34 Mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2020 hat die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. 35 Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei zulässig, aber unbegründet. Das Landgericht … habe den Kläger u.a. wegen gefährlicher Körperverletzung und falscher uneidlicher Aussage zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren und 3 Monaten sowie Unterbringung gemäß § 64 StGB verurteilt. Der Kläger sei immer wieder strafrechtlich in Erscheinung getreten. Insgesamt seien Arrest-, Jugend- und Freiheitsstrafen in einer Gesamthöhe von ca. 12,4 Jahren sowie eine Geldstrafe in Höhe von 180 Tagessätzen verhängt worden. Für eine erhebliche Wiederholungsgefahr sprächen die außerordentliche Schwere, Häufigkeit und Kontinuität der Delinquenz, die Hafterfahrung, das Bewährungsversagen, die dreimalige ausländerrechtliche Verwarnung, die Unterbringung gemäß § 64 StGB sowie die begrenzte wirtschaftliche Integration. Gegen eine Aufenthaltsbeendigung sprächen im Wesentlichen der Aufenthalt im Bundesgebiet seit der Geburt, die Niederlassungserlaubnis, die Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen und das 2014 geborene Kind. Insgesamt überwiegten die Ausweisungsinteressen deutlich. 36 Nach einer Stellungnahme des Bezirkskrankenhauses … vom 22. November 2021 hat sich der Kläger schnell in den Stationsalltag einfinden und die Patientengemeinschaft integrieren können und sich kooperativ, auskunftsfreudig und sehr redselig präsentiert. Aufgrund authentisch wirkender Therapie- und Veränderungsmotivation sei der Kläger ohne Lockerungsstufe am 9. März 2021 auf die weiterführende Therapiestation F3 verlegt worden. Er habe sich auch hier schnell in die Patientengemeinschaft integrieren können und in kurzer Zeit den Status als Wortführer und Schlichter unter den Patienten erreicht. Er sei weiter in gutem Kontakt mit dem Behandlungsteam gewesen, habe sich respektvoll, transparent und angepasst gezeigt. Seinen Tagesablauf habe er selbstständig und sinnvoll gestaltet. Er habe seine Stationsdienste zuverlässig erledigt und an den vorgegebenen Therapieangeboten sowie an zusätzlichen freiwilligen Freizeitaktivitäten teilgenommen. Termine habe er stets zuverlässig eingehalten. Er habe sich absprachefähig gezeigt. In den regelmäßig geführten psychologischen und bezugspflegerischen Einzelgesprächen habe eine therapeutische Beziehung aufgebaut werden können. Der Kläger sei in der Lage gewesen, eigene Themen einzubringen, eigene Ziele zu benennen und diese adäquat zu bearbeiten. Eine intrinsische Veränderungsbereitschaft sei ersichtlich, vor allem ein drogenfreies, gemeinsames Familienleben zu erreichen. Der Kläger besuche weiterhin stationsinterne Therapiekonzepte, in welchen suchttherapeutische Inhalte mit Themenschwerpunkt Rückfallprophylaxe behandelt werde. Der Kläger verhalte sich respektvoll und korrekt gegenüber den übrigen Teilnehmern und habe die Inhalte angemessen auf sich und seine Situation übertragen und mit sinnvollen Beiträgen zu produktiven Gruppenprozessen beitragen können. Zusätzlich habe er am stationsinternen Anti-Aggressions-Training teilgenommen, welches er mittlerweile erfolgreich abgeschlossen habe. Am 15. April 2021 habe der Kläger die Lockerungsstufe A erreicht. Er habe seitdem an mehreren begleiteten Ausgängen teilgenommen. Währenddessen habe er sich absprachefähig und kooperativ verhalten. Seit dem 8. Juli 2021 befinde er sich in Lockerungsstufe B (unbegleitete Ausgang außerhalb des gesicherten Bereichs). Auch hier habe er weiterhin das gewohnte Verhalten gezeigt. Fluchttendenzen hätten nicht beobachtet werden können. Der Kläger habe einen intensiven (digitalen) Kontakt zu seiner Ehefrau, den gemeinsamen Kindern und seiner Familie während der unbegleiteten Ausgänge gepflegt. Zuletzt habe der Kläger am 4. Oktober 2021 die Lockerungsstufe C (stundenweise unbegleiteter Ausgang außerhalb des Maßregelvollzugs) erhalten. Die Ausgänge habe er vermehrt genutzt, um seine Familie in der zukünftigen gemeinsamen Wohnung zu besuchen, sowie Behördenangelegenheiten und Resozialisierungsbausteine zu bearbeiten. Der Kläger habe am 5. November 2021 eine externe Arbeitsstelle begonnen, welche er im Hinblick auf die Resozialisierung heimatnah ausgewählt habe. Bis dato seien keine Regelverstöße oder Rückfälle verzeichnet worden. Alle bisher durchgeführten Alkohol- und Drogenscreenings seien unauffällig. Zum aktuellen Zeitpunkt könne davon ausgegangen werden, dass der bisherige Therapieverlauf eine hinreichend konkrete Aussicht auf einen erfolgreichen Abschluss der Therapie biete. Therapiemotivation und Abstinenzwille seien erkennbar. Eine Aussetzung der Maßregel könne zum jetzigen Zeitpunkt jedoch nicht empfohlen werden. Der Kläger benötige weiterhin therapeutische Unterstützung. 37 Laut dem aktualisierten Führungsbericht der JVA … vom … Februar 2022 habe der Kläger während seines Verbleibs regelmäßig Besuche von seinen Töchtern, seiner Ehefrau, Bekannten sowie seinen Eltern und seiner Schwester erhalten. Ab dem 9. November 2020 bis zu seiner Verlegung Beginn 2021 habe er mehrmals wöchentlich die Möglichkeit der Videotelefonie über Skype genutzt. Zudem habe er wöchentlich Gebrauch von Telefonaten mit seiner Familie gemacht. 38 Nach der Stellungnahme des BKH … vom … März 2022 befinde sich der Kläger seit dem 23. Dezember 2021 in der Lockerungsstufe D1 (Beurlaubung zum Zwecke des Probewohnens, auch mit Übernachtung). Derzeit stehe ihm eine Übernachtung pro Woche zu. Diese nehme er in seinem sozialen Empfangsraum bei seiner Frau und den Kindern in … wahr. Er sei in einem externen Arbeitsverhältnis in … Im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit sei es zu einem unerlaubten Nutzen eines Pkw durch den Kläger gekommen. Er habe gegen eine ausdrückliche vorherige Absprache gehandelt und somit einen Lockerungsmissbrauch begangen. 39 Mit Schreiben vom 6. April 2022 teilte das Bezirkskrankenhaus … mit, dass dem Kläger am 5. April 2022 bis auf Weiteres alle Lockerungen pausiert worden seien, sodass dieser derzeit auf Lockerungsstufe 0 geführt werde. Daher sei er nicht in der Lage, eigenständig zur Verhandlung zu erscheinen. 40 In der mündlichen Verhandlung vom 7. April 2022 erklärte der Kläger, er habe nun doch durch die Polizei vorgeführt werden müssen, da es in der Klinik eine Diskussion gegeben habe, bei der er sich in Tonfall und Lautstärke vergriffen habe, was zu einer Suspendierung seiner Sicherheitsstufe bis zum 10. April 2022 geführt habe. Außerdem sei seine Ehefrau in der neunten Woche schwanger. Der Abschluss der Therapie sei für August 2022 vorgesehen. Zurzeit arbeite er in einer Solarfirma. Von den „...“ habe er sich bereits in Haft distanziert und dazu auch Besuch von Mitgliedern erhalten. Er müsse dies aber auch privat klären. Zu einigen werde der Kontakt bestehen bleiben, da sie Familienangehörige seien. Darüber habe er in der Strafhaft nachgedacht. 41 Der Beklagtenvertreter setzte die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots in Nr. 2 Satz 2 des streitgegenständlichen Bescheids auf sechs Jahre und in Nr. 2 Satz 4 auf acht Jahre fest. 42 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe 43 I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 17. November 2020 in Gestalt der Änderung vom 7. April 2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 44 Maßgeblicher Zeitpunkt zur rechtlichen Überprüfung der Ausweisung sowie der weiteren durch die Beklagte getroffenen Entscheidungen ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. BVerwG, U.v. 30.7.2013 - 1 C 9.12 - juris Rn. 8). 45 1. Die in Nr. 1 des Bescheids vom 17. November 2020 verfügte Ausweisung des Klägers ist rechtmäßig. 46
58 Nach der wertentscheidenden Grundsatznorm des Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG hat der Staat die Pflicht, die Familie zu schützen und zu fördern. Jedoch ergibt sich auch hieraus kein unmittelbarer Anspruch auf Aufenthalt (vgl. nur BVerfG, B.v. 9.1.2009 - 2 BvR 1064/08 - juris Rn. 14). Vielmehr verpflichtet Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG die Ausländerbehörde wie auch die Gerichte, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des Klägers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen bei der Entscheidung zu berücksichtigen (BVerfG, B.v. 23.1.2006 - 2 BvR 1935/05 - juris - Rn. 16; BVerfG, B.v. 9.1.2009 - 2 BvR 1064/08 - juris Rn. 14). 59 Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens. Die Behörde darf nach Art. 8 Abs. 2 EMRK in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff wie durch die §§ 53 ff. AufenthG gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Da Art. 8 Abs. 2 EMRK eindeutig Ausnahmen von den in Art. 8 Abs. 1 EMRK zugesicherten Rechten vorsieht, kann aus Art. 8 Abs. 1 EMRK kein absolutes Recht auf Nichtausweisung abgeleitet werden (Bauer/Dollinger in Bergmann/Dienelt, AuslR, 13. Aufl. 2020, Vor §§ 53-56 Rn. 106 ff.). Vielmehr bedarf es einer einzelfallbezogenen Verhältnismäßigkeitsprüfung, in die sämtliche Aspekte des Einzelfalls einzustellen sind. 60 Die Ausweisung von Ausländern, die aufgrund ihrer gesamten Entwicklung faktisch zu Inländern geworden sind und denen wegen der Besonderheiten des Falles ein Leben im Staat ihrer Staatsangehörigkeit, zu dem sie keinen Bezug haben, nicht zuzumuten ist, kann den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzen (BVerwG, U.v. 29.9.1998 - 1 C 8/96 - juris Rn. 30). Dies kommt grundsätzlich für solche Ausländer in Betracht, die aufgrund eines Hineinwachsens in die hiesigen Verhältnisse bei gleichzeitiger Entfremdung von ihrem Heimatland so eng mit der Bundesrepublik Deutschland verbunden sind, dass sie gewissermaßen deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt werden können, während sie mit ihrem Heimatland im Wesentlichen nur noch das formale Band ihrer Staatsangehörigkeit verbindet (BVerwG, U.v. 29.9.1998 - 1 C 8.96 - juris; VGH BW, U.v. 13.12.2010 - 11 S 2359/10 - juris Rn. 27; BayVGH, B.v. 3.7.2017 - 19 CS 17.551 - juris). 61 Eine Entfremdung vom Heimatland im Verlauf eines langjährigen Aufenthalts im Gastland eröffnet für sich allein aber noch nicht den verfassungs- und völkerrechtlichen Schutz faktischer Inländer. Auch der Umstand, dass ein Ausländer im Bundesgebiet geboren und aufgewachsen ist, reicht hierzu nicht aus. Hinzukommen muss vielmehr, dass der Ausländer im Bundesgebiet ein Leben führt, das durch persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen so geprägt ist und er faktisch so stark in die hiesigen Lebensverhältnisse integriert ist, dass ihm das Verlassen des Bundesgebiets nicht zugemutet werden kann (BVerwG, U.v. 16.7.2002 - 1 C 8.02 - juris). Der besondere verfassungs- und völkerrechtlichen Schutz faktischer Inländer setzt damit voraus, dass sich der Ausländer in Deutschland nachhaltig integriert hat (VGH BW, B.v. 2.3.2020 - 11 S 2293/18 - juris). 62 Eine derartige Integration hat im Fall des Klägers nicht stattgefunden. Obwohl der Kläger in Deutschland geboren und aufgewachsen ist, hier die Schule besucht, seine wesentliche Prägung und Entwicklung in Deutschland erfahren hat und die Mehrzahl seiner Verwandten hier lebt, ist er nicht derart irreversibel in die deutschen Lebensverhältnisse eingefügt, dass eine Verweisung auf ein Leben in seinem Heimatland unzumutbar erscheint. Trotz seiner fast ausschließlichen Sozialisation im Bundesgebiet ist es angesichts der Vielzahl und Schwere der vom Kläger begangenen Straftaten im Bereich der Körperverletzungs- und Betäubungsmitteldelikte und der von ihm auch weiterhin ausgehenden erheblichen Wiederholungsgefahr für den Kläger zumutbar, in das Land seiner Staatsangehörigkeit zu übersiedeln. In wirtschaftlicher Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Kläger über keine gesicherte berufliche Position verfügt. Der Kläger hat zwar einen Schulabschluss erreicht, aber keine Berufsausbildung abgeschlossen. Zwei Ausbildungen hat er wegen Alkohol- und Drogenproblemen nicht beendet. Er war meist nur für kurze Zeiträume bei verschiedenen Arbeitgebern beschäftigt, längstens bei BMW für ca. zwei Jahre. Eine wirtschaftliche Integration in Deutschland hat somit nicht stattgefunden. Auch eine besondere gesellschaftliche Integration ist nicht erfolgt. Vielmehr ist der Kläger seit dem Jahr 2008 kontinuierlich strafrechtlich in Erscheinung getreten und hat damit seine Missachtung der deutschen Gesellschafts- und Rechtsordnung zum Ausdruck gebracht. Zwar leben die Eltern und ein Großteil seiner Geschwister in Deutschland. Der Kläger ist jedoch als erwachsener Mann nicht mehr auf deren Beistand und Unterstützung angewiesen wie auch umgekehrt diese nicht auf den Kläger angewiesen sind. Diesen Bindungen kommt daher kein durchgreifendes Gewicht zu (BayVGH, B.v. 23.1.2020 - 10 ZB 19.2235 - juris). Den Kontakt zu seinen Eltern und Geschwistern kann der Kläger auch von der Türkei aus über moderne Fernkommunikationsmittel und Besuche aufrechterhalten. 63 Das Gericht verkennt nicht, dass auch seine derzeit schwangere Ehefrau, seine leibliche Tochter und seine Stieftochter in Deutschland leben, zu denen der Kläger auch eine gute Beziehung und Kontakt pflegt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts haben die Folgen einer vorübergehenden Trennung insbesondere ein hohes, gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechendes Gewicht, wenn ein noch sehr kleines Kind betroffen ist, das den nur vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung möglicherweise nicht begreifen kann und diese rasch als endgültigen Verlust erfährt (BVerfG (K), B.v. 5.6.2013 - 2 BvR 586/13 - juris Rn. 14). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Tochter des Klägers ist bereits sieben Jahre und damit alt genug, um zu verstehen, dass die Trennung von ihrem Vater nur vorübergehend sein wird. Selbst die eheliche Lebensgemeinschaft mit seiner Frau und die familiäre Verantwortung gegenüber seinen Kindern konnten ihn nicht von der Begehung von Straftaten abhalten. Zumindest zur Zeit der anlassgebenden Straftaten war der Kläger bereits verheiratet und Vater. Dennoch hat er dann seine bislang schwersten Straftaten verübt. Er wusste, dass dies im Falle einer Verurteilung oder ausländerrechtlichen Konsequenzen eine längere Trennung von seiner Familie bedeuten kann. Es ist zudem davon auszugehen, dass sich sowohl seine leibliche Tochter wie auch die Stieftochter und seine Ehefrau bereits an ein Leben ohne den Vater bzw. Ehemann als ständige Bezugsperson gewöhnt haben, da der Kläger seit 2017 erst in Haft, dann in der Unterbringung war. Aufgrund der erheblichen Straftaten ist dem Kläger zuzumuten, den Kontakt zu seiner Familie von der Türkei aus weiterzuführen. Aus besonderen Gründen oder in Härtefällen kann auch eine Betretenserlaubnis nach § 11 Abs. 8 AufenthG beantragt werden. 64 Eine Integration in die Türkei ist dem Kläger sowohl in wirtschaftlicher als auch sozialer Hinsicht zumutbar. Es ist davon auszugehen, dass der Kläger die türkische Sprache in Wort und Schrift beherrscht und somit weder unüberbrückbare sprachliche noch kulturelle Hürden bei einer Rückkehr in das Land seiner Staatsangehörigkeit bestehen. Zum einen ist der Kläger bei seinen türkischen Eltern aufgewachsen, die ihm sicherlich auch die türkische Sprache und die türkischen Sitten und Gebräuche vermittelt haben. Der Kläger war auch zumindest zu Urlaubszwecken bereits in der Türkei. Eventuell bestehende sprachliche und kulturelle Hürden kann der Kläger mit einiger zumutbarer Anstrengung überwinden und sich in der Türkei integrieren, zumal sich die Lebensumstände in den größeren Städten der Türkei nicht derart erheblich von denen in Europa unterscheiden. Der Kläger ist jung, gesund und arbeitsfähig, so dass es ihm auch gelingen wird, sich in den türkischen Arbeitsmarkt zu integrieren, insbesondere angesichts seiner guten Deutschkenntnisse in den Tourismusgebieten. Die Ausweisung ist das Ergebnis einer sich stetig steigernden Delinquenz des Klägers, der sich die strafrechtlichen Verurteilungen in der Vergangenheit nicht zur Warnung hat dienen lassen. An der Verhinderung von Gewaltstraftaten besteht ein erhebliches öffentliches Interesse. 65
EMRK messen lassen muss, ist unter Berücksichtigung der familiären und persönlichen Bindungen des Klägers eine Frist von sechs Jahren unter der Bedingung der nachgewiesenen Straffreiheit und Drogensowie Alkoholabstinenz, andernfalls von acht Jahren, nicht zu beanstanden. Gegebenenfalls bestehende besondere Härten können durch die Ausnahmegenehmigung nach § 11 Abs. 8 AufenthG gemildert werden. 69 3. Die Abschiebung unmittelbar aus der Haft bzw. Unterbringung ergibt sich aus § 58 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 3 AufenthG. In diesem Fall bedarf es keiner Fristsetzung nach § 59 Abs. 1 AufenthG. Die dem Kläger zur freiwilligen Ausreise gesetzte Frist für den Fall, dass er vor Durchführung der Abschiebung aus der Haft bzw. der Unterbringung entlassen wird, entspricht § 59 Abs. 1 AufenthG und ist ebenfalls nicht zu beanstanden. 70 II. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. 71 III. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.