleistet. Diese Auffassung trifft nicht zu. Als Grundlage für den mit dem Datenaustausch durch Bewilligung von Akteneinsicht verbundenen Grundrechtseingriff kommt Art. 35 Abs. 1 GG nicht in Betracht. Der Gehalt dieser Rahmenvorschrift erschöpft sich in der Feststellung der Pflicht zur Rechts- und Amtshilfe, ohne deren Voraussetzungen und Umfang zu regeln. Wegen des Gesetzesvorbehalts für Grundrechtseingriffe setzt die Gewährung von Amtshilfe durch Austausch personenbezogener Daten jedoch einfachgesetzliche Vorschriften voraus, die zum einen das Ersuchen und zum anderen die korrespondierende Übermittlung erlauben (sog. „Doppeltürmodell“; vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Mai 2020, 1 BvR 1873/13, 1 BvR 2618/13 - Bestandsdatenauskunft II, BVerfGE 155, 119 Rn. 93; Beschluss vom 6. März 2014, 1 BvR 3541/13 u.a., NJW 2014, 1581 Rn. 18 und 25 - zur Einsicht von Zivilgerichten in Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft; grundlegend: BVerfG, Beschluss vom 24. Januar 2012, 1 BvR 1299/05, BVerfGE 130, 151 - Bestandsdatenspeicherung, Zuordnung dynamischer IP-Adressen [184, juris Rn. 123]; BayObLG, Beschluss vom 2. Juni 2022, 102 VA 7/22, juris Rn. 70 und 81; Beschluss vom 27. Januar 2021, 1 VA 37/20, FamRZ 2021, 891 [juris Rn. 39]; Beschluss vom 6. August 2020, 1 VA 33/20, FamRZ 2020, 1942 [juris Rn. 22] m. w. N.). 59 Schließlich bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das Landgericht die zugunsten des Antragstellers sprechende Unschuldsvermutung aus dem Blick verloren oder unzulänglich berücksichtigt habe. 60
- d)Der Bewilligungsbescheid ist schließlich nicht aufgrund veränderter Umstände rechtswidrig geworden, weil der mit der Akteneinsicht verfolgte Zweck infolge Zeitablaufs nicht mehr erreicht werden könnte. 61 Soweit der weitere Beteiligte im Schriftsatz vom 8. Juli 2020 vorgetragen hat, die Staatsanwaltschaft habe das Verfahren wegen Verjährung eingestellt, was vom Anzeigeerstatter angefochten werde, liegen keine Umstände vor, denen ein Wegfall des Einsichtsinteresses oder eine Unmöglichkeit der Zweckerreichung entnommen werden könnte. III. 62 Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil der Antragsteller die gerichtlichen Kosten des Verfahrens bereits nach den gesetzlichen Bestimmungen zu tragen hat (§ 1 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 19, § 22 Abs. 1 GNotKG) und eine Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten nicht in Betracht kommt, § 30 Satz 1 EGGVG. Auch eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten des weiteren Beteiligten scheidet wegen der abschließenden Sonderregelung des § 30 EGGVG aus (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15. Oktober 2014, 3 VA 2/12, juris Rn. 18; Mayer in Kissel/Mayer, GVG, 10. Aufl. 2021, EGGVG § 30 Rn. 5 m. w. N.). 63 Die Voraussetzungen, unter denen gemäß § 29 Abs. 2 EGGVG die Rechtsbeschwerde zuzulassen ist, liegen nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. 64 Die nach § 1 Abs. 1 und 2 Nr. 19, § 3 Abs. 1 und 2 GNotKG i. V. m. Nr. 15301 GNotKGKV erforderliche Geschäftswertfestsetzung beruht auf § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG. Festzusetzen ist der Regelwert von 5.000,00 €, weil eine hinreichende Schätzgrundlage für die Bemessung des Interesses des Antragstellers an der begehrten Aufhebung der angefochtenen Maßnahme fehlt.