, § 27 ZPO § 888 Leitsätze: Ein Antrag nach §§ 23, 27
, mit dem das Amtsgericht zur Festsetzung eines Zwangsgelds verpflichtet werden soll, ist unstatthaft. (Rn. 12 – 15)
entzogen. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Zwangsgeld, Justizverwaltungsakt, Vollstreckungsverfahren, Beschwerde Fundstellen: MDR 2022, 1370 LSK 2022, 21449 NJW-RR 2022, 1509 Tenor
das Amtsgericht M. in einem Vollstreckungsverfahren zum Tätigwerden zu verpflichten. 2 Nach Vortrag des Antragstellers habe er in einem Verfahren vor dem Landgericht D., Az. 5 O 390/16, ein zwischenzeitlich rechtskräftiges Urteil erstritten. In diesem sei die in U. ansässige Beklagte zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung über die Richtigkeit erteilter Auskünfte verurteilt worden. Da sich die Beklagte geweigert habe, dem nachzukommen, habe das Amtsgericht M. im Vollstreckungsverfahren (Az. 1537 M 30975/21) auf Antrag des Klägers und hiesigen Antragstellers gegen die Beklagte ein Zwangsgeld von 15.000,00 Euro festgesetzt. Dieses sei vollstreckt worden. Dennoch habe sich die Beklagte auch im Folgenden geweigert, die eidesstattliche Versicherung abzugeben. 3 Der Antragsteller habe mit Schriftsatz vom
“ gestellt und beantragt, das Amtsgericht M. zu verpflichten, gegen die Schuldnerin zur Erzwingung der Versicherung an Eides Statt gemäß §§ 889 Abs. 2, 888 ZPO ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 25.000,00 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden könne, Zwangshaft festzusetzen. Die „Beschwerde“ nach §§ 23, 27
sei statthaft, weil es sich bei der beantragten Festsetzung des weiteren Zwangsgelds nicht um einen Akt der Rechtsprechung handele. Zureichende Gründe, die gegen die Festsetzung sprächen, seien nicht ersichtlich. Das angerufene Oberlandesgericht sei sachlich und örtlich zuständig. 5 Dem vorgenannten Schriftsatz ist ein Schriftstück mit dem Inhalt „Betreff: Antrag nach §§ 23, 27
“ „Anbei mein heute an das Bayerische Oberste Landgericht München gerichteter Antrag“ beigefügt, das ebenfalls der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers übermittelt hat. 6 Der Vorsitzende des Senats hat mit Verfügung vom 23. Mai 2022 den Antragsteller darauf hingewiesen, dass gegen die Zulässigkeit des Antrags erhebliche Bedenken bestünden. Zum einen handele es sich bei der begehrten Maßnahme nicht um einen Justizverwaltungsakt, sondern um einen Akt der Rechtsprechung. Zum anderen liege nach § 23 Abs. 3
Subsidiarität des Verfahrens nach §§ 23 ff.
vor, da dem Gläubiger gegen die Zurückweisung seines Antrags die sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO zustehe. 7 Der Antragsteller hat sodann mit Schriftsatz vom
stehe nicht entgegen, da ihm mangels einer angreifbaren Entscheidung des Amtsgerichts kein anderer Rechtsbehelf zur Verfügung stehe. II. 9 Der Antrag nach § 27 Abs. 1
ist unstatthaft und daher als unzulässig zu verwerfen. 10
“ übermittele. 11 Das Bayerische Oberste Landesgericht ist gemäß § 25 Abs. 1, 2
i. V m. Art. 12 Nr. 3 AGGVG für die Entscheidung über den Antrag zuständig. 12 2. Der Antrag ist unstatthaft, da sämtliche vom Antragsteller begehrten Maßnahmen des Amtsgerichts M. Akte der Rechtsprechung und keine Justizverwaltungsakte darstellen. 13 Bei einem Antrag nach § 27
handelt es sich nicht um eine selbständige Antragsart. Vielmehr knüpft die Bestimmung an § 23
an und setzt voraus, dass entweder über einen an die Justiz- oder Vollzugsbehörden gerichteten Antrag, eine Maßnahme im Sinne des § 23 Abs. 1
zu treffen, oder über eine Beschwerde oder einen anderen förmlichen Rechtsbehelf im Sinne des § 24 Abs. 2
noch nicht entschieden wurde (OLG Hamm, Beschluss vom
2; Mayer in Kissel/Mayer, GVG, 10. Aufl. 2021,
PO, 8. Aufl. 2019,
7). Zudem muss der Antrag auf eine bestimmte, bereits bei der Justizbehörde beantragte Maßnahme und nicht nur auf Bearbeitung schlechthin gerichtet sein (KG, Beschl v. 20. Dezember 1967, 2 VA 67/67, NJW 1968, 609; Mayer in Kissel/Mayer, GVG,
PO,
7). 14 Vorliegend begehrt der Antragsteller die Verpflichtung des Amtsgerichts M. zu Akten der Rechtsprechung und keine Maßnahmen im Sinne des § 23 Abs. 1, 2
. Rechtsprechungsakte unterscheiden sich von Justizverwaltungsakten dadurch, dass sie durch den sachlich und persönlich unabhängigen, neutralen Richter ergehen und der Rechtsgewinnung dienen. Ziel ist allein die richtige Rechtserkenntnis. Rechtsprechung ist dabei nicht nur das Resultat eines Verfahrens in Form von Urteilen oder Beschlüssen. Dazu gehört vielmehr das gesamte damit verbundene Verfahren. Auch verfahrensleitende und verfahrensfördernde Maßnahmen sind deshalb wegen ihres Zusammenhangs mit der Rechtsgewinnung der Kontrolle im Verfahren nach §§ 23 bis 30
entzogen. Entscheidend ist der Zusammenhang mit einem konkreten, in richterlicher Unabhängigkeit durchgeführten Verfahren (Pabst in Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2022, § 23
Rn. 5; Rathmann in Saenger, ZPO, 9. Aufl. 2021,
1; Schmidt in Anders/Gehle, ZPO, 80. Aufl. 2022,
3; A. Schreiber in Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Aufl. 2022,
8). Soll allerdings mit der fraglichen Handlung keine Streitbelegung oder letztverbindliche Klärung der Rechtslage in dem zugrundeliegenden Rechtsstreit erreicht werden, fehlt es regelmäßig am Rechtsprechungscharakter (Pabst in Münchener Kommentar zur ZPO, § 23
Rn. 6). Die Gewährung von Akteneinsicht für Verfahrensbeteiligte während des laufenden Verfahrens ist hingegen Teil der Rechtsprechung und fällt daher nicht unter § 23
(Schmidt in Anders/Gehle, ZPO,
7). 15 Soweit der Antragsteller begehrt, dass das Amtsgericht M. im Vollstreckungsverfahren durch Beschluss ein weiteres Zwangsgeld von 25.000,00 Euro festsetzen solle, handelt es sich um einen Akt der Rechtsprechung. Der Richter hat in dem fraglichen Vollstreckungsverfahren in richterlicher Unabhängigkeit darüber zu entscheiden, ob die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Festsetzung eines weiteren Zwangsgelds in der beantragten Höhe vorliegen. Aber auch soweit der Antragsteller im Schriftsatz vom
im Hinblick auf außergerichtliche Kosten keine Gesichtspunkte sprechen. 18 Die nach § 3 Abs. 2 GNotKG i. V. m. Nr. 15301 KV GNotKG erforderliche Geschäftswertfestsetzung beruht auf § 36 Abs. 1 GNotKG. 19 Die Voraussetzungen, unter denen gemäß § 29 Abs. 2
die Rechtsbeschwerde zuzulassen ist, liegen nicht vor.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.