AG München, Endurteil v. 15.03.2022 – 332 C 273/22 - Bürgerservice Navigation Inhalt AG München, Endurteil v. 15.03.2022 – 332 C 273/22 Download Drucken Titel: Umsatzsteuerersatz und Wertminderung Normenkette: BGB § 249, § 251 Leitsatz: Da es sich beim Ersatz des Minderwertes um einen Schadensersatzanspruch im Sinne des § 251 Abs. 1 BGB handelt, ist die Wertminderung steuerneutral. Umsatzsteuer fällt nicht an. (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Wertminderung, Mehrwertsteuer, Umsatzsteuer Tenor
- Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 79,83 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 03.02.2022 sowie weitere 113,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 03.02.2022 zu zahlen.
- Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
- Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 79,83 € festgesetzt. Entscheidungsgründe 1 Gemäß § 495 a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt. 2 Die zulässige Klage ist begründet. 3 Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz ihres weiteren Schadens in Höhe von EUR 79,83 aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 115 VVG, 1 PfIVG. Die Haftung der Beklagten für den Unfall vom 21.12.2020 in … ist unstreitig. Streitig ist allein die Frage, ob die vorsteuerabzugsberechtigte Klägerin die Wertminderung in voller Höhe, wie vom Sachverständigen mit 500,00 € berechnet, ersetzt verlangen kann, oder ob, wie von Beklagtenseite behauptet, die Mehrwertsteuer in Höhe von 79,83 € in Abzug zu bringen ist. 4 Die Klägerin muss sich die von der Beklagtenseite vorgenommenen Kürzung der Mehrwertsteuer nicht entgegenhalten lassen. 5 Auf die unstreitige Wertminderung von € 500 wurden von der Beklagten vorgerichtlich netto € 420,17 gezahlt. Da aber die Wertminderung eine steuerneutrale Position ist, die gerade keine Mehrwertsteuer enthält (Himmelreich/Halm, Handbuch des Fachanwalts Verkehrsrecht, 6.A., S. 300), ist auch die Differenz von € 79,83 ersatzfähig. Diese folgt daraus, dass es sich, nach der ständigen Rechtsprechung des BGH bei dem Ersatz des Minderwertes um einen Schadensersatzanspruch im Sinne des § 251 Abs. 1 BGB handelt: „Der (echte) merkantile Minderwert entspringt, wie schon dargelegt wurde, der teilweisen Unmöglichkeit der Naturalrestitution, wie sie § 251 Abs. 1 BGB ausdrücklich regelt.“ (BGH, 08.12.1981, IV ZR 153/80). 6 Für diese Schadensposition gibt es kein „brutto“ oder „netto“, da ihr gerade kein Leistungsaustausch zugrunde liegt. 7 Die Verurteilung zur Zahlung der Nebenforderung gründet sich auf §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB. 8 Die von der Klagepartei geltend gemachten vorgerichtlichen Kosten sind schlüssig dargetan. 9 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. 10 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO. 11 Der Streitwert resultiert aus § 3 ZPO inklusiv der nicht als Nebenforderung anzusehenden vorgerichtlichen Kosten. 12 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.