VGH München, Urteil v. 22.06.2022 – 19 B 21.2272 - Bürgerservice Navigation Inhalt VGH München, Urteil v. 22.06.2022 – 19 B 21.2272 Download Drucken Titel: Kostenverteilung für die Bestellung eines Wildschadenschätzers im Vorverfahren in Wildschadenssachen Normenketten: KG Art. 2 BJagdG § 35 BayJG Art. 47a Abs. 1 AV BayJG § 27 AV BayJG 1983 § 47 Abs. 2 Leitsätze: 1. Einen Kostenbescheid über die Kostenverteilung (Gebühren und Auslagen des Wildschadensschätzers) im Rahmen des gemeindlichen Vorverfahrens ist rechtswidrig und aufzuheben, wenn die erforderliche Ermessensausübung (Berücksichtigung des bisherigen Streitstandes nach billigem Ermessen und im Verhältnis des gegenseitigen Obsiegens und Unterliegens) unterlassen worden ist. (Rn. 25) (Rn. 28 – 29) (redaktioneller Leitsatz) 2. In Bayern fehlt es an einer gesetzlichen Regelungen für die Kostenverteilung (Gebühren und Auslagen des Wildschadensschätzers) im Rahmen des gemeindlichen Vorverfahrens (anders noch § 47 Abs. 4 AV BayJG in der Fassung 1983). (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Kostenpflicht, Wildschadensschätzer, Kostenverteilung, gemeindliches Vorverfahren, Ermessensausübung, gesetzlichen Regelung, Antragsrücknahme, Wildschadenssachen Vorinstanz: VG Ansbach, Urteil vom 15.04.2021 – 16 K 18.2033 Tenor I. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 15. April 2021 aufgehoben. II. Die Bescheide der Beklagten vom 26. September 2018 werden aufgehoben. III. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. IV. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leisten. V. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Kläger begehren die Aufhebung von Kostenbescheiden der Beklagten für die Bestellung eines Wildschadenschätzers. 2 Die Klägerin ist Eigentümerin der Waldgrundstücke Fl.Nrn. 598, 706 und 734 Gemarkung L. Sie und der Kläger (ihr Sohn) meldeten unter dem 18. April 2017 handschriftlich (Nennung beider Namen an der Spitze des Schreibens, Unterschrift durch Klägerin und Kläger) bei der Beklagten Wildschäden durch Rehwild betreffend die genannten Grundstücke an. In dem in „Ich“-Form formulierten Schreiben heißt es u.a.: „Eine gütliche Einigung ohne Wildschadenschätzer zur Protokollführung der Niederschrift am ersten Ortstermin ist leider nicht mehr möglich“. Als Ersatzpflichtige werden die Jagdpächterin und die Jagdgenossenschaft genannt. Unter dem 2. Mai 2017 meldeten die Klägerin und der Kläger (Nennung beider Namen an der Spitze des Schreibens, Unterschrift durch Klägerin und Kläger) - nunmehr mit einem Formblatt - wiederum einen Wildschaden betreffend die drei genannten Grundstücke an. Als Ersatzpflichtige werden der „Revierinhaber“ und die Jagdgenossenschaft genannt. Ausgeführt wird, dass eine gütliche Einigung nicht mehr zu erwarten sei und die Gemeinde unverzüglich einen Schätzungstermin am Schadensort anzuberaumen habe. Eine weitere Anmeldung eines Wildschadens betreffend die drei genannten Grundstücke erfolgte - wiederum mit einem Formblatt - durch die Klägerin und den Kläger (Nennung beider Namen an der Spitze des Schreibens, Unterschrift durch Klägerin und Kläger) unter dem 25. September 2017. 3 Unter dem 5. Oktober 2017 lud die Beklagte zu einem „ersten Ortstermin“ zur „örtlichen Besichtigung der angemeldeten Wildschäden“ („zur Erlangung einer gütlichen Einigung“). In dem Einladungsschreiben heißt es, auf Antrag „des Ersatzberechtigten“ (im Betreff des Schreibens wird ein „Wildschaden“ des Klägers benannt) solle bereits anlässlich des ersten Termins im Wildschadensverfahren ein Wildschadenschätzer beigezogen werden. Vom Anspruchsteller sei die Schadenshöhe bisher nicht beziffert worden. Aufgrund der Umstände in vorherigen Verfahren, insbesondere der Unverhältnismäßigkeit der Schätzkosten zu den Schadenskosten beabsichtige die Beklagte „den Anspruchsteller“ an den Schätzkosten im folgenden Verhältnis zu beteiligen: Festgestellte Schadenshöhe bis 150,- EUR: 90% Erstattung der Schätzkosten durch den Antragsteller, 10% Erstattung der Schätzkosten durch den Ersatzpflichtigen; festgestellte Schadenshöhe von 150,01 EUR bis 300,- EUR: 50% Erstattung der Schätzkosten durch den Anspruchsteller, 50% Erstattung der Schätzkosten durch den Ersatzpflichtigen; festgestellte Schadenshöhe über 300,- EUR: Erstattung der Schätzkosten durch den Ersatzpflichtigen. 4 Über den Termin am 25. Oktober 2017 erstellte die Beklagte eine „Niederschrift über die Anmeldung von Wildschaden/Herbeiführen einer gütlichen Einigung“. In diesem Schreiben heißt es, die alleinige Ersatzpflicht der Pächterin/des Pächters (gemeint: der Jagdpächterin/des Jagdpächters) werde nicht bestritten. Zwischen den Beteiligten sei eine gütliche Einigung wie folgt zustande gekommen: Die/der Ersatzpflichtige verpflichte sich eine Entschädigung in Höhe von 400,- EUR (zahlbar sofort) zu gewähren. Bei dem Termin war die Wildschadenschätzerin Frau S. anwesend. Unterschrieben wurde die Niederschrift vom Gemeinschaftsvorsitzenden der Beklagten sowie von der/dem „Ersatzpflichtigen“. 5 Aufgrund „fehlerhafter/unvollständiger“ Erstellung des Protokolls und „unzureichender Einladung“ zum Termin vom 25. Oktober 2017 lud die Beklagte sodann unter dem 28. November 2017 (erneut) „zum ersten Ortstermin“, „zur örtlichen Besichtigung der angemeldeten Wildschäden“, „zur Erlangung einer gütlichen Einigung“ am 20. Dezember 2017. Hinweise über die Aufteilung von Schätzkosten enthielt diese Ladung nicht. Über den Termin vom 20. Dezember 2017 (dessen Notwendigkeit die Klägerin und der Kläger in Anbetracht der Ergebnisse des Termins vom 25.10.2017 unter dem 13.12.2017 bezweifelt hatten) fertigte die Beklagte einen Aktenvermerk. Danach nahm an dem „Ortstermin zur Güteverhandlung“ u.a. nunmehr der Wildschadenschätzer H. teil. Im Aktenvermerk werden u.a. als Teilnehmer die Klägerin als „Geschädigte“ und der Kläger als „Bevollmächtigter des Geschädigten“ genannt. Dem Aktenvermerk ist zudem u.a. zu entnehmen, dass auf der Basis der unverbindlichen Schadenssumme von 100,- EUR Güteverhandlungen durchgeführt worden seien. „Die Geschädigte“ wäre mit der entsprechenden Zahlung einverstanden. Die Jagdpächter erklärten, den Schaden nicht in der Güteverhandlung begleichen zu wollen, sie beabsichtigten die Beauftragung eines Rechtsanwaltes und baten um formale Fortführung des Verfahrens. Der Wildschadenschätzer habe im weiteren Verlauf erklärt, ein formales Gutachten würde Kosten in Höhe von 1.000,- bis 2.000,- EUR verursachen. Bürgermeister B. habe daraufhin die Güteverhandlung für gescheitert erklärt und die weiteren Verhandlungen beendet. Er habe den Wildschadenschätzer mündlich mit der Erstellung des entsprechenden Sachschadengutachtens beauftragt. Nach dem offiziellen Ende der Güteverhandlung habe „der Geschädigte“ nach Rücksprache mit dem Wildschadenschätzer erklärt, die Anträge auf Wildschadenerstattung zurückzuziehen, da die Kosten des erforderlichen Gutachtens in keinem sinnvollen Verhältnis zur Schadenssumme stünden. 6 Unter dem 20. Dezember 2017 stellte der Wildschadenschätzer H. der Beklagten für die Teilnahme „zur örtlichen Besichtigung der Wildschäden“ 618,32 EUR in Rechnung („Zeitaufwand gemäß § 9 JVEG 450,- EUR“, Aufwendungen gemäß § 5 JVEG 69,60 EUR“ plus Mehrwertsteuer). Unter dem „24.01.17“ (gemeint 24.1.2018) bat die Beklagte den Kläger, ihr den Betrag von 618,32 EUR zu überweisen. Der Kläger habe „als bevollmächtigter Vertreter“ der Klägerin Wildschäden angemeldet. Er sei als Veranlasser der Aufwendungen im Verwaltungsverfahren gehalten, diese der Beklagten zu ersetzen. 7 Nachdem der Kläger in der Folgezeit die Forderung nicht beglich, die Beklagte daraufhin eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung gegen den Kläger erließ und dessen Bankkonto pfändete, verpflichtete das Verwaltungsgericht A. die Beklagte mit Beschluss vom 16. August 2018 im Verfahren AN 14 E 18.00884, die Vollstreckung der Forderung in Höhe von 618,32 EUR gemäß Rechnung vom 24. Januar 2018 vorläufig einzustellen. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht u.a. aus, es sei überwiegend wahrscheinlich, dass die Vollstreckung rechtswidrig sei, weil es an einem vollstreckbaren Leistungsbescheid nach Art. 23 Abs. 1 VwZVG und damit an einer allgemeinen Voraussetzung der Verwaltungsvollstreckung fehle. Das Schreiben vom 24. Januar 2018 sei nicht als öffentlich-rechtlicher Verwaltungsakt, sondern als bloße Zahlungsaufforderung einzuordnen. 8 Unter dem 26. September 2018 (die jeweiligen Entwürfe der Beklagten tragen die Daten 21.9. bzw. 27.9.2018) erließ die Beklagte sodann gegen die Klägerin und den Kläger Bescheide des Inhalts, dass diese Kostenersatz für die Bestellung des Wildschadenschätzers in Höhe von 618,32 EUR zu leisten hätten. Die Haftung bestehe jeweils gesamtschuldnerisch. Die Hinzuziehung eines Wildschadenschätzers sei gemäß § 27 AV BayJG erforderlich gewesen. Die Kosten des Vorverfahrens seien von der zuständigen Behörde zu regeln. 9 Die hiergegen erhobene Klage der Kläger blieb erfolglos. Das Verwaltungsgericht führte (nach einer Einzelrichterübertragung und ohne mündliche Verhandlung) in seinem klageabweisenden Urteil vom 15. April 2021 u.a. aus, sowohl die Klägerin als auch der Kläger seien gleichermaßen persönlich kostenpflichtig. Es finde sich (anders als von den Klägern vorgetragen) „nicht ansatzweise“ ein Hinweis darauf, dass der Kläger lediglich als Vertreter der Klägerin fungiere. Aus § 27 Abs. 1 AV BayJG ergebe sich keine materielle Kostentragungspflicht der Beklagten für entstehende Schätzkosten. Bereits der Wortlaut dieser Regelung stehe einer derartigen Annahme klar entgegen. Bezüglich der Kostenverteilung fänden sich in Bayern keine gesetzlichen Regelungen. Grundsätzlich seien unter Berücksichtigung des bisherigen Streitstandes nach billigem Ermessen und entsprechend den allgemein anerkannten Rechtsgrundsätzen die Kosten des Vorverfahrens im Verhältnis des gegenseitigen Obsiegens und Unterliegens zu verteilen. Ebenso folge aus dem im Kostenrecht geltenden Veranlasserprinzip, dass bei einer Antragsrücknahme der Antragsteller als Veranlasser entstandene Kosten zu tragen habe (vgl. Art. 2 Abs. 1 Kostengesetz - KG). Nach diesen Maßgaben erweise es sich als rechtmäßig, wenn die Beklagte die Kläger „nach Rücknahme deren Anträge“ durch Erklärung des Klägers gesamtschuldnerisch zur Zahlung der im Verfahren auf Wildschadensersatz entstandene Kosten herangezogen habe (Art. 2 Abs. 1 und 4 KG). Die Kläger seien als Veranlasser im Sinne des Kostenrechts anzusehen. Sie hätten die Anträge auf Ersatz von Wildschäden gestellt und demgemäß die Einleitung eines Verfahrens auf Wildschadensersatz herbeigeführt. Der Wildschadenschätzer sei gerade auf ausdrücklichen Antrag der Kläger zum Gütetermin geladen worden. Die Kosten seien nach Art. 8 Abs. 2 Satz 1 KG auch im Falle einer Antragsrücknahme unvermindert zu erheben. Eine Fehlerhaftigkeit der geltend gemachten Auslagen der Höhe nach sei weder von den Klägern substantiiert vorgebracht worden noch sonst ersichtlich. Die Kostenentscheidung der Beklagten erweise sich auch nicht als unbillig. 10 Am 5. Mai 2021 beantragten die Kläger gegen das ihnen am 19. April 2021 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts die Zulassung der Berufung. 11 Mit Beschluss vom 30. August 2021 ließ der Senat die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils zu. Zur Begründung führte der Senat u.a. aus, es sei schon ernstlich zweifelhaft, ob die Beklagte den Kläger gesamtschuldnerisch zur Kostenerstattung habe verpflichten können. Ernstliche Zweifel bestünden auch dahingehend, ob die Beklagte die Klägerin (und den Kläger) gemäß Art. 2 Abs. 1 und Abs. 4 KG in Anspruch nehmen könne. Auf die Gründe des Beschlusses im Einzelnen wird Bezug genommen. 12 Die Kläger beantragen im Berufungsverfahren, 13 unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts A. vom 15. April 2021 die Kostenersatzbescheide der Beklagten jeweils vom 26. September 2018 aufzuheben. 14 Zur Begründung führen die Kläger u.a. aus, der Kläger sei kein Kostenschuldner. Das Verwaltungsgericht habe die unwidersprochene Behauptung der Kläger, dass der Beklagten aus einer Vielzahl von Wildschadenfällen bekannt sei, dass alleinige Eigentümerin des „Waldgrundstücks“ die Klägerin sei, ebenso, dass der Kläger, soweit er wegen Belangen „dieses Grundstücks“ aufgetreten sei, immer in Vollmacht seiner betagten Mutter gehandelt habe, vernachlässigt. Der Kläger habe als Anmelder für seine Mutter in Vollmacht gehandelt. Es sei nicht richtig, dass der Kläger „Bewirtschafter“ der „betroffenen Grundstücke“ sei. Die Grundstücke würden durch die Klägerin bewirtschaftet, nicht durch ihren Sohn. Bezüglich des Anspruchs gegen die Klägerin fehle es an einer Rechtsgrundlage. Sie könne nicht gemäß Art. 2 Abs. 1 KG in Anspruch genommen werden. Mit den Schadensmeldungen habe sie (lediglich) den „Anstoß für die behördliche Tätigkeit“ gegeben. Die behördliche Tätigkeit in Gestalt einer Amtshandlung, die gesetzlich vorgesehen sei und als Voraussetzung für die Geltendmachung von Wildschadenersatzansprüchen, über die die Beklagte zu entscheiden habe, angesehen werde, entspreche dem öffentlichen Interesse an der Verwaltungstätigkeit der Beklagten. Die Durchführung dieses Vorverfahrens stelle eine öffentlich-rechtliche Aufgabe der Beklagten dar. Die Klägerin habe außerhalb des gesetzlich vorgesehenen förmlichen Verfahrens keine Möglichkeit, ihre Ansprüche gegenüber der Jagdgenossenschaft durchzusetzen. Es gebe keine Billigkeitsgründe, die Klägerin als Geschädigte wegen der Kosten in Anspruch zu nehmen, obwohl sie gerade durch eine Rücknahme des Antrags zur Vermeidung zusätzlicher hoher Schätzungskosten gehandelt habe. Die Klägerin habe nach der gesetzlichen Regelung des Entschädigungsanspruchs gar keine andere Wahl gehabt, als ihren Anspruch bei der Beklagten anzumelden. Ein Bürger, der seine gesetzlichen Rechte wahrnehme, die aber bei der Behörde mit hohen Kosten verbunden sein könnten, dürfe nicht dafür bestraft werden, dass er seinen Antrag nur deshalb zurückziehe, weil ihm im Laufe des Verfahrens Gründe bekannt würden, die zu einer völligen Unverhältnismäßigkeit zwischen dem Entschädigungsanspruch einerseits und dem damit verbundenen Kostenaufwand andererseits „einleuchten“. 15 Die Beklagte beantragt, 16 die Berufung zurückzuweisen. 17 Zur Begründung trägt die Beklagte vor, der Kläger sei Kostenschuldner. Auf die Eigentumsstellung der Klägerin komme es entscheidungserheblich nicht an. Maßgeblich sei vielmehr allein, dass ersatzberechtigt gemäß § 29 BJagdG sowohl der Eigentümer als auch der Nutzer des beschädigten Grundstücks seien. Der Kläger bewirtschafte - in erster Instanz unbestritten - die streitgegenständlichen Waldgrundstücke der Klägerin. Insoweit sei mit Nichtwissen zu bestreiten, dass die Klägerin das gegenständliche Waldgrundstück selbst bewirtschafte. Die Kläger würden insoweit an ihre prozessuale Wahrheitspflicht erinnert. Die Beklagte habe aufgrund der tatsächlichen Umstände davon ausgehen müssen und dürfen, dass der Kläger das Waldgrundstück bewirtschafte. Damit sei er auch grundsätzlich berechtigt gewesen, gemäß § 29 BJagdG Wildschäden bei der Beklagten anzumelden. Die angezeigten Wildschäden seien durch den Kläger im eigenen Namen geltend gemacht worden. Dies ergebe sich aus der Schadensanmeldung vom 18. April 2017, ebenso aus den Anmeldungen vom 2. Mai 2017 sowie aus dem Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 11. September 2017. Auch seien sowohl die Klägerin als auch der Kläger bei dem durchgeführten Ortstermin anwesend gewesen. Der Kläger sei nicht, insbesondere nicht erkennbar im Namen der Klägerin als deren Vertreter aufgetreten. Vielmehr hätten die Kläger ihre Anträge auf Wildschadensersatz stets im Plural formuliert und die im eigenen Namen abgegebenen Erklärungen mit ihren Unterschriften abgeschlossen. Ob und inwieweit in einem Schreiben vom 24. Januar 2017 (gemeint 2018) der Kläger als Vertreter der Klägerin geführt werde, sei insoweit unbeachtlich, da es allein auf das Auftreten des Klägers im Rechtsverkehr ankomme. Der Kläger sei daher richtiger Adressat der streitgegenständlichen öffentlich-rechtlichen Forderung. Die Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, weitere Ermittlungen zu tätigen. Der Beklagten sei aufgrund der regelmäßigen Wildschadensmeldungen der Kläger bekannt gewesen, dass der Kläger das Waldgrundstück für die Klägerin, seine Mutter, bewirtschafte. Die Kläger seien Kostenschuldner. Es bestehe keine materielle Kostentragungspflicht der Beklagten für entstehende Schätzkosten. Sowohl die Kläger selbst als auch ihr anwaltlicher Vertreter hätten die Hinzuziehung eines Sachverständigen beantragt. Sie seien damit unmittelbare Auftraggeber des Sachverständigen. Die Kläger seien als Antragsteller Veranlasser der entstandenen Kosten. Es sei insoweit nicht zutreffend, dass die Kläger lediglich den Anstoß für eine behördliche Tätigkeit gegeben hätten. Die Kläger hätten vielmehr explizit und mehrfach beantragt, einen Wildschadenschätzer zu beauftragen. Die Beklagte habe mehrfach darauf hingewiesen, dass dies zu erheblichen Kosten führen würde. So sei mit der Einladung zum ersten Ortstermin vom 5. Oktober 2017 deutlich gemacht worden, dass aufgrund der Unverhältnismäßigkeit der Schätzkosten zu den Schadenskosten eine Beteiligung der Anspruchsteller an den Schätzkosten beabsichtigt sei. Gleichwohl hätten die Kläger auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens bestanden. Die Kläger seien damit als Antragsteller alleinige Veranlasser der Hinzuziehung eines Wildschadensachverständigen. Sie seien daher Kostenschuldner. Es sei nicht zutreffend, dass die Beklagte eine etwa erforderliche Ermessensentscheidung im Hinblick auf die Frage der Kostentragung nicht getroffen habe. Es sei vielmehr gängige Verwaltungspraxis der Beklagten, die Kosten entsprechend der Verursachung zu verteilen. Alleiniger Verursacher der zugrundeliegenden Kosten für die Hinzuziehung eines Wildschadenschätzers seien vorliegend die Kläger gewesen. Diesen seien aus Gründen der Billigkeit die Kosten aufzuerlegen gewesen. Das der Beklagten eingeräumte Ermessen sei vorliegend zu einer Rechtspflicht verdichtet gewesen. Ein Ermessensausfall habe nicht vorgelegen. Jedenfalls habe die Beklagte durch die ergänzenden Stellungnahmen im Klageverfahren sowie im Verfahren auf Zulassung der Berufung ihre Ermessenserwägungen in zulässiger Weise ergänzen können. 18 Die Kläger entgegneten unter dem 5. Januar 2022, der Kläger sei nicht Kostenschuldner, weil er nicht Nutzer des „streitgegenständlichen Grundstücks“ sei. Das Waldgrundstück gehöre der Klägerin und werde von dieser - unter familiärer Mithilfe durch den Kläger - bewirtschaftet. Der Kläger sei keineswegs „Nutznießer“. Die Vertretungsverhältnisse seien der Beklagten stets bekannt gewesen. 19 Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten, die vorgelegten Behördenakten und das Protokoll über die mündliche Verhandlung Bezug genommen. Entscheidungsgründe 20 Die zulässige Berufung der Kläger ist begründet. Denn die Bescheide der Beklagten vom 26. September 2018 sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in deren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO), sodass das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben war. 21 Zum bei Anfechtungsklagen grundsätzlich maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (sich aus dem materiellen Recht ergebende abweichende Regelungen sind nicht ersichtlich; vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2020, § 113 Rn. 55 m.w.N.) kam zwar die Klägerin grundsätzlich als Kostenschuldnerin gemäß Art. 2 Abs. 1 KG in Betracht. Ob dies auch für den Kläger zutrifft, kann offenbleiben (1.). Jedenfalls folgt die Rechtswidrigkeit der an die Kläger adressierten Bescheide vom 26. September 2018 aus der erforderlichen, aber fehlenden Ermessensausübung durch die Beklagte, wodurch die Rechte der Kläger verletzt werden (2.). 22 1. Gemäß Art. 2 Abs. 1 S. 1 KG ist zur Zahlung der (hier) Schätzungskosten verpflichtet, wer die Amtshandlung veranlasst, im Übrigen diejenige Person, in deren Interesse die Amtshandlung vorgenommen wird. Davon ausgehend konnte die Beklagte die Klägerin (grundsätzlich) als Kostenschuldnerin in Anspruch nehmen. Ob dies auch für den Kläger zutrifft, kann offenbleiben: 23
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.