Maßgabe des Landgerichts … rechtskräftig seit
frage des Polizeibeamten
ansteckenden Krankheiten habe der Kläger wahrheitswidrig angegeben, AIDS zu haben. In den Urteilsgründen ist ausgeführt: „Der Angeklagte hegt aus nicht näher bekannten Gründen einen Groll gegenüber der Polizei. Dies ist auch in der Videoaufzeichnung erkennbar, als der Angeklagte den beiden Polizeibeamten mitteilte, er habe ein Problem mit der Polizei. Die Handlungen des Angeklagten zielten alleine darauf ab, die Verkehrskontrolle aus Trotz zu sabotieren.“ 4 Eine polizeiliche Erkenntnisanfrage erbrachte folgende Sachverhalte: 5 Der Kläger fiel am 2. März 2017 bei einer Verkehrskontrolle insofern auf, als er
polizeilichen Angaben nicht mit der Polizeibeamtin habe sprechen wollen. Laut weiterer Mitteilung habe der Kläger am
vollziehen. Es sei nicht auszuschließen, dass die Auffälligkeiten als Ausdruck einer generalisierten Störung der sozialen Anpassungsbereitschaft, der Impulssteuerung und/oder der emotionalen Ansprechbarkeit zu sehen seien (Beurteilungskriterien: Hypothese V1). Die Verhaltensauffälligkeiten seien offenbar wiederholt bewusst, intentional oder mit erhöhter Aggressionsbereitschaft begangen worden. Eigene Anteile an seinen Auffälligkeiten erkenne er nicht. Der Kläger habe sich nicht ausreichend selbstkritisch mit seinem Fehlverhalten auseinandergesetzt. Von einer erhöhten Rückfall- bzw. Wiederauffallenswahrscheinlichkeit sei auszugehen. 10 Mit Schreiben vom
Zustellung des Bescheids
komme, werde die Polizei zur Einziehung des Führerscheins durch unmittelbaren Zwang angewiesen (Nr. 4). Für den Bescheid wurden eine Gebühr von 200 EUR festgesetzt und Auslagen in Höhe von 5,11 EUR veranschlagt. Im Bescheid wurden zunächst im Sachverhalt verschiedene Polizeianfragen und die rechtskräftigen Verurteilungen des Klägers aufgeführt.
VG sei ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wer Straftaten begangen habe, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr oder im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stünden, wenn sie auf ein hohes Aggressionspotential schließen ließen. Auf Grund des fortgesetzten regelwidrigen Verhaltens des Klägers seien erhebliche Zweifel an der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen entstanden. Das Gutachten sei auf der Grundlage von § 11 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 FeV verlangt worden. Der Kläger habe die Fahreignung verloren, da der Gutachter festgestellt habe, dass aufgrund der aktenkundigen Straftaten im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung aufgrund von Anhaltspunkten für ein hohes Aggressionspotential künftig wiederholt gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen werde. Die Fahrerlaubnis müsse gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG entzogen werden, ein Raum für eine Ermessensausübung bestehe nicht. 12 Der Kläger gab seinen Führerschein beim Landratsamt ab. 13 Mit Schreiben vom 20. Oktober 2021, eingegangen beim Verwaltungsgericht Bayreuth am selben Tage, ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten Klage erheben und beantragen, den Bescheid des Landratsamts … vom 28. September 2021 aufzuheben. 14 Zur Begründung der Klage ließ der Kläger mit Schreiben des Bevollmächtigten vom 30. November 2021 ausführen, dass der Kläger nicht charakterlich ungeeignet sei. Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 4, § 3 Abs. 1 StVG lägen nicht vor.
VG müssten erhebliche Straftaten in Zusammenhang mit dem Straßenverkehr im Raum stehen oder eine erhebliche Tat, die Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotential biete oder unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen worden sei. Die vom Kläger begangenen Straftaten stünden nicht in Zusammenhang mit dem Straßenverkehr. Ein erhebliches Aggressionspotential könne dem Kläger entgegen den Feststellungen im Sachverständigengutachten nicht unterstellt werden. Der Kläger habe den Polizeibeamten nur leicht verletzt. Er habe diese Verletzungshandlung erst begangen,
dem ihm mit Pfefferspray begegnet worden sei. Bei den anderen Vorfällen habe der Kläger nur diskutiert. 15 Mit gerichtlichem Schreiben vom
VwVfG) dar, sondern ist eine verfahrensrechtliche Nebenentscheidung zum Hauptverwaltungsakt, die rechtliche Aussagen zum Zeitpunkt der Wirksamkeit des Verwaltungsaktes trifft. Rechtsschutz gegen die erfolgte Anordnung der sofortigen Vollziehung richtet sich daher ausschließlich
GO und ist nicht im Rahmen eines Klageverfahrens zu gewähren (vgl. hierzu Schmidt in Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung,
VG) und § 46 Abs. 1 Satz 1 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Hierbei handelt es sich nicht um eine Ermessensentscheidung, weshalb die Angewiesenheit des Klägers auf die Fahrerlaubnis auf Grund der Wahrnehmung von Arztterminen oder Pflege der Mutter hier nicht entscheidungserheblich ist. 24 a) Charakterliche Eignungsmängel liegen
VG vor, wenn erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen wurde. Der Begriff „erheblich“ ist nicht gleichzusetzen mit „schwerwiegend“ im Sinne einer strafrechtlichen Bewertung, er bezieht sich auf die Kraftfahreignung. Ungeschriebene tatbestandliche Voraussetzung für beide Alternativen ist ein für die Kraftfahreignung relevanter Bezug. 25 Anhaltspunkte dafür, welche Straftaten sich negativ auf die Kraftfahreignung auswirken können, liefert § 11 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 5 - 7 FeV (Siegmund in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl. Stand: 1.12.2021, § 2 StVG Rn. 86). In Betracht kommt hier § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 FeV. Abzustellen ist auf eine erhebliche Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde. In diesem Fall kann die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Klärung von Eignungszweifeln anordnen (§ 11 Abs. 3 Satz 1 FeV). Bei der ersten Alternative reicht das Vorliegen einer Straftat, die „erheblich“ sein muss und im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht. Der Bezug zur Kraftfahreignung setzt weder voraus, dass für die Bejahung des Begriffs „erhebliche Straftat“ ein Pkw als Mittel zur Straftat benutzt worden ist noch muss es sich um Verstöße gegen verkehrsrechtliche Vorschriften handeln, die Verstöße müssen auch nicht im Straßenverkehr begangen worden sein. Ein Zusammenhang zwischen dem Begehen einer Straftat und einer mangelnden Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen liegt vor, wenn die Tat Rückschlüsse auf die charakterliche Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zulässt. 26 Die „Erheblichkeit“ im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 FeV beurteilt sich
den gleichen Kriterien wie der „Zusammenhang mit der Kraftfahreignung“, erfordert aber hier - auch im Unterschied zu § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 FeV -, dass bereits die einzelne Straftat so massive Zweifel an der Fahreignung begründet, dass sie eine medizinisch-psychologische Untersuchung rechtfertigt. Festzustellen ist dies (gleichfalls) anhand der konkreten Umstände, die sich aus der Tat unter Berücksichtigung der Täterpersönlichkeit ergeben, letztlich also von Fall zu Fall. Im Sinne eines - nicht abschließenden - Regelbeispiels erwähnt die Norm das Vorliegen von hohem Aggressionspotenzial. Nicht jede Straftat, die im Zusammenhang mit der Fahreignung steht und Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bietet, ist eine erhebliche Straftat im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 FeV. Bei Aggression kann es sich im Einzelfall auch um ein isoliertes Fehlverhalten oder Augenblicksversagen handeln, was noch keine tragfähigen Rückschlüsse auf die Fahreignung zulässt. Anders liegt es jedoch, wenn die Tat auf eine Disposition, etwa in Form bestimmter Persönlichkeitsmerkmale oder verfestigter Einstellungen, hinweist. So können z.B. die Massivität der Gewaltanwendung und die Gefahrgeneigtheit sowie Verletzungseignung der Handlung einen Anhalt für aggressive Neigungen oder eine generell geringe Hemmschwelle gegenüber der körperlichen Integrität anderer bieten. Ein hohes Aggressionspotenzial kommt abstrakt betrachtet regelmäßig in solchen Straftaten zum Ausdruck, die sich durch Aggression gegen Personen oder Sachen ausdrücken (Siegmund in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht,
zahlreichen auffälligen Verkehrskontrollen sein Verhalten ohne
vollziehbaren Grund bis hin zu der nunmehr begangenen Straftat gesteigert. Bei dem Verhalten handelte es sich somit nicht um ein isoliertes Fehlverhalten oder ein Augenblicksversagen.
der Rechtsprechung muss das Verhalten tragfähige Rückschlüsse darauf zulassen, dass der Betroffene allgemein bereit ist, die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen Interessen unterzuordnen. Dies ist anhand der konkreten Umstände, die sich aus der Tat unter Berücksichtigung der Täterpersönlichkeit ergeben, festzustellen. Dabei kann auch nicht außer Betracht bleiben, wie es zu der Tat gekommen ist, weil sich hieraus Rückschlüsse auf eine Wiederholungsgefahr ergeben können (BayVGH, B.v. 9.3.2021 - 11 CS 20.2793 - juris Rn. 13). 30 In dem zugrundeliegenden strafrechtlichen Urteil (vom
Angaben der Polizei quer über die Straße geparkt. Erst
weiterem Zureden fuhr der Kläger an die rechte Seite heran, um den anderen, bereits schon wartenden Verkehrsteilnehmern die Weiterfahrt zu ermöglichen). Bei einer Verkehrskontrolle am 30. August 2018 soll der Kläger
Angaben der Polizei gesagt haben, dass die Straßenverkehrsordnung für ihn nicht gelte und die Gurtpflicht abgeschafft gehöre. Bei einer Kontrolle am 18. August 2018 habe er angegeben, sich an Gesetze zu halten, soweit es notwendig sei, er fühle sich jedoch nicht daran gebunden. Zwar ist dem Klägerbevollmächtigten zuzugeben, dass es sich bei all diesen Verhaltensweisen nicht um Straftaten gehandelt hat. Das Verhalten gibt aber Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Klägers wieder, was
der Rechtsprechung mit einzubeziehen ist. 32 c) Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen und der Kläger künftig erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen werde. Es entspricht den Anforderungen des § 11 Abs. 5 FeV i.V.m. Anlage 4a zu FeV, ist schlüssig und
vollziehbar und hat den Zusammenhang von Straftat, Kraftfahreignung und Wahrscheinlichkeit von aggressivem Verhalten im Straßenverkehr
vollziehbar dargelegt. 33 aa) Die Ausführungen des Gutachtens zum Vorliegen des Aggressionspotenzials sind für das Gericht
vollziehbar, auch wenn das Gutachten im Ergebnis auf Seite 19 von „aktenkundigen Straftaten“ im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr spricht. Insoweit ist zuzugeben, dass die für die Heranziehung des Gutachtens angenommene Rechtsgrundlage des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 FeV nicht anzuwenden ist, da die weitere vom Kläger begangen Straftat „nur“ eine fahrlässig begangene Körperverletzung (bei einem Verkehrsunfall) war, die im vorliegenden Kontext keinen Zusammenhang mit der Kraftfahreignung erkennen lässt. Da die Gutachter aber auf Seite 16 des Gutachtens auf Grund des einen Delikts (vom
vollziehbar begründet. 34 bb) Das im Gutachten ausführlich wiedergegebene Gespräch mit dem Kläger lässt erkennen, dass eine grundlegende Aufarbeitung und Verhaltensänderung noch nicht stattgefunden hat.
Nr. 3.16 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung vom
bei den Polizeibeamten (Verwendung eines Pfeffersprays), ohne zu reflektieren, warum diese eine solche Maßnahme anwenden mussten. Die Gutachter führen aus, dass die weiteren aktenkundigen Auffälligkeiten (mit der Polizei) als Ausdruck einer generalisierten Störung der sozialen Anpassungsbereitschaft, der Impulssteuerung und/oder der emotionalen Ansprechbarkeit zu sehen seien. Eigene Anteile an den Auffälligkeiten vermag er nicht zu erkennen (Ausführungen auf Seite 17 des Gutachtens). 35 3. Die Anordnung zur Abgabe des Führerscheins hat sich nicht durch die zwischenzeitlich erfolgte Abgabe an das Landratsamt erledigt, sondern stellt eine Rechtsgrundlage für das Einbehalten des Dokuments dar (BayVGH, B.v. 6.10.2017 - 11 CS 17.953 - juris Rn. 9; B.v. 12.2.2014 - 11 CS 13.2281 - juris Rn. 22).
dem dem Kläger die Fahrerlaubnis zu Recht entzogen worden ist, ist die Abgabeverpflichtung als begleitende Anordnung geboten, um die Ablieferungspflicht
V durchzusetzen. 36 4. Die Höhe der Gebühr von 200,00 EUR ist nicht zu beanstanden, da § 1 Abs. 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) i.V. m. Nr. 206 der Anlage 1 zu § 1 GebOSt einen Gebührenrahmen von 33,20 EUR bis 256,00 EUR vorsehen, in dem sich die festgesetzte Gebühr bewegt. Die Auslagen in Höhe von 5,11 EUR für die Postzustellung durften richtigerweise
OSt erhoben werden. 37 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Als unterliegender Beteiligter hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen. 38 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO. Der Einräumung einer Abwendungsbefugnis bedurfte es angesichts der - wenn überhaupt anfallenden - jedenfalls geringen, vorläufig vollstreckbaren Aufwendungen des Beklagten nicht, zumal dieser auch die Rückzahlung garantieren kann, sollte in der Sache eine Entscheidung mit anderer Kostentragungspflicht ergehen.
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