OLG München, Beschluss v. 18.02.2022 – 1 Ws 49/22-51/22 - Bürgerservice Navigation Inhalt OLG München, Beschluss v. 18.02.2022 – 1 Ws 49/22-51/22 Download Drucken Titel: Auswirkung von Verfahrensmängeln bei der Eröffnung eines Haftbefehls Normenketten: StPO § 112 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, § 112a Abs. 2, § 115 Abs. 3, § 116, § 119 Abs. 1 S. 7 2. Alt., § 136 Abs. 1 S. 2, § 137 Abs. 1 S. 1, § 168c Abs. 1, § 309 Abs. 2, § 473 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 4 StGB § 57 Abs. 1 BayUVollzG Art. 12, Art. 20 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 1. Alt., Art. 35 Leitsätze: Das durch § 137 I 1 StPO gewährleistete Recht eines Beschuldigten, im Rahmen seiner Vorführung vor den zuständigen Richter gem. § 115 I StPO einen Verteidiger hinzuzuziehen, dem gem. § 168c I StPO bei der Vernehmung die Anwesenheit gestattet ist, zählt zu den bedeutsamen Verfahrensgarantien. Diese Einschätzung wird bestätigt durch die Regelung des § 136 I 2 StPO, wonach der Beschuldigte unter anderem darauf hinzuweisen ist, es stehe ihm frei, auch schon vor seiner ersten Vernehmung einen Verteidiger zu befragen. Verlangt der Beschuldigte nach entsprechender Belehrung, vor der Vernehmung einen Verteidiger zu sprechen, so ist die Vernehmung deshalb zu diesem Zweck sogleich zu unterbrechen. Anderenfalls sind Angaben des Beschuldigten nicht verwertbar. (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Erledigung der Beschwerde gegen einen Haftbefehl durch dessen Aufhebung ist festzustellen. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz) 3. Verfahrensmängel bei der Eröffnung des Haftbefehls führen nicht zu dessen Aufhebung, sondern zur erneuten Eröffnung. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz) 4. Das Beschwerdegericht kann die Haftgründe selbst austauschen. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz) 5. Der Angeklagte hat gem. § 168c Abs. 1 StPO das Recht auf Anwesenheit seines Verteidigers bei der Eröffnung des Haftbefehls, bei der er gem. § 115 Abs. 3 StPO zu vernehmen ist. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz) 6. Verlangt der Beschuldigte nach Belehrung, vor der Vernehmung einen Verteidiger zu sprechen, so ist die Vernehmung deshalb zu diesem Zweck zu unterbrechen, anderenfalls sind Angaben des Beschuldigten nicht verwertbar (vgl. BGH BeckRS 1992, 2455). (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz) 7. Durch die Verfahrensrechte wird sichergestellt, dass der Beschuldigte nicht nur Objekt des Strafverfahrens ist, sondern zur Wahrung seiner Rechte auf den Gang und das Ergebnis des Strafverfahrens Einfluss nehmen kann (vgl. BVerfG, BeckRS 1981, 1895, Rn. 64); werden die das Recht auf ein faires Verfahren ausgestaltenden Vorschriften der StPO missachtet oder berücksichtigen die Gerichte die Tragweite des Rechtsstaatsgebots nicht hinreichend, so ist das Recht auf ein faires Verfahren verletzt (vgl. BVerfG BeckRS 2012, 51701). (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz) 8. Ist der Rechtsverstoß nicht mehr zu beseitigen, ist er durch das Beschwerdegericht festzustellen, um ihn nicht zu perpetuieren (vgl. VerfGH Rheinland-Pfalz BeckRS 2006, 23199). (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz) 9. Zwar dauert die Beschwer des Angeklagten durch eine bei den Akten befindliche Ablichtung des angehaltenen Briefes an; diese Beschwer ist in einem rechtsstaatlichen Verfahren, das Aktenwahrheit, Aktenklarheit und Aktenvollständigkeit erfordert (vgl. BGH BeckRS 2020, 50547) unvermeidlich, denn ohne die Ablichtung wäre es dem Beschwerdegericht nicht möglich, die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verfügung zu überprüfen. (Rn. 41) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Haftbefehl, Verfahrensmangel, Austausch von Haftgründen, Anwesenheitsrecht, Verteidiger, Eröffnung, Anhalten, Haftpost Vorinstanzen: LG Traunstein vom 13.01.2022 – 7 KLs 250 Js 7568/20 LG Traunstein, Verfügung vom 16.12.2021 – 7 KLs 250 Js 7568/20 LG Traunstein vom 26.11.2020 – 7 KLs 250 Js 7568/20 AG Traunstein, Beschluss vom 28.05.2020 – 5 Gs 1654/20 Fundstellen: StV 2022, 564 LSK 2022, 21521 Tenor 1. Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Haftbefehl des Landgerichts Traunstein vom 26.11.2020 ist durch dessen Aufhebung erledigt. 2. Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Haftbefehl des Landgerichts Traunstein vom 13.01.2022 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Haftgrund der Wiederholungsgefahr (§ 112a StPO) durch den Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) ersetzt wird. 3. Auf die Beschwerde des Angeklagten gegen die Eröffnung des Haftbefehls des Landgerichts Traunstein vom 13.01.2022 am 13.01.2022 wird festgestellt, dass der Angeklagte in seinem Recht auf Anwesenheit seines Verteidigers verletzt wurde. Der Haftbefehl des Landgerichts Traunstein vom 13.01.2022 ist dem Angeklagten vom Landgericht Traunstein in der Fassung, die er durch vorstehende Ziffer 2 des vorliegenden Senatsbeschlusses erhalten hat, erneut zu eröffnen. Die Staatskasse trägt ein Drittel der Kosten des Beschwerdeverfahrens und der notwendigen Auslagen des Angeklagten betreffend dessen Beschwerde vom 13.01.2022 in der Fassung vom 19.01.2022, die übrigen Kosten des Beschwerdeverfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt der Angeklagte selbst. 4. Die Beschwerde des Angeklagten gegen die Verfügung der Vorsitzenden der 7. Strafkammer des Landgerichts Traunstein vom 16.12.2021 betreffend die Anhaltung eines Briefes und sein Antrag auf Vernichtung der Ablichtung des Briefes werden als unbegründet kostenfällig zurückgewiesen. Gründe I. 1 1. Der Angeklagte befand sich zunächst auf Grund Haftbefehls des Amtsgerichts Traunstein vom 20.05.2020, Gz.: 5 Gs 1654/20, (Bl. 249/253), welcher am 28.05.2020 eröffnet wurde (Bl. 275/276), in Untersuchungshaft. Der Haftbefehl war auf die Haftgründe der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) und der Wiederholungsgefahr (§ 112a StPO) gestützt. Mit Beschluss vom 28.05.2020 ordnete das Amtsgericht u.a. gem. § 119 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StPO die Überwachung des Schriftverkehrs des Gefangenen an (Bl. 277/279). 2 Der amtsgerichtliche Haftbefehl wurde ersetzt durch Haftbefehl des Landsgerichts Traunstein vom 26.11.2020, welcher auf den Haftgrund der Fluchtgefahr gestützt war. 3 Mit Urteil des Landgerichts Traunstein vom 23.04.2021, welchem eine gem. § 257c StPO getroffene Verständigung zu Grunde lag, wurde der Angeklagte wegen Computerbetrugs, Urkundenfälschung und Betrugs in einer Vielzahl von Fällen nicht rechtskräftig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt (Bl. 5154/5224). Mit der Urteilsverkündung wurde die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet (Bl. 5151). 4 Mit Schriftsatz vom 17.12.2021 stellte der Angeklagte durch seinen Wahlverteidiger Rechtsanwalt Dr. G. Haftprüfungsantrag. Mit Beschluss vom 23.12.2021 lehnte das Landgericht diesen Antrag ab und stützte den Haftbefehl vom 26.11.2020 zusätzlich auf den Haftgrund der Wiederholungsgefahr. Hiergegen wandte sich der Angeklagte mit Verteidigerschriftsatz vom 31.12.2021, in dem er beantragte den Haftbefehl des Landgerichts Traunstein in der Form des Fortdauerbeschlusses vom 23.04.2021 aufzuheben. 5 2. Mit Verfügung vom 11.01.2022 legte die Staatsanwaltschaft Traunstein die Akten dem Landgericht vor, wo sie am 12.01.2022 eingingen, und wies darauf hin, dass der Haftgrund der Wiederholungsgefahr nicht neben dem Haftgrund der Fluchtgefahr bestehen kann (§ 112a Abs. 2 StPO). 6 Mit Beschluss vom Folgetag (13.01.2022) hob das Landgericht den Haftbefehl vom 26.11.2020 auf und erließ einen neuen Haftbefehl, der allein auf den Haftgrund der Wiederholungsgefahr gestützt ist. 7 3. Mit Beschluss gleichen Datums beauftragte die Kammer die Vorsitzende der Strafkammer mit der Eröffnung des neuen Haftbefehls. Diese fand noch am gleichen Tage von 15:03 Uhr bis 15:55 Uhr statt, ohne dass ein Verteidiger des Angeklagten anwesend war. 8 Mit Schreiben vom gleichen Tag (13.01.2022) legte der Wahlverteidiger Rechtsanwalt Dr.A. „sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 13.01.2022“ ein und begründete diese mit Schreiben vom 19.01.2022, in dem er v.a. das Verfahren bei der Eröffnung des Haftbefehls vom 13.01.2022 rügte und dessen Aufhebung beantragte. 9 Die Strafkammer hat der Beschwerde mit Beschluss vom 21.01.2022 nicht abgeholfen. 10 4. Mit undatierter Verfügung - ausweislich des Vermerks vom 05.01.2022 verfügt am 16.12.2021 - verfügte die Kammervorsitzende auf Antrag der Staatsanwaltschaft Traunstein vom 07.12.2021: „Der Brief des Angeklagten vom 08.12.2021 an B., B. wird beanstandet und (fehlt: „ist“) zum Zwecke der Fertigung einer Ablichtung anzuhalten, weil sein Inhalt auf ein die Ordnung der Anstalt gefährdendes Verhalten des Angeklagten hinweist (Nr. 34 Abs. 1 Nr. 3 UVollzO). Der Brief ist anschließend zu befördern.“ 11 Die Verfügung wurde ausgeführt. 12 In dem in Ablichtung beim „Sonderheft Briefbeschlagnahme“ befindlichen Brief, der auf den 08.12.2021 datiert ist, heißt es (versehen mit Herz-Zeichen) u.a.: „Ich liebe es, wenn ich auf Wh.-A. von Dir die Nachricht bekomme: `Denke an Dich` einfach nur ein (Herz)-emoji zwischendurch wirkt wie ein Energie-Booster (Fuck-Corona) (…) Road to 24th December 2021“. 13 Gegen diese Verfügung wendet sich der Angeklagte mit Verteidigerschriftsatz vom 29.12.2021, in dem er beantragt, die „Verfügung vom 20.12.2021“ aufzuheben und die angefertigte Ablichtung des Schreibens zu vernichten. 14 Die Kammervorsitzende hat der Beschwerde mit Beschluss vom 05.01.2022 nicht abgeholfen. 15 Die Akten wurden dem Senat mit sämtlichen vorbezeichneten Beschwerden am 07.02.2022 vorgelegt. II. 16 1. Die Beschwerde gegen den Haftbefehl vom 26.11.2020 hat sich durch dessen Aufhebung vom 13.01.2022 erledigt, was festzustellen war (Meyer-Goßner/Schmitt, Komm. zur StPO, 64. Aufl., Rn. 17 vor § 296). 17 2. Die Beschwerde gegen den Haftbefehl vom 13.01.2022 führt zur Auswechselung des Haftgrundes, bleibt im Übrigen aber erfolglos. 18
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.