NVO § 4, § 6, § 12 Abs. 1, § 13, § 15 Abs. 1 S. 2 BayVwVfG Art. 37 Leitsätze:
) zu beurteilen. Die nähere Umgebung sei als Mischgebiet (MI) einzustufen. Die Praxis für Physiotherapie und die zwei Wohneinheiten seien nach § 6 Abs. 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) in einem Mischgebiet allgemein zulässig. Antragsgegenständlich handele es sich um ein Gebäude im Bautyp E+. 9 I. In der umliegenden Bebauung, welche in Wechselwirkung mit dem geplanten Gebäude trete, seien bereits Gebäude im Bautyp E+I+D, E+I und E+D vorhanden. Das beantragte Vorhaben überschreite die in der Umgebungsbebauung vorhandenen Maßkriterien nicht. Es füge sich somit nach Art und Maß in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Eine Beeinträchtigung des Ortsbildes durch das geplante Vorhaben sei nicht erkennbar, auch von einer Verunstaltung des Ortsbildes i.S.v. Art. 8 Satz 2 Bayerische Bauordnung (BayBO) könne keinesfalls ausgegangen werden. Des Weiteren sei auch das Rücksichtnahmegebot nach § 15 BauNVO nicht verletzt. Die Praxis für Physiotherapie und zwei Wohneinheiten sei in einem Mischgebiet allgemein nach der Art der Nutzung zulässig. Belästigungen oder Störungen, die von der Praxis bzw. von den zwei Wohnungen ausgehen sollen, seien bei der Betrachtung der Eigenart der näheren Umgebung sicherlich nicht als unzumutbar anzusehen (§ 15 Abs. 1 S. 2 BauNVO). Es komme durch das Vorhaben auch nicht zu einer „erdrückenden“ oder „abriegelnden Wirkung“ bzw. einem „Einmauerungseffekt“. Bei Einhaltung der Abstandsflächen seien die nachbarlichen Belange ausreichender Belichtung, Besonnung und Belüftung sowie Begrenzung der Einsichtsmöglichkeiten im Regelfall nicht verletzt, da das Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme vom Landesgesetzgeber mit diesen Belangen in den bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften konkretisiert worden sei. Die Einhaltung der Abstandsflächen werde durch den neuen Abstandsflächenplan nachgewiesen. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots sei im vorliegenden Fall bei der Betrachtung der näheren Umgebung und Bebauung nicht gegeben. Der Bauantragsteller besitze somit nach Art. 68 Abs. 1 BayBO einen Rechtsanspruch auf die Erteilung der Baugenehmigung. Von einer weiteren Begründung werde abgesehen, da die Voraussetzungen des Art. 68 Abs. 2 Satz 2 BayBO vorlägen. 10 In Bescheid vom 26.10.2021 erfolgen weitere Ausführungen zur Erforderlichkeit der Stellplätze und den barrierefreien Wohnungszugang. Im Übrigen wird die Begründung des Bescheids vom 28.7.2021 wiederholt. 11 Die Stadt W. hat jeweils ihr Einvernehmen mit den Vorhaben erteilt. 12 Mit Schriftsatz vom 19.8.2021, per Fax eingegangen bei Gericht am 20.8.2021, ließ der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten Klage gegen den Bescheid vom 28.7.2021 zum Verwaltungsgericht Regensburg erheben. Mit Schriftsatz vom 5.11.2021, per Fax eingegangen bei Gericht am 18.11.2021, ließ der Kläger mitteilen, dass sich die Klage auch gegen den Bescheid vom 26.10.2021 richten solle. 13 Am 6.10.2021 ließ der Kläger außerdem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz stellen. 14 Unter Bezugnahme auf die Antragsbegründung im Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes wird zur Klagebegründung im Wesentlichen vorgebracht, dass das Vorhaben bereits nicht mit hinreichender Bestimmtheit im Sinne von Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG bezeichnet werde. Die Praxis sei darüber hinaus nicht ohne Weiteres als gebietsverträglich nach bauplanungsrechtlichen Grundsätzen einzustufen. Irrig nehme der Beklagte ein Mischgebiet an, obwohl von einem allgemeinen Wohngebiet auszugehen sei. Denn selbst bei im Gebiet vorhandenen Gewerbebetrieben sei vorliegend jedenfalls die Wohnnutzung gebietsprägend, so dass ein Wohngebiet vorliege, nicht ein Gewerbegebiet. Die Behörde des Beklagten gehe in irriger Weise zudem davon aus, dass die reguläre Zulässigkeit des Vorhabens auch im Falle der Annahme eines Wohngebiets gegeben wäre, was nicht zutreffe. Die Tätigkeit als Physiotherapeut stelle einen freien Beruf dar. Die Zulässigkeit des beantragten Bauvorhabens richte sich damit nach § 13 BauNVO und nicht etwa nach dem allgemeineren Gebietszulässigkeitskatalog des § 4 BauNVO, dort nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO. Der Begriff der Anlagen für gesundheitliche Zwecke sei auf Gemeinbedarfsanlagen im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 2
beschränkt. Eine Physiotherapiepraxis falle nicht darunter. Die Vorschrift des § 13 BauNVO stelle eine abschließende Regelung dar, die einen Rückgriff auf andere Vorschriften ausschließe. Das geplante Vorhaben sei seiner Art nach im allgemeinen Wohngebiet nicht zulässig, denn die Physiotherapiepraxis solle nicht in Räumen, sondern in einem Gebäude i.S.d. § 13 BauNVO betrieben werden. Dies vermittele dem Kläger den nachbarschützenden Gebietserhaltungsanspruch und führe daher in jedem Fall aus rechtlicher Sicht zu einer nachbarlich nicht hinzunehmenden Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Genehmigung. Entgegen der Ansicht des Beklagten sei es daher nicht obsolet, ob es sich vorliegend um ein allgemeines Wohngebiet oder ein Gewerbegebiet handele. 15 Ein ausdrücklicher Klageantrag wurde nicht gestellt. 16 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. 17 Unter Bezugnahme auf die Antragserwiderung im Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes begründet der Beklagte den Abweisungsantrag damit, dass das Baugrundstück entgegen dem Vorbringen des Klägers nicht in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet, sondern vielmehr in einem faktischen Mischgebiet im Sinne des § 34 Abs. 2
i.V.m. § 6 BauNVO liege. Die hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung maßgebliche nähere Umgebung sei das Gebiet südlich der R.Straße und nördlich der Bundesautobahn A3, das im Osten von der O.straße und im Westen von der B.straße begrenzt werde, wobei der auf dem Grundstück Fl.-Nr. 795/1 befindliche großflächige Einzelhandelsbetrieb (.Einkaufsmarkt) im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO aufgrund seiner Größe und seiner Lage in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Sondergebiet bei der Bestimmung des räumlichen Bereiches der maßgeblichen näheren Umgebung außer Betracht zu lassen sei. Bei der Bestimmung der näheren Umgebung seien auch die nordwestlich des Baugrundstücks jenseits der D.straße befindlichen Flächen, die in einem einfachen Bebauungsplan liegen, der hinsichtlich der Art der Nutzung ein Gewerbegebiet sowie nahe der R.Straße ein Mischgebiet ausweise und somit überplant sei, bei der Bestimmung der näheren Umgebung zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall befinde sich unmittelbar südlich des Baugrundstücks auf Grundstück Fl.-Nr. 799/19 ein gewerbliches Heizkraftwerk sowie auf dem Grundstück 799/1 eine Schreinerei. Nördlich des Baugrundstücks befinde sich auf dem Grundstück Fl.-Nr. 799/8 das Kino „…“, das das einzige im Umkreis von 20 km sei und daher über ein großes Einzugsgebiet verfüge. Auf den Grundstücken Fl.-Nr. 792 sowie Fl.-Nr. 164 befänden sich ein Getränkehandel sowie eine Fahrschule. Darüber hinaus habe der Zu- und Abfahrtsverkehr zu dem im Grunde nicht zu berücksichtigenden …-Einkaufsmarkt auf dem Grundstück Fl.-Nr. 795/1 in die Beurteilung der maßgeblichen Art der Nutzung mit einzufließen, da die D.straße, die an das Baugrundstück direkt angrenze, aufgrund der räumlichen Ausdehnung des Ortes W.von nahezu allen Gemeindebewohnern genutzt werde, um zum genannten Einkaufsmarkt zu gelangen. Gemessen an der Größe des Einkaufsmarktes und der Anzahl der verfügbaren Parkplätze von mehr als 100 sei das Baugrundstück allein hierdurch Lärmimmissionen ausgesetzt, die nicht mehr mit dem Schutzzweck eines allgemeinen Wohngebietes und den maßgeblichen Immissionsrichtwerten der TA-Lärm in Einklang zu bringen seien. Hierfür spreche weiterhin, dass auch das Baugrundstück lediglich einen Abstand von 100 m zur Bundesautobahn A3 aufweise und demzufolge auch insoweit Lärmeinwirkungen ausgesetzt sei. Ferner habe die Fachtechnik Immissionsschutz in einem Vorbescheidsverfahren für das Grundstück Fl.-Nr. 799/1 ebenso ein Mischgebiet angenommen. Das Gebot der Rücksichtnahme sei eingehalten, da von dem Vorhaben keine erdrückende bzw. abriegelnde Wirkung ausgehe. Die gesetzlichen Abstandsflächen würden eingehalten. Durch die Beschränkung der Betriebszeiten der Physiotherapie auf die Zeit von 6:30 - 21:30 Uhr sei sichergestellt, dass es während der Nachtzeit zu keinen schädlichen Umwelteinwirkungen komme. Darüber hinaus sei auch die Anordnung der Stellplätze, die einen Abstand von ca. 15 m zum Wohnhaus des Klägers aufwiesen und von den beiden angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen aus angefahren werden könnten, nicht imstande, unzumutbare Beeinträchtigungen aufseiten des Klägers herbeizuführen. Der Kläger sei daher nicht in drittschützenden sowie im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren zu prüfenden Vorschriften des öffentlichen Rechts verletzt. 18 Der Beigeladene beantragt ebenfalls, die Klage abzuweisen. 19 Der Beigeladene bringt im Wesentlichen vor, dass die Nachbarfeindlichkeit eines Vorhabens keine juristische Kategorie sei. Der Klägerschriftsatz verhalte sich um Übrigen nur zur Rechtswidrigkeit der Genehmigung, nicht aber zu einer Rechtsverletzung des Klägers. Jedenfalls liege kein faktisches allgemeines Wohngebiet vor. 20 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten sowie auf den Inhalt der Behördenakten, die dem Gericht vorgelegt wurden, Bezug genommen. Die Akten aus dem Verfahren RO 2 S 21.1994 wurden beigezogen. 21 Der zwischenzeitlich gestellten Antrag des Klägers auf einstweiligen Rechtsschutz wurde durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 24.11.2021 (RO 2 S 21.1994) abgelehnt. Die hiergegen erhobene Beschwerde zum BayVGH wurde vom Kläger zurückgenommen (BayVGH, B. v. 3.1.2022 - 15 CS 21.3138). Entscheidungsgründe 22 Nach § 88 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist das klägerische Begehren dahingehend auszulegen, dass eine Aufhebung des Genehmigungsbescheids vom 28.7.2021 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 26.10.2021 verlangt wird. 23 Die so verstandene Klage, über die im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist zulässig (1.), aber unbegründet (2.) und war daher abzuweisen. 24 1. Die gegen den Genehmigungsbescheid vom 28.7.2021 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 26.10.2021 erhobene Klage ist als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO statthaft. Der Kläger ist nach § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt, da er zwar nicht Adressat der angefochtenen Genehmigung ist, eine Verletzung in eigenen, drittschützenden Rechten aber zumindest möglich erscheint. Die Klage wurde am 20.8.2021 und damit innerhalb der Monatsfrist des § 74 Abs. 1 S. 2 VwGO erhoben. Die Einbeziehung des Änderungsbescheids vom 26.10.2021 und die damit verbundene Klageänderung ist nach § 91 Abs. 1 VwGO jedenfalls sachdienlich und mithin zulässig. Zudem erfolgte die Einbeziehung des Änderungsbescheids am 18.11.2021 innerhalb der Monatsfrist des § 74 Abs. 1 S. 2 VwGO. 25 2. Die Klage ist aber unbegründet, weil der Kläger durch die Baugenehmigung nicht in eigenen Rechten verletzt wird. Wer als Nachbar eine Baugenehmigung anficht, hat nicht bereits dann Erfolg, wenn die Baugenehmigung lediglich objektiv rechtswidrig ist. Vielmehr ist der Nachbar nur dann i.S.d. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in seinen Rechten verletzt, wenn die Baugenehmigung gegen Vorschriften verstößt, die zumindest auch dem Schutz subjektiv-öffentlicher Rechte des Nachbarn dienen und die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind. Da es sich bei dem Bauvorhaben des Beigeladenen um keinen Sonderbau handelt, findet das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren nach Art. 59 Satz 1 BayBO Anwendung. Danach prüft die Bauaufsichtsbehörde nur die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38
, den Vorschriften über Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO und den Regelungen örtlicher Bauvorschriften im Sinne des Art. 81 Abs. 1 BayBO (Nr. 1), beantragte Abweichungen im Sinne des Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 BayBO (Nr. 2) sowie andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt, ersetzt oder eingeschlossen wird (Nr. 3). 26 Eine Verletzung der innerhalb dieses Prüfprogramms liegenden, subjektiven Rechte des Klägers liegt nicht vor. 27
i.V.m. der BauNVO das Recht ein, sich gegen der Art der baulichen Nutzung nach nicht zulässige Vorhaben im selben Baugebiet zur Wehr zu setzen. Der Anspruch folgt daraus, dass Baugebietsfestsetzungen kraft Gesetzes dem Schutz aller Eigentümer der in dem Gebiet gelegenen Grundstücke dienen. Der weitreichenden nachbarschützenden Wirkung liegt die Erwägung zugrunde, dass die Grundstückseigentümer durch die Lage ihrer Anwesen in demselben Baugebiet zu einer Gemeinschaft verbunden sind, bei der jeder in derselben Weise berechtigt und verpflichtet ist. Im Hinblick auf diese wechselseitig wirkende Bestimmung von Inhalt und Schranken des Grundeigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz - GG) hat jeder Eigentümer - unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung - das Recht, sich gegen eine schleichende Umwandlung des Gebiets durch Zulassung einer gebietsfremden Nutzung zur Wehr zu setzen (vgl. zum Ganzen BayVGH, B.v. 6.2.2017 - 15 ZB 16.398 - juris Rn. 9 m.w.N.; B.v. 15.10.2019 - 15 ZB 19.1221 - juris Rn. 5). 29 Hier stellt sich bereits die Frage, ob vor dem Hintergrund des Aufeinandertreffens von Wohnbebauung und wohngebietsunverträglicher Gewerbebetriebe überhaupt ein faktisches Plangebiet und nicht vielmehr eine nur nach § 34 Abs. 1
zu beurteilende Gemengelage gegeben ist. Das würde einen Gebietserhaltungsanspruch von vornherein ausschließen (OVG Bautzen B. v. 15.9.2010 - 1 A 368/09 - juris-Rn. 8 m.w.N.; vgl. auch BVerwG, B. v. 18.12.2007 - 4 B 55/07 - juris-Rn. 6). 30 Diese Frage kann aber offenbleiben, da jedenfalls kein faktisches allgemeines Wohngebiet nach § 4 BauNVO und auch kein Plangebiet nach den §§ 2-3 BauNVO vorliegt, sondern allenfalls - einen nicht wesentlich störenden Charakter der umliegenden gewerblichen Nutzungen unterstellt - ein Mischgebiet nach § 6 BauNVO (aa). Die geplante Nutzung als Physiotherapiepraxis ist in diesem Fall nach § 13 BauNVO, die Wohnnutzung nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO zulässig; die Zulässigkeit der geplanten Stellplätze folgt aus § 12 Abs. 1 BauNVO (bb). Auf die Frage, ob es sich bei einer Physiotherapiepraxis um eine Anlage für gesundheitliche Zwecke nach § 4 Abs, 2 Nr. 3 BauNVO handelt, kommt es dagegen nicht an. 31 aa) Bereits das südlich des Baugrundstücks gelegene, gewerbliche Heizkraftwerk, die südöstlich gelegene Schreinerei sowie das nordöstlich auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindliche Kino stehen der vom Kläger vorgebrachten Annahme eines faktischen, allgemeinen Wohngebiets entgegen. Dabei handelt es sich um prägende, wohngebietsunverträglichen Nutzungen die ein allgemeines Wohngebiet von vornherein ausschließen. 32 Die genannten Anlagen befinden sich in der für die bauplanungsrechtliche Beurteilung nach § 34
maßgeblichen näheren Umgebung des Baugrundstücks. Der näheren Umgebung ist die Bebauung zuzurechnen, auf die sich ein Bauvorhaben auswirken kann bzw. die den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks im Sinne einer Wechselbeziehung prägt. Auszuschließen ist dabei nicht wesentliche Bebauung, die nicht die Kraft hat, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen sowie Bebauung, die im Vergleich zur sonstigen Bebauung als Fremdkörper erscheint (vgl. BVerwG, U. v. 26.5.1978 - IV C 9.77 - juris-Rn. 33; Jäde/Dirnberger,
/BauNVO, 9. Auflage, 2018, § 34
, Rn. 67). Die genannten Anlagen befinden sich nach den vorliegenden Luftbildern (Bayern-Atlas) in einem Umkreis von weniger als 50 m um das geplante Gebäude. Aufgrund des quantitativen Erscheinungsbilds ist auch von einer prägenden Wirkung auf das Baugrundstück auszugehen. Trennende Elemente, die dem entgegenstünden, sind nicht ersichtlich. Zwischen dem Baugrundstück und dem schräg gegenüberliegenden Kino befindet sich nur eine Stichstraße, der angesichts der auf den Luftbildern erkennbaren Gleichartigkeit der Bebauung auf beiden Straßenseiten keine trennende Wirkung zukommt. Eine trennende Wirkung kommt auch nicht dem offenbar südlich des Baugrundstücks verlaufenden Bach sowie den Bepflanzungen auf der Südgrenze der daran angrenzenden Grundstücke zu. Der schmale, auf den Luftbildern nicht erkennbare Bachlauf sowie die nicht geschlossenen Baumreihen zwischen der Wohnbebauung im Norden und den gewerblichen Anlagen im Süden stellt den Gesamteindruck einer prägenden Einwirkung auf die nördlich angrenzenden Grundstücke, mithin auch das Baugrundstück, nicht infrage. Die Anlagen erscheinen auch nicht als Fremdkörper, die nach ihrer Qualität völlig aus dem Rahmen der sonst näheren, im Wesentlichen homogenen Bebauung herausfallen (vgl. BVerwG, U. v. 15.2.1990 - 4 C 23/86 - juris; Jäde/Dirnberger,
/BauNVO, 9. Auflage, 2018, § 34
, Rn. 72). Zwar schließt an das Baugrundstück in südöstliche Richtung offenbar Wohnbebauung an. Schon vor dem Hintergrund des quantitativen Erscheinungsbilds der genannten Anlagen fehlt es aber am Gesamteindruck einer alleinigen Gebietsprägung durch diese Wohnbebauung. Die Schreinerei ist aufgrund der typischerweise gegebene Betriebsabläufe als störender Handwerks- bzw. Gewerbebetrieb zu qualifizieren, der in einem allgemeinen Wohngebiet weder allgemein nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO noch ausnahmsweise nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zulässig ist (vgl. zur grundsätzlichen Unzulässigkeit holzverarbeitender Betriebe in allen Gebietstypen, die zumindest gleichrangig auch dem Wohnen dienen: BayVGH, U. v. 22.7.2004 - 26 B 04.931 - juris-Rn. 23 m.w.N.). Aufgrund der typischerweise von einem gewerblichen Heizkraftwerk ausgehenden Emissionen liegt auch insoweit ein störender und damit in einem allgemeinen Wohngebiet unzulässiger Gewerbebetrieb vor (vgl. OVG Saarlouis, B. v. 26.1.2007 - 2 W 27/06 - juris-Rn. 25). Ein Kino ist mit der Rechtsprechung des BVerwG als Vergnügungsstätte i.S.v. § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zu qualifizieren (BVerwG, U. v. 15.1.1982 - 4 C 58/79 - juris; BVerwG, U.v. 25.11.1983 - 4 C 64/79 - juris-Rn. 11; BayVGH, B. v. 21.12.2001 - 15 ZS 01.2570 - juris-Rn. 20; EZBK/Stock, 142. EL Mai 2021, BauNVO § 4 Rn. 88 m.w.N. zur Rspr.). Vergnügungsstätten sind in allgemeinen Wohngebieten nach § 4 BauNVO nicht allgemein zulässig und können auch nicht ausnahmsweise als sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zugelassen werden (Fickert/Fieseler, 13. Auflage 2019, BauNVO § 4a, Rn. 22.5). Die von Teilen der Literatur befürwortete Qualifikation eines Kinos als wohngebietsverträgliche Anlage für kulturelle Zwecke nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO scheitert daran, dass es sich nicht um eine Gemeinbedarfsanlage i.S.v. § 5 Abs. 2 Nr. 2
handelt, auf die nach ständiger Rechtsprechung des BVerwG die Anwendung des § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO beschränkt ist. (BVerwG, U. v. 2.2.2012 - 4 C 14/10 - juris-Rn. 10; BVerwG, U. v. 12.12.1996 - 4 C 17/95 - juris-Rn. 23; König/Roeser/Stock/Stock,
/BauNVO,
und dem Tatbestandsmerkmal des „Einfügens“. Für Vorhaben, die von § 34 Abs. 2
erfasst werden, gilt das Rücksichtnahmegebot über die Vorschrift des § 15 Abs. 1 S. 2 BauNVO (Battis/Krautzberger/Löhr/Mitschang/Reidt, 14. Aufl. 2019,
65). Eine drittschützende Wirkung des grundsätzlich nur objektivrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme liegt vor, soweit in qualifizierter und individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (EZBK/Söfker, 142. EL Mai 2021,
G). Die an das Gebot der Rücksichtnahme zu stellenden Anforderungen hängen im Wesentlichen von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung des Rücksichtnahmeberechtigten ist, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die Interessen des Bauherrn sind, die er mit dem Vorhaben verfolgt, desto weniger muss er Rücksicht nehmen. Das Gebot der Rücksichtnahme ist demnach nur dann verletzt, wenn die dem Kläger aus der Verwirklichung des geplanten Vorhabens resultierenden Nachteile das Maß dessen übersteigen, was ihm als Nachbarn billigerweise noch zumutbar ist (vgl. z.B. VG Würzburg, B. v. 2.10.2018 - W 5 S 18.1143 - juris-Rn. 34 m.w.N.; EZBK/Söfker, 142. EL Mai 2021,
48a). Dafür bedarf es einer Bewertung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalls und insbesondere der Schutzwürdigkeit des jeweiligen Baugebiets; etwaige Vorbelastungen sind dabei schutzmindernd zu berücksichtigen (BVerwG, B. v. 14.9.2017 - 4 B 26/17 - juris-Rn. 6 m.w.N.; BVerwG, U. v. 27.6.2017 - 4 C 3/16 - juris-Rn. 13 m.w.N.; Rn. 49; Battis/Krautzberger/Löhr/Mitschang/Reidt, 14. Aufl. 2019,
Vorb.zu den §§ 29 bus 38
, Rn. 49; EZBK/Söfker, 142. EL Mai 2021,
50g). 36 Ein Verstoß durch das genehmigte Vorhaben ist vor dem Hintergrund dieser Maßstäbe nicht anzunehmen. 37 Für die Einhaltung der nachbarlichen Interessen hinsichtlich Belichtung, Besonnung und Belüftung oder die Annahme einer erdrückenden Wirkung des Vorhabens kommt der Einhaltung der gesetzlichen Abstandsflächen nach bisheriger Rechtsprechung eine Indizwirkung zu (BVerwG, B. v. 11.1.1999 - 4 B 128/98 - juris-Rn. 4; BayVGH, B. v. 15.3.2011 - 15 CS 11.9 - juris-Rn. 32; BayVGH, B. v. 6.11.2008 - 14 ZB 08.2327 - juris; VG Würzburg, B. v. 2.10.2018 - W 5 S 18.1143 - juris-Rn. 37 m.w.N.; zum Gewicht dieses Indizes nach der Reform des Abstandsflächenrechts vgl. BayVGH, B. v. 29.9.2021 - 9 CS 21.275 - juris-Rn. 21). Im vorliegenden Fall sind die gesetzlichen Abstandsflächen eingehalten und es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das Vorhaben trotzdem eine erdrückende Wirkung hätte. 38 Aus den Eingabeplänen ergibt sich, dass die Abstandsfläche von 3 m den gesetzlichen Anforderungen des Art. 6 BayBO auch unter Berücksichtigung der geplanten Geländeerhöhung von maximal 1,40 m an der südöstlichen Gebäudeecke entspricht. Unter Einrechnung dieser Erhöhung liegt der Schnittpunkt der östlichen Gebäudewand mit der Dachhaut in einer maximalen Höhe von 6,791 m über der ursprünglichen Geländeoberfläche. Die für die Abstandsfläche relevante Dachhöhe entspricht der Differenz zwischen der unteren Begrenzung des Dachs, die sich am Schnittpunkt der Dachaußenhaut mit der Außenfläche der darunter liegenden Außenwand befindet und der Höhe des Dachfirsts (Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Werkstand:
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