VG München, Urteil v. 18.08.2022 – M 3 K 21.3068 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG München, Urteil v. 18.08.2022 – M 3 K 21.3068 Download Drucken Titel: Beförderungspflicht: Digitale Distanzmessung und Beweislast bei streitiger Weglänge Normenketten: SchKfrG Art. 2 Abs. 1 SchBefV § 1 S. 2, § 2 Abs. 2 S. 1, S. 2 VwGO § 91 Abs. 2, § 101 Abs. 2, § 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 S. 1, Leitsätze: 1. Für die Bestimmung der maßgeblichen Schulweglänge ist die kürzeste zumutbare, zu Fuß zurückzulegende Strecke im öffentlichen Verkehrsraum maßgeblich. Weganteile auf Privatgelände (Wohn- oder Schulgrundstück) bleiben außer Betracht. (Rn. 20) (red. LS Mendim Ukaj) 2. Eine digitale Vermessung (zB mittels Google Maps) genügt den Anforderungen an die Ermittlung der Schulweglänge, sofern ihre Genauigkeit einer Messung in der Natur nicht entscheidungserheblich nachsteht. (Rn. 21 – 23) (red. LS Mendim Ukaj) 3. Bringt der Kläger keine substantiellen Einwendungen gegen die vom Aufgabenträger vorgenommene digitale Vermessung vor, gehen verbleibende Zweifel an der Weglänge zu seinen Lasten. Dies folgt aus dem allgemeinen Grundsatz der Beweislast für begünstigende Tatsachen. (Rn. 24 – 25) (red. LS Mendim Ukaj) 4. Eine Beförderungspflicht besteht nicht, wenn der Schulweg kürzer als 3 km ist und keine besondere Gefährlichkeit oder Beschwerlichkeit vorliegt. (Rn. 26) (red. LS Mendim Ukaj) Schlagworte: Schulwegkosten, Schulweglänge, Verschiedene Routenplaner, Beweislast, Schulwegbeförderungskosten, Schulweg, Messung der Schulweglänge, Digitale Vermessung/Google Maps, Messgenauigkeit/Plausibilitätskontrolle, zumutbare kürzeste Wegstrecke, Auslegung von Klageanträgen und Beteiligtenbezeichnungen, Leistungsverwaltung - Nichterweislichkeit zulasten des Anspruchstellers Tenor I.Die Klage wird abgewiesen. II.Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand 1 Streitgegenstand ist die Verpflichtung des Beklagten als Aufgabenträger, die Kosten für die Beförderung des Klägers zu dem von ihm besuchten Gymnasium zu übernehmen. 2 Der Kläger besucht das Gymnasiums Schrobenhausen. Per Formblatt wurde für den Kläger die Kostenfreiheit des Schulwegs beantragt. 3 Mit Bescheid vom 12. Mai 2021 lehnte der Beklagte diesen Antrag mit der Begründung ab, eine Beförderungspflicht bestehe nur, wenn der Schulweg für Schüler ab der 5. Jahrgangsstufe länger als 3 km ist. Der Schulweg des Klägers sei nicht länger als 3 km. Die Messung habe eine Wegstrecke von 2,99 km ergeben. 4 Dagegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 8. Juni 2021, eingegangen am 9. Juni 2021, Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München und beantragt zuletzt sinngemäß, 5 unter Aufhebung des Bescheids vom 12. Mai 2021 den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger die Kostenfreiheit des Schulwegs zu gewähren. 6 Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass andere Routenplaner für den Schulweg des Klägers eine Entfernung länger als 3 km ausweisen würden. Es sei rechtsfehlerhaft auf denjenigen Routenplaner abzustellen, der die Entfernung des Schulweges kürzer als 3 km messe. 7 Der Beklagte beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Es wird eine neue Berechnung der Schulweglänge mit Google Maps mit dem Ergebnis 2,97 km vorgelegt. 10 Mit Beschluss vom 26. April 2022 wurde die Verwaltungsstreitsache auf den Einzelrichter übertragen. 11 Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 28. September 2021 auf mündliche Verhandlung verzichtet. Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 24. Mai 2022 ebenfalls auf eine mündliche Verhandlung verzichtet. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe 13 Das Gericht kann mit Einverständnis der Prozessparteien ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, § 101 Abs. 2 VwGO. 14 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der streitgegenständliche ablehnende Bescheid des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO); der Kläger hat derzeit keinen Anspruch auf Übernahme der Schulwegbeförderungskosten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 15 1. Die Klage ist, obwohl sie einen falschen Beklagten bezeichnet und nicht den Anspruchsinhaber als Kläger ausweist, zulässig. Der richtige Beklagte, hier das Landratsamt, ist der Klage durch Auslegung zu entnehmen. Auch der Kläger ist im Weg einer wohlwollenden Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont erkennbar. Er ist der Anspruchsinhaber auf Kostenfreiheit seines Schulweges, nicht seine Mutter als gesetzliche Vertreterin. 16 Die Klageänderung der als Anfechtungsklage erhobenen Klage zur Verpflichtungsklage ist jedenfalls gem. § 91 Abs. 2 VwGO zulässig. Im Übrigen wäre die Klageänderung auch als sachdienlich zulässig (§ 91 Abs. 1 Alt. 2 VwGO). 17 2. Die Klage ist aber unbegründet. Es besteht derzeit kein Anspruch des Klägers auf Übernahme der Schulwegbeförderungskosten. 18 Nach Art. 3 Abs. 1 Halbsatz 1 des Schulwegkostenfreiheitsgesetzes (SchKfrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 452, BayRS 2230-5-1-K), das zuletzt durch § 1 Abs. 215 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, trägt der Aufgabenträger die Kosten der notwendigen Beförderung der Schülerinnen und Schüler durch öffentliche oder private Verkehrsmittel auf dem Schulweg. Aufgabenträger ist bei Gymnasien die kreisfreie Stadt oder der Landkreis des gewöhnlichen Aufenthalts der Schülerinnen und Schüler (§ 1 Satz 2 der Schülerbeförderungsverordnung (SchBefV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. September 1994 (GVBl. S. 953, BayRS 2230-5-1-1-K), die zuletzt durch Verordnung vom 10. Mai 2022 (GVBl. S. 237) geändert worden ist). Notwendig ist die Beförderung ab der Jahrgangsstufe 5, wenn der Schulweg in einer Richtung mehr als drei Kilometer beträgt und die Zurücklegung des Schulwegs auf andere Weise nach den örtlichen Gegebenheiten und nach allgemeiner Verkehrsauffassung nicht zumutbar ist oder wenn eine dauernde Behinderung der Schülerin oder des Schülers die Beförderung erfordert (Art. 2 Abs. 1 Satz 1 SchKfrG, § 2 Abs. 2 Satz 1 SchBefV). Bei besonders beschwerlichen oder besonders gefährlichen Schulwegen kann auch bei kürzeren Wegstrecken in widerruflicher Weise die Notwendigkeit der Beförderung anerkannt werden (Art. 2 Abs. 1 Satz 2 SchKfrG, § 2 Abs. 2 Satz 2 SchBefV). 19 Der vom beklagten Aufgabenträger zuletzt zugrundegelegte Schulweg ist kürzer als drei Kilometer (
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.