VG München, Beschluss v. 14.02.2022 – M 5 E 21.4563 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG München, Beschluss v. 14.02.2022 – M 5 E 21.4563 Download Drucken Titel: Besetzung einer Referatsleiterstelle vor Entscheidung über eine Bewerbung einer Mitbewerberin Normenketten: VwGO § 123 GG Art. 19 Abs. 4, Art. 33 Abs. 2 BayBG Art 20 Abs. 1 Leitsätze: 1. Eine Ausblendung des Bewährungsvorsprunges erfolgt durch das Gericht nicht von Amts wegen, sondern allenfalls nur bei Inanspruchnahme dieser Option durch den Dienstherrn, indem er dem unterlegenen Bewerbern zusagt, einen eventuellen Bewährungs- oder Erfahrungsvorsprung des ausgewählten Bewerbers in einem weiteren Auswahlverfahren auszublenden, sollte sich die erste Auswahlentscheidung als rechtswidrig erweisen. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz) 2. Allein aus dem in Art. 33 Abs. 2 GG enthaltenen Recht auf „gleichen Zugang“ zu jedem öffentlichen Amt ergibt sich nach dem Leistungsgrundsatz keine Pflicht zur Ausschreibung von Beamten-Beförderungsstellen. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Einstweilige Anordnung, Stellenbesetzung, Ausschreibungspflicht (verneint), einstweilige Anordnung, Ausschreibungspflicht, kommissarische Dienstpostenbesetzung, Beurteilung, Ausblendung, Bewährungsvorsprung, Amt, höherwertig, Auswahlentscheidung Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird auf 26.316,39 EUR festgesetzt. Gründe I. 1 Die Antragstellerin (geboren 1968) steht als Regierungsdirektorin (Besoldungsgruppe A 15) in Diensten des Antragsgegners. Die konkrete Dienstverrichtung erfolgt im Bayerischen Staatsministerium für … … … (im folgenden „Ministerium“). 2 Per E-Mail an alle Bediensteten des Ministeriums informierte das Ministerium über den Ministerialerlass vom … August 2021 Geschäftszeichen Z.1M …, in welchem der Staatsminister unter anderem verfügte: 3 „Die Geschäftsverteilung wird wie folgt geändert: 1. Änderung im Bereich des Leistungsstabs: … 1.3 Referat LS.1 … Regierungsdirektor K. wird mit der Wahrnehmung der Leitung des Referats LS.1 beauftragt (*.9.2021)“ 4 Die Entscheidung über die Besetzung der Leitung des Referats LS. 1 ist ohne Ausschreibung erfolgt. 5 Der Beigeladene steht als Regierungsdirektor (Besoldungsgruppe A 15) in Diensten des Antragsgegners. 6 Mit Schreiben der Antragstellerpartei vom … August 2021 wurde der Antragsgegner aufgefordert, von der Beauftragung eines Bewerbers mit der Wahrnehmung der Leitung des Referats LS. 1 für Dauer des gerichtlichen Verfahrens Abstand zu nehmen. 7 Mit Schriftsatz vom 26. August 2021, eingegangen bei Gericht am selben Tag, hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht München einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt und beantragt, 8 Dem Antragsgegner wird vorläufig untersagt, die Stelle der Leitung des Referats LS.1 im Staatsministerium für … … … mit einem anderen Bewerber zu besetzen, bevor nicht über die Bewerbung der Antragstellerin bestandskräftig entschieden worden ist. 9 Die Leitung des Referats LS.1 stelle sowohl für den ausgewählten Bewerber wie auch für die Antragstellerin ein Beförderungsdienstposten dar. Die Antragstellerin habe ein Interesse an der Übernahme einer Referatsleitung und habe dies in der Vergangenheit ausdrücklich gegenüber dem Ministerium bekundet. Auch wenn der Antragsgegner die verfahrensgegenständliche Stelle nicht ausgeschrieben habe, entbinde ihn dies nicht von der Verpflichtung dafür Sorge zu tragen, dass bei der Stellenbesetzung dem Leistungsprinzip Rechnung getragen werde. Ein Anordnungsgrund würde vorliegen, da mit der förmlichen Übertragung des Dienstpostens an den Mitbewerber die Übertragung nach den Grundsätzen der Ämterstabilität nicht rückgängig gemacht werden könne. 10 Mit Schriftsatz vom 14. September 2021 hat der Antragsgegner beantragt, 11 den Eilantrag abzulehnen. 12 Grundsätzlich würde das Ministerium eine Referatsleitungsstelle ausschreiben. Eine Ausschreibung würde dann nicht erfolgen, wenn eine Stelle betroffen sei, die ein besonderes Vertrauensverhältnis zur politischen Spitze des Hauses erfordere. Hiervon betroffen seien alle Referate des Leitungsstabes, da diese direkt dem Staatsminister unterstellt seien, ohne dass die üblichen Hierarchiestufen einer Abteilungsleitung und des Amtschefs zwischengeschaltet seien. Das Referat LS.1 gehöre zum Leitungsstab und sei unmittelbar dem Staatsminister unterstellt. Der Staatsminister habe entschieden, diese Funktion kommissarisch mit dem Beigeladenen zu besetzen. Durch die Beauftragung des Beigeladenen mit der Leitung des Referats LS.1 sei keine endgültige Stellenbesetzung erfolgt, sodass das Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin bereits zweifelhaft sei. Zudem würde keine allgemeine Ausschreibungspflicht bestehen. Die Auswahlentscheidung sei rechtmäßig. Der Leistungsgrundsatz sei beachtet worden. Selbst wenn die Leitung des Referats LS.1 ausgeschrieben worden wäre, wäre die Antragstellerin nicht zum Zuge gekommen, da der ausgewählte Bewerber im Gesamturteil der aktuellen periodischen Beurteilung 15 Punkte erzielt habe. Die Antragstellerin habe in ihrer aktuellen periodischen Beurteilung im gleichen Statusamt im Gesamturteil nur 14 Punkte erzielt. 13 Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten verwiesen. II. 14 Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unbegründet. 15 1. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 des § 123 Abs. 1 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung - vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen - notwendig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl einen Anordnungsgrund, das heißt ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtschutzes in Form der Gefährdung eines eigenen Individualinteresses, als auch einen Anordnungsanspruch voraus, das heißt die bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage hinreichende Aussicht auf Erfolg oder zumindest auf einen Teilerfolg des geltend gemachten Begehrens in der Hauptsache. Der Antragsteller hat die hierzu notwendigen Tatsachen glaubhaft zu machen. 16 2. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, da der ausgeschriebene Dienstposten mit dem Beigeladenen besetzt werden soll. Mit der endgültigen anderweitigen Besetzung einer Stelle und der Beförderung des ausgewählten Bewerbers ist eine durch Ausschreibung eingeleitete Stellenbesetzung beendet, sodass dem Begehren der Antragstellerin, ihr die streitgegenständliche Stelle zu übertragen, nicht mehr entsprochen werden kann, da die Stellenbesetzung nach einer Beförderung nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Der um eine Beförderungsauswahl geführte Rechtsstreit erledigt sich deshalb mit der endgültigen Besetzung der ausgeschriebenen Stelle (BVerwG, B.v. 15.5.2017 - 2 B 74/16 - juris Rn 6; U.v. 4.11.2010 - 2 C 16/09 - BVerwGE 138, 102, juris Rn. 27). 17 Die streitgegenständliche Stelle, welche eine Beförderungsmöglichkeit nach A 16 / B 2 vorsieht, stellt für die Antragstellerin und den Beigeladenen ein höherwertiges Statusamt dar. Unabhängig davon, ob das entsprechende statusrechtliche Amt gleichzeitig mit der Übertragung der streitgegenständlichen Stelle übertragen wird oder ob - wie bei der streitgegenständlichen Stelle - die Übertragung des höherwertigen Dienstpostens die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine spätere Beförderung schafft (BVerwG, B.v. 21.12.2016 - 2 VR 1.16 - BVerwGE 157, 168, juris Rn. 12 f.), liegt ein Anordnungsgrund vor, sodass das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich die Funktion des Hauptsacheverfahrens übernimmt (BayVGH, B.v. 4.2.2015 - 6 CE 14.2477 - NVwZ 2015, 604 Rn. 11 m.w.N.). 18 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aufgrund der vorläufigen kommissarischen Dienstpostenbesetzung durch den Beigeladenen. Zwar eröffnet die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, B.v. 12.12.2017 - 2 VR 2.16 - BVerwGE 161, 59, juris Rn. 21 ff.) im Falle, dass sich die Auswahlentscheidung im gerichtlichen Verfahren als rechtswidrig erweist, bei einer weiteren Auswahlentscheidung die Möglichkeit, die aktuelle dienstliche Beurteilung des ursprünglich ausgewählten und mit der Wahrnehmung des Dienstpostens beauftragten Bewerbers insoweit auszublenden, als sie die Erfüllung der spezifisch höherwertigen Aufgaben des Dienstpostens betrifft (BVerwG, B.v. 12.12.2017, a.a.O., Rn. 22). Eine Ausblendung des Bewährungsvorsprunges erfolgt jedoch durch das Gericht nicht von Amts wegen, sondern allenfalls nur bei Inanspruchnahme dieser Option durch den Dienstherrn, indem er dem unterlegenen Bewerbern zusagt, einen eventuellen Bewährungs- oder Erfahrungsvorsprung des ausgewählten Bewerbers in einem weiteren Auswahlverfahren auszublenden, sollte sich die erste Auswahlentscheidung als rechtswidrig erweisen (BVerwG, B.v. 12.12.2017, a.a.O., Rn. 28; BayVGH, B.v. 29.10.2018 - 6 CE 18.1868 - juris Rn. 11). Von dieser Möglichkeit, die Vorwirkung der vorläufigen Dienstpostenbesetzung auf die nachfolgende Ämtervergabe zu vermeiden, hat der Antragsgegner keinen Gebrauch gemacht. 19 3. Die Antragstellerin hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. 20
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.