teilsausgleich, Verhinderung, Bindung der Prüfungsbehörde an amtsärztliches Zeugnis, Zweite Juristische Staatsprüfung, amtsärztliches Attest, elektrische Schreibmaschine, Stimmerkrankung Vorinstanz: VG Ansbach, Urteil vom 17.07.2019 – 2 K 18.02465 Tenor I. In Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 17. Juli 2019 wird der Bescheid des Beklagten vom 11. Dezember 2018 aufgehoben. Zudem wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet war, der Klägerin als
teilsausgleich im Rahmen der Zweiten Juristischen Staatsprüfung 2018/2 die Benutzung einer elektrischen Schreibmaschine zu gestatten. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich mit ihrer Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach, mit dem dieses ihre Fortsetzungsfeststellungsklage, gerichtet auf die Feststellung, dass der Beklagte verpflichtet war, ihr als
teilsausgleich im Rahmen der Zweiten Juristischen Staatsprüfung 2018/2 die Benutzung eines Notebooks zu gestatten, sowie ihre Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Beklagten mit der Bewertung der Zweiten Juristischen Staatsprüfung 2018/2 als abgelegt und mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) als nicht bestanden, abgewiesen hat. 2 Die Klägerin leidet an einer angeborenen Knochenanomalie, die zu einer anhaltenden Sehnenscheidenentzündung in beiden Handgelenken führt und ihre handschriftliche Schreibfähigkeit einschränkt. Sie ist mit einem Grad von 30% behindert und wurde mit Bescheid vom 31. Oktober 2019 schwerbehinderten Menschen gleichgestellt. 3 Die Klägerin wurde erstmals zum Prüfungstermin 2018/1 zur Zweiten Juristischen Staatsprüfung zugelassen. Mit Bescheid vom 7. Mai 2018 gewährte ihr der Beklagte als
teilsausgleich den Einsatz einer Schreibkraft. Die Benutzung eines Notebooks, wie von der Klägerin beantragt, oder einer elektrischen Schreibmaschine lehnte der Beklagte ab. Am zweiten Prüfungstag machte die Klägerin Prüfungsverhinderung wegen psychischer Probleme geltend, die der Beklagte anerkannte. 4 Zum streitgegenständlichen Prüfungstermin 2018/2 wurde die Klägerin erneut zur Zweiten Juristischen Staatsprüfung zugelassen. Zum Ausgleich ihrer eingeschränkten Schreibfähigkeit beantragte sie abermals die Gewährung eines
teilsausgleichs durch Benutzung eines Notebooks. Zum
weis ihrer gesundheitlichen Einschränkungen legte sie amtsärztliche Zeugnisse des gerichtsärztlichen Dienstes bei dem Oberlandesgericht N. (Dr. K., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie) vom
den Angaben des Behandlers weiterhin von einer höchstgradigen Stimmstörung auszugehen. Dr. K. zufolge sollten insoweit die Empfehlungen des Behandlers (Prof. Dr. R.) Berücksichtigung finden. 5 Auf schriftliche
frage des Beklagten vom
vollziehbar. 6 Mit Bescheid vom 16. November 2018 wurde der Antrag der Klägerin auf Gewährung von
teilsausgleich durch Gestattung der Benutzung eines Notebooks abgelehnt und ihr erneut lediglich erlaubt, die Prüfung mit Hilfe einer Schreibkraft abzulegen. Das amtsärztliche Zeugnis vom 12. November 2018 sei nicht geeignet, den
weis zu erbringen, dass die Klägerin tatsächlich an der von ihr behaupteten hochgradigen Stimmstörung leide, die ihr ein Diktieren der Klausurlösungen unmöglich mache. 7 Der Bescheid war mit „Bayerisches Staatsministerium der Justiz - Landesjustizprüfungsamt - Die Vorsitzende des Prüfungsausschusses für die Zweite Juristische Staatsprüfung“ überschrieben. Er wurde erstellt und „i.A.“ unterschrieben von Regierungsamtfrau K. Gemäß Nr. IV. der Verfügungen zum Bescheid wurde dieser „Vor Hinausgabe“ der Abteilungsleiterin der Abteilung G des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz, die gleichzeitig Vorsitzende des Prüfungsausschusses für die Zweite Juristische Staatsprüfung ist, zur Kenntnis gegeben und wegen deren urlaubsbedingter Abwesenheit von ihrem Vertreter abgezeichnet. 8 Am ersten Prüfungstag der Zweiten Juristischen Staatsprüfung 2018/2 (27.11.2018) zeigte die Klägerin gegenüber dem Beklagten Prüfungsverhinderung an mit der Begründung, es sei ihr wegen ihrer Stimmprobleme unmöglich, die Klausurlösungen zu diktieren. Sie legte dem Beklagten hierzu ein amtsärztliches Zeugnis des Gesundheitsamts der Stadt N. vom 27. November 2018 (Dr. Sch.) vor, aus dem sich ergibt, dass die Klägerin an einer chronischen schmerzhaften Erkrankung beider Handgelenke aus dem orthopädischen Formenkreis leide, die es ihr nicht ermögliche, handschriftliche Prüfungen abzulegen. Zusätzlich bestehe eine chronische Erkrankung aus dem HNOärztlichen Formenkreis, die es ihr zur Zeit unmöglich mache, mündliche Prüfungen abzulegen. Die Klägerin sei bis einschließlich 11. Dezember 2018 nicht prüfungsfähig. Dr. Sch. lagen die fachärztlichen Befundberichte von Prof. Dr. R. vom 14. Juni und 6. November 2018 sowie das Attest des Osteoporose-Zentrums R. vom 13. Februar 2018 vor. Auf schriftliche
frage bestätigte Dr. Sch. laut Vermerk des Beklagten, die Angaben der fachärztlichen Atteste durch eigene Untersuchungen und Beobachtungen überprüft und diese objektivierbar bestätigt zu haben.
(erneuter) Entbindung von der Schweigepflicht durch die Klägerin führte Dr. Sch. mit Schreiben vom
teilsausgleichs erhob die Klägerin am 21. November 2018 Verpflichtungsklage zum Verwaltungsgericht, die sie
Beendigung des (schriftlichen) Prüfungszeitraums schriftsätzlich in eine Fortsetzungsfeststellungsklage umstellte. Mit Anfechtungsklage vom
teilsausgleich, da es sich hierbei um ein inhaltlich prüfungsrelevantes Dauerleiden handele, das aus Gründen der Chancengleichheit nicht ausgeglichen werden dürfe. Daher sei auch der Bescheid vom 11. Dezember 2018 nicht zu beanstanden. Eine Prüfungsverhinderung könne nicht anerkannt werden, da ein inhaltlich prüfungsrelevantes Dauerleiden vorliege. 12 Mit der vom Senat zugelassenen Berufung verfolgt die Klägerin ihr Rechtsschutzziel weiter. Sie trägt insbesondere vor, sie habe ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse unter dem Gesichtspunkt der Genugtuung und Rehabilitation. Sie sei unangemessen benachteiligt worden. Zudem liege eine schwere Grundrechtsbeeinträchtigung vor. Ihr Recht auf Chancengleichheit im Prüfungsverfahren sei verletzt worden. Bei der Dysphonie habe es sich - entgegen den Feststellungen des Verwaltungsgerichts - nicht um ein Dauerleiden gehandelt, das zum abgeprüften Leistungsbild gehöre. Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass es der Klägerin aufgrund ihrer Stimmerkrankung nicht möglich gewesen sei, mit dem ihr vom Beklagten gewährten
teilsausgleich (Diktatlösung) ihre Klausurbearbeitungen zu Papier zu bringen. Die psychische Erkrankung spiele insoweit keine Rolle. Insbesondere sei die geistige Leistungsfähigkeit der Klägerin in keiner Weise eingeschränkt. Weder ihr Anspruch auf
teilsausgleich noch ihr Anspruch auf Anerkennung eines Prüfungsrücktritts könnten mit der Begründung abgelehnt werden, dass es sich bei der Dysphonie der Klägerin um die psychosomatische Auswirkung einer zugrundeliegenden psychischen Erkrankung handele. 13 Die Klägerin beantragt, 14 das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 17. Juli 2019 aufzuheben und festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet war, ihr als
teilsausgleich im Rahmen der Zweiten Juristischen Staatsprüfung 2018/2 die Benutzung eines Notebooks zu gestatten, sowie den Bescheid des Beklagten vom
dem die Klägerin mit der zuständigen Sachbearbeiterin telefoniert und diese ihr erklärt habe, dass die Benutzung eines Notebooks nur in Frage käme, wenn (auch) eine Erkrankung vorläge, die eine Diktatlösung unmöglich mache. Eine Stimmerkrankung, die zum Rücktritt berechtigte, habe die Klägerin nicht
gewiesen. Dr. K. habe im Rahmen seiner amtsärztlichen Untersuchung keine eigenen Feststellungen zur Stimmerkrankung der Klägerin getroffen, sondern lediglich auf den vorgelegten fachärztlichen Befundbericht Bezug genommen. Auch Dr. Sch. habe keine näheren objektivierbaren Feststellungen beschrieben. Aus ihrem Attest ergebe sich nicht, inwieweit die Symptome der Klägerin ein Diktieren der Klausurlösungen unmöglich machten. Bloßes Flüstern im amtsärztlichen Termin beweise nicht das Vorliegen einer Erkrankung. 18 Für den Prüfungstermin 2020/1 der Zweiten Juristischen Staatsprüfung gewährte der Beklagte der Klägerin als
teilsausgleich die Benutzung einer elektrischen Schreibmaschine. Die Klägerin hatte ein amtsärztliches Zeugnis des Gesundheitsamts der Stadt N. vom
teilsausgleich im schriftlichen Teil der Zweiten Juristischen Staatsprüfung 2018/2 die Benutzung einer elektrischen Schreibmaschine zu gestatten. Soweit die Klägerin darüber hinaus beantragt hat, festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet war, ihr die Nutzung eines Notebooks zu gestatten, hat das Verwaltungsgericht ihre Klage zu Recht abgewiesen. Insoweit war die Berufung zurückzuweisen (I.). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist zudem dahingehend abzuändern, dass der Bescheid des Beklagten vom 11. Dezember 2018 aufgehoben wird (II.). 22 I. Die von der Klägerin während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zulässigerweise in eine Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog) umgestellte Klage ist überwiegend erfolgreich. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist zulässig (1.) und der Beklagte war verpflichtet, der Klägerin wegen ihrer eingeschränkten Schreibfähigkeit aufgrund ihrer Handgelenkserkrankung im Rahmen eines
teilsausgleichs zu gestatten, die Prüfungsarbeiten der Zweiten Juristischen Staatsprüfung 2018/2 mit Hilfe einer elektrischen Schreibmaschine zu fertigen (2.). Die Beschränkung des gewährten
teilsausgleichs auf die Zuhilfenahme einer Schreibkraft (Diktatlösung) war zur Wahrung der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 GG) nicht hinlänglich. 23 1. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist zulässig. Das Verpflichtungsbegehren der Klägerin auf Gewährung weitergehenden
teilsausgleichs hat sich mit Beendigung des schriftlichen Teils des Prüfungstermins 2018/2 am 11. Dezember 2018 erledigt. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist auf diese Konstellation entsprechend anzuwenden (vgl. BVerwG, U.v. 27.3.1998 - 4 C 14.96 - juris Rn. 14 m.w.N.). Die Klägerin hat ihren ursprünglich als Verpflichtungsantrag formulierten Klageantrag zulässigerweise in eine Fortsetzungsfeststellungsklage umgestellt (§ 173 Satz 1 VwGO, § 264 Nr. 2 ZPO). Sie hat ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass der Beklagte verpflichtet war, ihr zu gestatten, eine elektrische Schreibmaschine zu nutzen. 24 a) Der Senat lässt offen, ob die Entscheidung des Beklagten, der Klägerin
teilsausgleich in der von ihr beantragten Form zu verwehren, ein besonderes Feststellungsinteresse in Gestalt eines Rehabilitationsinteresses begründet. Es erscheint zweifelhaft, ob die Ablehnung des begehrten
teilsausgleichs durch den Beklagten eine stigmatisierende Wirkung für die Klägerin zeitigt, die geeignet ist, ihr Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen. Eine solche Stigmatisierung müsste zudem Außenwirkung erlangt haben und noch in der Gegenwart andauern, um ein Rehabilitationsinteresse begründen zu können. Zwar enthält der Bescheid vom 16. November 2018 durchaus Begründungsanteile, die den „Verdacht“ nahelegen, die Klägerin habe irregulär versucht, einen „höherwertigen“
teilsausgleich zu erlangen. Hierin könnte eine stigmatisierende Wirkung liegen. Der Beklagte hat den Bescheid vom
GO zur Verfügung. Erledigt sich der Verwaltungsakt durch Wegfall der Beschwer, wird
GO Rechtsschutz gewährt, wenn der Betroffene daran ein berechtigtes Interesse rechtlicher, ideeller oder wirtschaftlicher Art hat. In den übrigen Fällen, in denen sein Anliegen sich in der bloßen Klärung der Rechtmäßigkeit des erledigten Verwaltungsakts erschöpft, ist ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse
4 GG zu bejahen, wenn andernfalls kein wirksamer Rechtsschutz gegen solche Eingriffe zu erlangen wäre. Davon ist nur bei Maßnahmen auszugehen, die sich typischerweise so kurzfristig erledigen, dass sie ohne die Annahme eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses regelmäßig keiner Überprüfung im gerichtlichen Hauptsacheverfahren zugeführt werden könnten. Maßgebend ist dabei, ob die kurzfristige, eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage ausschließende Erledigung sich aus der Eigenart des Verwaltungsakts selbst ergibt (BVerwG, U.v. 15.5.2013 - 8 C 14.12 - juris Rn. 32 m.w.N.). Dies gilt
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unabhängig von der Intensität des erledigten Eingriffs und vom Rang der Rechte, die von ihm betroffen waren (BVerwG, U.v. 16.5.2013 - 8 C 14.12 - juris Rn. 30). 27 Hieran gemessen verlangt effektiver Rechtsschutz gemäß Art. 19 Abs. 4 GG im vorliegenden Fall die Möglichkeit einer gerichtlichen Kontrolle in der Hauptsache. Denn gegen die Ablehnung eines Antrags auf die Gewährung von
teilsausgleich kann
dem im Prüfungsverfahren typischen Verfahrensablauf (Antragstellung regelmäßig kurzfristig vor Beginn des Prüfungstermins, § 13 Abs. 2 Satz 1 JAPO) vor Eintritt der Erledigung mit Beendigung des jeweiligen Prüfungstermins regelmäßig kein Rechtsschutz im Klageverfahren erlangt werden. 28 2. Die Klägerin hatte einen Anspruch darauf, die Prüfungsaufgaben im Rahmen der Gewährung von
teilsausgleich unter Zuhilfenahme einer elektrischen Schreibmaschine anzufertigen, um damit ihre durch die orthopädische Erkrankung ihrer beiden Handgelenke verursachte Schreibbehinderung auszugleichen. 29 a) Maßgeblich für die Beurteilung des Klagebegehrens ist § 13 Abs. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen vom 13. Oktober 2003 (in der hier einschlägigen Fassung v. 27.11.2015, GVBl. S. 446 - JAPO a.F.). Diese Vorschrift setzt ebenso wie die
folgende Fassung von § 13 Abs. 1 JAPO vom 30. Oktober 2020 (GVBl. S. 611) das im gesamten Prüfungsrecht geltende verfassungsrechtliche Gebot der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG) um. Dieses soll sicherstellen, dass alle Prüflinge möglichst gleiche Chancen haben, die an sie gestellten Leistungsanforderungen zu erfüllen. Um chancengleiche äußere Bedingungen für die Erfüllung der Leistungsanforderungen herzustellen, ist den Schwierigkeiten eines Prüflings, seine vorhandenen Kenntnisse und Fähigkeiten unter Geltung einheitlicher Bedingungen darzustellen, durch geeignete und angemessene Ausgleichsmaßnahmen Rechnung zu tragen (vgl. BVerwG, U.v. 29.7.2015 - 6 C 35.14 - juris Rn. 15 f.; BayVGH, B.v. 11.3.2021 - 7 CE 21.17 - juris Rn. 14; VGH BW, B.v. 1.6.2017 - 9 S 1241.17 - juris Rn. 11). Dabei muss die Ausgleichsmaßnahme im Einzelfall
Art und Umfang so bemessen sein, dass der
teil nicht „überkompensiert“ wird (vgl. BVerwG, U. v. 29.07.2015 - 6 C 35.14 - juris Rn. 16). 30 Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 JAPO a.F. kann schwerbehinderten Menschen und Gleichgestellten (§ 2 Abs. 2 und 3 SGB IX) auf Antrag vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses
der Schwere der
gewiesenen Prüfungsbehinderung eine Arbeitszeitverlängerung bis zu einem Viertel der normalen Arbeitszeit gewährt werden, soweit die Behinderung nicht das abgeprüfte Leistungsbild betrifft.
1 Satz 3 JAPO a.F. kann neben oder an Stelle einer Arbeitszeitverlängerung ein anderer angemessener Ausgleich gewährt werden, soweit dieser den Wettbewerb nicht beeinträchtigt. Absatz 2 der Vorschrift regelt, dass anderen Prüfungsteilnehmern, die wegen einer festgestellten Behinderung bei der Fertigung der Prüfungsarbeiten erheblich beeinträchtigt sind,
Maßgabe des Absatzes 1 ein
teilsausgleich gewährt werden kann, soweit die Behinderung nicht das abgeprüfte Leistungsbild betrifft. Gemäß § 13 Abs. 3 Satz 2 JAPO a.F. ist der
weis der Prüfungsbehinderung durch ein Zeugnis eines Landgerichtsarztes oder eines Gesundheitsamts zu führen. 31 Im Zeitpunkt der Antragstellung und der Entscheidung über diesen war die Klägerin noch nicht gleichgestellt i.S.v. § 2 Abs. 3 SGB IX. Ihr Anspruch auf die Gewährung von
teilsausgleich stützt sich damit auf § 13 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 JAPO a.F. 32 b)
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts steht den Prüfungsbehörden bei der Frage, welche Kompensationsmaßnahme zur Wiederherstellung der Chancengleichheit geeignet und geboten ist, kein Entscheidungsspielraum zu. Die Prüflinge haben einen verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch auf gleiche Prüfungschancen (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG). Deshalb haben die Gerichte gemäß Art. 19 Abs. 4 GG zu kontrollieren, ob die organisatorischen Maßnahmen der Prüfungsbehörde ausreichten, um die Chancengleichheit zu erreichen (BVerfG, Kammerbeschluss v. 21.12.1992 - 1 BvR 1295/90 - juris Rn. 19). 33 c) Die Klägerin war - dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig - wegen der orthopädischen Erkrankung ihrer Handgelenke erheblich beeinträchtigt und hatte - auch dies ist dem Grunde
unstreitig - Anspruch auf die Gewährung von
teilsausgleich. Der ihr vom Beklagten gewährte
teilsausgleich, die Prüfungsarbeiten unter Zuhilfenahme einer Schreibkraft anzufertigen, war vorliegend nicht geeignet, ihre Schreibbeeinträchtigung zu kompensieren und damit chancengleiche Prüfungsbedingungen (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG) herzustellen. Die Klägerin litt im Zeitpunkt der Prüfung
weislich an einer Stimmerkrankung, die es ihr unmöglich machte, zu sprechen und damit die Prüfungsleistungen zu diktieren. Als angemessene Maßnahme zum Ausgleich ihrer Beeinträchtigung durch die bestehende Schreibbehinderung aufgrund ihrer orthopädischen Erkrankung der Handgelenke hätte ihr daher ein Anspruch auf die Benutzung einer elektrischen Schreibmaschine zugestanden. 34 aa) Die Klägerin war im Zeitpunkt der Prüfung an einer chronischen Dysphonie in Form einer chronischen höchstgradigen Stimmstörung (Aphonie) erkrankt. Sie war daher nicht in der Lage, Prüfungsleistungen zu diktieren. Den
weis dieser Erkrankung hat sie durch ausreichende Zeugnisse i.S.v. von § 13 Abs. 3 Satz 2 JAPO a.F. geführt. Die bestehende Stimmerkrankung wird im amtsärztlichen Zeugnis von Dr. K. vom 12. November 2018, das auch die inhaltlichen Anforderungen an den
weis der Erkrankung der Klägerin erfüllt, bestätigt. Dr. K. lag hierzu ein aktueller fachärztlicher Befundbericht von Prof. Dr. R. vom
frage des Beklagten erläuterte Dr. K. mit Schreiben vom 15. November 2018, dass er als Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie mit der Klägerin ein Arztgespräch mit Erhebung eines psychischen Befunds geführt habe. Neben dem Arztgespräch seien ihm weitere Objektivierungen von HNO- bzw. orthopädischen Befunden nicht möglich. Da ihm als Psychiater hierzu die fachliche Qualifikation und sachliche Ausstattung fehle, sei insoweit die Inanspruchnahme fachärztlicher Atteste erforderlich. Ausdrücklich bekräftigte Dr. K., dass der HNOfachärztliche Befund aus medizinisch psychiatrischer Sicht
vollziehbar sei. Auch das im fachärztlichen Befundbericht beschriebene weitere Vorgehen sei medizinisch
vollziehbar. 35 (bb) Der Beklagte ist vorliegend an die amtsärztlichen Befunde und Einschätzungen von Dr. K. gebunden. Wenn der Beklagte in § 13 Abs. 3 Satz 2 JAPO a.F. zum
weis der Prüfungsbehinderung die Vorlage eines Zeugnisses eines Landgerichtsarztes oder eines Gesundheitsamts fordert, ist er grundsätzlich an die in einem solchen Zeugnis niedergelegten ärztlichen Einschätzungen gebunden. Denn er stellt durch diese Regelung gerade auf die besondere Sachkunde und insbesondere die Unabhängigkeit und Objektivität der dortigen Mediziner ab. Gerichtsärzte bzw. Amtsärzte sollen, ohne auf die dem Arzt-Patientenverhältnis zu Grunde liegende Vertrauensbeziehung Rücksicht nehmen zu müssen, den Gesundheitszustand der Prüflinge objektiv beurteilen. Privatärztliche Gefälligkeitsatteste sollen so ausgeschlossen werden. Mit diesem Vorgehen geht einher, dass Gerichtsärzte bzw. Amtsärzte im Rahmen ihrer amtsärztlichen Begutachtung auch fachärztliche Privatatteste hinzuziehen müssen. Denn weder gerichtsärztliche Dienste noch Gesundheitsämter verfügen über Ärzte aller Fachrichtungen. Gleichermaßen fehlt es dort an der teilweise für Untersuchungen notwendigen besonderen apparativen Ausstattung. Gerichtsärzte bzw. Amtsärzte sind daher gehalten - wie Dr. K. in seiner Stellungnahme vom 15. November 2018 zutreffend ausführt - sich von den Prüflingen ggf. aktuelle fachärztliche Atteste vorlegen zu lassen. Sie haben die dortigen Feststellungen - soweit dies möglich ist - im Rahmen des Arztgesprächs und anhand eigener Untersuchungen auf Plausibilität und
vollziehbarkeit zu überprüfen. Den Zeugnissen von Amtsärzten ist daher eine besondere Bedeutung beizumessen (§ 173 Satz 1 VwGO, § 418 Abs. 1 ZPO). 36 Die Klägerin hat sich durch die Vorlage aktueller ärztlicher Atteste in der von § 13 Abs. 3 Satz 2 JAPO a.F. vorgeschriebenen Art und Weise um den
weis ihrer Erkrankung bemüht. Sie hat damit ihre verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflichten erfüllt. Damit fallen etwaige Mängel amtsärztlicher Atteste in der Regel nicht mehr in ihre, sondern in die Sphäre der Prüfungsbehörde (vgl. Ennuschat, Rechtsgutachten für das Deutsche Studentenwerk, 2019, S. 117). Denn ein Prüfling muss sich grundsätzlich auf die ihm amtsärztlich bescheinigte Erkrankung mit der Folge der Prüfungsunfähigkeit am Prüfungstermin bzw. vorliegend der Unfähigkeit, vom gewährten
teilsausgleich Gebrauch machen zu können, verlassen können (vgl. zum Prüfungsrücktritt BVerwG, B.v. 22.6.1993 - 6 B 9.93 - juris Rn. 3). Die Prüfungsbehörde muss grundsätzlich den Inhalten schlüssiger, fachlich fundierter amtsärztlicher Zeugnisse Glauben schenken. Sie hat ihrer Entscheidung über die Gewährung von
teilsausgleich das amtsärztliche Attest zu Grunde zu legen, solange sie keine anderslautenden Erkenntnisse hat oder durch eingehende ärztliche Begutachtung gewinnen kann. Bescheinigt ein (Amts) Arzt eine akute Erkrankung, mit der üblicherweise körperliche oder geistige Beeinträchtigungen einhergehen, so muss die Prüfungsbehörde von einer Leistungsminderung ausgehen und darf nur dann anders entscheiden, wenn die Auswirkungen der „bescheinigten Erkrankung“ auf die Leistungsfähigkeit des Prüflings unklar sind. Anderslautende Erkenntnisse wird sie in der Regel nur mit Hilfe anderweitiger sachverständiger Hilfe erlangen können (Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht,
dem Telefonat mit der Sachbearbeiterin, in dem diese die Klägerin darüber informiert habe, nur bei Erkrankungen, die ein Diktat unmöglich machten, werde ein Notebook bewilligt, „unvermittelt behauptet habe, an einer Stimmbanderkrankung zu leiden“ überzeugen nicht. Wie oben ausgeführt bestanden an der von Prof. Dr. R. attestierten und von Dr. K. amtsärztlich bestätigten höchstgradigen Stimmstörung objektiv schon keine Zweifel. Diese Einschätzung wird auch durch die weiteren von der Klägerin im Verfahren vorgelegten Atteste (v. 26.6.2018 Dr. M., HNO: in Behandlung seit 2017, bereits damals Dysphonie, akut Stimmprobleme; 20.6.2018 Dr. H., HNO: im Mai und Juni 2016 starke Laryngitis mit Adenoitis mit beginnender chronischer Dysphonie; 18.9.2018 Praxis V.: Schwierigkeiten zu sprechen) gestützt, die alle eine tatsächlich seit längerem bestehende Stimmproblematik belegen. Die Prüfungsbehörde hätte daher ihrer Entscheidung über die Art des zu gewährenden
teilsausgleichs das aussagekräftige amtsärztliche Zeugnis von Dr. K. zu Grunde legen müssen. 38 (dd) Die bestehende Dysphonie wirkt sich nicht auf die prüfungsrechtliche Leistungsfähigkeit der Klägerin aus. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die bei der Klägerin vorliegende psychogene Dysphonie betreffe das abgeprüfte Leistungsbild der geistigen Leistungsfähigkeit, daher sei kein
teilsausgleich zu gewähren, ist unzutreffend. Auf die vom Verwaltungsgericht thematisierte Frage, ob der Klägerin auch wegen der bestehenden Dysphonie ein Anspruch auf die Gewährung eines
teilsausgleichs zustand (UA S. 10, 11), kommt es für den vorliegenden Rechtsstreit nicht an. Die Klägerin hatte diesbezüglich weder
teilsausgleich beantragt, insoweit war ein solcher im vorliegenden Verfahren schon nicht streitgegenständlich, noch hätte die Dysphonie der Klägerin inhaltlich einen Anspruch auf die Gewährung von
teilsausgleich begründet. Die Klägerin bedurfte für die schriftlichen Aufgaben der Zweiten Juristischen Staatsprüfung 2018/2 zur Wahrung der Chancengleichheit eines
teilsausgleichs ausschließlich wegen ihrer Schreibbehinderung. Ihre Stimmerkrankung wirkt sich grundsätzlich im schriftlichen Teil der Zweiten Juristischen Staatsprüfung nicht auf die prüfungsrechtliche Leistungsfähigkeit der Klägerin aus. Die Stimmerkrankung der Klägerin wird im vorliegenden Verfahren - wie ausgeführt - nur insoweit relevant, als der vom Beklagten gewährte
teilsausgleich (Diktatlösung) wegen der Unfähigkeit der Klägerin zu sprechen nicht geeignet war, ihre beeinträchtigte Leistungsfähigkeit aufgrund der bestehenden Schreibbehinderung auszugleichen. 39 (ee) Da die Klägerin mithin für den schriftlichen Teil der Zweiten Juristischen Staatsprüfung 2018/2 einen Anspruch auf die Gewährung der Benutzung einer elektrischen Schreibmaschine als
teilsausgleich (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG) hatte, ist ihre Fortsetzungsfeststellungsklage insoweit begründet. Auf ihre Berufung hin ist das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts insoweit abzuändern. 40 3. Der weitergehende Antrag der Klägerin, die Klausurlösungen unter Benutzung eines Notebooks zu fertigen, bleibt ohne Erfolg. Insoweit ist die Berufung zurückzuweisen.
der unbestrittenen Verwaltungspraxis des Beklagten wird
teilsausgleich bei
gewiesener Schreibbehinderung grundsätzlich in der Reihenfolge „Diktatlösung, elektrische Schreibmaschine, Notebook“ gewährt. Die Klägerin hat zwar - wie ausgeführt - ihre Unfähigkeit zu sprechen
gewiesen (§ 13 Abs. 3 Satz 3 JAPO a.F.). Einen
weis in der Form des § 13 Abs. 3 Satz 3 JAPO a.F. dafür, dass ihr die Benutzung einer elektrischen Schreibmaschine nicht zumutbar war, hat sie hingegen nicht erbracht. In den vorgelegten (amts)ärztlichen Attesten ist hierzu nichts ausgeführt. 41
teilsausgleich. Der Bescheid vom 16. November 2018 trägt zwar den Briefkopf „Bayerisches Staatsministerium der Justiz - Landesjustizprüfungsamt - Die Vorsitzende des Prüfungsausschusses für die Zweite Juristische Staatsprüfung“. Er wurde jedoch sowohl verfasst als auch mit dem Zusatz „i.V.“ unterschrieben von Regierungsamtfrau K. Der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses wurde er laut der dem Bescheidsentwurf beigefügten internen Verfügungen lediglich „Vor Hinausgabe“ zur Kenntnis vorgelegt. Die Vertreterin des Beklagten berief sich hierzu in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof auf die interne Geschäftsverteilung des Hauses,
der die Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Wahrnehmung der Aufgabe delegiert habe. Ob die interne Delegation der Entscheidungskompetenz, die durch die Unterschrift der Regierungsamtfrau K. dokumentiert wurde, vorliegend zulässig ist, erscheint fraglich. Grundsätzlich kann der Adressat einer Zuständigkeitszuweisung nicht über die Kompetenzzuweisung disponieren, d.h. er ist nicht befugt, seine Zuständigkeit auf eine andere Verwaltungseinheit zu verlagern, soweit nicht die konkrete Zuweisungsnorm dies vorschreibt oder zulässt (vgl. Jestaedt in Hoffmann-Riem/Schmidt-Aßmann/Voßkuhle, Grundlagen des Verwaltungsrechts, Bd. I 2006, § 14 Rn. 48). Da § 13 Abs. 1 Satz 1 JAPO a.F. die Zuständigkeit ausdrücklich der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses für die Zweite Juristische Staatsprüfung zuweist, keine weiteren Regelungen trifft und zudem nicht vorgetragen ist, dass überhaupt eine Rechtsgrundlage existiert, die die Vorsitzende des Prüfungsausschusses dazu ermächtigt, ihre Zuständigkeit anderweitig zu delegieren, spricht Einiges dafür, dass der Bescheid vom
ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage aus dem der Entscheidung zu Grunde liegenden materiellen Recht (vgl. U.v. 31.3.2004 - 8 C 5.03 - juris Rn. 35; Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, § 113 Rn. 55 f.). Aus § 113 Abs. 1 VwGO folgt, dass mit einem Aufhebungsbegehren nur durchdringen kann, wer im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts einen Anspruch auf diese Aufhebung hat. Hiervon ist auch das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen. Allerdings stellt es bei der Frage, ob die Klägerin ihre fehlende Prüfungsfähigkeit ausreichend
gewiesen hat, unrichtigerweise ebenfalls auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, statt richtigerweise auf den Zeitpunkt (kurz
) der Prüfung ab. Prüfungsunfähigkeit liegt nur vor, wenn die Leistungsfähigkeit des Prüflings im Zeitpunkt der Erbringung der Prüfungsleistung aufgrund einer akuten gesundheitlichen Beeinträchtigung erheblich vermindert ist (vgl. BVerwG, U.v. 24.2.2021 - 6 C 1.20 - juris Rn. 14; BayVGH, B.v. 4.10.2007 - 7 ZB 07.2097 - juris Rn. 17; Quapp, DVBl. 2018, 80/81; Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, Rn. 249). Dies muss vom Prüfling
gewiesen werden. Der Gesundheitszustand des Prüflings im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ist hierfür nicht relevant. 46 b) Der angefochtene Bescheid ist formell rechtswidrig. Ein negativer Prüfungsbescheid stellt einen belastenden Verwaltungsakt dar (Art. 35 Satz 1 BayVwVfG). Im Verwaltungsverfahren ist dem Betroffenen vor Erlass eines belastenden Verwaltungsakts Gelegenheit zur Stellungnahme durch Anhörung (Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG) zu geben. Dies ist vorliegend unterblieben. Es wäre angezeigt gewesen, die Klägerin u.a. davon in Kenntnis zu setzen, dass die Amtsärztin Dr. Sch. sich auf
frage des Beklagten zu ihrem amtsärztlichen Zeugnis vom 27. November 2018 bezüglich der in Frage stehenden Stimmstörung auf ihre ärztliche Schweigepflicht berufen hatte. Ohne die Klägerin hierüber vorab zu informieren und ihr Gelegenheit zur Klarstellung bzw. zum Handeln zu geben, hat die Prüfungsbehörde den Prüfungsbescheid erlassen und bekanntgegeben. Hierin liegt ein Verfahrensfehler, der zur formellen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts führt. Die Anhörung der Klägerin war weder entbehrlich (Art. 28 Abs. 2 BayVwVfG) noch trat Heilung ein (Art. 45 Abs. 1 Nr. 3 BayVwVfG). 47 c) Der angefochtene Bescheid ist auch materiell rechtswidrig. Rechtsgrundlage für den angefochtenen Prüfungsbescheid ist § 9 Abs. 2, Abs. 1 JAPO. Danach gilt für den Fall, dass Prüfungsteilnehmer den schriftlichen Teil der Prüfung versäumen, die Prüfung für sie als abgelegt und mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) als nicht bestanden. Gemäß § 10 Abs. 1 JAPO tritt diese Folge nicht ein, wenn Prüfungsteilnehmer aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, den schriftlichen oder mündlichen Teil einer Staatsprüfung nicht oder nicht vollständig ablegen, die Voraussetzungen
Absatz 2 erfüllt sind und keine Ausschlussgründe
Absatz 3 vorliegen (Verhinderung). Absatz 2 dieser Vorschrift regelt, dass eine Verhinderung unverzüglich beim Landesjustizprüfungsamt geltend zu machen und
zuweisen ist (Satz 1). Der
weis ist im Fall einer Krankheit grundsätzlich durch ein Zeugnis eines Landgerichtsarztes oder eines Gesundheitsamts zu erbringen, das in der Regel nicht später als am Prüfungstag ausgestellt sein darf (Satz 2). 48 Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 JAPO (in der Fassung v. 10.9.2013) liegen nicht vor. Entgegen der Einschätzung des Beklagten im Bescheid und der diesbezüglichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts war die Klägerin im Zeitraum der Prüfung vom 27. November bis 11. Dezember 2018 verhindert i.S.v. § 10 Abs. 1 JAPO (in der bis 20.11.2020 geltenden Fassung, die inhaltlich der
folgenden Fassung v. 1.12.2020 entspricht). Die Klägerin war prüfungsunfähig erkrankt (aa). Die chronische Dysphonie stellt kein prüfungsrelevantes Dauerleiden dar (bb). Die Klägerin hat ihre Erkrankung unverzüglich angezeigt und durch ausreichende amtsärztliche Zeugnisse
gewiesen (cc). Der Beklagte hätte diesen amtsärztlichen Zeugnissen Glauben schenken müssen (dd). 49 aa) Prüfungsunfähigkeit im prüfungsrechtlichen Sinne liegt vor, wenn die Leistungsfähigkeit des Prüflings zum Zeitpunkt der Erbringung der Prüfungsleistung aufgrund einer akuten gesundheitlichen Beeinträchtigung erheblich vermindert ist (vgl. Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, Rn. 249; Quapp, DVBl, 2018, 80). Entgegen der Auffassung des Beklagten und des Verwaltungsgerichts war die Klägerin im Prüfungszeitraum nicht prüfungsfähig. Ihre Prüfungsunfähigkeit resultiert daraus, dass sie aufgrund ihrer Stimmerkrankung (chronische Dysphonie) nicht von dem ihr vom Beklagten gewährten
teilsausgleich (Diktatlösung) zum Ausgleich ihrer Schreibbehinderung Gebrauch machen konnte. Aufgrund ihrer orthopädischen Erkrankung war sie nicht in der Lage, die Prüfungslösungen handschriftlich niederzulegen. Sie konnte daher krankheitsbedingt die Prüfungsarbeiten nicht anfertigen und war somit verhindert i.S.v. § 10 Abs. 1 JAPO. 50 (bb) Entgegen den verwaltungsgerichtlichen Feststellungen war es der Klägerin nicht verwehrt, sich auf Verhinderung zu berufen. Die chronische Dysphonie stellt kein prüfungsrelevantes Dauerleiden dar. 51
lasse“. Sie sei jedoch bereits in logopädischer Behandlung. Es bestanden also keine Anhaltspunkte dafür, dass die Dysphonie der Klägerin dauerhaft fortbestehen bzw. völlig unabsehbar war, ob und wann eine Besserung eintreten werde. Aus den unbestrittenen Äußerungen der Klägerin und der Ärzte war abzuleiten, dass die Stimmerkrankung mit den Belastungen der Prüfung zusammenhing und mit einer Besserung
Beendigung der Prüfung durchaus zu rechnen war. Damit lag insoweit prüfungsrechtlich keine dauerhafte Erkrankung vor. 53 Für die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Dysphonie der Klägerin sei eine psychosomatische Auswirkung ihrer psychischen Erkrankung und stelle damit ein inhaltlich prüfungsrelevantes Dauerleiden dar, geben die vorgelegten Atteste keine Anhaltspunkte. Entgegen den verwaltungsgerichtlichen Feststellungen hat auch die Amtsärztin Dr. Sch. dies in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nicht bestätigt. Dr. Sch. führte lediglich aus, dass die Ursachen der Stimmstörung psychischer Natur sein könnten (sog. psychogene Dysphonie). Einen Zusammenhang mit der psychischen Erkrankung der Klägerin hat sie nicht hergestellt, sondern betont, dass die Ursachen der Dysphonie von einem Psychiater bzw. HNO-Arzt festzustellen wären. 54
teilsausgleich. Die vom Verwaltungsgericht gezogene, nicht im Ansatz durch ärztliche Befunde gestützte Schlussfolgerung, eine psychogene Dysphonie betreffe das abgeprüfte Leistungsbild der geistigen Leistungsfähigkeit, geht in der Grundsätzlichkeit dieser Aussage fehl. 55 (cc) Die Klägerin hat die im Zeitraum der Zweiten Juristischen Staatsprüfung 2018/2 (27.11.-11.12.2018) zur Prüfungsunfähigkeit führende Erkrankung ausreichend
gewiesen. Dass sie an einer orthopädischen Erkrankung beider Handgelenke leidet, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Sie war zudem im Zeitraum der Prüfung an einer chronischen Dysphonie erkrankt, die sie durch Vorlage des amtsärztlichen Zeugnisses von Dr. Sch. vom 27. November 2018 ausreichend
gewiesen hat.
2 Satz 2 JAPO a.F. ist der
weis im Fall einer Krankheit grundsätzlich durch ein Zeugnis eines Landgerichtsarztes (jetzt gerichtsärztlicher Dienst) oder eines Gesundheitsamts zu erbringen. In ihrem amtsärztlichen Zeugnis, das die inhaltlichen Anforderungen an den
weis der Erkrankung erfüllt und insbesondere auch am Prüfungstag ausgestellt wurde (§ 10 Abs. 2 Satz 2 JAPO a.F.), hat Dr. Sch. das Bestehen einer chronischen Erkrankung aus dem HNOärztlichen Formenkreis bescheinigt, die es der Klägerin unmöglich mache, mündliche Prüfungen abzulegen. Aus diesem Grund attestierte sie aus amtsärztlicher Sicht Prüfungsunfähigkeit bis 11. Dezember 2018. Auf
frage des Beklagten bestätigte sie mit Schreiben vom
träglichen schriftlichen Erläuterungen sowohl von Dr. K. (v. 15.11.2018) als auch von Dr. Sch. (v. 18.12.2018, 25.3.2019) ergibt sich zweifelsfrei, dass die Klägerin im Prüfungszeitraum nicht in der Lage war, Klausurlösungen zu diktieren. Sie war damit prüfungsunfähig, da die ihr gewährte Diktatlösung nicht hinlänglich geeignet war, die bestehende Schreibbeeinträchtigung auszugleichen. Die von der Prüfungsbehörde gleichwohl vorgetragenen Zweifel an der Prüfungsunfähigkeit der Klägerin hätten jedenfalls dazu führen müssen, dass die Prüfungsbehörde - wie oben ausgeführt - weitere Maßnahmen zur Sachaufklärung ergreift. Im Übrigen ist es der Prüfungsbehörde - entgegen dem pauschalen Hinweis im Bescheid vom 11. Dezember 2018 (vgl. Bescheid S. 4) - nicht verwehrt, auch privatärztliche Atteste als
weis einer Prüfungsverhinderung zu akzeptieren.
2 Satz 2 JAPO ist zwar „grundsätzlich“ die Vorlage amtsärztlicher Atteste vonnöten. Gleichzeitig eröffnet der Wortlaut der Vorschrift im Einzelfall durchaus auch die Berücksichtigung anderer
weise z.B. privater fachärztlicher Atteste. 57 Da die Klägerin i.S.v. § 10 Abs. 1 JAPO verhindert war, traten die Folgen der Säumnis aus § 9 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 JAPO nicht ein. Die Berufung der Klägerin ist insoweit erfolgreich und das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts dahingehend zu ändern, dass der Bescheid vom 11. Dezember 2018 aufzuheben ist. 58 III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ff. ZPO. 59 III. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.