OLG Bamberg, Hinweisbeschluss v. 09.06.2022 – 3 U 50/22 - Bürgerservice Navigation Inhalt OLG Bamberg, Hinweisbeschluss v. 09.06.2022 – 3 U 50/22 Download Drucken Titel: Versäumte Einspruchsfrist gegen Versäumnisurteil und erfolgloser Wiedereinsetzungsantrag Normenkette: ZPO § 130a Abs. 5 S. 1, § 172 Abs. 1 S. 1, § 236 Abs. 2 S. 1, § 339 Abs. 1, § 522 Abs. 2 Leitsätze: 1. Bestellt sich ein Rechtsanwalt mit Vertretungsanzeige und Mitteilung der Verteidigungsabsicht gegenüber dem Gericht, haben Zustellungen nach § 172 Abs. 1 S. 1 ZPO an ihn zu erfolgen ohne Rücksicht darauf, ob eine Prozessvollmacht tatsächlich wirksam erteilt wurde oder im Umfang der §§ 80 ff. ZPO bestand. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz) 2. Legt ein bestellter Rechtsanwalt gegenüber dem Gericht ein Mandat nieder, müssen Zustellungen bis zur Anzeige der Bestellung eines neuen Anwalts weiter an den früheren Prozessbevollmächtigten erfolgen. Ein Wirksamkeitshindernis besteht hierin nicht. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz) 3. Für die Rechtzeitigkeit des Einspruchs kommt es nicht auf die Absendung der Einspruchsschrift, sondern nach § 130a Abs. 5 S. 1 ZPO allein auf den Zeitpunkt des Eingangs bei Gericht, d.h. auf den Zeitpunkt des Eingangs auf dem Server des Gerichts, an. Der Zeitpunkt der Anwaltssignierung im elektronischen Anwaltspostfach ist unerheblich. (Rn. 17 – 18) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Versäumnisurteil, Einspruchsfrist, Säumnis, Anwaltsprozess, Mandatsniederlegung, Zustellung, Zugang, Anwaltspostfach, Wirksamkeit der Prozessvollmacht, Antrag auf Wiedereinsetzung Vorinstanz: LG Bamberg, Endurteil vom 07.02.2022 – 1 HK O 21/21 Rechtsmittelinstanz: OLG Bamberg, Beschluss vom 03.08.2022 – 3 U 50/22 Fundstellen: MD 2022, 781 LSK 2022, 22117 Tenor 1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 07.02.2022 im Beschlussverfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen und den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 40.738,00 € festzusetzen. 2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis längstens 01.07.2022. Entscheidungsgründe I. 1 Der Kläger begehrt vom Beklagten Unterlassung behaupteter wettbewerbswidriger Äußerungen im Internet. 2 1. Nach Zustellung der Klageschrift bestellte sich für den Beklagten mit Schriftsatz vom 10.08.2021 die Kanzlei A. und zeigte die Verteidigungsbereitschaft des Beklagten an. Nachdem eine Klageerwiderung nicht eingegangen war, bestimmte das Landgericht Termin auf den 03.12.2021. In der mündlichen Verhandlung vom 03.12.2021 erschien für die Beklagtenseite niemand. Daraufhin erging gegen den Beklagten ein Versäumnisurteil, das der Kanzlei A. am 16.12.2021 zugestellt wurde. Mit Schriftsatz vom 30.12.2021 legte der zwischenzeitlich neu bestellte Prozessbevollmächtigte des Beklagten Einspruch gegen das Versäumnisurteil ein und beantragte (hilfsweise) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. 3 2. Der Beklagte hat in erster Instanz beantragt, - gegebenenfalls unter Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - das Versäumnisurteil vom 03.12.2021 aufzuheben und die Klage abzuweisen. 4 Der Kläger hat beantragt, den Einspruch zu verwerfen. 5 3. Das Landgericht hat den Einspruch des Beklagten mit Endurteil vom 07.02.2022 als unzulässig verworfen und dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht entsprochen. 6 Wegen des Sach- und Streitstands in erster Instanz im Übrigen wird Bezug genommen auf die Feststellungen im angegriffenen Ersturteil (§ 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO). 7 4. Gegen das vorgenannte Endurteil wendet sich die zulässige Berufung des Beklagten. Er trägt im Wesentlichen vor: Der Einspruch sei fristgerecht gewesen, da er am 30.12.2021 um 23:59 Uhr qualifiziert elektronisch signiert und versandt worden sei. Es fehle auch nicht an einer Glaubhaftmachung der Wiedereinsetzungsgründe, vielmehr sei die Zustellung an die „falsche“ Anwaltskanzlei und der Versand der Einspruchsschrift aktenkundig gewesen. 8 Der Beklagte beantragt, 1. Das Endurteil vom 07.02.2022 aufzuheben; 2. festzustellen, dass der Einspruch des Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 03.12.2021 zu Unrecht verworfen wurde; 3. die Angelegenheit zur weiteren Verhandlung an das Erstgericht zurückzuverweisen; 4. das Versäumnisurteil vom 03.12.2021 abzuändern und die Klage abzuweisen. 9 Wegen des Vorbringens des Beklagten im Berufungsverfahren im Übrigen wird Bezug genommen auf die Berufungsbegründung vom 09.05.2022 samt Anlagen. 10 Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Berufung und verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Auf die Berufungserwiderung vom 08.06.2022 wird verwiesen. II. 11 Nach der einstimmigen Auffassung des Senats ist die Berufung offensichtlich unbegründet, so dass das Rechtsmittel keine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinn des § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO bietet. Das Landgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. 12 1. Zutreffend hat das Landgericht angenommen, die auf den 30.12.2021 datierende Einspruchsschrift sei nicht fristgerecht eingegangen, weil die Zustellung des Versäumnisurteils vom 03.12.2021 an die Anwaltssozietät A. wirksam war und die Einspruchsfrist deshalb bereits am 16.12.2021 zu laufen begonnen hatte. 13
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.