LG Nürnberg-Fürth, Beschluss v. 18.02.2022 – 7 KLs 358 Js 22840/19 - Bürgerservice Navigation Inhalt LG Nürnberg-Fürth, Beschluss v. 18.02.2022 – 7 KLs 358 Js 22840/19 Download Drucken Titel: Anwendun
erfolgt nicht, da die Voraussetzungen des § 3
nicht vorliegen. 12 Da es sich bei der Einstellung nach § 154b StPO um eine Ermessensentscheidung handelt, ist § 3
die einschlägige Vorschrift (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.11.1989 - Az. 3 Ws 873/89, MDR 1990, S. 568; MüKo-StPO/Kunz,
§ 3Rn.
22). Die Billigkeitsentscheidung nach § 3
ist nicht die Regel, sondern die Ausnahme und setzt voraus, dass sich die Fallkonstellation von anderen auffallend abhebt (MG-StPO/Schmitt, aaO, § 3
Rn. 2). Es müssen besondere Billigkeitsgründe vorliegen, die eine Entschädigung angebracht erscheinen lassen (MüKo-StPO/Kunz,
§ 3Rn.
29). Bei der erforderlichen Abwägung sind alle festgestellten Tatsachen zu berücksichtigen: die Tatumstände, aber u.a. auch die Interessenlage des Beschuldigten. Erheblicher Tatverdacht, ein langer Zeitraum umfassende Tatbeiträge und durch das Handeln drohender erheblicher Gesundheitsschäden für eine Vielzahl von Menschen und die hierdurch drohende finanzielle Belastung der Allgemeinheit gebieten es nicht, den Staat zu einer Billigkeitsentscheidung zu verpflichten (MüKo-StPO/Kunz,
§ 3Rn.
29 m.w.N.). Gemessen hieran ist dies vorliegend nicht der Fall: 13 Die Kammer berücksichtigte zunächst, dass mit Beschluss vom 21.10.2020 das Hauptverfahren eröffnet wurde, mithin ein hinreichender Tatverdacht bestand, der sich u.a. aus den Angaben des anderweitig Verurteilten AKINCI ergab. Dieser hatte in anderen Fällen, zu denen er Angaben nach § 31 BtMG gemacht und auch bereits vor der Kammer als Zeuge ausgesagt hatte, Bestätigung erfahren durch die Geständnisse der von ihm belasteten anderweitig Verfolgten. 14 Ferner sah die Kammer das Ergebnis der Durchsuchung betreffend den Angeklagten vom 27.11.
- Diese führte zum Auffinden der sichergestellten Mengen an Betäubungsmitteln, die vermutlich zum Eigenkonsum bestimmt waren. 15 Weiter sah die Kammer, dass die Einstellung des Verfahrens gemäß § 154b StPO bereits am ersten Hauptverhandlungstag erfolgte, mithin vor Einlassung des Angeklagten zur Sache und Eintritt in die Beweisaufnahme (Bl. 320f d.A.). 16 Ferner nahm die Kammer in den Blick, dass der Haftbefehl gegen den Angeklagten bereits am Tag der vorläufigen Festnahme gegen Auflagen außer Vollzug gesetzt wurde und sodann am 21.07.2020 aufgehoben wurde, ohne dass der Angeklagte einen Tag in Untersuchungshaft verbringen musste. Hinzu kam, dass dem Angeklagten Taten nach dem BtMG vorgeworfen wurden, u.a. unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen und unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, wobei diese Taten regelmäßig mit einer Gefährdung der Abnehmer einhergehen. Die Einstellung erfolgte zudem wegen der vorliegend vollziehbaren Ausweisung und lag auch im Interesse des Angeklagten, da somit eine mögliche weitere Verurteilung einer späteren Wiedereinreise nicht im Wege stehen würde. 17 Nach alldem war zur Überzeugung der Kammer eine Billigkeitsentscheidung zugunsten des Angeklagten betreffend erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen nicht zu treffen. (Kosten-/Auslagenentscheidung) 18 Nachdem sich die Kammer im Beschluss vom 14.01.2021 (Bl. 321 d.A.) eine Entscheidung über Kosten und Auslagen vorbehalten hat, war diese nunmehr zu treffen: 19
- Der Ausspruch zu den Kosten beruht auf § 467 Abs. 1 StPO, nachdem das Strafverfahren - nunmehr endgültig - eingestellt bleibt. Auch die Verfahrenseinstellung gemäß § 154b Abs. 4 Sätze 1, 2 i.V.m. § 154 Abs. 3 bis 5 StPO fällt unter § 467 Abs. 1 StPO (KMR-StPO/Bader, § 467 Rn. 6/§ 464 Rn. 12). 20
- Die Entscheidung zu den Auslagen des Angeklagten beruht - abweichend von § 467 Abs. 1 StPO - auf § 467 Abs. 4 StPO, der auch auf die Einstellung gemäß § 154b Abs. 4 StPO Anwendung findet (KMR-StPO/Bader, § 467 Rn. 28 m.w.N.). Hierbei berücksichtigte die Kammer - die Stärke des Tatverdachts (MG-StPO/Schmitt, § 467 Rn. 19; KK-StPO/Gieg, § 467 Rn. 11; KMRStPO/Bader, § 467 Rn. 31 m.w.N), welche zum Erlass des Eröffnungsbeschlusses vom 21.10.2020 geführt hat; - die Art des vorgeworfenen Delikts (u.a. unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge); - den Zeitpunkt des Erlasses des Ausweisungsbescheids nach Anklageerhebung; - den Zeitpunkt der Vollziehbarkeit der Ausweisung; - den Zeitpunkt der Einstellung aus Ermessensgründen, wobei die Kammer auch in den Blick nahm, dass eine frühzeitigere Einstellung des Verfahrens gemäß § 154b StPO - z.B. schon im Ermittlungsverfahren - nicht möglich gewesen wäre; - der Verteidiger erst mit Entscheidung vom 14.07.2020 (Bl. 206 d.A.) und somit erst nach Haftantritt in anderer Sache als Pflichtverteidiger bestellt wurde. 21 Nach alledem erschien es der Kammer nach umfassender Abwägung der genannten Punkte angezeigt, die notwendigen Auslagen des Angeklagten nicht der Staatskasse aufzuerlegen.