VG Augsburg, Urteil v. 04.04.2022 – Au 7 K 21.1406 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG Augsburg, Urteil v. 04.04.2022 – Au 7 K 21.1406 Download Drucken Titel: Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines Fahreignungsgutachtens (erhebliche Straftat) - Anfechtungsklage Normenketten: VwGO § 113 Abs. 1 S. 1 StVG § 2 Abs. 4, Abs. 8, § 3 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 FeV § 11 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 Nr. 5 Alt. 1, Abs. 8 S. 1, § 46 Abs. 1, Abs. 3 Leitsätze: 1. Trotz der Verwendung des Wortes „darf“ eröffnet § 11 Abs. 8 S. 1 FeV keinen Ermessensspielraum, sondern enthält einen Grundsatz der Beweiswürdigung, der auf der Überlegung beruht, dass eine grundlose Verweigerung einer Begutachtung die Vermutung berechtigt, der Fahrerlaubnisinhaber wolle einen ihm bekannten Eignungsmangel verbergen, sodass ein Eignungsmangel durch die Weigerung zur Vorlage des angeforderten Gutachtens als nachgewiesen gilt (vgl. VGH München BeckRS 2021, 9441 Rn. 17 mwN). (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz) 2. Ein bei der Teilnahme am Straßenverkehr begangener Nötigungsversuch, der durch Hartnäckigkeit und konkret gefährliches Handeln gekennzeichnet war, lässt tragfähige Rückschlüsse darauf zu, dass der Fahrer gerade für die Verkehrssicherheit gefährlich ist, und stand somit in einem spezifischen Zusammenhang mit der Verkehrssicherheit und damit auch in dem vom Verordnungsgeber geforderten Zusammenhang mit dem Straßenverkehr. (Rn. 39) (redaktioneller Leitsatz) 3. Die Fahrerlaubnisbehörde hat in Ausübung des ihr in § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 Alt. 1 FeV eröffneten Ermessens ihr Vorgehen außerhalb des Fahreignungs-Bewertungssystems ausreichend und zutreffend zu begründen und über die Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen hinaus darzulegen, aus welchen besonderen Gründen die Verkehrssicherheit und die Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer die Ermittlungsmaßnahme ausnahmsweise gebieten. Dies kann nach den Umständen des Einzelfalls sogar bei Vorliegen nur eines erheblichen Verkehrsverstoßes der Fall sein (vgl. VGH München BeckRS 2021, 2800 Rn. 19). (Rn. 41) (redaktioneller Leitsatz) 4. Die Fahrerlaubnisbehörde ist an die strafrichterliche Eignungsbeurteilung nur dann gebunden, wenn diese auf ausdrücklich in den schriftlichen Entscheidungsgründen getroffenen Feststellungen zu demselben Sachverhalt beruht. Die Bindungswirkung lässt sich nur rechtfertigen, wenn die Fahrerlaubnisbehörde den schriftlichen Entscheidungsgründen sicher entnehmen kann, dass überhaupt und mit welchem Ergebnis das Strafgericht die Fahreignung beurteilt hat. (Rn. 42) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: kein Ermessensspielraum, Grundsatz der Beweiswürdigung, grundlose Verweigerung einer Begutachtung, Nachweis eines Eignungsmangels, Nötigungsversuch im Straßenverkehr, Zusammenhang mit der Verkehrssicherheit, Ermessensausübung, Fahreignungs-Bewertungssystem, besondere Gründe für die Ermittlungsmaßnahme, Bindung an strafrichterliche Eignungsbeurteilung Rechtsmittelinstanz: VGH München, Beschluss vom 12.08.2022 – 11 ZB 22.1266 Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis. 2 1. Dem am … geborenen Kläger wurde am 7. Januar 1997 erstmalig die Fahrerlaubnis der damaligen Klasse 3 erteilt. Der aktuelle Ersatzführerschein wurde dem Kläger am 25. März 2020 durch das Landratsamt … (Landratsamt) ausgehändigt (Klassen: A79, A179, AM, B, BE, L, T, C, CE, C1 und C1E). 3 Mit Strafbefehl des Amtsgerichts … vom 24. Juni 2016 (Az. A; rechtskräftig seit 2.8.2016) wurde der Kläger wegen Beleidigung (§§ 185, 194 Abs. 1 StGB) zu einer Geldstrafe i.H.v. insgesamt EUR 900,- verurteilt. Hinsichtlich des Vorwurfs der Nötigung und Körperverletzung wurde seitens der Staatsanwaltschaft von der Strafverfolgung gemäß § 154a StPO abgesehen. 4 Dem Strafbefehl lag folgender Sachverhalt zugrunde: 5 „Am 12. März 2016 gegen 14:45 Uhr liefen Sie nach einem Fußballspiel Ihres Sohnes (BJugend) auf dem Sportplatz in … dem Schiedsrichter … auf dessen Weg zur Kabine hinterher und bezeichneten diesen als ‚Fettsack, Vollidiot und Drecksack‘, um Ihre Missachtung auszudrücken. Vor der Kabine äußerten Sie gegenüber [dem Schiedsrichter], was die ‚Scheiße‘ solle und forderten ihn auf ‚komm mit ins Gebäude, dann klären wir das‘.“ 6 Mit Strafbefehl des Amtsgerichts … vom 10. März 2020 (Az. B; rechtskräftig bzgl. des Schuldspruchs seit 24.8.2020) wurde der Kläger wegen versuchter Nötigung in Tatmehrheit mit Beleidigung (§§ 240, 22, 23, 185, 194 StGB) verurteilt. 7 Dem Strafbefehl lag folgender Sachverhalt zugrunde: 8 „Sie fuhren am 19. Dezember 2019 gegen 17.00 Uhr mit dem Pkw … auf der B17 … Hierbei fuhren Sie auf das Fahrzeug der Zivilstreife der PI Ergänzungsdienste … unter mehrfacher Betätigung der Lichthupe und Hupe für ca. 550 m so dicht auf, dass [die Polizisten] im Rückspiegel das Kennzeichen Ihres Fahrzeugs nicht mehr ablesen und den Kühlergrill nicht mehr erkennen konnten. Sie handelten dabei in der rechtswidrigen Absicht, die Geschädigten dazu zu bewegen, die Fahrspur zu wechseln oder zumindest schneller zu fahren. … Entgegen Ihrer Vorstellung hat[te] dies nicht zur Folge, dass die Geschädigten gezwungenermaßen schneller fuhren und die Fahrspur wechselten. Bei der anschließenden Kontrolle duzten Sie den Geschädigten PHM …, um Ihre Missachtung auszudrücken.“ 9 Auf einen auf die Rechtsfolgen beschränkten Einspruch des Klägers gegen den Strafbefehl hin wurde mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts … vom 24. August 2020 (Az. B) eine Gesamtgeldstrafe i.H.v. EUR 3.000,- verhängt. Zudem wurde dem Kläger für einen Monat verboten, Kraftfahrzeuge aller Art auf öffentlichen Straßen zu führen. 10 Mit Schreiben vom 9. November 2020 - zugestellt am 13. November 2020 - forderte das Landratsamt den Kläger unter Bezugnahme auf die genannten strafrechtlichen Verurteilungen auf, ein medizinischpsychologisches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung bis spätestens 9. Februar 2021 vorzulegen (§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 FeV). Aufgrund der Verurteilung durch das Amtsgericht … wegen Nötigung im Straßenverkehr mit Beleidigung seien Fahreignungszweifel entstanden, die durch die Vorlage eines medizinischpsychologischen Gutachtens zu klären seien. Gerade eine solche Straftat wie die Nötigung im Straßenverkehr unter Nutzung eines Kraftfahrzeugs könne auf einen Mangel hindeuten, der im Straßenverkehr zu einer Gefährdung werden könne. Mit der Nötigung im Straßenverkehr habe der Kläger sich selbst und weitere Verkehrsteilnehmer in Gefahr gebracht. An Fahrer der Gruppe 2 und Berufskraftfahrer wie den Kläger seien wegen der besonderen Anforderungen an die Fahrer und wegen der zusätzlichen Risiken im Straßenverkehr strenge Maßstäbe anzulegen. Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts und im Hinblick auf die Schwere würden sich die Fahreignungszweifel so erheblich verstärken, dass das eingeräumte Ermessen hinsichtlich der Gutachtensanforderung auf nahezu Null reduziert sei. Das Gutachten sollte folgende Frage beantworten: 11 „Ist trotz der aktenkundigen erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, zu erwarten, dass [der Kläger] künftig nicht wiederholt gegen straf- und verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen wird?“ 12 Mit Schreiben vom 26. Oktober 2020 ließ der Kläger ausführen, dass er seit mittlerweile 1999 tagtäglich mindestens zwölf Stunden im Lkw-Nahverkehr fahre und wisse, sich im Straßenverkehr ordnungsgemäß zu verhalten. Er habe sich bis zu dem Vorfall am 19. Dezember 2019 im Straßenverkehr nichts zu Schulden kommen lassen. Auch sein Arbeitgeber sowie die, für die er seit vielen Jahren im Einsatz sei, würden ihn als sehr umsichtigen, immer hilfsbereiten Mitarbeiter und Fahrer schätzen. 13 Auf Antrag des Klägers wurde die Frist zur Vorlage des angeforderten Gutachtens schließlich bis zum 25. April 2021 verlängert. 14 Der Kläger beauftragte die … mit der Erstellung des medizinischpsychologischen Gutachtens. Das Landratsamt übersandte die Fahreignungsunterlagen am 23. Februar 2021 an die Begutachtungsstelle. Diese bestätigte unter dem 25. März 2021, dass der Kläger am selben Tag den Untersuchungstermin wahrgenommen habe. 15 Mit anwaltlichem Schreiben vom 23. April 2021 teilte der Kläger dem Landratsamt mit, dass das angeforderte Gutachten nicht vorgelegt werde. Es bestünden erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines etwaigen Entzugs der Fahrerlaubnis. Die angeführte Straftat der Beleidigung aus dem Jahr 2016 rechtfertige diese gerade nicht, zumal diese Straftat nicht im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehe. Ferner sei die aus dem Jahr 2019 stammende Beleidigung nicht geeignet, seine Fahreignung anzuzweifeln. Er verwechsele als ausländischer Mitbürger „Du“ und „Sie“. Es sei mitnichten seine Intention gewesen, eine Missachtung gegenüber dem Polizeibeamten auszudrücken. Auch sei zu berücksichtigen, dass bei dem Vorfall der versuchten Nötigung seitens des Strafgerichts gerade nicht der Entzug der Fahrerlaubnis angeordnet worden sei. Es sei lediglich ein Fahrverbot von einem Monat verhängt worden. 16 Mit Schreiben vom 4. Mai 2021 hörte das Landratsamt den Kläger zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis an. Ihm wurde Gelegenheit gegeben, sich bis spätestens 19. Mai 2021 zu äußern. 17 2. Mit Bescheid des Landratsamts … vom 25. Mai 2021 - zugestellt am 28. Mai 2021 - wurde dem Kläger daraufhin die Fahrerlaubnis in vollem Umfang entzogen (Nr. 1). Der Kläger wurde verpflichtet, seinen Führerschein unverzüglich beim Landratsamt abzugeben (Nr. 2). Für den Fall, dass der Führerschein nicht innerhalb von sieben Tagen nach Zustellung des Bescheids abgegeben werde, wurde ein Zwangsgeld i.H.v. EUR 250,- angedroht (Nr. 3). Die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und Nr. 2 wurde angeordnet (Nr. 4). 18 Zur Begründung wurde angeführt, dass das angeforderte medizinischpsychologische Gutachten nicht vorgelegt worden sei. Es sei daher auf die Nichteignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen zu schließen (§ 11 Abs. 8 Satz 1 FeV). 19 Der Führerschein wurde beim Landratsamt fristgerecht abgegeben. 20 3. Am 24. Juni 2021 hat der Kläger Klage erhoben. 21 Er beantragt, den Bescheid des Landratsamts … vom 25. Mai 2021 aufzuheben. 22 Die Gutachtensanordnung vom 9. November 2020 sei bereits formell rechtswidrig. Das Landratsamt sei in der Beibringungsanordnung (dort S. 3, erster Absatz) offensichtlich in unzutreffender Weise von einer Nötigung und nicht von einer in rechtlicher Hinsicht weniger schwerwiegenden versuchten Nötigung ausgegangen. Die Fragestellung sei zudem zu weit gefasst und unverhältnismäßig. Es bestehe die Möglichkeit einer unzulässigen Vermischung von straßenverkehrsrechtlich relevanten Umständen mit unbeachtlichen Faktoren, wie den verkehrsrechtlich nicht relevanten Beleidigungen. Die Aufgabe des Gutachters bestehe nicht darin einzuschätzen, ob der Fahrerlaubnisinhaber generell rechtstreu sei. Die Gutachtensfrage müsse sich darauf beziehen, ob er trotz der aktenkundigen erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehe, weiter gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoße. Die Frage, ob er Straftaten begehe, die nicht im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stünden, sei jedoch explizit nicht ausgenommen worden. Diese spiele allerdings für die Fahreignung keine Rolle. In diesem Zusammenhang sei nochmals auf die verkehrsfremde Beleidigung hinzuweisen, die das Landratsamt auch zum Anlass genommen habe, die medizinischpsychologische Untersuchung anzuordnen. Auch sei der erforderliche Hinweis nach § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV nicht formell ordnungsgemäß erteilt worden. Es sei die Rede von „werden“, wonach der Entzug der Fahrerlaubnis sicher feststehe, obwohl § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV von „dürfen“ spreche. Es könne dahingestellt bleiben, ob dem Landratsamt kein Ermessen eingeräumt werde, denn jedenfalls werde einem Rechtsunkundigen ein anderes Ermessen vorgegaukelt, als es der Wortlaut des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV vorgebe. Hier werde ihm ein enormer Druck aufgebürdet, den er beim Wortlaut „dürfen“ nicht habe. Hier könne er sich frei entscheiden, ob er das Risiko eingehe. Bei „werden“ wäre er hingegen gezwungen, ein Gutachten vorzulegen, was seine freie Entscheidungsmöglichkeit unterbinde. Eine Beibringungsfrist von drei Monaten sei überdies nicht angemessen und ausreichend. Zum betreffenden Zeitpunkt habe sich Deutschland überwiegend im Corona-Lockdown befunden, was keine Berücksichtigung gefunden habe. Die Gutachtensanordnung sei auch materiell rechtswidrig. Es liege keine erhebliche Straftat i.S.v. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 1 FeV vor. Die Umstände des Vorfalls vom 19. Dezember 2019 seien richtigerweise nicht derart gravierend gewesen, wie im Strafbefehl vom 10. März 2020 wiedergegeben, insbesondere habe er von einem vorschriftswidrigen Rechtsüberholen des vor ihm fahrenden Fahrzeugs abgesehen. Die Beleidigung stehe überdies gerade nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Straßenverkehr. Ein „Duzen“ eines Polizeibeamten sei nicht geeignet, Zweifel an der Fahreignung zu hegen und dies mit einer erheblichen Straftat gleichzusetzen. Zudem habe er schlicht mangels hinreichender Deutsch-Kenntnisse das „Du“ mit dem „Sie“ verwechselt, dies sei nicht als Missachtung gemeint gewesen. Auch sei unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, B.v. 7.8.2014 - 11 CS 14.352 - juris Rn. 26-28) das behördliche Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt worden. Die Behörde müsse anhand aller Umstände des konkreten Falls prüfen, ob die sich aus der begangenen Anlassstraftat sowie ggf. weiteren Umständen ergebenden Eignungszweifel hinreichend gewichtig seien, und ihre diesbezüglichen Erwägungen offenlegen. Zudem müsse sie Wertungswidersprüche zu anderen die Fahreignung bzw. die Möglichkeiten einer Begutachtung betreffenden Vorschriften vermeiden. So dürfe sie nicht außer Acht lassen, dass nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem mit Punkten bewertete Verkehrsverstöße grundsätzlich noch keine Eignungsüberprüfung auslösten. Die vorliegende Beibringungsanordnung lasse jedoch einzelfallbezogene Ermessenserwägungen und eine Auseinandersetzung damit, dass die Nötigung bereits mit Punkten bewertet worden sei, vermissen. Es liege daher ein Ermessensausfall vor. Es werde lediglich pauschal eine Ermessensreduktion auf nahezu Null behauptet. Das Landratsamt würdige das dichte Auffahren dahingehend, dass er bewusst eine Konfliktsituation herbeigeführt habe und es sich nicht um eine Augenblicksversagen handele. Diese Würdigung sei jedoch bereits im Begriff der Nötigung - eines Vorsatzdelikts - enthalten. Die konkrete behördliche Formulierung lasse darauf schließen, dass nicht erkannt worden sei, dass eher ein Ausnahmefall, denn ein Regelfall für die Anordnung eines Gutachtens vorliege, zumal sich die Beschreibung der „Verhaltensmuster“ auf die tatbestandliche Aufzählung der Nötigungssituation beschränke. Es werde nicht ausgeführt, welche Besonderheiten den vorliegenden Einzelfall vom Regelfall im Sinne einer deutlich erhöhten Gefährlichkeit für den öffentlichen Straßenverkehr abhöben. Hierzu genüge die Wiedergabe des Nötigungstatbestands nicht. Letztlich seien die Gutachtensanordnung sowie die Entziehung der Fahrerlaubnis unverhältnismäßig, er habe keinerlei Voreintragungen im Fahreignungsregister. Auch sei zu bedenken, dass das Strafgericht davon abgesehen habe, ihm wegen der Tat vom 19. Dezember 2019 die Fahrerlaubnis zu entziehen; es sei insoweit lediglich ein Fahrverbot von einem Monat ausgesprochen worden. 23 4. Das Landratsamt beantragt für den Beklagten, 24 die Klage abzuweisen. 25 Hinsichtlich der Fragestellung in der Gutachtensanordnung sei auf Anlage 4a Nr. 1 Buchst. g FeV zu verweisen. Mit der Anordnung einer rein psychologischen Untersuchung würde eine Rechtsfolge erzeugt, die das Gesetz in § 11 Abs. 3 FeV nicht kenne. Weiterhin handele es sich beim Kläger um einen Berufskraftfahrer, der auch im Besitz der Fahrerlaubnis der Gruppe 2 sei. Hier seien die Anforderungen an die Fahrer nochmals erhöht. Dies stütze sich vor allem auch auf die Vielzahl an Kilometern, die diese Personengruppe zurücklege und die damit einhergehende Steigerung der Wahrscheinlichkeit, dass die Fahrer in Konfliktsituationen im Straßenverkehr gelangen würden. Hinzu komme ein erhöhtes Gefährdungspotential ausgehend von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2, welche vom Kläger gefahren würden. Ebenfalls trete hinzu, dass sich gerade Berufskraftfahrer im Rahmen der regelmäßigen Verlängerungen auch im Hinblick auf das Verhalten im Straßenverkehr im Rahmen der Modulschulungen weiterbilden müssten. Auch diese Schulungen hätten das Fehlverhalten des Klägers nicht verhindern können. Daher liege der Schluss nahe, dass es sich um eine generalisierte Fehleinstellung handeln könnte. Dass der Kläger mit diesem Sachverhalt erstmalig im Straßenverkehr aufgefallen sei, sei unerheblich. In einer medizinischpsychologischen Begutachtung gehe es grundsätzlich darum, aus vergangenem Verhalten und der Person des Betroffenen eine Prognose für das zukünftige Verhalten zu erstellen. Hier genüge in einer Vielzahl der Fälle bereits eine einzelne Tat, um daraus aufklärungswürdige Eignungszweifel herzuleiten, ohne dass es darauf ankomme, ob bereits zuvor Auffälligkeiten vorgelegen hätten. 26 5. Mit Beschluss des Gerichts vom 23. Juli 2021 (Az. Au 7 S 21.1407) wurde ein Antrag des Klägers nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage abgelehnt. Eine Beschwerde hiergegen wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Oktober 2021 (Az. 11 CS 21.2148 - juris) zurückgewiesen. 27 6. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Verwaltungsakte sowie das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 4. April 2022 verwiesen. Entscheidungsgründe 28 Die Klage hat keinen Erfolg. 29 1. Der Bescheid des Landratsamts … vom 25. Mai 2021 ist zum maßgeblichen Zeitpunkt seines Erlasses (vgl. etwa BVerwG, U.v. 23.10.2014 - 3 C 3.13 - DAR 2014, 711 - juris) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO; siehe zum Nachfolgenden: BayVGH, B.v. 28.10.2021 - 11 CS 21.2148 - juris Rn. 13-19). 30 Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 3 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 8 StVG, § 46 Abs. 3 FeV). Nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 1 FeV kann die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinischpsychologisches Gutachten) zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach § 11 Abs. 1 und 2 FeV angeordnet werden bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht. Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er das geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung geschlossen werden. Der Schluss auf die Nichteignung ist allerdings nur zulässig, wenn die Anordnung der Begutachtung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2016 - 3 C 20.15 - BVerwGE 156, 293 - juris Rn. 19). 31 Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. 32
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