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VG Würzburg, Beschluss v. 12.08.2022 – W 3 E 22.1238

VG Würzburg, Beschluss v. 12.08.2022 – W 3 E 22.1238 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG Würzburg, Beschluss v. 12.08.2022 – W 3 E 22.1238 Download Drucken Titel: Gewährung von Eingliederungshilfe na

Art. 12Gesetz vom 24.

Juni 2022 (BGBl. I, S. 995) - SGB VIII -. Aus dieser Vorschrift leitet er seinen materiellen Anspruch auf Eingliederungshilfe in den genannten Formen ab. 57 Gemäß § 35a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII haben Kinder oder Jugendliche Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn (1.) ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht (seelische Behinderung) und (2.) daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist (Teilhabebeeinträchtigung). Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieses Buches sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (§ 35a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII). 58 Gemäß § 35a Abs. 1a Satz 1 SGB VIII hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Abs. 1 eine fachärztliche oder jugendpsychotherapeutische Stellungnahme einzuholen, die die in § 35a Abs. 1a Satz 2 bis Satz 3 SGB VIII genannten Voraussetzungen zu erfüllen hat. Demgegenüber ist die Feststellung der Teilhabebeeinträchtigung nach § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII Aufgabe des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, da hierbei sozialpädagogische Fachlichkeit erforderlich ist (von Boetticher in Münder/Meysen/Trenzcek, Frankfurter Kommentar, 9. Aufl. 2022, § 35a Rn. 35). 59 Auf der Grundlage der oben dargestellten Voraussetzungen des § 35a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII richten sich Aufgabe und Ziel der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen gemäß § 35a Abs. 3 SGB VIII u.a. nach § 90 und nach den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt. 60 Die Leistung soll den Leistungsberechtigten nach § 90 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl I S. 3234),

Art. 13Gesetz vom 24.

Juni 2022 (BGBl I S. 959) - SGB IX - eine individuelle Lebensführung ermöglichen und die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft fördern; nach Satz 2 der Vorschrift soll die Leistung die Leistungsberechtigten befähigen, ihre Lebensplanung und -führung möglichst selbstbestimmt und eigenverantwortlich vornehmen zu können. Nach § 90 Abs. 4 SGB IX ist es besondere Aufgabe der Teilhabe an Bildung, Leistungsberechtigten eine ihren Fähigkeiten und Leistungen entsprechende Schulbildung und schulische und hochschulische Aus- und Weiterbildung für einen Beruf zur Förderung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen. 61 Leistungen zur Teilhabe an Bildung umfassen nach § 112 Abs. 1 Satz 1 SGB IX u.a. Hilfen zu einer Schulbildung, insbesondere im Rahmen der all-gemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu, wobei die Bestimmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht unberührt bleiben. 62 Daraus folgt jedoch nicht ohne weiteres ein Anspruch auf die begehrte Hilfemaßnahme, denn gemäß § 35a Abs. 2 SGB VIII wird die Hilfe nach dem Bedarf im Einzelfall geleistet. Das erfordert eine Entscheidung darüber, welche konkrete Hilfemaßnahme im Hinblick auf die festgestellte Teilhabebeeinträchtigung notwendig und geeignet ist. Diesbezüglich kommt dem Träger der Jugendhilfe ein verwaltungsgerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Denn nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung unterliegt die Entscheidung über die Erforderlichkeit und Geeignetheit einer bestimmten Maßnahme einem kooperativen, sozialpädagogischen Entscheidungsprozess unter Mitwirkung der Fachkräfte des Jugendamts und des betroffenen Hilfeempfängers, der nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit erhebt, sondern vielmehr eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation beinhaltet, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss (sog. sozialpädagogische Fachlichkeit). Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung beschränkt sich in diesem Fall darauf, dass allgemeingültige fachliche Maßstäbe beachtet worden, keine sachfremden Erwägungen in die Entscheidung eingeflossen und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt worden sind. Die Entscheidung über die Geeignetheit und Notwendigkeit einer bestimmten Hilfemaßnahme ist daher nur auf ihre Vertretbarkeit hin überprüfbar (BVerwG, U.v. 24.6.1999 - 5 C 24.98 - BVerwGE 109, 155 ff.; BayVGH, B.v. 28.6.2016 - 12 ZB 15.1641 - juris Rn. 26; U.v. 24.6.2009 - 12 B 09.602 - juris Rn. 26). 63 Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe kommt eine Verpflichtung des Jugendhilfeträgers zur Gewährung einer bestimmten Hilfeleistung grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn sich der Beurteilungsspielraum der Behörde dahingehend verdichtet, dass nur eine einzige Maßnahme, nämlich die von der Antragstellerseite begehrte, als notwendig und geeignet anzusehen ist. Bei der im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage muss es dabei ausreichen, wenn eine solche Sondersituation jedenfalls als überwiegend wahrscheinlich angesehen werden kann. 64 Grundsätzlich zielt die Eingliederungshilfe darauf ab, den Hilfebedarf in seiner Gesamtheit zu decken und deshalb alle von einer Teilhabebeeinträchtigung betroffenen Lebensbereiche in den Blick zu nehmen. Hilfeleistungen sind demnach so auszuwählen und aufeinander abzustimmen, dass sie den gesamten Bedarf soweit wie möglich erfassen. Denn aus dem sozialhilferechtlichen Bedarfsdeckungsgrundsatz, der im Bereich der jugendhilferechtlichen Eingliederungshilfe in § 35a Abs. 2 SGB VIII verankert ist, folgt, dass grundsätzlich der gesamte im konkreten Einzelfall anzuerkennende Hilfebedarf seelisch behinderter Kinder oder Jugendlicher abzudecken ist (BVerwG, U.v. 19.10.2011 - BVerwG 5 C 6.11 - juris Rn. 12; U.v. 18.10.2012 - 5 C 21/11 - juris Rn. 25). Allerdings kann der Regelung des § 35a SGB VIII nicht entnommen werden, dass dies zwingend der Fall sein muss. Denn der Systematik und dem Sinn und Zweck der Vorschrift ist zu entnehmen, dass Eingliederungshilfen auch darauf ausgerichtet sein dürfen, einen Teilbedarf zu decken. Denn wenn Teilhabebeeinträchtigungen in verschiedenen Lebensbereichen einen Hilfebedarf erzeugen, der nur durch verschiedene, auf den jeweiligen Bereich zugeschnittene Leistungen abgedeckt werden kann und muss, kann es geboten sein, verschiedene Hilfeleistungen zu kombinieren oder durch mehrere Einzelleistungen den Gesamtbedarf des Hilfebedürftigen abzudecken. In diesem Fall kann es, wenn nicht sogleich der Gesamtbedarf gedeckt werden kann, erforderlich sein, Hilfeleistungen zumindest und zunächst für diejenigen Teilbereiche zu erbringen, in denen dies möglich ist. Steht etwa eine bestimmte Hilfeleistung tatsächlich zeitweilig nicht zur Verfügung oder wird eine bestimmte Hilfe vom Hilfeempfänger oder dessen Erziehungsberechtigten (zeitweise) nicht angenommen, kann es gleichwohl geboten sein, die Hilfen zu gewähren, die den in anderen Teilbereichen bestehenden Bedarf abdecken (BVerwG, U.v. 18.10.2012 - 5 C 21/11 - juris Rn. 23 bis 24 und 26). 65 Etwas anderes kann - mit Blick auf Sinn und Zweck der Eingliederungshilfe - nur dann anzunehmen sein, wenn die Gewährung der Hilfe für einen Teilbereich die Erreichung des Eingliederungsziels in anderen von der Teilhabebeeinträchtigung betroffenen Lebensbereichen erschweren oder vereiteln würde, es also zu Friktionen zwischen Hilfemaßnahmen käme (BVerwG, a.a.O., Rn. 27; vgl. zur gesamten Problematik auch BayVGH, B.v. 5.2.2018 - 12 C 17.2563 - juris Rn. 20 bis 25 m.w.N.). 66 Auf dieser rechtlichen Grundlage hat der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch geltend machen können. 67 In diesem Zusammenhang besteht im vorliegenden Fall kein Streit um die Frage, ob die seelische Gesundheit des Antragstellers mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für sein Lebensalter typischen Zustand abweicht. Dies ist seitens der medbo mit Arztbrief vom 7. Januar 2019 und seitens des Universitätsklinikums Würzburg mit Arztbrief vom 1. Februar 2022, mithin von Einrichtungen nach § 35a Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 SGB VIII bescheinigt worden. Zwischen den Parteien ist auch die Frage nicht streitig, ob die Teilhabe des Antragstellers am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Eine derartige Beeinträchtigung sieht der Antragsgegner in den Bereichen schulische und soziale Integration (vgl. Hilfeplan vom 4.7.2022). Streitig ist zwischen den Parteien jedoch die Frage, ob und in welchem Umfang die vom Antragsteller begehrten vom Antragsgegner zu finanzierenden Jugendhilfemaßnahmen geeignet sind bzw. ob über deren Finanzierung bereits entschieden werden kann. a) Alltagsassistenz im Umfang von 30 Wochenstunden 68 Die Alltagsassistenz soll den Antragsteller gemäß seinem Vortrag im Antrag vom 30. Mai 2022 in den Schulstunden, zur Reitpädagogik und zu anderen Freizeitaktivitäten begleiten sowie die Aufgaben des Lern-Coaches für das F.- …schul-Material übernehmen. Gemäß dem Vortrag im Rahmen des vorliegenden Verfahrens (vgl. Antragsschrift i.V.m. Anlage AS 21) soll die Alltagsassistenz auch die erforderliche Schulbegleitung übernehmen und den Antragsteller nach Ende der Schule per ÖPNV in die Heilpädagogische Tagesstätte G. begleiten und dort betreuen. 69 Zunächst ist festzustellen, dass zu den Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 35a Abs. 3 SGB VIII i.V.m. § 112 Abs. 1 Satz 1 SGB IX auch Hilfen zu einer Schulbildung gehören. Zu diesen Leistungen gehört grundsätzlich auch die Gewährung einer Schulbegleitung (BayVGH, B.v. 18.3.2016 - 12 CE 16.66 - juris Rn. 6). 70 Wie oben ausgeführt, unterliegt die Entscheidung über die Erforderlichkeit und Geeignetheit einer bestimmten Hilfemaßnahme einem kooperativen, sozialpädagogischen Entscheidungsprozess unter Mitwirkung des betroffenen Hilfeempfängers und der Fachkräfte des Jugendamtes (BayVGH, B.v. 6.2.2017 - 12 C 16.2159 - juris Rn. 11 m.w.N.). 71 Um dem Jugendamt allerdings alles das zur Verfügung zu stellen, was entscheidungserheblich ist, ist der Hilfeempfänger nicht nur zur Mitwirkung berechtigt, sondern gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (Art. I Gesetz vom 11.12.1975, BGBl. I, S. 3015),

Art. 32Gesetz vom 20.

August 2021 (BGBl. I, S. 3932) - SGB I - auch verpflichtet. Nach dieser Vorschrift hat derjenige, der Sozialleistungen beantragt oder erhält, alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen. Solange die erforderlichen Auskünfte dem Jugendamt nicht vorliegen, kann dieses nicht sachgerecht über den Sozialleistungsantrag inhaltlich entscheiden. 72 Im vorliegenden Fall ist es für das Gericht nachvollziehbar, dass der Antragsgegner als Grundlage für die Entscheidung über die Finanzierung einer Alltagsassistenz mit dem Aufgabenbereich der Schulbegleitung die Information benötigt, wie viele Unterrichtsstunden pro Woche der Antragsteller am Unterricht in der Schule teilnehmen wird. Dies ist insbesondere deshalb erforderlich, weil ohne diese Kenntnis für den Antragsgegner nicht einmal ansatzweise erkennbar ist, in welchem Umfang eine Beschulung im Schulgebäude stattfinden wird. Ist ihm dies nicht bekannt, so kann er keinen hinreichend bestimmten Bescheid erlassen und zudem nicht einschätzen, für welchen Zeitraum tatsächlich ein Schulbegleiter benötigt wird. 73 Im vorliegenden Fall ist der Antragsteller in der St. K. Schule, Zweigstelle L., zunächst mit einer, später mit zwei Stunden Unterricht pro Woche beschult worden, dies als Einzelunterricht mit der schrittweisen Gewöhnung an die Arbeit in Kleingruppen. Dies war auch noch am 4. Juli 2022 der Fall. Demgegenüber hat der Großvater des Antragstellers am 23. Juli 2022 mitgeteilt, ab dem Schuljahr 2022/2023 solle eine tägliche Beschulung ab 8:00 Uhr erfolgen. Im Anschluss an die Beschulung solle die Alltagsassistenz den Antragsteller die Heilpädagogische Tagesstätte in G. begleiten; ein Zeitpunkt für die geplante Beendigung des täglichen Schulbetriebs wurde hier jedoch nicht benannt. Um dies weiter aufzuklären, hat sich der Antragsgegner mit Mail vom 1. August 2022 an die Großmutter des Antragstellers gewandt mit der Frage, wie viele Stunden der Antragsteller im kommenden Schuljahr die Schule besuchen werde. In einer Mail vom 2. August 2022 hat die Schulleiterin mitgeteilt, sie gehe aktuell von einer Beschulung in Präsenz von 8:00 Uhr bis 12:15 Uhr täglich aus. Auf eine entsprechende Anfrage des Antragsgegners, ob dies nicht ein zu großer Schritt für den Antragsteller wäre, erfolgte keine Antwort. 74 Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang die Einschätzung des Universitätsklinikums W. vom 1. Februar 2022, wonach der Antragsteller eine schrittweise aufgebaute Beschulung im eng strukturieren Beschulungssetting benötige. Festzuhalten ist zudem die Einschätzung der m. mit Kurzarztbrief vom 21. April 2021, wonach der Antragsteller schrittweise an eine suffizientere Beschulungsform herangeführt werden soll. Zu beachten ist weiterhin der Kurzarztbrief der m. vom 11. Juli 2022, wonach über die Fernbeschulung im häuslichen Rahmen hinaus eine mittel- bis langfristige schrittweise Integration in einen schulischen Klassenverband mit individueller Lernunterstützung und Einzelbetreuung als sehr dringend notwendig angesehen werde. 75 Auch das sonderpädagogische Gutachten vom 23. September 2018 gibt eine zunächst nur stundenweise Beschulung vor, die schrittweise ausgebaut werden könne. 76 Festzuhalten ist weiterhin, dass der Antragsteller in seiner gesamten schulischen Laufbahn noch nie über einen konstanten längeren Zeitraum hinweg regelmäßig eine Präsenzbeschulung erhalten hat, ohne dass dies zu erheblichen Komplikationen geführt hätte. Insbesondere ist die Präsenzbeschulung vom 12. November 2018 bis zum 18. Januar 2019 gescheitert, der Antragsteller wurde dauerhaft aus der Schule ausgeschlossen. Auf dieser Grundlage ist es nachvollziehbar, dass der Antragsgegner die Mitteilung der Schulleiterin der St. K. Schule hinsichtlich einer täglichen Beschulungszeit von 4 Stunden und 15 Minuten (Zeitstunden, entspricht wohl fünf Unterrichtsstunden mit Pausen) in Frage gestellt hat, dies auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Antragsteller bis zum Ende des Schuljahrs 2021/2022 lediglich zwei Mal wöchentlich je 45 Minuten in der Schule unterrichtet worden ist. Zudem ergibt sich aus dem Bericht der St. K. Schule vom 5. Juli 2022 der Wunsch des Antragstellers, wieder eine Klasse besuchen zu können, dies jedoch zeitlich stark reduziert und schrittweise. Hier besteht weiterer Aufklärungsbedarf, an welchem die Vertreter des Antragstellers mitzuwirken haben. Im Übrigen fehlt es auch an der Geeignetheit der Hilfe, solange der Leistungsberechtigte und der Personensorgeberechtigte bei der Feststellung des Hilfebedarfs nicht zur Mitwirkung bereit sind (Kunkel/Kepert in LPK-SGB VIII, 8. Aufl. 2022, § 36 Rn. 12). Demgegenüber ist festzuhalten, dass der Antragsgegner gewillt ist, die Schulbegleitung im erforderlichen Umfang zu gewähren. Aus diesem Grunde hat der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, soweit es um die Alltagsassistenz mit dem Aufgabenbereich Schulbegleitung geht. 77 Soweit es um die Finanzierung einer Alltagsassistenz mit dem Aufgabenbereich Begleitung zur Heilpädagogischen Tagesstätte und Betreuung in der Heilpädagogischen Tagesstätte geht, besteht ebenfalls noch keine Entscheidungsreife. Unklar ist hier ebenfalls der Umfang der Assistenz. Der Antragsteller hat angeben lassen, nach Beendigung des Schulalltags solle die Alltagsassistenz ihn mit dem ÖPNV zur Heilpädagogischen Tagesstätte begleiten und ihn dort betreuen. Wann der Schultag regelmäßig endet, ist jedoch noch ungeklärt (vgl. oben). Sollte der Schultag voraussichtlich vor 12:15 Uhr enden, ist zudem unklar, wann die Heilpädagogische Tagesstätte öffnet und den Antragsteller im Rahmen des angedachten Sonderprojekts aufnehmen kann. Sollte der Schultag für den Antragsteller beispielsweise schon nach der zweiten Unterrichtsstunde enden müssen, wäre nicht dargelegt, ob zu diesem Zeitpunkt die Heilpädagogische Tagesstätte schon geöffnet wäre. Damit kann auch in dieser Hinsicht noch nicht über den Antrag auf Finanzierung einer Alltagsassistenz mit dem Aufgabenbereich Begleitung in der Heilpädagogischen Tagesstätte entschieden werden, dies unabhängig von der Frage, ob der Antragsteller überhaupt einen Anspruch auf Finanzierung Bewilligung des Besuchs der Heilpädagogischen Tagesstätte in der konkret vorgesehenen Form hat. 78 Soweit der Antragsteller hat geltend machen lassen, die Alltagsassistenz solle ihn auch als Lern-Coach bei der Bearbeitung des F.-Schul-Materials begleiten, ist zunächst die Information der Großmutter vom 4. Juli 2022 zu beachten, wonach der Antragsteller derzeit nichts mehr für die F. Schule tue. Zwar hat der Antragsgegner mit Bescheid vom 26. Juli 2022 dem Antragsteller Eingliederungshilfe in Form der Teilnahme am Fernunterricht der F.- …schule vom 1. September 2022 bis einschließlich 31. Juli 2023 bewilligt; allerdings bedeutet dies nicht zwingend, dass der Antragsteller gewillt ist, diese Eingliederungshilfe auch tatsächlich wahrzunehmen. Es ist nicht glaubhaft gemacht worden, dass der Antragsteller entgegen seiner Verweigerungshaltung im Juli 2022 ab dem neuen Schuljahr wieder bereit sein wird, das F.-Schul-Material zu bearbeiten. Zudem ist der Umfang der täglichen Beschulung in der St. K. Schule noch unklar; im vom Großvater des Antragstellers mit Mail vom 23. Juli 2022 vorgetragenen Gesamtkonzept spielt die Bearbeitung des F.-Schul-Materials keinerlei Rolle mehr. Insofern ist nicht glaubhaft gemacht worden, dass eine Alltagsassistenz im Sinne eines Lern-Coaches für die häusliche Fernbeschulungssituation (vgl. Kurzarztbrief der m. vom 21.4.2021) überhaupt erforderlich ist. 79 Soweit der Antragsteller im Antrag vom 30. Mai 2022 die Finanzierung der Alltagsassistenz auch für die Zwecke Begleitung bei der Reitpädagogik und bei anderen Freizeitaktivitäten beantragt hat, ist nicht glaubhaft gemacht worden, dass dies erforderlich ist, um den Antragsteller im Sinne des § 35a SGB VIII in die Gesellschaft einzugliedern. Vielmehr ist nicht erkennbar, warum die Großeltern diese Aufgabe nicht übernehmen könnten. Zudem empfiehlt die m. im Kurzarztbrief vom 11. Juli 2022 die langfristig angelegte Entzerrung der bisher engmaschig verzahnten Pflegemutter-Kind-Dyade mit Blick auf den schulischen Kontext, ohne dies auf Freizeitaktivitäten auszuweiten. 80 Unklar bleibt abschließend auch der beantragte Umfang der Finanzierung der Alltagsassistenz von 30 Wochenstunden. Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen zu den von der Antragstellerseite vorgetragenen Einzelbedarfen ist nicht glaubhaft gemacht worden, wie sich die Summe von 30 Wochenstunden ergibt. Geht man davon aus, dass eine Alltagsassistenz für die Schule ab 7:45 Uhr bis zum Ende des Besuchs der Heilpädagogischen Tagesstätte um 14:30 Uhr jeweils montags bis donnerstags und für den Besuch der Schule von 7:45 Uhr bis zum Ende der Schule um 12:30 Uhr am Freitag benötigt wird, errechnet sich allein hieraus schon eine Summe von 31 Stunden und 45 Minuten. Hier ist noch nicht die Begleitung zur Reitpädagogik und zu anderen Freizeitaktivitäten berücksichtigt. Auch insofern besteht weiterer Aufklärungsbedarf unter entsprechender Mitwirkung der Antragstellerseite, bis über die Finanzierung einer Alltagsassistenz im Umfang von 30 Wochenstunden seitens des Antragsgegners entschieden werden kann.

  1. b)Heilpädagogische Tagesstätte 81 Der Antragsgegner hat mit Bescheid vom 28. Juli 2022 den Antrag auf Eingliederungshilfe in Form der Kostenübernahme für den Besuch der Heilpädagogischen Tagesstätte abgelehnt und dies damit begründet, der Antragsteller habe einen erheblich höheren Bedarf an intensiven Maßnahmen, der nicht durch den Besuch einer Heilpädagogischen Tagesstätte gedeckt werden könne und auch keine adäquate Zwischenlösung darstelle. 82 Im vorliegenden Fall ist schon nicht glaubhaft gemacht worden, dass für den Antragsteller ein regulärer Platz in der Heilpädagogischen Tagesstätte G. zur Verfügung stehen könnte, dies unabhängig von der Frage, ob dies entgegen der Meinung des Antragsgegners zielführend wäre. Vielmehr hat der Antragsteller dargelegt, es werde für ihn eine Art Sonderprojekt geschaffen. Wie dieses Sonderprojekt im Einzelnen ausgestaltet ist, hat er jedoch nicht dargelegt. Demgegenüber hat ein Telefonat des Antragsgegners mit der Heilpädagogischen Tagesstätte am 13. Juli 2022 ergeben, dass der Antragsteller im Rahmen dieses Sonderprojektes lediglich stundenweise in den Räumlichkeiten der Einrichtung separat betreut werden könne und nur vereinzelt an gemeinsamen Aktivitäten teilnehmen könne. 83 Wird der Antragsteller aber, wie von der Antragstellerseite vorgesehen, unter Begleitung einer Alltagsassistenz lediglich separat betreut mit vereinzelter Teilnahme an gemeinsamen Aktivitäten, liegt auf der Hand, dass er nicht in das pädagogische Konzept der Heilpädagogischen Tagesstätte integriert sein kann und ihm damit deren Zweck nicht zu Gute kommt. Insbesondere ist nicht glaubhaft gemacht, dass auf diese Weise die dauerhafte Anbahnung von Kontakten mit Gleichaltrigen ermöglicht werden könnte. Zudem hat die Antragstellerseite nicht erkennbar gemacht, dass der von einer Alltagsassistenz betreute Antragsteller regelmäßig an der pädagogisch-fachlichen Kompetenz der Mitarbeitenden der Heilpädagogischen Tagesstätte teilhaben könnte. Unabhängig davon, ob der Antragsgegner mit seinem Bescheid vom 28. Juli 2022 die Finanzierung des Besuchs der Heilpädagogischen Tagesstätte in ihrer regulären Form zu Recht abgelehnt hat oder nicht, ist zumindest festzustellen, dass die von Antragstellerseiten glaubhaft gemachte Form der Anwesenheit als Gast in der Heilpädagogischen Tagesstätte nicht dem Eingliederungshilfebedarf des Antragstellers entspricht.
  2. c)Beförderungskosten 84 Soweit der Antragsteller die Finanzierung der Beförderungskosten zur Schule, von der Schule zur Heilpädagogischen Tagesstätte und von dort nach Hause, soweit diese nicht vom Schulträger übernommen werden, begehrt, ist ebenfalls kein Anordnungsanspruch erkennbar. Zum einen hat der Antragsteller dargelegt und glaubhaft gemacht, dass das Zentrum Bayern, Familie und Soziales mit Bescheid vom 15. Februar 2018 neben dem Grad der Behinderung von 80 festgestellt hat, dass der Antragsteller die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen B und H erfüllt. Damit wird deutlich, dass er den öffentlichen Personennahverkehr kostenlos benutzen darf. Zudem ist nicht glaubhaft gemacht worden, dass er einen Transportbedarf hinsichtlich des Schulweges hätte, der nicht im Rahmen der Schulwegskostenfreiheit getragen werden würde. Damit ist nicht erkennbar, dass im Rahmen der Finanzierung von Eingliederungshilfe überhaupt irgendwelche Transportkosten finanziert werden müssten.
  3. d)Pädagogische Betreuungseinheiten Reiten 85 Soweit es um die Eingliederungshilfe in Form der Finanzierung der therapeutischen Reitstunden geht, hat der Antragsgegner zu Recht darauf hingewiesen, dass hier ebenfalls noch nicht alle erforderlichen Informationen vorliegen. Dem hat die Antragstellerseite zwar mit Schreiben vom 1. August 2022 entgegengehalten, dies sei geschehen; zugleich wird auf entsprechende Unterlagen hingewiesen. Allerdings enthalten diese Unterlagen nicht die erforderlichen Angaben. In der Anlage AS 4, dem ambulanten Kurzarztbrief der m. vom 11. Juli 2022, wird eine weitere therapeutische Unterstützung und Ausweitung der psychosozialen Versorgung dringend empfohlen. In diesem Zusammenhang erwähnt die m. die Tatsache, dass der Antragsteller mittlerweile über das pädagogische Reiten stabile Beziehungsanker habe gewinnen können. Aus kinder- und jugendpsychiatrischer Sicht erscheine es zielführend und notwendig, diesen therapeutischen Ansatz beizubehalten und ihn im weiteren Verlauf wenn möglich auszuweiten. Hiermit solle seine sozio-emotionale Entwicklung gefördert werden. 86 Weiterhin hat die Antragstellerseite im Schreiben vom 1. August 2022 diesbezüglich auf die Anlage AS 19 verwiesen. Hierbei handelt es sich jedoch um die Stellungnahme der St. K. Schule vom 5. Juli 2022, in welcher therapeutische Reitstunden nicht angesprochen werden. Damit liegen die vom Antragsgegner angeforderten Informationen zum Zweck der Entscheidung über den Eingliederungshilfeantrag in Form des pädagogischen Reitens bislang nicht vor. 87 Darüber hinaus haben die Großeltern des Antragstellers in ihrem Schriftsatz an das Gericht vom „1.8.2022“, bei Gericht eingegangen am 8. August 2022 darauf hingewiesen, dass sie in einer Videokonferenz am 14. Juni 2022 dem Antragsgegner Hintergrund, Nutzen und Realisierungen der pädagogischen Betreuung Reiten ausführlich erörtert hätten. Dabei sei insbesondere besprochen worden, dass es sich dabei nicht um eine Therapie handele. Ist dies aber so, ist nicht erkennbar, weshalb es sich bei den Reitstunden um ein therapeutisches Reiten handeln solle. Die Umsetzung des von der m. geforderten therapeutischen Ansatzes ist hier jedenfalls nicht glaubhaft gemacht worden. Vielmehr stellen sich die genannten Reitstunden zumindest aus derzeitiger Sicht als reine Freizeitmaßnahme dar, in deren Rahmen eher zufällig Kontakte zu anderen Jugendlichen entstehen könnten, die jedoch nicht im Rahmen einer entsprechenden Therapie zum Zwecke der Eingliederung des Antragstellers in die Gesellschaft strukturiert werden. 88
  4. e)Unabhängig von den oben genannten Gründen für das (derzeitige) Fehlen eines Anordnungsanspruches hat der Antragsteller zudem im Wesentlichen nicht glaubhaft machen können, dass die von ihm begehrten Jugendhilfemaßnahmen die einzig erforderlichen und geeigneten wären, so dass eine entsprechende vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners durch das Gericht zu deren Finanzierung erlassen werden könnte. Dies ergibt sich daraus, dass für die Eingliederung des Antragstellers in die Gesellschaft zwei grundsätzlich unterschiedliche Konzepte bestehen. Der Antragsgegner ist in seiner Helferkonferenz am 19. Juli 2022 zu dem Ergebnis gelangt, dass die Vollzeitpflege den Bedarf für den Antragsteller nicht ausreichend zu decken scheine, weshalb ein Wechsel in eine geeignete stationäre Jugendhilfemaßnahme außerhalb der Pflegefamilie angestrebt werden solle. Lediglich die Übergangszeit müsse entsprechend unterstützt werden. Diese Einschätzung deckt sich mit derjenigen des Universitätsklinikums W. vom 1. Februar 2022; hier gelangte eine interdisziplinäre Kinderschutzbesprechung zu der Einschätzung, dass ein sozial-emotionales Lernen und ein altersgerechtes, entwicklungsförderndes Umfeld mit alltagsgerechten Alltagsanforderungen ambulant im häuslichen Umfeld nicht zeitnah umgesetzt werden könne. Die Kinderschutzbesprechung empfiehlt die zeitnahe Implementierung einer stationären, therapeutischen Jugendhilfemaßnahme mit heiminterner Beschulung. Bei einer nicht zeitnahen Überführung in eine geeignete vollstationäre Jugendhilfemaßnahme mit angegliederter Beschulung werde das Kindeswohl als gefährdet angesehen. 89 Demgegenüber verfolgen die Großeltern des Antragstellers weiterhin ein Konzept, bei welchem der Antragsteller weiter bei der Großmutter verbleibt und mittels der Maßnahmen Alltagsassistenz, Heilpädagogische Tagesstätte und therapeutisches Reiten, auch im Rahmen des Besuches der St. K. Schule, in die Gesellschaft eingegliedert wird. Die Großeltern des Antragstellers begründen dies mit unabsehbaren Folgen eines weiteren Bindungsabbruchs für den Antragsteller bei einem Wechsel in eine vollstationäre Einrichtung. Diesem Ansatz liegen im Wesentlichen die Stellungnahmen der m. zugrunde. 90 Auf dieser Grundlage ist für das Gericht nicht glaubhaft gemacht worden, dass die von der Antragstellerseite begehrte Finanzierung der von ihr genannten Jugendhilfemaßnahmen die einzig erforderlichen und geeigneten Maßnahmen wären. Insbesondere aufgrund der entsprechenden Einschätzung des Universitätsklinikums Würzburg wird deutlich, dass der vom Antragsgegner bevorzugte Weg nicht von vornherein verfehlt wäre. Demgegenüber hat der Antragsteller lediglich in den Raum stellen lassen, weitere Bindungsabbrüche würden für ihn zu großen Problemen führen. Entsprechende Unterlagen hierzu hat er nicht vorlegen lassen. Diesbezüglich ist nicht allgemein auf die Problematiken von Kindern mit frühkindlichen Bindungsstörungen abzustellen, sondern allein auf die konkrete Situation des Antragstellers selbst. 91 Auf dieser Grundlage ist insbesondere nicht erkennbar, dass im Rahmen der vom Antragsgegner angesprochenen Übergangslösung die Finanzierung des Besuchs einer Heilpädagogischen Tagesstätte als Übergang die einzig mögliche Jugendhilfemaßnahme wäre. Denn der Antragsgegner hat nachvollziehbar dargelegt, dass eine solche Maßnahme der Unterstützung des Verbleibs im häuslichen Bereich dient und gerade nicht der Vorbereitung auf eine vollstationäre Maßnahme. Wie weit therapeutische Reitstunden im Rahmen einer Übergangslösung unverzichtbar wären, ist für das Gericht ebenfalls nicht erkennbar. Gleiches gilt für die Alltagsassistenz, soweit diese nicht die Zwecke der Schulbegleitung erfüllen soll. Demgegenüber ist der Antragsgegner bereit, im Rahmen einer Übergangslösung die Schulbegleitung zum Besuch der St. K2. Schule im jeweils aktuell erforderlichen Umfang zu finanzieren. 92 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Gewährung von Teilen der erforderlichen Eingliederungshilfe, sollte eine bestimmte Hilfe vom Hilfeempfänger oder dessen Erziehungsberechtigten nicht angenommen werden (BVerwG, U.v. 18.10.2012 - 5 C 21/11 - juris Rn. 23 bis 24 und 26). Denn wie bereits ausgeführt ist insbesondere die Gewährung von Eingliederungshilfe in Form des Besuchs der Heilpädagogischen Tagesstätte nicht sinnvoll, verfolgt man das Ziel einer vollstationären Aufnahme des Antragsstellers. 93 Muss allerdings der Antragsgegner von seinem Konzept einer stationären Unterbringung des Antragstellers deshalb Abstand nehmen, weil diese Hilfe seitens dessen Großeltern dauerhaft nicht gewollt ist, ist dennoch nicht erkennbar, dass die Finanzierung des Besuchs der Heilpädagogischen Tagesstätte einschließlich einer entsprechenden Alltagsassistenz das einzig in Frage kommende Mittel wäre. Denn der Antragsgegner hat nachvollziehbar dargelegt (vgl. Bescheid vom 28.7.2022), dass dies dem Eingliederungshilfebedarf des Antragstellers grundsätzlich nicht gerecht werden könnte. Insofern wäre vom Antragsgegner zu erwägen, nach § 8a Abs. 2 SGB VIII vorzugehen. 94 3. Auf der Grundlage aller dieser Ausführungen erweist sich der vorliegende Antrag als unbegründet, dies sowohl deshalb, weil kein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht worden ist als auch deshalb, weil kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht worden ist. 95 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 VwGO.

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