VG Würzburg, Urteil v. 03.06.2022 – W 8 K 22.30034 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG Würzburg, Urteil v. 03.06.2022 – W 8 K 22.30034 Download Drucken Titel: Erfolgreiche Klage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Iran, kurdische Komalah-Partei) Normenkette: AsylG § 3 Leitsatz: Aktivitäten für die kurdische Komalah-Partei können für iranische Staatsbürger bei einer Rückkehr in den Iran im konkreten Einzelfall auch bei einer abgeschwächten Form oppositioneller Aktivitäten eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit begründen. (Rn. 15 – 36) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Iran, 64-jähriger Kurde, Mitglied der Partei, Revolutionäre Organisation der Werktätigen, Kurdistans, Komalah, Komala Party of Kurdistan, Komalay Zahmatkeschani, Kurdistan, Peschmerga, langjähriger Aufenthalt von 2006 bis 2019 im Irak, oppositionelle und exilpolitische Aktivitäten, langandauernde Aktivitäten für die Partei im Iran und Irak, ernsthafter und gefährlicher in den Iran hineinwirkender Regimegegner, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Gefahr, Kenntnis und Verfolgungsinteresse des iranischen Staates, glaubhaftes Vorbringen, nicht radikale Mitglieder, Regimegegner Tenor I. Die Nummern 1 und 3 bis 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom
(2021)das Vorgehen gegen kurdische politische Aktivisten verstärkt haben. 33 Nach Amnesty International (AI, Report 2021/22, Zur weltweiten Lage der Menschenrechte, Iran 2021) werden ethnische Minderheiten, darunter arabische, aserbaidschanische, kurdische usw. Bevölkerungsgruppen weiterhin diskriminiert. Angehörige ethnischer Minderheiten werden weiterhin aufgrund vager Anklagen unverhältnismäßig häufig von Todesurteilen betroffen. Die Behörden unternahmen nichts, um die zahlreichen Fälle von rechtswidrigen Tötungen unbewaffneter kurdischer Träger, die Lasten zwischen den kurdischen Regionen Irans und Iraks hin- und hertransportierten, zu stoppen und die Verantwortlichen zur Rechenschaft zu ziehen. Mehr als 200 Kurden und Kurdinnen, darunter politisch Andersdenkende und zivilgesellschaftliche Aktivisten wurden während zweier Festnahmewellen im Januar und Juli/August 2021 willkürlich inhaftiert. 34 Nach alledem ist - nicht zuletzt unter Berücksichtigung der neuesten Aussagen des Auswärtigen Amtes - festzuhalten, dass bei Mitgliedern, Anhängern oder Sympathisanten der kurdischen Oppositionsgruppen eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit nicht in jedem Fall voraussetzt, dass diese in exponierter Stellung nachhaltig als Regimefeinde in die Öffentlichkeit getreten sind. Vielmehr ist auch bei einer abgeschwächten Form oppositioneller Aktivitäten - gerade auch schon im Iran selbst - die Begründung einer beachtlichen Verfolgungswahrscheinlichkeit denkbar. Ob eine solche vorliegt, richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles. Bei einfachen Mitgliedern und untergeordneten Tätigkeiten für kurdische (exil) oppositionelle Gruppen ist es nach Ansicht des Gerichts erforderlich für die Annahme einer beachtlichen Verfolgungswahrscheinlichkeit, dass diese Mitglieder oder Personen erkennbar und identifizierbar derart in die Öffentlichkeit getreten sind, dass sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von den iranischen Behörden und Sicherheitskräften erkannt und identifiziert worden sind und dass zudem wegen der von ihnen ausgehenden Gefahr ein Verfolgungsinteresse des iranischen Staates besteht. Dafür genügt nicht allein die passive Mitgliedschaft oder die vereinzelte Teilnahme an Demonstrationen in Deutschland. Denn es ist nicht als realistisch anzusehen, dass jede Person, welche an Veranstaltungen der kurdischen Exilopposition in Europa teilnimmt, als möglicher Regimefeind erkannt und verfolgt wird. Anders ist dies jedoch bei exilpolitischen Aktivitäten von Personen für eine kurdische Partei wie die Komalah im Irak, die dort wegen ihrer unmittelbaren Rückwirkungen in den Iran besonders im Fokus des iranischen Regimes steht, daher genauestens geheimdienstlich überwacht wird und deren Anhänger regelmäßig Repressionen ausgesetzt sind. Entscheidend ist dabei, ob die Aktivitäten den jeweiligen Asylsuchenden als ernsthaften (und gefährlichen) in den Iran hineinwirkender Regimegegner erscheinen lassen und eine Verfolgungsinteresse des iranischen Staates erwecken. 35 Ausgehend von dieser Erkenntnislage kommt die Rechtsprechung zum Ergebnis, dass im Einzelfall auch nicht radikale Mitglieder kurdischer Oppositionsparteien im Iran flüchtlingsrelevant mir beachtlicher Wahrscheinlichkeit verfolgt werden. Gefährdet sind nicht ausschließlich Mitglieder der Partei, sondern auch einfache Anhänger. Auch solche Personen sind im Iran gezielter politischer Repression ausgesetzt, die sich (nur) als überzeugte und aktive Mitglieder der Oppositionspartei offenbart haben. Der Grad der Gefährdung wegen exilpolitischer Betätigung übersteigt damit für Mitglieder bzw. Anhänger der Komalah oder auch der PDKI denjenigen, der für Mitglieder und Anhänger anderer Exilorganisationen, wie etwa der Monarchisten, angenommen wird (vgl. VG Würzburg, U.v. 16.10.2017 - W 8 K 17.31567 - juris Rn 35 f.; U.v. 15.2.2017 - W 6 K 16.32201 - juris Rn 42 f. jeweils m.w.N.; sowie zuletzt insbesondere VG Potsdam, U.v. 11.3.2022 - VG 5 K 265/17.A - juris; U.v. 10.11.2020 - 14 K 5030/17.A - juris; VG Chemnitz, U.v. 4.2.2022 - 7 K 630/19.A - juris; VG Minden, U.v. 1.2.2022 - 6 K 2536/18.A, 7435686 - juris; VG Magdeburg, U.v. 26.1.2022 - 4 A 164/21 MD, 7682461 - juris; VG Osnabrück, U.v. 15.12.2021 - 2 A 110/20, 805823 - juris; VG Saarland, U.v. 13.12.2021 - 6 K 1983/19 - juris; VG Stuttgart, U.v. 8.12.2021 - A 11 K 405/19 - juris; VG Meiningen, U.v. 1.12.2021 - 5 K 588/19 Me, 7676314 - juris; VG Freiburg, U.v. 19.5.2021 - A 15 K 10213/17 6531310 - juris; VG Hamburg, U.v. 10.3.2021 - 10 A 949/18 - juris; VG Aachen, U.v. 13.7.2021 - 10 K 3430/18.A - juris; VG Hamburg, U.v. 14.8.2019 - 10 A 2041/17, 6293724 - juris; vgl. auch BayVGH, B.v. 13.12.2021 - 14 ZB 21.30040 - juris; B.v. 20.1.2020 - 14 ZB 19.30400 - juris; B.v. 9.1.2020 - 14 ZB 19.30108 - juris; B.v. 9.1.2020 - 14 ZB 19.30023 - juris; SächsOVG, U.v. 12.10.2021 - 2 A 88/20.A - juris; OVG SH, U.v. 24.3.2020 - 2 LB 18/19 - juris; OVG LSA, B.v. 22.1.2018 - 3 L 63/17 - juris). 36 Das Bestehen einer beachtlichen wahrscheinlichen Verfolgungsgefahr ist nach den konkret-individuellen Gesamtumständen des Einzelfalles zu beurteilen. 37 Vor diesem Hintergrund besteht für den Kläger aufgrund des Gesamtbildes seiner oppositionellen und auch exilpolitischen Tätigkeiten - die den Tatbestand der gefahrträchtigen Aktivitäten entsprechend der skizzierten Erkenntnisse erfüllen - eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer politischen Verfolgung bei einer Rückkehr in den Iran. Denn nach dem persönlichen Eindruck in der mündlichen Verhandlung hat das Gericht keine Zweifel, dass der Kläger über Jahre hinweg zunächst im Iran sowie insbesondere auch im Irak und auch noch in der Bundesrepublik Deutschland in einer Art und Weise aktiv gewesen ist und noch aktiv ist, dass das iranische Regime davon Kenntnis sowie Interesse an einer Verfolgung hat. Der Kläger hat glaubhaft und in sich stimmig - auch in Einklang mit den vorliegenden Erkenntnissen - unter Hinweis auf verschiedene Belege seine oppositionellen Aktivitäten für die Partei Komalah im Iran und dann weiter exilpolitisch im Irak und auch in der Bundesrepublik Deutschland dargestellt. Für die Glaubhaftigkeit des klägerischen Vorbringens spricht, dass sich die Aussagen des Klägers mit den Angaben seines Enkels, dem Kläger des Verfahrens W 8 K
- …, decken (vgl. dazu VG Würzburg, U.v. 3.6.2022 - W 8 K
- …*). 38 Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass er auch in Deutschland noch aktiv ist, insbesondere über Facebook. Auch, wenn er dabei nicht speziell Werbung für seine Partei macht. Unter Hinweis auf die finanziellen Möglichkeiten sowie die Corona-Situation hat der Kläger ehrlich eingeräumt, in Deutschland keine großen exilpolitischen Aktivitäten mehr an den Tag gelegt zu haben, auch, weil er Angst um seine Familie im Iran habe. 39 Ausschlaggebend ist jedoch, dass der Kläger schon aufgrund seiner Aktivitäten im Iran und erst recht über seine langjährigen exilpolitischen Aktivitäten für die Komalah im Irak - fortwirkend bis heute - in den Fokus des iranischen Regimes geraten ist. 40 Der Kläger legte in der mündlichen Verhandlung einen Peschmerga-Ausweis vor, der zusätzlich nicht nur seine langjährige Mitgliedschaft in der Komalah-Partei bestätigt und auch seinen Vortrag unterstreicht, bis 2006 im Untergrund im Iran gearbeitet zu haben und anschließend in den Irak gegangen zu sein. 41 Der Kläger erklärte, dass er von 1996 bis 2006 im Iran im Untergrund gearbeitet hat. Der Kläger beschrieb in Einklang mit den vorliegenden Erkenntnissen konkret und detailliert das System, wie etwa Flugblätter aus dem irakischen Kurdistan in den Iran transportiert und dort auch unter seiner Vermittlung weitergegeben worden seien, aber nur an bestimmte Personen, um sich selbst gegenseitig zu schützen. Der Kläger beschrieb auch verschiedene Inhalte und Anlässe, zu denen die Flugblätter verteilt worden seien. 42 Der Kläger betonte realitätsnah, in der Zeit im Iran bemüht gewesen zu sein, nicht aufzufallen. Die Situation habe sich geändert, als Personen aus seiner Gruppe verhaftet worden seien. Auf Geheiß seiner Partei habe er sich von seiner Frau verabschieden und seine Heimatstadt verlassen müssen. Er habe auch die SIM-Karte seines Handys wegwerfen müssen. Dies sei zu seiner eigenen Sicherheit gewesen, nachdem seine Freunde verhaftet worden seien. Er habe den Befehl der Partei ausführen müssen. Der Befehl sei zu seinem Schutz gewesen. Wäre er nicht gegangen, wäre er zu 100% verhaftet worden. In der Folgezeit seien Geheimdienstmitarbeiter vier- bis fünfmal bei seiner Familie gewesen. Sie hätten alles durchsucht und auch den Laptop mitgenommen. Sie seien immer nachts gekommen, um sie einzuschüchtern. Zudem sei auch sein Sohn verhaftet worden, um Druck auf ihn auszuüben. 43 Ergänzend ist anzumerken, dass der Schwiegersohn des Klägers wegen seinen oppositionellen Aktivitäten lange Zeit im Iran inhaftiert gewesen war und schließlich hingerichtet wurde. 44 Weiter beschrieb der Kläger glaubhaft seine Aktivitäten im Irak. Er habe sich im Camp, also im Hauptquartier seiner Partei, befunden und sei unter anderem für die Organisation bzw. das Komitee Zagros zuständig gewesen. Es sei darum gegangen, Personen zu unterstützen, die Angehörige von Gefallenen/Märtyrern gewesen seien. Er sei in dem Komitee der Ansprechpartner für die Personen gewesen, die aus seiner Heimatgegend gekommen seien. Es seien 200 Personen gewesen. Die Personen seien heimlich vom Iran in den Irak und hätten ihre Probleme geschildert, entweder finanzieller Art oder medizinischer Art oder anderer Art. Überwiegend seien es Kurden gewesen, die sie unterstützt hätten, aber nicht ausschließlich. 45 Der Kläger legte weiter plausibel dar, dass er, um den Besuch seiner im Iran verbliebenen Frau finanzieren zu können, für drei Monate die Erlaubnis bekommen habe, zu arbeiten. Als weitere Tätigkeit im Camp schilderte der Kläger, dass er beteiligt gewesen sei, die im Camp verfassten Flugblätter über eine Vertrauensperson in den Iran bringen zu lassen. Die Betreffenden seien heimlich über die Grenze aus dem Iran gekommen und hätten bei ihm Flugblätter abgeholt. Außerdem habe er wiederholt an Demonstrationen gegen das iranische Regime im Irak teilgenommen, zuletzt bei einer Demonstration im Jahr
- 46 Der Kläger betonte - ebenfalls im Einklang mit der zitierten Auskunftslage -, dass auch im Irak viele Spitzel des iranischen Staates gewesen seien. In dieses Bild passt, dass der Geheimdienst versucht habe, seinen Enkel - dem Kläger des Verfahrens W 8 K
- … - als Spion anzuwerben. Ebenso sei versucht worden, seine Frau als Informantin zu gewinnen. 47 Bei einer eventuellen Rückkehr in den Iran müsste der Kläger unter Gesamtwürdigung aller Umstände mit Verfolgungsmaßnahmen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit rechnen. Insgesamt hat das Gericht keine Zweifel, dass es schon im Iran zu Verfolgungsmaßnahmen gegen den Kläger gekommen ist, dass des Weiteren der iranische Staat Kenntnis von den langjährigen Aktivitäten des Klägers im Camp im Irak für die Komalah hat und dass deswegen seitens iranischen Staates ein Verfolgungsinteresse gegen ihn als in den Iran hineinwirkenden Regimegegner besteht. Mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ist anzunehmen, dass dem Kläger bei einer Rückkehr in den Iran eine regimefeindliche politische Gesinnung unterstellt wird und flüchtlingsschutzrelevante Verfolgungsmaßnahmen hieran anknüpfen, zumal - wie bereits ausgeführt - schon die einfache Mitgliedschaft bzw. Anhängerschaft der als terroristisch eingestuften Komalah-Partei zu starken Repressionen führen kann. Die repressiven Maßnahmen gegen seine Familienangehörigen, einschließlich seines Enkels, in seiner Abwesenheit unterstreichen die Kenntnis und das Verfolgungsinteresse des iranischen Staates. 48 Insgesamt betrachtet ist das Gericht überzeugt, dass der Kläger sowohl qualitativ als auch quantitativ gerade durch seine Aktivitäten für die Komalah ein langjähriges oppositionelles Engagement an den Tag gelegt hat, das eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit begründet. Aufgrund der Infiltrierung der Komalah sowohl im Irak/Iran als auch in Deutschland ist davon auszugehen, dass der Kläger durch seine Aktivitäten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeiten von den iranischen Behörden und der Sicherheitskräfte erkannt und identifiziert worden ist, so dass er bei einer Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit staatlicher Verfolgung rechnen muss. 49 Nach § 28 Abs. 1 AsylG kann sich der Kläger bei der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG schließlich auch auf Umstände stützen, die nach Verlassen seines Herkunftslandes entstanden sind. 50 Nach alledem ist dem Kläger unter Aufhebung der ihn betreffenden Antragsablehnung in Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheides die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen. Infolgedessen besteht kein Anlass für eine weitere Entscheidung über die Zuerkennung des subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG oder sonstige Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG, so dass die Nrn. 3 und 4 des Bescheides des Bundesamtes ebenfalls aufzuheben waren (vgl. § 31 Abs. 2 Satz 1 AsylG „oder“ und § 31 Abs. 3 Satz 2 AsylG). Über die hilfsweise gestellten Anträge, insbesondere zum subsidiären Schutz (§ 4 AsylG) bzw. zu den nationalen Abschiebungsverboten (§ 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG), war nicht zu entscheiden. 51 Des Weiteren sind auch die verfügte Abschiebungsandrohung und die Ausreisefristbestimmung (Nr. 5 des Bundesamtsbescheids) rechtswidrig und daher aufzuheben. Denn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erlässt nach § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 und § 60 Abs. 10 AufenthG die Abschiebungsandrohung nur, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt und ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt wird. Umgekehrt darf im Fall der Flüchtlingszuerkennung eine Abschiebungsandrohung nicht ergehen. Letzteres ist im gerichtlichen Verfahren - wenn auch noch nicht rechtskräftig - festgestellt. 52 Schließlich war auch die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 bis 3 AufenthG (Nr. 6 des Bundesamtsbescheids) aufzuheben, weil mit der Aufhebung der Abschiebungsandrohung auch die Voraussetzungen für diese Entscheidung entfallen sind (vgl. § 75 Nr. 12 AufenthG). 53 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. 54 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.