VGH München, Beschluss v. 09.08.2022 – 15 CS 22.1364 - Bürgerservice Navigation Inhalt VGH München, Beschluss v. 09.08.2022 – 15 CS 22.1364 Download Drucken Titel: Erfolgloser Abänderungsantrag gegen vorläufige Einstellung von Bauarbeiten - Verschattung Normenketten: VwGO § 80 Abs. 7, § 123, § 146 BauGB § 1 Abs. 7, § 2 Abs. 3, § 214 Abs. 1 Nr. 1 BayBO Art. 6, Art. 75 Leitsätze: 1. Gewisse Verringerungen des Lichteinfalls bzw. ein Verschattungseffekt als typische Folgen einer Bebauung insbesondere in innergemeindlichen Lagen sind grundsätzlich hinzunehmen. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz) 2. Im Regelfall bedarf es keiner besonderen Ermittlung, Bewertung und Abwägung zur Frage einer planbedingten Verschattung, wenn die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften bei Umsetzung des Bebauungsplans eingehalten sind. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz) 3. Auch bei Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen können im Fall der maximalen Umsetzung eines Bebauungsplans weitere Ermittlungen, Bewertungen und Abwägungserwägungen zur Verschattungsfrage geboten sein, wenn ein bestehender Bebauungsplan geändert werden soll. Das gilt insbesondere, wenn es um Änderungen von Festsetzungen geht, die nachbarschützende Festsetzungen begründen. (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz) 4. Ortsrechtliche Festsetzungen begründen - unabhängig davon, ob sie nach dem Willen des Plangebers nachbarschützend sind oder nicht - regelmäßig ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass Veränderungen des Bebauungsplans, die sich für die Nachbarn nachteilig auswirken können, nur unter Berücksichtigung ihrer Interessen vorgenommen werden. (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Beschwerde des Bauherrn gegen die Ablehnung eines Antrags auf Abänderung einer einstweiligen Anordnung (vorläufige Baueinstellung), Inzidente Prüfung der Wirksamkeit eines Änderungsbebauungsplans, unzureichende Ermittlung und Bewertung der Auswirkungen einer Bebauungsplanänderung (Verschattung), nachbarschützende Festsetzungen, Abstandsflächen, Gebot der Rücksichtnahme, Ortsrecht Vorinstanz: VG Regensburg, Beschluss vom 18.05.2022 – 6 S 22.106 Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Beigeladenen zu 2 und 3 tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens gesamtschuldnerisch. Die Beigeladene zu 1 trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,- Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Die Beigeladenen zu 2 und 3 wenden sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren mit einem erstinstanzlich erfolglos gebliebenen Abänderungsantrag weiterhin gegen die vorläufige Einstellung von Bauarbeiten auf ihrem Grundstück FlNr. …72 Gemarkung B. (die im Folgenden genannten FlNrn. betreffen jeweils dieselbe Gemarkung). Die Antragstellerin ist Eigentümerin des nordöstlich an die FlNr. …72 angrenzenden Grundstücks FlNr. …70, das mit einem Mehrfamilienhaus, einer Tiefgarage und Carports bebaut ist. Beide Grundstücke sowie das südlich an die FlNr. …72 angrenzende weitere Grundstück der Beigeladenen zu 2 und 3 (FlNr. …73) sind hängig und fallen sowohl von Süd nach Nord als auch von West nach Ost ab. Im Westen grenzen sie an die Straße „D.“ an. 2 Alle genannten Grundstücke befinden sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans „G. Straße“ der Beigeladenen zu 1, der in seiner Ursprungsfassung am 27. August 2015 bekannt gemacht wurde. Nach diesem ursprünglichen Bebauungsplan ist an der Nordostseite der FlNr. …72 (= Parzelle 60) die (talseitige) maximale Höhe der Wand (in Richtung Antragstellergrundstück) mit 7,70 m festgesetzt. Die nordöstliche Baugrenze für Gebäude (außer Garagen) auf dieser Flurnummer / Parzelle weist einen Abstand von 6 m zur gemeinsamen Grenze mit dem Antragstellergrundstück auf, sodass in dem dazwischenliegenden Bereich keine Wohnbauten zulässig sind. Auf Seite 7 der Begründung zum (Ursprungs-) Bebauungsplans heißt es: 3 „Bedingt durch die möglichst geringen Eingriffe ins Gelände dürfen die Gebäude an der Talseite jeweils 1,50 m höher sein als bergseitig. Der Wechsel der Firstrichtung und der Versatz bei benachbarten Gebäuden sollen sicherstellen, dass auch für die tiefer gelegenen Gebäude gut nutzbare Freiräume entstehen.“ 4 Mit dem am 14. April 2016 bekannt gemachten Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan „G. Straße“ - Deckblatt Nr. 1 ersetzte die Beigeladene zu 1 nach Durchführung eines vereinfachten Verfahrens der Bauleitplanung (§ 13 BauGB) in der Sache den Ursprungsplan durch einen Bebauungsplan mit neu gefassten zeichnerischen und textlichen Festsetzungen. Die im Vergleich zum Ursprungsbebauungsplan partiellen Änderungen betrafen im Wesentlichen öffentliche Verkehrsflächen, die baulichen Möglichkeiten auf einzelnen Bauparzellen sowie eine Korrektur der Kompensationsflächen; die Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche sowie zum Maß der baulichen Nutzung hinsichtlich der FlNr. …72 sowie hinsichtlich des hieran nördlich angrenzenden Grundstücks der Antragstellerin wurden im Vergleich zum ursprünglichen Bebauungsplan nicht geändert. 5 Mit dem am 16. Dezember 2019 als Satzung beschlossenen und am 20. Januar 2020 bekannt gemachten Änderungsbebauungsplan „Deckblatt Nr. 2“ des Bebauungsplans mit integriertem Grünordnungsplan „An der G. Straße“ wollte die Beigeladene zu 1 im vereinfachten Verfahren der Bauleitplanung (§ 13 BauGB) Festsetzungen des Bebauungsplans für die Grundstücke der Beigeladenen zu 2 und 3 (Parzellen 59 und 60) ändern. U.a. sollten für beide Baukörper jeweils maximal 5 Wohneinheiten sowie über Baugrenzen neue Baufenster festgesetzt werden, wobei die nordöstliche Baugrenze für Gebäude (außer Garagen) auf der FlNr. …72 ca. 1,50 m näher an die gemeinsame Grenze mit dem Antragstellergrundstück rücken sollte (neuer Abstand der Baugrenze zum Grundstück der Antragstellerin: 4,50 m). 6 Am 3. Februar 2020 ließen die Beigeladenen zu 2 und 3 der Beigeladenen zu 1 (Standortgemeinde) Baupläne für den Neubau von zwei Mehrfamilienhäusern mit jeweils fünf Wohneinheiten - jeweils eins auf FlNr. …72 und eins auf FlNr. …73 - im Genehmigungsfreistellungsverfahren vorlegen, die aus Bauherrensicht an die vorgenannte zweite Änderung des Bebauungsplans ausgerichtet sein sollten. Nach den Bauvorlagen (Grundriss Erdgeschoss) beträgt der Abstand der Nordostwand des geplanten nördlicheren Gebäudes zur Grenze des Grundstücks der Antragstellerin (FlNr. …70) zwischen 4,86 m und 4,90 m, sodass das geplante Gebäude innerhalb der nordöstlichen Baugrenze des „Deckblatt Nr. 2“ in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 2020, aber außerhalb der nordöstlichen Baugrenze des Bebauungsplans in der Fassung des am 14. April 2016 bekannt gemachten „Deckblatt Nr. 1“ liegt. 7 Mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 2. März 2020 beantragte die Antragstellerin beim Landratsamt Landshut ein bauordnungsrechtliches Einschreiten gegen die in Errichtung befindlichen Bauvorhaben der Beigeladenen zu 2 und 3 auf den Grundstücken FlNrn. …72 und …73. Nachdem das Landratsamt dieses Ansinnen mit einem formlosen Schreiben (ohne Rechtsbehelfsbelehrung) vom 9. März 2020 ablehnte, erhob die Antragstellerin am 20. April 2020 Klage mit dem Antrag, den Antragsgegner zu verpflichten, das Bauvorhaben der Beigeladenen zu 2 und 3 „zu untersagen und einzustellen“. Über diese Klage (Az. RN 6 K 22.111, vormals RN 6 K 20.637) hat das Verwaltungsgericht bislang nicht entschieden. Ebenso stellte die Antragstellerin am 20. April 2020 einen auf vorläufige Baueinstellung gerichteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (Az. RN 6 E 20.636). In diesem Eilverfahren legte sie eine Verschattungsstudie vom 8. Juni 2020 (Bl. 128 ff. der VG-Akte RN 6 E 20.636) vor, aus der sich nach ihrem Vortrag ergibt, dass ein Teil ihrer Fassaden im Erdgeschoss einschließlich dort gelegener Terrassen zu bestimmten Zeiten verschattet würden, was bei der Einhaltung der Vorgabe des ursprünglichen Bebauungsplans nicht der Fall sei. 8 Dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gab das Verwaltungsgericht Regensburg mit Beschluss vom 18. Juni 2020 (Az. RN 6 E 20.636) teilweise statt und verpflichtete den Antragsgegner im Verfahren gem. § 123 VwGO, die Bauarbeiten auf dem Grundstück FlNr. …72 vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache einzustellen. Hinsichtlich der FlNr. …73 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag ab. Hierauf verfügte das Landratsamt mit Bescheid vom 25. Juni 2020 gegenüber den Beigeladenen zu 2 und 3 unter Anordnung des Sofortvollzugs, weitere Bautätigkeiten auf dem Grundstück FlNr. …72 ab sofort zu unterlassen. In den Bescheidgründen wird die Verfügung auf Art. 75 BayBO sowie auf den Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 18. Juni 2020 gestützt. Über die hiergegen erhobene Anfechtungsklage der Beigeladenen zu 2 und 3 (Az. RN 6 K 20.1298) hat das Verwaltungsgericht noch nicht entschieden. Mit Beschluss vom 7. September 2020 wies der Senat die gegen den Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 18. Juni 2020 erhobene Beschwerde der Beigeladenen zu 2 und 3 zurück (Az. 15 CE 20.1631). 9 Im Rahmen eines von ihr gegen das „Deckblatt Nr. 2“ in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 2020 beim Verwaltungsgerichtshof gestellten Normenkontrollantrags machte die Antragstellerin u.a. geltend, dass sich die Änderungen für sie nachteilig auswirkten, da aufgrund der Hanglage die Erhöhung der Zahl der Vollgeschosse, die Reduzierung des Abstands zur Baugrenze, die Festlegung der maximalen Wandhöhe sowie die Änderung der Dachneigung zur erheblichen Verschattung ihres Anwesens führe und insofern ein Abwägungsausfall vorliege. Mit Urteil vom 1. März 2021 erklärte der Senat im Normenkontrollverfahren die am 20. Januar 2020 bekannt gemachte 2. Änderung des Bebauungsplans „An der G. Straße“ (Deckblatt Nr. 2) wegen eines Verstoßes gegen das Gebot der Normenklarheit hinsichtlich der Höhenfestsetzungen (Verstoß gegen § 18 Abs. 1 BauNVO - Unbestimmtheit des unteren Bezugspunkts für die Wandhöhenbemessung) für unwirksam (Az. 15 N 20.2127). 10 Die Beigeladene zu 1 führte im Nachgang zur Normenkontrollentscheidung vom 1. März 2021 ein ergänzenden Verfahren gem. § 214 Abs. 4 BauGB zur Fehlerheilung durch. Die Antragstellerin nahm mit Anwaltsschreiben ihrer Bevollmächtigten vom 11. Oktober 2021 unter erneuter Vorlage einer (an den neuen Planungsentwurf angepassten) Verschattungsstudie vom 5. Oktober 2021 - im ergänzenden Verfahren erneut Stellung (die Stellungnahme mit der Verschattungsdarstellung ist in den vorgelegten Planungsunterlagen zum ergänzenden Verfahren nicht enthalten, vgl. aber Bl. 95 ff. der VG-Akte RN 6 S 22.106). Mit am 30. Dezember 2021 (rückwirkend zum 20. Januar 2020) ortsüblich bekannt gemachten neuen Satzungsbeschluss vom 20. Dezember 2021 beschloss der Gemeinderat der Beigeladenen zu 1 das „Bebauungs- und Grünordnungsplandeckblatt Nr. 2 „G. Straße“ in der Fassung vom 25. Oktober 2021. Mit diesem Änderungsbebauungsplan wurden - wie in der vom Senat für unwirksam erklärten Vorgängerfassung - für beide Baukörper auf den Grundstücken der Beigeladenen zu 2 und 3 jeweils maximal 5 Wohneinheiten sowie neue Baugrenzen / Baufenster festgesetzt. Die maximalen Wand- und Firsthöhen wurden auf die Höhe ü.N.N. bezogen und für den Baukörper auf der FlNr. …72 auf 466,15 m ü.N.N. für die nördliche Wand (Talseite) und 469,90 m für die Firsthöhe festgesetzt. Die nordöstliche Baugrenze für Gebäude auf der FlNr. …72 verläuft in einem Abstand von 4,50 m zur gemeinsamen Grenze mit dem Antragstellergrundstück; auf ein Baufenster für Garagen wurde in Übereinstimmung mit den im Freistellungsverfahren vorgelegten Bauplänen (die nur Stellplätze entlang der Erschließungsstraße im westlichen Grundstücksbereich vorsehen) verzichtet. Gemäß der textlichen Festsetzung Nr. 0.1.1.1 gilt grundsätzlich offene Bauweise. Nr. 0.1.1.2 regelt für den Raum zwischen den geplanten Gebäuden der Beigeladenen zu 2 und 3 auf den FlNrn. …72 und …73, dass „an die nordöstliche Baugrenze der Parzelle 59 sowie an die südwestliche Baugrenze der Parzelle 60 (…) jeweils bis an die Baugrenze herangebaut werden“ darf. Gemäß Nr. 0.1.7.1 der textlichen Festsetzungen sollen die „Abstandsregelungen gemäß Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO (…)“ mit Ausnahme der abweichenden Regelung gem. der textlichen Festsetzung Nr. 0.1.1.2 Anwendung finden. 11 Die Antragstellerin hat auch gegen diesen Änderungsbebauungsplan in der Fassung des ergänzenden Verfahrens am 10. März 2022 einen Normenkontrollantrag gestellt, über den der Senat noch nicht entschieden hat. Die Antragstellerin macht auch in diesem Verfahren u.a. geltend, aus der Verschattungsstudie vom 5. Oktober 2021 ergebe sich, dass sich bei Umsetzung der Festsetzungen durch den angegriffenen Änderungsbebauungsplan eine verstärkte Verschattung im Vergleich zu den Umsetzungsmöglichkeiten nach den Festsetzungen des Bebauungsplans in der Fassung des ersten Deckblatts ergebe. Es fehle an einer ordnungsgemäßen Ermittlung des Abwägungsmaterials durch die planende Gemeinde. In der Bauleitplanung sei die gebotene Erstellung einer Verschattungsstudie unterblieben. Die Beigeladene zu 1 könne sich nicht darauf zurückziehen, angebliche und tatsächlich nicht vorhandene Fehler in den von ihr - der Antragstellerin - vorgelegten Verschattungsplänen zu suchen. Wegen der Hanglage habe der ursprüngliche Bebauungsplan dritt- / nachbarschützende Festsetzungen u.a. zur Größe des Baufeldes, der maximalen Zahl der Wohneinheiten, der maximalen Zahl der Vollgeschosse, der maximalen Wandhöhe, der versetzten / abgestuften Anordnung der Gebäude, der Baugrenzen und der Abstandsflächen enthalten. Die Beigeladene zu 1 habe mit dem ursprünglichen Bebauungsplan sicherstellen wollen, dass auch für die tiefer liegenden Gebäude gut nutzbare Freiräume verblieben resp. Aufenthaltsräume untergebracht werden könnten. Es seien damit vormals durch die Festlegung abweichender Abstandsflächen über vorgegebene Baugrenzen und Festsetzungen zur Wandhöhe nachbarschützende Abstandsflächenregelungen im Sinne von Art. 6 Abs. 5 Satz 3 BayBO a.F. getroffen worden. Es sei widersprüchlich, wenn die Beigeladene zu 1 nunmehr - zumal ohne Einholung einer Verschattungsstudie - mit dem Deckblatt Nr. 2 die Geltung der gesetzlichen Abstandsregelungen gem. Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO n.F. mit lediglich 0,4 H anordne. 12 Mit Beschluss vom 18. Mai 2022 lehnte das Verwaltungsgericht den bei ihm am 19. Januar 2022 gestellten Antrag der Beigeladenen zu 2 und 3, den Beschluss des Gerichts vom 18. Juni 2020 aufzuheben, ab. Zur Begründung wird im Beschluss tragend darauf abgestellt, vorliegend sei auch unter Berücksichtigung der Durchführung des ergänzenden Bauleitplanverfahrens nach summarischer Prüfung der Ausgang des Hauptsacheverfahrens auf bauaufsichtliches Einschreiten zumindest offen. Es bestünden in nachbarrechtlicher Hinsicht gewichtige Bedenken im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit des Vorhabens. Da durch die Ausführung des Vorhabens eine mehr als nur geringfügige Verletzung der Nachbarrechte der Antragstellerin nicht ausgeschlossen werden könne, falle eine Folgen- bzw. Interessenabwägung zugunsten der Antragstellerin aus. Dabei könne offenbleiben, ob die Beigeladenen zu 2 und 3 nach Änderung des Bebauungsplans ein erneutes Genehmigungsfreistellungsverfahren hätten in Gang setzen müssen. Im Eilverfahren könne die Frage, ob der nach Durchführung eines ergänzenden Verfahrens erneut beschlossene Änderungsbebauungsplan „Deckblatt Nr. 2“ wirksam sei, nicht abschließend geklärt werden. Auch wenn der vormalige Bestimmtheitsmangel im ergänzenden Verfahren (§ 214 Abs. 4 BauGB) geheilt worden sei und der neu beschlossene Änderungsbebauungsplan wohl weder formelle Mängel aufweise noch gegen das Erforderlichkeitsgebot des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB verstoße, könne jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass der Beigeladenen zu 1 im Rahmen der Abwägung zum erneuten Satzungsbeschluss beachtliche Mängel unterlaufen seien. Vorliegend sei fraglich, ob die Auswirkungen der Planänderung auf das Grundstück der Antragstellerin gemäß § 2 Abs. 3 BauGB ausreichend ermittelt und bewertet worden seien. Da es sich um eine Bebauungsplanänderung handele, seien die Auswirkungen der zu ändernden Festsetzungen auf das Grundstück der Antragstellerin grundsätzlich zu ermitteln und in die Abwägung einzubeziehen. Durch die Vergrößerung und Verschiebung der Baugrenzen nach Osten sowie die Erhöhung der zulässigen Wandhöhen sei die Antragstellerin mehr als nur geringfügig durch die Planänderung betroffen. Dies sei der Gemeinde auch bekannt gewesen. Bei konkreter Betrachtung der Besonderheiten des Einzelfalls könne ohne weitere Ermittlungen im Hauptsachverfahren nicht ausgeschlossen werden, dass es sich vorliegend um einen Sonderfall handele, bei dem ausnahmsweise trotz Anordnung der Geltung des Abstandsflächenrechts eine Verschattungsstudie erforderlich gewesen wäre. Die von der Änderung betroffenen Festsetzungen des Bebauungsplans in der ursprünglichen Fassung hinsichtlich der Baugrenzen und der Gebäudehöhen dienten nach summarischer Prüfung sowie unter Bezugnahme auf die Ausführungen im Beschluss vom 18. Juni 2020 sowie auf Seite 7 der Begründung zum ursprünglichen Bebauungsplan nicht nur städtebaulichen oder sonstigen öffentlichen Interessen, sondern auch den nachbarlichen Interessen. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die starren Regelungen des Abstandsflächenrechts besonderen örtlichen Situationen, wie hier der Bebauung im Hanggelände, nicht angemessen Rechnung zollten, spreche vorliegend Einiges dafür, dass grundsätzlich eine Verschattungsstudie hätte erstellt werden müssen. Dass seitens der Antragstellerin eine Verschattungsstudie vorgelegt worden sei, ändere daran nichts. Grundsätzlich sei festzuhalten, dass die Ermittlung der abwägungserheblichen Belange der Gemeinde obliege. In Ermangelung verbindlicher normativer Vorgaben zur Beurteilung der Zumutbarkeit einer Verschattung, richte sich die von § 2 Abs. 3 BauGB geforderte Ermittlungstiefe nach den Maßstäben praktischer Vernunft unter Beachtung sämtlicher Umstände des Einzelfalls. Ob die seitens der Antragstellerin vorgelegten Verschattungspläne für eine ordnungsgemäße Ermittlung und Bewertung gem. § 2 Abs. 3 BauGB ausgereicht hätten, könne dahinstehen, da sich die Beigeladene zu 1 darauf zurückgezogen habe, die vorgelegten Verschattungspläne als fehlerhaft zu verwerfen. Um jedoch abwägungsfähiges Material zu erhalten, müsse der Ist-Zustand nach den Festsetzungen im Bebauungsplan mit dem nach Änderung der Festsetzungen maximal möglichen Baukörper, der das festgesetzte Baurecht - aus Sicht der Antragstellerin zu deren Nachteil - weitest möglich ausschöpfe, gegenübergestellt werden. Insofern verblieben - so das Verwaltungsgericht weiter - gewisse Unwägbarkeiten hinsichtlich der Entscheidung in der Hauptsache. Denn es sei fraglich, ob der untere Bezugspunkt für die Höhenfestsetzung für das Grundstück der Antragstellerin im ursprünglichen Bebauungsplan mit dem Gebot der Normenklarheit vereinbar und die diesbezügliche Höhenfestsetzung mithin wirksam sei. Die Klärung, was überhaupt der Ist-Zustand ist und ob sich ein solcher im Hinblick auf die Festsetzungen zu den Wandhöhen auf dem Grundstück der Antragstellerin überhaupt hinreichend eindeutig bestimmen lasse, werde dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Sollte der Bezugspunkt falsch gewählt worden oder die Festsetzungen zur Höhe nicht hinreichend bestimmbar sein, wäre im Hauptsacheverfahren zu klären, ob seitens der Antragstellerin ein schutzwürdiges Vertrauen auf den Fortbestand der „Ist-Verschattung“ bestehe. Auch der Frage, ob die Verschattung durch die Antragstellerin „verursacht“ worden sei, da sie so tief in den Hang gebaut habe, sei ggf. im Hauptsacheverfahren nachzugehen. Sollte aufgrund der Nichteinholung einer Verschattungsstudie ein Planungsfehler vorliegen, sei dieser gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtlich. Da durch die Ausführung des Vorhabens eine mehr als nur geringfügige Verletzung der Nachbarrechte der Antragstellerin nicht ausgeschlossen werden könne, falle die Folgen- bzw. Interessenabwägung zugunsten der Antragstellerin aus. Bei der Folgen- und Interessenabwägung würden die gewichtigen Belange der Beigeladenen zu 2 und 3, insbesondere die finanziellen Folgen der weiteren Baueinstellung, nicht verkannt. Im Falle der unwirksamen Änderung eines Bebauungsplans sei jedoch der vorhandene Bebauungsplan unverändert weiter wirksam. Da das Bauvorhaben die dort festgesetzten nachbarschützenden Festsetzungen nicht einhalte, könne eine Verletzung der Nachbarrechte der Antragstellerin nicht ausgeschlossen werden. Im Hinblick auf ggf. irreversible Folgen falle die Abwägung zugunsten der Antragstellerin aus. 13 Gegen diesen Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 18. Mai 2022 richtet sich die Beschwerde der Beigeladenen zu 2 und 3. Zur Begründung wird vorgebracht, das im ergänzenden Verfahren neu als Satzung beschlossene und erneut bekanntgemachte „Deckblatt Nr. 2“ sei wirksam, sodass keine rechtlichen Bedenken gegen die Zulässigkeit ihres Vorhabens bestünden. Es gelte vorliegend der Grundsatz, dass die Verschattung eines Grundstückes bei Einhaltung der gesetzlichen Abstandsflächenvorschriften regelmäßig keinen abwägungserheblichen Belang darstelle, weil die Minderung der Besonnung durch ein neues oder verändertes Gebäude in der Nachbarschaft eine typische Folge einer Nachbarbebauung sei und vorbehaltlich besonderer Ausnahmefälle von Grundstücksnachbarn hingenommen werden müsse. Ein besonderer Ausnahmefall liege nicht vor. Ihr Vorhaben halte die abstandsflächenbezogenen Anforderungen der Bayerischen Bauordnung ein. Auch aus dem Umstand, dass nach Ansicht des Verwaltungsgerichts aus früheren Festsetzungen des Bebauungsplans subjektive Rechte abzuleiten seien, ergebe sich nichts Anderes. Denn eine übermäßige, trotz der bereits vom Gesetzgeber vorgenommenen Abwägung nicht mehr hinnehmbare Verschattung habe das Ausgangsgericht nicht festgestellt. Auch wenn die Antragstellerin ein Verschattungsgutachten vorgelegt und bezugnehmend hierauf vorgetragen habe, dass die Verschattung ihres Grundstückes durch das streitgegenständliche Bauvorhaben zunehmen werde, fehlten jegliche Ausführungen dazu, ob und warum die Verschattung ein trotz der vom Gesetzgeber zum Abstandsflächenrecht bereits vorgenommenen Abwägung der nachbarlichen Interessen nicht hinnehmbares Maß annehme. Dies sei tatsächlich nicht der Fall. Es seien keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Sachverhaltes mit besonderem Ausnahmecharakter gegeben, bei welchem die Antragstellerin die Minderung der Besonnung durch ein neues oder verändertes Gebäude in der Nachbarschaft als typische Folge einer Nachbarbebauung nicht hinnehmen müsse. Die zunehmende Verschattung des benachbarten Grundstücks könne daher wie regelmäßig auch vorliegend nicht als abwägungsrelevanter Belang eingestuft werden. Auf die Frage der Fehlerhaftigkeit des vorgelegten Verschattungsgutachtens komme es mithin nicht an. Im Übrigen sei die Verschattung entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts im Verfahren der Bauleitplanung abgewogen worden. So sei in der Schlussabwägung am 20. Dezember 2021 erwogen worden, dass eine größere Verschattung der angrenzenden Flächen mit Blick auf das Ziel der städtebaulichen Nachverdichtung als verhältnismäßig anzusehen sei. Damit habe durch die Beigeladene zu 1 eine eingehende, jedenfalls ausreichende Berücksichtigung einerseits des öffentlichen Belangs der innerstädtischen Nachverdichtung und andererseits des privaten Belangs der Verschattung stattgefunden. Da das streitgegenständliche Bauvorhaben den Festsetzungen des wirksamen Bebauungsplans entspreche, bestünden gegen dessen Rechtmäßigkeit keine Bedenken. Deshalb überwiege im Eilverfahren ihr Interesse an der Ausführung des Bauvorhabens gegenüber dem Interesse der Antragstellerin an der Baueinstellung. 14 Die Beigeladenen zu 2 und 3 beantragen, 15 die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 18. Juni 2020 und vom 18. Mai 2022 aufzuheben. 16 Der Antragsgegner hat sich im Beschwerdeverfahren nicht zur Sache geäußert. 17 Die Antragstellerin beantragt, 18 die Beschwerde zurückzuweisen. 19 Aus ihrer Sicht habe das Verwaltungsgericht den Antrag der Beigeladenen zu 2 und 3 im Verfahren analog § 80 Abs. 7 VwGO zu Recht abgelehnt. Auf ihre Schriftsätze vom 18. Juli 2022 und 8. August 2022 wird Bezug genommen. 20 Die Beigeladene zu 1 unterstützt als Standortgemeinde das Beschwerdevorbringen der Beigeladenen zu 2 und 3 und beantragt - ohne selbst Beschwerde zu erheben - mit einem nach Ablauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) eingegangenem Schriftsatz vom 29. Juni 2022, 21 die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 18. Juni 2020 und vom 18. Mai 2022 aufzuheben. 22 Sie trägt vor, in dem gem. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB relevanten Zeitpunkt des (letzten) Satzungsbeschlusses habe bereits die neue Regelung in Art. 6 BayBO gegolten, wonach lediglich Abstandsflächentiefen von 0,4 H einzuhalten seien. Die gesetzlich vorgeschriebene Abstandsflächentiefe werde beim nördlichen Bauraum des erneut beschlossenen Deckblatts Nr. 2 auch bei vollständiger Ausnutzung der Baugrenzen und maximalen Wandhöhen unproblematisch eingehalten. Dies sei in der Begründung zum Änderungsbebauungsplan und damit auch in der Abwägung berücksichtigt worden. Der Einholung einer Verschattungsstudie habe es daher nicht bedurft. Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung stelle die Verschattung eines Grundstücks bei Einhaltung der gesetzlichen Abstandsflächenvorschriften keinen abwägungserheblichen Belang dar, weil die landesrechtlichen Regelungen im Interesse der Wahrung sozialverträglicher Verhältnisse eine ausreichende Belichtung, Besonnung und Belüftung von Nachbargrundstücken gerade sicherstellten. Eine Minderung der Besonnung durch ein neues oder verändertes Gebäude in der Nachbarschaft stelle eine typische Folge einer Nachbarbebauung dar und müsse folglich insbesondere innerhalb verdichteter Innenstadtlagen vorbehaltlich besonderer Ausnahmefälle von Grundstücksnachbarn grundsätzlich hingenommen werden. Im Falle einer - insbesondere das bauordnungsrechtliche Abstandsflächenrecht wahrenden - Bauleitplanung werde insofern grundsätzlich kein besonderer Abwägungsbedarf begründet. Eine weitergehende Prüfung könne mit Blick auf Nachbarbetroffenheiten lediglich in Sonderfällen erforderlich werden, etwa im Fall eines Geländesprungs an der Grundstücksgrenze, im Fall eines geplanten besonders mächtigen Baukörpers, der nach festgesetzten Baulinien nahe an der Grenze zum Nachbargrundstück errichtet werden solle oder im Fall der Verschattung eines Beherbergungsbetriebs durch ein auf dem Nachbargrundstück geplantes mächtiges Hotelgebäude. Vorliegend führe die durch den Änderungsbebauungsplan ermöglichte Bebauung auch im Verhältnis zum Nachbarbaubestand der Antragstellerin nicht zu einer außergewöhnlichen, besondere Ermittlungen gem. § 2 Abs. 3 BauGB erfordernden Konstellation, sondern zu einem für städtische Innenbereiche typischen Normalfall. Allein die Tatsache, dass es sich um ein zum Nachbargrundstück hin abfallendes Gelände handele und dass das Gebäude der Antragstellerin deshalb tiefer liege, vermöge einen Sonderfall nicht zu begründen. Zu berücksichtigen sei, dass auf dem nördlich gelegenen Grundstück der Antragstellerin bereits ein nach dem Ursprungsbebauungsplan von der Grundfläche und den Geschossen her wesentlich mächtigeres Gebäude zugelassen und errichtet sei. Auch die Tatsache, dass die gesetzlichen Abstandsflächen nach Erlass des Ursprungsbebauungsplans verkürzt worden seien, könne keinen Sonderfall begründen. Denn dies würde im Grunde genommen bei jeder die neue Rechtslage berücksichtigenden Planung eine Verschattungsstudie erforderlich machen, was aber vom Gesetzgeber nicht gewollt worden sein könne. Es liege auch nicht aufgrund des Umstands, dass ein bestehender Bebauungsplan geändert worden sei, dessen Festsetzungen subjektive Rechte begründeten, ein Verschattungsermittlungen erforderlich machender Sonderfall vor. Zutreffend sei, dass nach der Begründung zum ursprünglichen Bebauungsplan ein Versatz bei benachbarten Gebäuden habe sicherstellen sollen, dass auch für die tiefer gelegenen Gebäude gut nutzbare Freiräume entstünden. Zu den einzuhaltenden Abstandsflächen enthalte der Ursprungsbebauungsplan aber keinerlei Ausführungen. Auch sei in der Begründung zum ursprünglichen Bebauungsplan nicht einmal ausgeführt gewesen, ob die gesetzlichen Abstandsflächen bei Ausnutzung der festgesetzten Baugrenze und Wandhöhe eingehalten, unter- oder überschritten würden. Weshalb dann beim 2. Deckblatt, bei dem ausdrücklich die Geltung der gesetzlichen Abstandsflächen angeordnet worden sei, eine Verschattungsstudie erforderlich sei, erschließe sich nicht, zumal eine Verringerung der Abstandsfläche letztlich durch eine Gesetzesänderung bedingt sei. Ein Versatz der Gebäude sei trotz der Vergrößerung der Bauräume nach Osten nach wie vorgegeben. Im Übrigen seien bei der Bauleitplanung die Interessen der Antragstellerin auch insofern berücksichtigt worden, als auf das im Ursprungsbebauungsplan an der nordöstlichen Grenze vorgesehene Garagengebäude mit einer mittleren Wandhöhe von 3,5 m und einer Länge von bis zu 9 m verzichtet und stattdessen offene Stellplätze an der Straße entlang festgesetzt worden seien. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Bestimmtheit der bauleitplanerischen Festsetzungen zur Wandhöhe bezögen sich auf das Grundstück der Antragstellerin und den ursprünglichen Bebauungsplan und wirkten sich auf die Wirksamkeit des streitgegenständlichen 2. Deckblatts nicht aus. Hieraus könne kein Abwägungsfehler in Bezug auf das 2. Deckblatt hergeleitet werden. Entscheidend sei, dass sie - die Beigeladene zu 1 - sich an den heutigen gesetzlichen Abstandsflächenvorschriften orientiert und deren Geltung festgesetzt habe, unabhängig davon, ob die Antragstellerin Bebauungsplankonform gebaut habe oder nicht. Mit Schriftsatz vom 3. August 2022, auf den verwiesen wird, ergänzte die Beigeladene zu 1 ihren Vortrag. 23 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen zum vorliegenden Verfahren, zu den erledigten Verfahren RN 6 E 20.636 (VG Regensburg) 15 CE 20.1631, 15 N 20.2127 (jeweils VGH) und zu den anhängigen Verfahren RN 6 K 22.111, RN 6 K 20.1298 (jeweils VG Regensburg), 15 N 22.635 (VGH) sowie auf die vorgelegten Planungs- und Behördenakten Bezug genommen. II. 24 Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. 25 1. Auch wenn nach der Aktenlage kein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Landratsamts vom 25. Juni 2020 (mit dem gegenüber den Beigeladenen zu 2 und 3 unter Anordnung des Sofortvollzugs verfügt wurde, weitere Bautätigkeiten auf dem Grundstück FlNr. …72 ab sofort zu unterlassen) gestellt wurde, fehlt weder dem auf § 80 Abs. 7 VwGO analog i.V. mit § 123 VwGO gestützten Eilantrag noch der vorliegenden Beschwerde der Beigeladenen zu 2 und 3 das Rechtsschutzinteresse. Denn bei Erfolg des Änderungsantrags bzw. der Beschwerde gegen den ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts besteht für das Landeratsamt Anlass, die Aufrechterhaltung der Baueinstellung oder der Anordnung des Sofortvollzugs zu überdenken. Damit können die Beigeladenen zu 2 und 3 im Erfolgsfall ihre Rechtsstellung verbessern. 26 2. Die Beschwerde ist unbegründet. Die von den Beigeladenen zu 2 und 3 dargelegten Gründe, auf die die Prüfung im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses. 27
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.