LSG München, Beschluss v. 22.07.2022 – L 12 SF 39/22 - Bürgerservice Navigation Inhalt LSG München, Beschluss v. 22.07.2022 – L 12 SF 39/22 Download Drucken Titel: Kostenrecht: Reduzierung des zeitlichen Aufwands für die Fallbearbeitung bei Synergieeffekten durch Bearbeitung vieler Parallelverfahren verschiedener Kläger oder Antragsteller mit weitgehend gleicher Klage- oder Antragsbegründung Normenketten: RVG § 14 RVG VV Nr. 3102, Nr. 3204 Leitsätze: Zur Bewertung von Synergieeffekten bei gleichlautenden Schriftsätzen in einer Vielzahl von parallel betriebenen Klage- bzw. Antragsverfahren. (Rn. 30 – 30) 1. Ausgangspunkt für die Vergütungsfestsetzung bei Betragsrahmengebühren gem. § 3 Abs. 1 RVG, ist die Bestimmung der konkreten Gebühr durch den Rechtsanwalt. Der Rechtsanwalt hat dabei ein Beurteilungs- und Entscheidungsvorrecht, um nach Möglichkeit Streit über die nach billigem Ermessen zu bestimmende Gebühr zu vermeiden. (Rn. 21 – 22) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die vom Rechtsanwalt bestimmte Gebühr ist noch verbindlich, wenn sie bis zu 20% von der Gebühr abweicht, die der Kostenbeamte und ggf. das Gericht bzw. Beschwerdegericht für angemessen halten. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz) 3. Eine anwaltliche Tätigkeit ist durchschnittlich umfangreich ist, wenn Klage erhoben, Akteneinsicht genommen, die Klage begründet und zu den (zB medizinischen, sonstigen tatsächlichen oder auch rechtlichen) Ermittlungen des Gerichts Stellung genommen wird. Zu berücksichtigen ist dabei der zeitliche Aufwand, den der Rechtsanwalt tatsächlich in der Sache betrieb und objektiv verwenden musste. Gleiches gilt auch für Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz) 4. Der zeitliche Umfang für ein Verfahren reduziert sich erheblich, wenn deutliche Synergieeffekte dadurch eintreten, dass der Rechtsanwalt bei der Antragsbegründung einer Sache – mit Ausnahme der persönlichen Daten des jeweiligen Antragstellers sowie der Daten der jeweiligen streitgegenständlichen Bescheide – auf identische andere Begründungen einer Vielzahl von Anträgen in ebenfalls von demselben Rechtsanwalt vertretenen Antrags- und Beschwerdeverfahren zurückgreifen kann. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Einstweiliger Rechtsschutz, Parallel betriebene Verfahren, Prozesskostenhilfe, Rechtsanwaltsvergütung, Synergieeffekte, Zusätzliche Prüfungsschritte, Rechtsanwaltshonorar, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, gleichlautendes Vorbringen, identische Begründungen Vorinstanz: SG Würzburg, Beschluss vom 12.01.2022 – S 13 SF 106/21 E Tenor I. Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 12. Januar 2022, S 13 SF 106/21 E, sowie die Vergütungsfeststellung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 03. Februar 2021 abgeändert. Für das Antragssowie das Beschwerdeverfahren mit den Az.: S 18 AY 148/20 ER und L 19 AY 126/20 B ER werden die von der Staatskasse zu erstattenden Kosten auf 629,30 Euro festgesetzt. II. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Gründe 1 Die Beteiligten streiten über die Höhe des Rechtsanwaltshonorars nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), das dem Erinnerungsgegner und Beschwerdeführer (Bf.) nach Beiordnung im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) aus der Staatskasse zusteht. 2 Dem Kostenverfahren liegt folgender Sachverhalt aus dem Bereich des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) zugrunde: Der Asylantrag des in einer Ankereinrichtung wohnenden Antragstellers, der die algerische Staatsangehörigkeit besitzt und über Spanien nach Deutschland eingereist ist, wurde vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als unzulässig abgelehnt. Zuständig für die Behandlung des Asylantrages sei aufgrund eines dort gestellten Antrages Spanien. Die Abschiebung nach Spanien wurde angeordnet. Dagegen wandte sich der Antragsteller mit Klage und (erfolglosem) Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zum Verwaltungsgericht Würzburg. 3 In der Folge stellte der Antragsgegner mit Bescheid vom 19.10.2020 fest, dass der AsylbLG-Anspruch gem. § 1a Abs. 7 AsylbLG eingeschränkt sei, lehnte einen Antrag auf Leistungen nach § 3 AsylbLG für einen Zeitraum von 6 Monaten ab, hob den entsprechenden Bewilligungsbescheid auf und bewilligte für die Zeit lediglich Sachleistungen nach § 1a Abs. 7 iVm Abs. Satz 2 AsylbLG. Hiergegen ließ der Antragsteller Widerspruch erheben. 4 Am 27.10.2020 beantragte der Antragsteller über seinen Bevollmächtigten, den Bf., beim Sozialgericht Würzburg, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs sowie der Klage anzuordnen und den Antragsgegner zu verpflichten, für den streitigen Zeitraum von 6 Monaten vorläufig Leistungen nach der Regelbedarfsstufe 1 in gesetzlicher Höhe zu bewilligen (S 18 AY 148/20 ER). Zugleich beantragte er die Gewährung von PKH. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wurde eingehend auf 15 Seiten unter Auswertung höchstgerichtlicher Entscheidungen begründet. Die Leistungseinschränkung nach § 1a AsylbLG sei verfassungswidrig und verstoße gegen das durch Art. 1 Abs. 1 GG iVm dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG garantierten Grundrechts auf Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums. Die Antragsbegründung entsprach - bis auf die im Zusammenhang mit den auf den Antragsteller bezogenen Daten und Sachverhalte - in Bezug auf die rechtlichen Ausführungen einer Vielzahl von weiteren Anträgen auf einstweiligen Rechtsschutz, die der Bf. in ähnlich gelagerten Fällen bei verschiedenen Sozialgerichten erhoben hatte. 5 Das Sozialgericht Würzburg (SG) lehnte mit Beschluss vom 10.11.2020 sowohl den Antrag im Eilverfahren (Ziffer I.) als auch den Antrag auf die Gewährung von PKH (Ziffer III.) ab. 6 Dagegen erhob der Antragsteller Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht (BayLSG), wobei die Beschwerdebegründung dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz entsprach (L 19 AY 126/20 B ER). Ein Eingehen auf die im ablehnenden Beschlusses vom 10.11.2020 genannte Argumentation erfolgte nicht. 7 Mit Beschluss vom 15.12.2020, L 19 AY 127/20 B PKH, hob das BayLSG Ziffer III. des Beschlusses des SG vom 10.11.2020 auf und bewilligte dem Antragsteller PKH für das Antragsverfahren unter Beiordnung des Bf. Dem Antrag auf PKH unter Beiordnung des Bf. für das Beschwerdeverfahren entsprach das Gericht ebenfalls mit Beschluss vom 15.12.2020. Nach einem richterlichen Hinweis vom 21.12.2020 auf die Aussichtslosigkeit des Beschwerdeverfahrens L 19 AY 126/20 B ER nahm der Bf. die Beschwerde mit Schreiben vom 28.12.2020 zurück. 8 Am 28.12.2020 beantragte der Bf., seine Vergütung für das einstweilige Rechtsschutzverfahren mit den Az. S 18 AY 148/20 ER und L 19 AY 126/20 B ER in Höhe von insgesamt 823,60 Euro festzusetzen. Die Angelegenheit sei überdurchschnittlich schwierig und habe überdurchschnittliche Bedeutung für den Antragsteller. Die Synergieeffekte mit dem parallel betriebenen Hauptsacheverfahren seien durch einen Abschlag in Höhe von knapp der Hälfte der Höchstgebühr angemessen berücksichtigt. Der Betrag setzte sich zusammen wie folgt: „Antragsverfahren S 18 AY 148/20 ER: Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG 300,00 Euro Post- und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 Euro Beschwerdeverfahren L 19 AY 128/20 B ER: Verfahrensgebühr Nr. 3204 VV RVG 370,00 Euro Post- und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 Euro 16% USt, Nr. 7008 VV RVG 113,60 Euro Gesamtsumme 823,60 Euro Mit Beschluss vom 03.02.2021 stellte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des SG den dem Bf. zu erstattenden Betrag in beantragter Höhe fest und wies den Betrag in Höhe von 823,60 Euro zur Auszahlung an.“ 9 Gegen diese Vergütungsfeststellung hat der Erinnerungsführer und Beschwerdegegner am 03.12.2021 Erinnerung eingelegt. Unter Verweis auf einen Beschluss des Senats vom 30.07.2019, L 12 SF 194/19 wird geltend gemacht, durch die gleichlautenden Schriftsätze in einer Vielzahl von Parallelverfahren sei wegen der dadurch vorhandenen Synergieeffekte einen Abschlag von 40% auf die Mittelgebühr angemessen. Die zustehende PKH sei auf 512,72 Euro festzusetzen. Da die Staatskasse bereits 823,60 Euro erstattet habe, seien 310,88 Euro vom Bf. zurückzuerstatten. 10 Mit Beschluss vom 12.01.2022 hat das Sozialgericht die Kostenfeststellung vom 03.02.2021 dahingehend abgeändert, dass die aus der Staatskasse zu zahlende PKH-Vergütung auf insgesamt 512,72 Euro festgesetzt werde. Zur Begründung für den 40%igen Abschlag auf die Verfahrensgebühren wird ausgeführt, wegen des Verfahrens im einstweiligen Rechtsschutz könne hier nicht von einer an sich überdurchschnittlichen, sondern nur von einer durchschnittlichen Bedeutung für den Antragsteller ausgegangen werden. Dessen Einkommensverhältnisse seien weit unterdurchschnittlich. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit sei wegen der gleichlautenden Schriftsätze in Parallelverfahren als unterdurchschnittlich einzuschätzen, da nur wenige persönliche Daten sowie die Antragshistorie hätten ausgetauscht werden müssen. Die dadurch entstandenen Synergieeffekte seien sehr ausgeprägt. Zudem hätten weder Befundberichte gesichtet noch Gutachten geprüft werden müssen. Auch habe die kurze Laufzeit des Verfahrens dazu geführt, dass keine wiederholte Einarbeitung über einen längeren Zeitraum hinweg notwendig gewesen sei, was ebenfalls zu einer Reduzierung des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit geführt habe. Auch die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit schätze das SG als unterdurchschnittlich ein. Der Streitgegenstand beinhalte keine größeren rechtlichen Probleme. Hinzu komme, dass im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur eine Glaubhaftmachung von Tatsachen erforderlich sei, sodass hierdurch der Anforderungsmaßstab an die anwaltliche Tätigkeit herabgesetzt sei. Zudem werde der - bis auf die persönlichen Angaben zum Antragsteller nur aus Textbausteinen bestehende Schriftsatz als nicht besonders problembehaftet eingeschätzt. Daher erscheine ein 40%iger Abschlag auf die Mittelgebühren angemessen. 11 Gegen den Beschluss des SG hat der Bf. am 01.02.2022 Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht erhoben. Nachdem die im Antragsverfahren streitige Rechtsfrage der Regelstufenproblematik derzeit sowohl dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt wurde als auch beim Bundessozialgericht anhängig sei, erstaune die Auffassung des SG, es handle sich nicht um eine überdurchschnittlich schwierige Angelegenheit. Ein Abschlag allein wegen des Eilverfahrens dürfe nicht erfolgen. Die Rationalisierungseffekte durch gleichlautende Schriftsätze beeinflusse nicht die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, sondern allenfalls deren Umfang. Keine Rationalisierungseffekte würden sich aber für das Beschwerdeverfahren ergeben, denn dies würde einer Anrechnung der im Antragsverfahren entstandenen Verfahrensgebühr auf die Verfahrensgebühr im Beschwerdeverfahren gleichkommen. Die Angelegenheit weiche auch insofern vom Sachverhalt des dem Kostenverfahren L 12 SF 194/19 zugrundeliegenden Verfahrens ab, als vorliegend nicht nur persönliche Daten hätten ausgetauscht werden müssen. Da die Voraussetzungen für die Durchführung eines Asylverfahrens in den einzelnen EU-Ländern unterschiedlich seien, habe der konkrete Sachverhalt anhand unterschiedlicher Rechtsgrundlagen geprüft werden müssen. Die Behauptung, die Antragsschrift sei bis auf die persönlichen Daten identisch mit denen der Parallelverfahren, treffe daher nicht zu. Zudem sei die Toleranzgrenze von 20% zu berücksichtigen. 12 Der Staatskasse ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. 13 Im Übrigen wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens sowie des Erinnerungsverfahrens (S 13 SF 106/21 E) und des Antragsverfahrens (Az.: S 18 AY 148/20 ER, L 19 AY 126/20 B ER und L 19 AY 127/20 B PKH) verwiesen. II. 14 Die Beschwerde ist im tenorierten Umfang begründet. 15 Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. 16 Zur Anwendung kommen im vorliegenden Fall die Regelungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) in der ab dem 01.08.2013 bis 31.12.2020 geltenden Fassung gemäß dem Zweiten Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Zweites Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG) vom 23.07.2013 (BGBl S. 2586, 2681 ff.), denn der unbedingte Auftrag i.S.v. § 60 Abs. 1 RVG (idF des KostRÄG 2021, BGBl 2020 I S. 3229) ist dem Beschwerdeführer nach dem 31.07.2013, aber vor dem 01.01.2021 erteilt worden. 17 1. Die Beschwerde ist zulässig. 18 Sie ist statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 Euro übersteigt (§ 56 Abs. 2 Satz 1 iVm. § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG). Die Beschwerde ist auch fristgerecht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 56 Abs. 2 Satz 1 iVm. § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG eingelegt worden. 19 2. Die Beschwerde ist teilweise begründet. 20 Das Sozialgericht hat die Verfahrensgebühren (Nrn. 3102 und 3204 VV RVG) zu niedrig festgesetzt. Jedoch hat der Bf. seinerseits die Gebühren zu hoch veranschlagt, so dass seine Gebührenbestimmung auch unter Berücksichtigung der Toleranzgrenze von 20% nicht mehr billigem Ermessen entspricht und damit für die Staatskasse nicht verbindlich ist. 21
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