) sei daher am Ort des Abschlusses des Kaufvertrags im Bezirk des Landgerichts Würzburg eingetreten. 3 Der Kläger hat mit Schriftsatz vom
sei das Gericht des Ortes international und örtlich zuständig, an dem das schädigende Ereignis eingetreten sei oder einzutreten drohe. Als Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten sei, gelte sowohl der Ort des dem Schaden zugrunde liegenden ursächlichen Geschehens („Handlungsort“) als auch der Ort, an dem der Schaden eingetreten sei („Erfolgsort“ oder „Schadenseintrittsort“). Der Handlungsort befände sich dort, wo das schadensbegründende Geschehen seinen Ausgang genommen habe, der Verletzer gehandelt habe oder hätte handeln müssen. Der Schadenseintrittsort liege dort, wo das haftungsauslösende Ereignis den unmittelbar Betroffenen direkt geschädigt habe. Ein derartiger Erst- oder Primärschaden trete nicht unbedingt am Wohnsitz des geschädigten Klägers ein, es könne auch der Ort sein, an dem der Geschädigte eine Vermögensdisposition vorgenommen, insbesondere einen für ihn nachteiligen Vertrag geschlossen habe. Der Erstschaden realisiere sich mit dem Erwerb, so dass Schadenseintrittsort der Ort des Erwerbs sei. Dagegen komme es nicht darauf an, wo sich ein finanzieller Verlust in einer Kontenbewegung niederschlage. Der Schadenseintrittsort dürfe nicht in der Weise weit verstanden werden, dass er etwa jeden Ort erfasse, an dem die Folgen eines Ereignisses spürbar würden. Kein Gerichtsstand bestehe dort, wo der Geschädigte einen Vermögensschaden in der Folge eines woanders entstandenen Erstschadens erlitten zu haben behaupte, ebenso wenig dort, wo ein nur mittelbar Geschädigter die schädigenden Folgen für sein Vermögen feststelle. Im Übrigen hat das Landgericht die in der Eingangsverfügung getroffenen Ausführungen wiederholt und auf die von den Beklagten erhobene Rüge der Unzuständigkeit hingewiesen. 6 Das Landgericht Würzburg hat mit den Parteien mitgeteiltem Beschluss vom 27. Oktober 2021 die Übernahme abgelehnt. Zwar sei der Kauf im Bezirk dieses Gerichts getätigt worden. Es sei allerdings nur eine unerhebliche Anzahlung in bar geleistet worden. Der Kläger habe seinen Wohnsitz im Zuständigkeitsbereich des abgebenden Gerichts. Von dort aus sei auch der Restkaufpreis geleistet worden. Zudem halte der Kläger dort sein Vermögen. Somit seien Teilakte der behaupteten unerlaubten Handlung im Bereich beider Gerichtsbezirke getätigt worden. Der Kläger habe sein Wahlrecht durch die Klageerhebung ausgeübt und verloren. Die Verweisung sei daher willkürlich und nicht bindend. 7 Mit Beschluss vom 5. November 2021 hat das Landgericht Deggendorf das Verfahren dem Bayerischen Obersten Landesgericht zur Bestimmung der Zuständigkeit vorgelegt. 8 Die Parteien, denen mit Verfügung vom 12. November 2021 Gelegenheit zur Äußerung bis 3. Dezember 2021 gewährt worden ist, haben keine Stellungnahme mehr abgegeben. II. 9 Auf die zulässige Vorlage ist die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Würzburg auszusprechen. 10 1. Die Voraussetzungen für die Bestimmung der (örtlichen) Zuständigkeit gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO (vgl. Schultzky in Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 36 Rn. 34 ff. m. w. N.) durch das Bayerische Oberste Landesgericht liegen vor. 11
) in Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben, die Beklagte zu 1) in den Niederlanden und die Beklagte zu 2) in Italien, und auch im Übrigen die zeitlichen, sachlichen und räumlichen Anwendungsvoraussetzungen der BrüsselIa-VO vorliegen (vgl. Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO,
Rn. 68). Die vom Europäischen Gerichtshof vorgenommene Auslegung der Bestimmungen der letztgenannten Verordnung gilt nach ständiger Rechtsprechung auch für die
, soweit die betreffenden Bestimmungen als „gleichwertig“ angesehen werden können. Dies ist bei Art. 5 Abs. 3 Brüssel-I-VO einerseits und Art. 7 Nr. 2
anderseits der Fall (EuGH, NJW 2020, 2869 Rn. 22 - Verein für Konsumenteninformation/VW AG). 19
beschreibt als für unerlaubte Handlungen zuständig das Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht. Der Begriff der unerlaubten Handlung ist autonom auszulegen und zwar in der Hinsicht, dass er sich auf jede Klage bezieht, mit der eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird und die nicht an einen „Vertrag“ im Sinne von Art. 7 Nr. 1
anknüpft (BGH, Urt. v.
werden die internationale und die örtliche Zuständigkeit festgelegt; nationale Vorschriften treten zurück (Thole in Wieczorek/Schütze, ZPO, Art. 7 Nr. 2
Rn. 53, 75), weshalb die zu § 32 ZPO entwickelten Grundsätze vorliegend keine Anwendung finden. 20 Ebenso wie die erfassten Ansprüche ist auch der Tatortbegriff selbst vertragsautonom auszulegen. Eingetreten ist das schädigende Ereignis nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sowohl am Handlungswie am Erfolgsort (Ubiquitätsprinzip), denn mit der Formulierung „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist“ in Art. 7 Nr. 2
ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sowohl der Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens (unten [aa]) als auch der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs gemeint (unten [bb]) (vgl. EuGH NJW 2020, 2869 Rn. 23 - Verein für Konsumenteninformation/VW AG). Der Geschädigte hat grundsätzlich die Wahl, an welchem Ort er klagt (EuGH NJW 2020, 2869 Rn. 23 - Verein für Konsumenteninformation/VW AG; Urt. v.
GVVO Art. 7 Rn. 19; Paulus in Geimer/Schütze, Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, VO (EG) 1215/2012 Art. 7 Rn. 183; Thole in Wieczorek/Schütze, ZPO, Art. 7 Nr. 2
Rn. 75). 21 (aa) Handlungsort im Sinn des Art. 7 Nr. 2
ist der Ort, an dem die schadensbegründende Handlung vorgenommen wurde (BGH, Urt. v. 18. Oktober 2016, VI ZR 618/15, IPRax 2017, 480 Rn. 12, 15; Gottwald in Münchener Kommentar zur ZPO,
57; Thole in Wieczorek/Schütze, ZPO, Art. 7 Nr. 2
Rn. 76). Für den vorliegenden Fall gilt, dass der Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens sich dort befindet, wo das fragliche Fahrzeug mit der Software ausgerüstet wurde, die nach der Behauptung des Klägers die Daten über den Abgasausstoß manipuliert hat (EuGH NJW 2020, 2869 Rn. 24 - Verein für Konsumenteninformation/VW AG), mithin vorliegend wohl in Italien. 22 (bb) Der Erfolgsort als Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs liegt dort, wo das geschützte Rechtsgut tatsächlich oder voraussichtlich verletzt wird (EuGH NJW 2020, 2869 Rn. 23 - Verein für Konsumenteninformation/VW AG). Der Europäische Gerichtshof qualifiziert denjenigen Ort als Erfolgsort, an dem „die schädigenden Auswirkungen des haftungsauslösenden Ereignisses zu Lasten des Betroffenen eintreten“ (EuGH, Urt. v. 7. März 1995, C-68/93 - Shevill, NJW 1995, 1881 Rn. 28; Thole in Wieczorek/Schütze, ZPO, Art. 7 Nr. 2
Rn. 79). Auch dieses Merkmal ist autonom zu verstehen und vom anwendbaren nationalen Recht unabhängig (Thole in Wieczorek/Schütze, ZPO, Art. 7 Nr. 2
Rn. 79). Der Schadenseintrittsort liegt dort, wo das haftungsauslösende Ereignis den unmittelbar Betroffenen direkt geschädigt hat (Thole in Wieczorek/Schütze, ZPO, Art. 7 Nr. 2
Rn. 80). Dass nach nationalem Verständnis ein reiner Vermögensschaden inmitten steht und der Mittelpunkt des geschädigten Vermögens regelmäßig am Wohnsitz des Geschädigten liegt, erlaubt im unionsrechtlichen Kontext nicht den Schluss, der Erfolgsort liege am Wohnsitz des geschädigten Klägers. Vielmehr handelt es sich bei dem „Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs“ nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs um den Ort, an dem der Käufer des Fahrzeugs dieses erworben hat (EuGH NJW 2020, 2869 Rn. 30 - Verein für Konsumenteninformation/VW AG). 23
mit der internationalen zugleich die örtliche Zuständigkeit regelt, und dass mit dem für die Bestimmung der internationalen Zuständigkeit maßgeblichen Erwerbsort auch die örtliche Zuständigkeit innerhalb des international zuständigen Mitgliedstaats feststehe. Darauf beruht die Verweisung an das Landgericht Würzburg, in dessen Bezirk der Erwerb stattgefunden hat. 26 Diese Rechtsmeinung ist keinesfalls willkürlich, wie das Landgericht Würzburg meint, sondern naheliegend. 27 Der Europäische Gerichtshof hat den Ort des Vertragsschlusses als maßgebliches Anknüpfungsmoment für die Bestimmung des Erfolgsorts erachtet, daraus aber nur den Schluss gezogen, der Erfolgsort liege bei einem Kaufvertragsschluss in Österreich in diesem Mitgliedstaat (EuGH NJW 2020, 2869 Rn. 25 ff. - Verein für Konsumenteninformation/VW AG). Zur örtlichen Zuständigkeit der Gerichte im jeweiligen Mitgliedstaat hat er sich damit ausdrücklich zwar nicht geäußert. Allerdings determiniert Art. 7 Nr. 2 Brüssel-IaVO nach allgemeinem Verständnis nicht nur die internationale, sondern auch die örtliche Zuständigkeit (Paulus in Geimer/Schütze, Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, VO (EG) 1215/2012 Art. 7 Rn. 140; Gottwald in Münchener Kommentar zur ZPO,
46; Thole in Wieczorek/Schütze, ZPO, Art. 7 Nr. 2
Rn. 75; Thode in BeckOK ZPO,
GVVO Art. 7 Rn. 1). Deshalb ist es keinesfalls willkürlich, wenn das Landgericht Deggendorf der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs die Bedeutung beigemessen hat, dass danach als international und örtlich zuständiges Gericht allein das Gericht in Betracht komme, in dessen Bezirk der Vertragsschluss erfolgt sei. Damit stand dem Kläger im Inland nach der gut vertretbaren Ansicht des verweisenden Gerichts nur ein Gerichtsstand zur Verfügung, so dass § 35 ZPO entgegen der Meinung des Landgerichts Würzburg einer Verweisung nicht entgegengestanden hat. 28 cc) Das verweisende Gericht hat beachtet, dass es nicht nach Art. 26 Abs. 1
infolge rügeloser Einlassung zuständig geworden war, denn es hat im Verweisungsbeschluss - wenn auch ohne ausdrückliche Bezugnahme auf diese Vorschrift - auf die rechtzeitig von beiden Beklagten erhobene Rüge der Unzuständigkeit abgestellt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.