VG München, Beschluss v. 24.08.2022 – M 1 S 22.426 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG München, Beschluss v. 24.08.2022 – M 1 S 22.426 Download Drucken Titel: Erfolgloser Eilantrag gegen Zwangsgeldandrohung wegen angenommenen Verstoßes gegen Lärmauflagen beim Betrieb einer Gaststätte Normenketten: VwGO § 80 Abs. 5 S. 1 Nr. 3 BayVwZVG Art. 36, Art. 38 Abs. 1 S. 3 Leitsatz: Beschwert sich ein Nachbar einer Gaststätte gegenüber dem Landratsamt mehrfach und sachlich-differenziert über die Nichteinhaltung einer Auflage, alle Fenster der Gaststättenräume während der Öffnungszeiten geschlossen zu halten, bietet dies hinreichenden Anlass für die Behörde, die Antragsteller im Wege der Androhung eines Zwangsgelds auf die Einhaltung der ohnehin bestehenden Verpflichtung hinzuweisen, ungeachtet der Tatsache, ob bereits eine Zuwiderhandlung festgestellt wurde (hier: geöffnete Küchentür bei Baukontrolle). (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: einstweiliger Rechtschutz, selbständige Zwangsgeldandrohung, Lärmauflagen für eine Gaststätte, Feststellung eines Auflagenverstoßes nicht erforderlich, Auflage, Zwangsgeldandrohung, Lärm, Gaststätte, Nachbar, Ermessen Rechtsmittelinstanz: VGH München, Beschluss vom 18.01.2023 – 1 CS 22.2009 Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragsteller haben als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf EUR 250,-- festgesetzt. Gründe I. 1 Die Antragsteller wenden sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine Zwangsgeldandrohung, die der Antragsgegner wegen eines angenommenen Verstoßes gegen Lärmauflagen beim Betrieb einer Gaststätte erlassen hat. 2 Die Antragsteller sind Eigentümer des Grundstücks FlNr. 9... Gem. …, das mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebaut ist. Pächter der Antragsteller betreiben dort ein Restaurant. Den Antragstellern wurden mit Genehmigung vom 24. Juli 2012 und vom 7. August 2015 Baugenehmigungen erteilt, die unter anderem die teilweise Nutzung des Gebäudes als Gaststätte zulassen. Als Auflage wurde festgesetzt, dass die Fenster aller Gaststättenräume mindestens als Fenster der Schallschutzklasse 3 nach VDI 2719 ausgeführt werden müssen und während der Öffnungszeiten der Gaststätte geschlossen zu halten sind. 3 Im Juli 2021 wandte sich ein Nachbar an das Landratsamt und wies darauf hin, dass sich auf den Freiflächen an der nördlichen Grundstücksgrenze öfter auch noch um Mitternacht und später Gäste aufhielten, die sich lautstark unterhielten und lachten. Des Öfteren stünden die Eingangstür und gelegentlich auch eine große Fenstertür des Lokals auf der Nordseite während der Öffnungszeiten offen, sodass entsprechender Lärm nach außen dringe. Die Küchentür auf der Nordseite und das Küchenfenster stünden sogar die meiste Zeit offen, dies täglich bis Mitternacht und auch länger. Dadurch ergebe sich erhebliche Lärm- und Geruchsbelästigungen. Es werde darum gebeten, für die Einhaltung der Auflagen zu sorgen. Die Polizei sei noch nicht gerufen worden. 4 Mit Schreiben vom 20. August 2021 wies das Landratsamt die Antragsteller auf das Auflagenkonvolut in den Baugenehmigungen hin und merkte an, dass eine Beschwerde hinsichtlich Lärm- und Geruchsbelästigungen beim Landratsamt eingegangen sei, sodass die Antragsteller an die Einhaltung der Auflagen erinnert würden. Sollten die Auflagen nachweislich nicht eingehalten werden, behielte man sich ein bauaufsichtliches Einschreiten vor. 5 Der Nachbar wandte sich mit erneuter E-Mail im September 2021 an das Landratsamt und wies darauf hin, dass sich an der Situation nichts geändert habe. Die Küchentür des Betriebs stehe mit Betreten der ersten Person bis zum Verlassen der Küche durch die letzte Person zwischen 0:00 und 2:00 Uhr permanent offen, mal ganz, mal einen Spalt, sodass eine andauernde Lärm- und Geruchsbelästigung vorliege. 6 Mit E-Mail vom … Oktober 2021 teilten die Antragsteller dem Landratsamt mit, das bestätigt werde, dass die baulichen Auflagen eingehalten würden und diese im Pachtvertrag mit dem Gastronomiepächter zum Vertragsgegenstand gemacht worden seien. Dem Pächter sei das Schreibens vom 20. August 2021 zugestellt worden, und er sei nochmal an der laufenden Einhaltung der Auflagen erinnert worden. 7 Am 21. Oktober 2021 wies das Landratsamt die Antragsteller darauf hin, dass bei weiteren Beschwerden eine Baukontrolle vorgenommen werden müsse. Sofern die Auflagen nicht eingehalten würden, ergehe ein entsprechender Bescheid. 8 Das Landratsamt führte am 18. November 2021 eine Baukontrolle zur Überprüfung, ob die Küchentür während der Betriebszeit offensteht. Dabei wurde festgestellt, dass die Tür einen Spalt weit offen stand, und es wurden entsprechende Farbfotos gefertigt (S. 101 der Behördenakte Teil 13). 9 Mit Bescheid vom 30. Dezember 2021 drohte das Landratsamt gegenüber den Antragstellern ein Zwangsgeld von 1.000 EUR an für den Fall, dass wie unter Ziffer B.3 der Baugenehmigung vom 24. Juli 2012 und Nr. 2 der Baugenehmigung vom 7. August 2015 beauflagt, die Fenster der Gaststättenräume während der Öffnungszeiten der Gaststätte nicht vollständig geschlossen gehalten werden. Die Auflage sei mit Blick auf das Gebot der Rücksichtnahme angeordnet worden. Nachdem die Antragsteller als Bauherrn ihren Verpflichtungen trotz formloser Aufforderungen nicht nachgekommen sein, sei die Auflage der Baugenehmigungen mit Zwangsgeldern zu bewehren gewesen. Ein milderes Mittel stehe nach den bisherigen fruchtlosen Bemühungen nicht zu Gebote. 10 Die Antragsteller haben durch ihre Bevollmächtigte am … Januar 2022 Anfechtungsklage (M 1 K 22.425) gegen den Bescheid vom 30. Dezember 2021 erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Zugleich suchen die Antragsteller um einstweiligen Rechtsschutz nach und beantragen, 11 Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 30. Dezember 2021, Az. …, wird angeordnet. 12 Die Zwangsgeldandrohung sei rechtswidrig. Das Geschlossenhalten sämtlicher Türen der Gaststätte sei in den Baugenehmigungsbescheiden nicht beauflagt worden. Die Zwangsgeldandrohung stütze sich auf eine Auflage, die lediglich Fenster, nicht jedoch Türen zum Gegenstand habe. Der Antragsgegner versuche mit der Zwangsgeldandrohung etwas anderes als dem Grundverwaltungsakt durchzusetzen. Hilfsweise werde darauf hingewiesen, dass die Auflage unbestimmt und damit rechtswidrig wäre, wenn diese auch bezüglich der Türen gelten solle. Im Übrigen könne der Gaststättenbetrieb mit dieser Auflage nicht erfolgen, weil kein Gast die Gaststätte betreten und keine Bedienung der Gäste im Außenbereich erfolgen könne, sodass keine Vollstreckungsfähigkeit vorliege. Im Übrigen sei auch nicht hinreichend bestimmt, welche Fenster welcher Räume von der Auflage erfasst werden sollten. Die Zwangsgeldandrohung sei überdies ermessensfehlerhaft. Der Antragsgegner gehe von einem unrichtigen Sachverhalt aus, weil er nicht berücksichtige, dass sich nur ein einzelner Anwohner beschwert habe. Die Beeinträchtigung seien nicht nachgewiesen. Trotz über 4-jähriger Betriebszeit lägen keine weiteren Beschwerden vor. Der Antragsgegner habe in seinem Schreiben vom 20. August 2021 an die Antragsgegner schlicht den Sachverhalt des Nachbarn als wahr unterstellt; ein nachgewiesener Verstoß gegen irgendeine Auflage liege jedoch nicht vor. Auch bei der Baukontrolle sei nur festgestellt worden, dass die Küchentür einen Spalt weit geöffnet gewesen sei, wobei dieser so schmal gewesen sei, dass er auf den Fotos in der Akte kaum bis gar nicht zu erkennen sei. Es sei jedoch nicht festgestellt worden, dass irgendeines der Fenster geöffnet gewesen sei. Mangels Angabe zur Uhrzeit der Kontrolle sei auch nicht nachgewiesen, dass die Küchentür während der Öffnungszeiten offengestanden habe. Im Übrigen wäre bei Wahrunterstellung die Maßnahme unverhältnismäßig, weil es sich um einen Erstverstoß handeln würde und die Türe nur einen minimalen Spalt offen gestanden habe. Die Antragsteller hätten erst einmal anderweitig zur Einhaltung der Auflage „Türenschließen“ angehalten werden müssen. Der pauschale Hinweis auf die Einhaltung der Auflagen sei unzureichend. 13 Der Antragsgegner legte die Akten vor und beantragt Klageabweisung; eine Antragstellung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren erfolgte nicht. 14 Das Gericht hat den Antragsgegner gebeten, bis zur Entscheidung des Gerichtes über diesen Antrag von weiteren Vollstreckungsmaßnahmen abzusehen. 15 Für den Vortrag im Übrigen und die weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, auch im Verfahren M 1 K 22.425, und auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen. II. 16 Der Antrag hat in der Sache keinen Erfolg. 17 I. Der Antrag, der gerichtet ist auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der erhobenen Klage gegen die Zwangsgeldandrohung im Bescheid vom 30. Dezember 2021, ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. Art. 21a VwZVG zulässig. 18 II. Der Antrag ist unbegründet, weil die Klage in der Hauptsache nach summarischer Prüfung keine Aussicht auf Erfolg hat. Der in Rede stehende Bescheid erweist sich vielmehr als voraussichtlich rechtmäßig und verletzt die Antragsteller nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die im Rahmen des einstweiligen Rechtschutzverfahrens anzustellende Interessenabwägung geht zu Lasten der Antragsteller aus. 19 1. Rechtsgrundlage für die selbständige Androhung des Zwangsgelds ist Art. 36 i.V.m. Art. 29 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Art. 31 VwZVG. Wird die Pflicht zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit erfüllt, kann die Vollstreckungsbehörde einen Pflichtigen zur Erfüllung durch ein Zwangsgeld anhalten. Das Zwangsgeld muss grundsätzlich schriftlich angedroht werden; diese Androhung kann mit dem Grundverwaltungsakt verbunden werden, Art. 36 Abs. 2 Satz 1 VwZVG, zwingend ist dies gleichwohl nicht. 20
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.