VG München, Beschluss v. 27.07.2022 – M 10 E 22.2469 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG München, Beschluss v. 27.07.2022 – M 10 E 22.2469 Download Drucken Titel: Erfolgloser Eilantrag mit dem Ziel der Untersagung aufenthaltsbeendender Maßnahmen bzw. der Abschiebung nach Pakistan Normenketten: AufenthG § 5 Abs. 2, § 10, § 28 AsylG § 71 Abs. 1, 5 VwGO § 123 Leitsatz: Es fehlt bereits an einem Anordnungsgrund. Der Antragsteller hat sich nicht mit der Erwiderung des Antragsgegners auseinandergesetzt, dass derzeit aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht geplant seien. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Aufenthaltserlaubnis, Einstweilige Anordnung, Folgeantrag, Titelerteilungssperre, Visumverfahren Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller begehrt den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit welcher dem Antragsgegner untersagt werden soll, aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu vollziehen. 2 Der Antragsteller ist pakistanischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben am 27. November 2015 in das Bundesgebiet ein und stellte am 4. Juli 2016 einen Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, der mit Bescheid vom 2. Dezember 2016 gem. § 30 Abs. 1, Abs. 2 AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde. Die gegen diesen Bescheid gerichtete Klage wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 21. Januar 2019 teilweise als offensichtlich unbegründet, im Übrigen schlicht unbegründet abgewiesen (VG München, U.v. 21.1.2019 - M 32 K 16.35424 - juris). 3 Ein Abschiebeversuch nach Pakistan am 15. April 2021 scheiterte wegen Untertauchens des Antragstellers. Am 25. Oktober 2021 meldete sich der Antragsteller mit einem gefälschten spanischen Reisepass beim Bürgerbüro des Kreisverwaltungsreferats der Stadt München an. Am 18. Januar 2022 erließ das Amtsgericht München einen Haftbefehl wegen unerlaubten Aufenthalts und Urkundenfälschung. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft München I vom 26. März 2022 wurde das Verfahren wegen unerlaubten Aufenthalts gemäß § 154f Strafprozessordnung (StPO) vorläufig eingestellt. 4 Mit am 2. Mai 2022 beim Verwaltungsgericht München eingegangenen Schriftsatz begehrt der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Er beantragt, 5 dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu untersagen, gegenüber dem Antragsteller aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu vollziehen. 6 Zur Begründung wird ausgeführt, dass der Antragsteller inzwischen mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet sei und einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gestellt habe, über den noch nicht entschieden worden sei. Die Ehefrau des Antragstellers sei Hindi und der Antragsteller Moslem. Eine solche Heirat sei im Heimatland des Antragstellers untersagt und mit massiver Strafandrohung verbunden. Aus diesem Grund liege § 60 Abs. 5 bzw. § 60 Abs. 7 AufenthG vor. Aus diesem Grund sei beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Asylfolgeantrag verbunden mit einem isolierten Antrag auf Feststellung von Abschiebungshindernissen eingereicht worden, über den noch nicht entschieden worden sei. Es liege sowohl ein Anordnungsgrund als auch ein Anordnungsanspruch vor. 7 Mit Stellungnahme vom 2. Juni 2022 hat das Landratsamt Fürstenfeldbruck für den Antragsgegner auf den Antrag des Antragstellers erwidert, ohne einen Antrag zu stellen. Eine Abschiebung des Antragstellers nach Pakistan sei zum jetzigen Zeitpunkt nicht geplant. Der Antragsteller habe zusammen mit einer deutschen Staatsangehörigen eine sog. Stellvertreterehe in Paraguay geschlossen. Eine Stellvertreterehe sei nach paraguayischem Recht grundsätzlich möglich. Ob die Eheschließung rechtswirksam sei, könne aber erst nach Vorlage der Original-Dokumente beurteilt werden. Dem Antragsteller würde zunächst bis zum Abschluss der Prüfung aller Unterlagen, auch zur Identität der Ehegatten, eine Duldung erteilt. Bezüglich der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 28 AufenthG müsse der Antragsteller dann ein Visumverfahren zum Familiennachzug von Pakistan aus durchführen. 8 Am 7. Juni 2022 sprach der Antragsteller zusammen mit der deutschen Staatsangehörigen … … (mit der der Antragsteller nach eigenen Angaben nach paraguayischem Recht die Ehe geschlossen hat) bei der Ausländerbehörde Fürstenfeldbruck vor. Der Antragsgegner teilte dem Gericht im Hinblick auf den persönlichen Eindruck des Paares im Vorsprachetermin mit, dass nach vorläufiger Einschätzung nicht von einer Scheinehe ausgegangen werde. Im Hinblick auf den offenen Haftbefehl des Amtsgerichts München vom 18. Januar 2022 wurde der Antragsteller von vorab informierten Polizeibeamten vor Ort anschließend festgenommen und dem Ermittlungsrichter zur Prüfung der Haftfrage vorgeführt. 9 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen. II. 10 Der Antrag bleibt ohne Erfolg. Dabei kann dahinstehen, ob die Antragsschrift ordnungsgemäß unterschrieben ist und insoweit der Form des § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO genügt (s. dazu etwa Hoppe in Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 16. Aufl. 2022, § 81 Rn. 4 ff.), denn der Antrag ist jedenfalls unbegründet. 11 1. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Voraussetzung hierfür ist, dass der Antragsteller sowohl einen Anordnungsanspruch, d.h. den zu sichernden oder regelnden materiell-rechtlichen Anspruch des Antragstellers im Hauptsacheverfahren, als auch den Anordnungsgrund, d.h. die besondere Dringlichkeit der Sache, ausreichend darlegt. Dies erfordert wiederum, dass der Antragsteller die insoweit maßgeblichen Tatsachen, die den Anordnungsanspruch und den Anordnungsgrund stützen, im Sinne von § 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2, § 294 ZPO gegenüber dem Gericht glaubhaft macht (s. zum Ganzen Happ in Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 16. Aufl. 2022, § 123 Rn. 45 ff.). 12 2. Gemessen hieran genügt das Vorbringen des Antragstellers in der Antragsschrift sowie im Schriftsatz vom 13. Mai 2022 nicht für die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrunds und eines Anordnungsanspruchs. 13
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