VG München, Urteil v. 26.07.2022 – M 1 K 19.5645 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG München, Urteil v. 26.07.2022 – M 1 K 19.5645 Download Drucken Titel: Erfolglose Klage auf bauaufsichtliches Einschreiten hinsichtlich eines an der Grundstücksgrenze errichteten Garten- bzw. Gerätehauses Normenketten: VwGO §113 Abs. 5 S. 1 BayBO Art. 2 Abs. 5, Art. 6, Art. 76 S. 1 BauNVO § 15 Abs. 1 S. 2 Leitsätze: 1. Festsetzungen über die überbaubaren Grundstücksflächen gem. § 23 BauNVO haben grundsätzlich keine nachbarschützende Wirkung . Ob eine solche Festsetzung auch darauf gerichtet ist, dem Schutz eines Nachbarn zu dienen, hängt vom Willen der Gemeinde als Planungsträger ab. Anhaltspunkte dafür, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans über die überbaubaren Grundstücksflächen nach dem Willen des Satzungsgebers ausnahmsweise auch zum Schutz der Nachbarn erfolgt sind, liegen hier nicht vor. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz) 2. Ob ein vollständiges Außerbetrachtlassen einer Grenzgarage, die nach planungsrechtlichen Vorschriften innerhalb eines Baufensters an die Grenze gebaut werden muss bzw. darf, im Zusammenhang mit den einzuhaltenden Abstandsflächen nach Art. 6 Abs. 7 BayBO dem Willen des Plangebers – und des Gesetzgebers – entspricht, erscheint zweifelhaft. Zwar tritt im Falle des Art. 6 Abs. 1 S. 3 BayBO das Bauordnungs- gegenüber gegenüber dem Bauplanungsrecht zurück, es gilt der sog. Vorrang des Bauplanungs- vor dem Abstandsflächenrecht. Gleichwohl dürfte es der Gemeinde bei der Festsetzung von Baufenstern in der Regel vorrangig lediglich darum gehen, aus städtebaulichen Gründen einheitliche Vorgaben für die Situierung von Garagen zu schaffen. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Abstandsflächen, Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten (verneint), Ermessensreduzierung auf Null (verneint), Gartenhaus, Grenzbebauung, Nachbarklage Rechtsmittelinstanz: VGH München, Beschluss vom 29.01.2024 – 1 ZB 22.2090 Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt bauaufsichtliches Einschreiten gegenüber den Beigeladenen hinsichtlich eines an der Grundstücksgrenze errichteten Garten- bzw. Gerätehauses. 2 Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. 1...6/7 Gem. …, die Beigeladenen sind Miteigentümer des Grundstücks FlNr. 1...6/8 Gem. …, das unmittelbar östlich an das Grundstück des Klägers anschließt. Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Am …feld“ von 1994. Der Bebauungsplan setzt für das Grundstück der Beigeladenen eine maximal zulässige Gesamtfläche von 120 m² für Nebenanlagen fest. Ferner setzt er für dessen westliche Seite zum Grundstück des Klägers hin eine Fläche für Garagen fest. Schließlicht enthält der Bebauungsplan die Festsetzung einer „Umgrenzung von Flächen für Stellplätze und Nebenanlagen, z.B. Zufahrten u.ä.“. Eine derartige Fläche ist für die Grundstücke der Beigeladenen und des Klägers nicht vorgesehen. 3 Mit Bescheid vom 18. Dezember 2008 erteilte die Gemeinde R. der Beigeladenen zu 2) eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich der maximal zulässigen Gesamtfläche für Nebenanlagen. Mit Bescheid vom 26. Juli 2018 erteilte die Gemeinde R. den Beigeladenen erneut eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans, nachdem diese die Errichtung eines Carports mit 8,0 m Länge an der südöstlichen Grenze des Grundstücks FlNr. 1...6/8 beabsichtigten und der Bebauungsplan für die vorgesehene Stelle keine Fläche für Nebenanlagen vorsieht. Unter dem 13. November 2018 erteilte der Beklagte den Beigeladenen zudem eine Abweichung von der Einhaltung der an der östlichen Grundstücksgrenze zu Grundstück FlNr. 1...6/10 erforderlichen Abstandsfläche für den Carport. 4 Unter dem 23. April 2019 beantragte der Kläger beim Beklagten bauaufsichtlich gegenüber den Beigeladenen einzuschreiten, da die Grenzbebauung auf dem Grundstück der Beigeladenen die maximal zulässige Länge von 9 m zum Grundstück des Klägers überschreite. 5 Im Rahmen einer Ortseinsicht am 21. Juni 2019 stellte der Beklagte fest, dass sich auf dem Grundstück der Beigeladenen an dessen nordwestlicher Grenze zum Grundstück des Klägers eine Grenzgarage mit einer grenzanliegenden Seitenlänge von 6,50 m und an der südwestlichen Grenze ein Gartenhaus mit einer Länge von ca. 5,10 m befindet, sodass die Grenzbebauung auf der westlichen Grundstücksseite eine Gesamtlänge von 11,60 m hat. Das Gartenhaus hat eine Grundfläche von ca. 10,3 m² (2,0 m x 5,15 m), eine Firsthöhe von 2,70 m und eine mittlere Wandhöhe von 2,25 m. Von der südlichen Grundstücksgrenze ist es 1,40 m, von der westlichen Grundstücksgrenze ca. 0,90 m entfernt. Ferner wurde auf dem Grundstück des Klägers an der südöstlichen Grundstücksgrenze auf gleicher Höhe zum Gartenhaus der Beigeladenen ein Gartenhaus mit einer Länge von ca. 3,0 m festgestellt. 6 Mit Bescheid vom 10. Oktober 2019 lehnte der Beklagte den Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten ab. Ein Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften führe nicht stets zu einem Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten, derartige Maßnahmen lägen im Ermessen der Behörde. Eine Ermessensreduzierung auf Null liege nicht vor. Nach ständiger Praxis der Bauaufsichtsbehörde würden sich gegenüberliegende Grenzbebauungen gegenseitig aufheben. Demnach müsse die Grenzbebauung der Beigeladenen - das Gartenhaus mit einer Länge von 5,10 m - mit der Grenzbebauung des Klägers - dem Gartenhaus mit einer Länge von 3,0 m - verrechnet werden. Damit ergebe sich eine Grenzbebauung von lediglich 8,60 m (6,50 m Garage + (5,10 m Gartenhaus Beigeladene - 3,0 m Gartenhaus Kläger)). Die maximal zulässige Länge von 9,0 m werde folglich eingehalten. Die Verrechnung entspreche dem Sinn und Zweck des Abstandsflächenrechts. Die Aspekte der Belichtung und Belüftung seien nicht beeinträchtigt und eine abriegelnde Wirkung nicht feststellbar, weil auch auf dem Grundstück des Klägers eine Grenzbebauung bestehe. Dafür spreche auch, dass das Abstandsflächenrecht besonderes Sicherheitsrecht darstelle. Für den Bereich der Grenzbebauung auf dem Grundstück des Klägers bestehe keine Gefahr, die von der Grenzbebauung auf dem Grundstück der Beigeladenen ausgehe. Ferner sei die Errichtung des Gartenhauses durch den Kläger als konkludente Abstandsflächenübernahme anzusehen. 7 Mit am 14. November 2019 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz seines Bevollmächtigten beantragt der Kläger, 8 1. den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Landratsamts … vom 10.10.2019, zugestellt am 14.10.2019, Az. … zu verpflichten, gegen die zum Kläger belegene Grenzbebauung an Grundstück FlNr. 1...6/8 bauaufsichtlich einzuschreiten, 9 2. hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, den Antrag des Klägers vom 23.04.2019 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. 10 Die Ablehnung des begehrten Verwaltungsakts sei rechtswidrig und verletzte den Kläger in eigenen Rechten. Es sei keine Voraussetzung für einen Abwehranspruch, dass der Nachbar durch das genehmigte Bauvorhaben tatsächlich und spürbar beeinträchtigt werde. Eine Verrechnung der sich gegenüberliegenden Abstandsflächenbebauung widerspreche dem teleologischen Konzept des Abstandsflächenrechts. Bereits eine geringfügige Überschreitung der 9 m - Grenze führe zu einem Abwehranspruch. Die Vorschrift des Art. 6 Abs. 9 BayBO (nunmehr Art. 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BayBO) sei restriktiv auszulegen, da es sich um eine Ausnahme zu dem Grundsatz aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BayBO handle. Die Erweiterung der Grenze von 9 m widerspreche sowohl Art. 6 Abs. 1 BayBO als auch Art. 6 Abs. 9 BayBO. Eine derartige Verwaltungspraxis sei nicht von der Norm abgedeckt. Es liege auch keine konkludente Abstandsflächenübernahme vor. Das Ermessen sei auf Null reduziert. Dabei genüge ein spürbarer, mehr als nur geringfügiger Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften. 11 Mit Schriftsatz vom 15. April 2020 beantragt der Beklagte, 12 die Klage abzuweisen. 13 Die Grenzgarage der Beigeladenen sei im September 1995 im Genehmigungsfreistellungsverfahren zusammen mit dem Wohnhaus errichtet worden. Sie sei nach Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO zu bewerten. Sie müsse daher keine Abstandsflächen einhalten. Die verbleibende zulässige Grenzbebauung betrage 9 m, wovon durch das Gartenhaus lediglich 5,10 m beansprucht würden. Ferner könne aufgrund des auf dem Grundstück des Klägers errichteten Gartenhauses auf die Aspekte Belichtung, Belüftung und abriegelnde Wirkung nicht abgestellt werden. 14 Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 17. September 2020 beantragen die Beigeladenen, 15 die Klage abzuweisen. 16 Es liege bereits keine Verletzung des Abstandsflächenrechts vor. Die Grenzgarage stelle keine Anlage im Sinne des Art. 6 Abs. 9 BayBO (nunmehr Art. 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BayBO) dar, da sie den Festsetzungen des Bebauungsplans entspreche, der die Errichtung einer grenznahen Garage vorsehe und diese ohne Einhaltung einer Abstandsfläche zulässig sei. Das Ermessen sei auch nicht auf Null reduziert. Der Kläger habe im selben Bereich ein grenznahes Gartenhaus. Er halte das Abstandsflächenrecht nicht ein, sodass er nach Treu und Glauben daran gehindert sei, die Unterschreitung der erforderlichen Abstandsfläche zu rügen. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten verwiesen. Entscheidungsgründe 18 Über die Klage konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten hierzu gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ihr Einverständnis erklärt haben. 19 I. Die Klage ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die Ablehnung des begehrten Verwaltungsakts mit Bescheid vom 10. Oktober 2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten; er hat keinen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 20 Ein Anspruch des Nachbarn auf bauaufsichtliches Einschreiten, etwa durch Erlass einer Beseitigungsanordnung nach Art. 76 Satz 1 BayBO, erfordert zum einen, dass er durch die bauliche Anlage in nachbarschützenden Rechten verletzt ist, zum anderen, dass das Ermessen der Bauaufsichtsbehörde auf Null reduziert ist. Liegt eine Ermessensreduzierung auf Null nicht vor, hat der Kläger lediglich einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein bauaufsichtliches Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde sowie über Art und Weise des Einschreitens (BayVGH, B.v. 4.7.2011 - 15 ZB 09.1237 - juris Rn. 11; B.v. 07.09.2018 - 9 ZB 16.1890 - juris Rn. 6). Dabei gelten für die Ermessensausübung der Bauaufsichtsbehörde die allgemeinen Grundsätze (BayVGH, U.v. 4.12.2014 - 15 B 12.1450 - juris Rn. 21). 21 Die streitgegenständliche Grenzbebauung verstößt nicht gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme (1.). Eine etwaige fehlende Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans im Hinblick auf die durch das Gartenhaus beanspruchte Fläche für Nebenanlagen verletzt den Kläger ebenfalls nicht in seinen Rechten (2.) Ob das Gartenhaus das Abstandsflächenrecht verletzt, ist zweifelhaft (3.), kann jedoch dahinstehen, da selbst ein unterstellter Abstandsflächenverstoß nicht zu einer Ermessensreduzierung auf Null führt (4.). Den damit nur bestehenden Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung hat der Beklagte im Ergebnis ermessensfehlerfrei abgelehnt (5.). 22 1. Die streitgegenständliche Grenzbebauung verletzt nicht das Gebot der Rücksichtnahme aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO. 23 Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot kann etwa in Betracht kommen, wenn das Grundstück des Klägers „eingemauert“ oder „erdrückt“ wird. Ob dies der Fall ist, hängt wesentlich von der konkreten Situation im Einzelfall ab. Eine erdrückende Wirkung auf das Nachbargrundstück kommt vor allem bei nach Höhe und Volumen übergroßen Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (BVerwG, U.v. 13.3.1981 - 4 C 1/78 - juris Rn. 38). 24 Danach verletzt die Grenzbebauung nicht das Gebot der Rücksichtnahme. Von dem Gartenhaus gehen keine unzumutbaren Beeinträchtigungen in Form einer erdrückenden oder einmauernden Wirkung, insbesondere hinsichtlich der Höhe oder Bauweise des Gartenhauses aus. Es ist mit einer Länge von 5,10 m und einer Firsthöhe von 3,0 m nicht übergroß, sondern hält sich noch im Rahmen der für Gartenhäuser typischen Maße. Ferner hat der Kläger selbst ein Gartenhaus mit einer Länge von 3,0 m errichtet, sodass eine erdrückende Wirkung allenfalls für den diese Maße übersteigenden Teil in Betracht käme. Schließlich ist die gesetzgeberische Wertung des Art. 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BayBO zu berücksichtigen, wonach Gebäude mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m in den Abstandsflächen bzw. ohne eigene Abstandsflächen zulässig sind, sodass die Aspekte der ausreichenden Belichtung, Belüftung und der abriegelnden Wirkung ausreichend berücksichtigt sind. Die Annahme eines Verstoßes gegen das Gebot der Rücksichtnahme wegen unzumutbarer Beeinträchtigungen durch die Kubatur des Gartenhauses unterliefe dies. 25 2. Die Problematik hinsichtlich einer etwaigen fehlenden Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans im Hinblick auf die durch das Gartenhaus beanspruchte Fläche für Nebenanlagen bedarf keiner abschließenden Erörterung. Zwar liegt insoweit nahe, dass eine derartige Befreiung fehlt, obwohl der Bebauungsplan in Nr. 15 eine zeichnerische Umgrenzung von Flächen für Stellplätze und Nebenanlagen, z.B. Zufahrten u.ä. festsetzt, die für das Grundstück der Beigeladenen am Standort des Gartenhauses nicht vorgesehen ist. Dies kann jedoch deshalb dahinstehen, da Festsetzungen über die überbaubaren Grundstücksflächen gemäß § 23 BauNVO grundsätzlich keine nachbarschützende Wirkung haben. Ob eine solche Festsetzung auch darauf gerichtet ist, dem Schutz eines Nachbarn zu dienen, hängt vom Willen der Gemeinde als Planungsträger ab (BayVGH, B.v. 5.8.2019 - 9 ZB 16.1276 - juris Rn. 5). Anhaltspunkte dafür, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans über die überbaubaren Grundstücksflächen nach dem Willen des Satzungsgebers ausnahmsweise auch zum Schutz der Nachbarn erfolgt sind, lassen sich den vorgelegten Akten nicht entnehmen. 26 3. Es ist zweifelhaft, ob das Gartenhaus der Beigeladenen nachbarschützende Vorschriften des Abstandsflächenrechts gegenüber dem Kläger verletzt. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Sach- und Rechtslage im Rahmen der streitgegenständlichen Verpflichtungsklage ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 113 Rn. 57), sodass Art. 6 BayBO in der Fassung durch Gesetz vom 23. Dezember 2020 mit Wirkung vom 1. Februar 2021 maßgeblich ist. 27 Gemäß Art. 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BayBO sind Gebäude ohne Aufenthaltsraum mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9 m in den zum Grundstück des Klägers hin einzuhaltenden Abstandsflächen zulässig. 28
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.