G § 60 Abs. 5, Abs. 7 VwGO § 123 Leitsätze:
liegt auch dann vor, wenn der frühere Asylantrag des Antragstellers nach § 29 Abs. 1 Nr. 2
ohne inhaltliche Prüfung der
ründe abgelehnt worden ist, weil ihm bereits in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden war (VG Bremen BeckRS 2021, 8609). (Rn. 25 – 26) (red. LS Clemens Kurzidem) Schlagworte: Asylerstantrag unzulässig, Behandlung eines weiteren Asylantrags als Folgeantrag, irakischer Asylbewerber, internationaler Schutz, Griechenland, unzulässiger Asylantrag, Asylfolgeantrag, Abschiebungsandrohung, nationale Abschiebungsverbote, vorläufiger Rechtsschutz Tenor I. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. II. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. III. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. 1 Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen den Vollzug einer bestandskräftigen Abschiebungsandrohung nach Griechenland, nachdem sein Asylfolgeantrag abgelehnt wurde. 2 Der am …1997 geborene Antragsteller ist von arabischer Volks- und islamisch-sunnitischer Religionszugehörigkeit. Er reiste am
wiederum als unzulässig abzulehnen. Es liege keine geänderte Sach- oder Rechtslage vor und es seien auch keine anderen Wiederaufgreifensgründe ersichtlich. Eine günstigere Entscheidung sei nicht möglich. Ein weiteres Verfahren sei daher nicht durchzuführen. Die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG seien im vorliegenden Fall ebenfalls nicht gegeben. Es seien keine substantiierten Tatsachen vorgetragen worden, die zu einer für den Antragsteller günstigeren Entscheidung in Bezug auf die Feststellung von Abschiebungsverboten hinsichtlich Griechenlands führen könnten. Es lägen schließlich auch keine Erkenntnisse vor, dass sich die Situation für international Schutzberechtigte in Griechenland derart verschlechtert hätten, dass dem Antragsteller eine Rückkehr in den schutzgewährenden Mitgliedstaat nicht zuzumuten wäre. 9 Der Bescheid wurde dem Antragsteller am
mit der Anfechtungsklage anzugreifen ist (BVerwG, U.v. 14.12.2016 - Az. 1 C 4.16) und deshalb der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gem. § 123 Abs. 5 VwGO vorrangig ist (so etwa mit ausführlicher Begründung: VG München Beschluss vom 8.5.2017 - 2 E 17.37375, BeckRS 2017, 116939 Rn. 10-15, beck-online). Allerdings ist im Falle der Erfolglosigkeit der Anfechtungsklage in der Hauptsache wegen des gestellten Hilfsantrags über eine Verpflichtungsklage auf Feststellung von Abschiebungshindernissen zu entscheiden. Zudem ist Grundlage einer Abschiebung, die mit dem Begehren auf vorläufigen Rechtschutz verhindert werden soll, nicht der streitgegenständliche Bescheid, sondern die bestandskräftig gewordene Abschiebungsandrohung aus dem ersten Asylverfahren in Verbindung mit der Mitteilung nach § 71 Abs. 5 Satz 2
, die kein Verwaltungsakt ist. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO würde dazu führen, dass die Klage gegen die Unzulässigkeitsentscheidung aufschiebende Wirkung hat; die Bestandskraft der bereits vollziehbaren Abschiebungsandrohung würde durch eine solche Entscheidung jedoch nicht berührt und böte zusammen mit der Mitteilung nach § 71 Abs. 5 Satz 2
eine taugliche Rechtsgrundlage zur Durchführung der Abschiebung. Im Falle des Obsiegens der Antragsgegnerin wäre im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO eine entsprechende Mitteilung des Bundesamtes an die Ausländerbehörde auch dann noch nötig. 18 Demnach ist gegen Ziffer 1 des Bescheides vom 14. Juli 2022 allein der Antrag nach § 123 VwGO zulässig (so auch VG Ansbach Beschluss vom 26.10.2021 - AN 16 E 21.30759, BeckRS 2021, 33921 Rn. 30, beck-online), der im vorliegenden Verfahren zusätzlich neben dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt worden ist, sodass eine Auslegung des letztgenannten Antrags in einen Antrag nach § 123 VwGO nicht möglich und nicht notwendig ist, um effektiven Rechtsschutz zu erreichen. 19 Soweit sich der Antrag des Antragstellers in der Hauptsache hilfsweise auf die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots richtet, liegt eine Verpflichtungsklage vor. Auch insofern ist im Eilverfahren nur ein Antrag nach § 123 VwGO, der eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zu einer Erklärung gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde zum Gegenstand hat, dass die Abschiebung des Antragstellers bis zu einer Entscheidung über die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG im Hauptsacheverfahren vorläufig nicht vollzogen werden darf, statthaft. 20 b) Der Antrag nach § 123 VwGO ist unbegründet. 21 Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass für die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen, nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung). Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 129 Abs. 2 ZPO sind das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. 22 Maßgeblicher Zeitpunkt für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung ist dabei die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2
. 23 Unabhängig vom Bestehen eines Anordnungsgrundes fehlt es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Das Bundesamt hat den Folgeantrag des Antragstellers zu Recht als unzulässig gem. § 29 Abs. 1 Nr. 5
abgelehnt. Es besteht kein Anspruch auf Abänderung des Bescheides vom 7. Mai 2019 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG. 24 aa) Die Entscheidung des Bundesamtes, den Antrag gem. § 29 Abs. 1 Nr. 5
als unzulässig abzulehnen, ist rechtmäßig. 25
. Der (erste) Asylantrag des Antragstellers wurde mit Bescheid vom 7. Mai 2019 als unzulässig gem. § 29 Abs. 1 Nr. 2
abgelehnt, da ihm internationaler Schutz in Griechenland gewährt wurde. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom
vor (so auch VG Bremen Urt. v. 23.4.2021 - 6 K 1114/20, BeckRS 2021, 8609 Rn. 27, beck-online; VG Augsburg Urt. v. 23.7.2021 - Au 4 K 20.31273, BeckRS 2021, 21984 Rn. 18, beck-online; VG Augsburg Beschluss vom 28.6.2018 - Au 4 S 18.31034, BeckRS 2018, 16737 Rn. 31, beck-online; BeckOK AuslR/Dickten, 33. Ed. 1.4.2022,
5; Bergmann/Dienelt/Bergmann, 13. Aufl. 2020,
7). 26 Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass eine Ablehnung des Asylantrags i.S.d. § 71
nur im Falle einer inhaltlichen Prüfung und Ablehnung der
ründe vorliegt, nicht aber wenn es zu einer solchen nicht gekommen ist, sondern der Asylantrag nach § 29 Abs. 1 Nr. 1a oder Nr. 2
als unzulässig angesehen worden ist (vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 15.04.2020 - AN 17 E 20.50011, BeckRS 2020, 7122 Rn. 20, 21, beck-online). 27 Letztlich braucht der Streit nicht entschieden zu werden, da beide Auffassungen im Ergebnis zu einer zumindest vergleichbaren Prüfung (so das VG Ansbach Beschluss vom 15.04.2020 - AN 17 E 20.50011, BeckRS 2020, 7122 Rn. 24 beck-online) des § 51 VwVfG gelangen (siehe auch VG Ansbach Urt. v. 24.11.2021 - 17 K 20.50151, BeckRS 2021, 47765 Rn. 17, beck-online, welches zunächst die vom Bundesamt gewählte Rechtsgrundlage des § 29 Abs. 1 Nr. 5
durch § 29 Abs. 1 Nr. 2
austauscht bzw. umdeutet). § 51 VwVfG wird in der vorliegenden Konstellation nur in Bezug auf die Frage der Unzulässigkeit geprüft und nicht in Bezug auf die materiellen
ründe. 28
i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. 29 Nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrundeliegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. Zudem ist ein weiteres Asylverfahren durchzuführen, wenn neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstige Entscheidung herbeigeführt haben würden (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG) oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind (§ 51 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG). Dabei ist der Antrag nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außer Stande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren geltend zu machen, § 51 Abs. 2 VwVfG. 30 Dabei genügt im Rahmen der Relevanzprüfung schon die Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung aufgrund der geltend gemachten Wiederaufnahmegründe (vgl. BVerfG, B.v. 3.3.2000 - 2 BvR 39/98 - juris Rn. 32). 31 Es fehlt bereits an der Geltendmachung eines Wiederaufnahmegrundes durch den Antragsteller. Dieser hat in seiner Anhörung zur Zulässigkeit seines Asylantrags am 23. April 2021 keine neuen Gründe vorgetragen, die nicht schon im Erstverfahren berücksichtigt wurden. Auch mit der Klage- bzw. Antragsschrift vom 1. August 2022 wurde kein Wiederaufnahmegrund durch die Bevollmächtigte des Antragstellers substantiiert dargelegt. 32 bb) Das Bundesamt hat es auch zu Recht abgelehnt, den Bescheid vom 7. Mai 2019 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG abzuändern. Insoweit wird auf die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid Bezug genommen und von einer weiteren Darstellung der Gründe abgesehen (§ 77 Abs. 2
). 33 cc) Im Ergebnis war der Antrag nach § 123 VwGO daher abzulehnen. 34 3. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 83b
. 35 Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80
.
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