Juni 2022 (BGBl. I, S. 995) - SGB VIII -. Aus dieser Vorschrift leitet er seinen materiellen Anspruch auf Eingliederungshilfe in den genannten Formen ab. 57 Gemäß § 35a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII haben Kinder oder Jugendliche Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn (1.) ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht (seelische Behinderung) und (2.) daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist (Teilhabebeeinträchtigung). Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieses Buches sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (§ 35a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII). 58 Gemäß § 35a Abs. 1a Satz 1 SGB VIII hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Abs. 1 eine fachärztliche oder jugendpsychotherapeutische Stellungnahme einzuholen, die die in § 35a Abs. 1a Satz 2 bis Satz 3 SGB VIII genannten Voraussetzungen zu erfüllen hat. Demgegenüber ist die Feststellung der Teilhabebeeinträchtigung nach § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII Aufgabe des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, da hierbei sozialpädagogische Fachlichkeit erforderlich ist (von Boetticher in Münder/Meysen/Trenzcek, Frankfurter Kommentar, 9. Aufl. 2022, § 35a Rn. 35). 59 Auf der Grundlage der oben dargestellten Voraussetzungen des § 35a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII richten sich Aufgabe und Ziel der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen gemäß § 35a Abs. 3 SGB VIII u.a. nach § 90 und nach den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt. 60 Die Leistung soll den Leistungsberechtigten nach § 90 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl I S. 3234),
Juni 2022 (BGBl I S. 959) - SGB IX - eine individuelle Lebensführung ermöglichen und die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft fördern; nach Satz 2 der Vorschrift soll die Leistung die Leistungsberechtigten befähigen, ihre Lebensplanung und -führung möglichst selbstbestimmt und eigenverantwortlich vornehmen zu können. Nach § 90 Abs. 4 SGB IX ist es besondere Aufgabe der Teilhabe an Bildung, Leistungsberechtigten eine ihren Fähigkeiten und Leistungen entsprechende Schulbildung und schulische und hochschulische Aus- und Weiterbildung für einen Beruf zur Förderung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen. 61 Leistungen zur Teilhabe an Bildung umfassen nach § 112 Abs. 1 Satz 1 SGB IX u.a. Hilfen zu einer Schulbildung, insbesondere im Rahmen der all-gemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu, wobei die Bestimmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht unberührt bleiben. 62 Daraus folgt jedoch nicht ohne weiteres ein Anspruch auf die begehrte Hilfemaßnahme, denn gemäß § 35a Abs. 2 SGB VIII wird die Hilfe nach dem Bedarf im Einzelfall geleistet. Das erfordert eine Entscheidung darüber, welche konkrete Hilfemaßnahme im Hinblick auf die festgestellte Teilhabebeeinträchtigung notwendig und geeignet ist. Diesbezüglich kommt dem Träger der Jugendhilfe ein verwaltungsgerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Denn nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung unterliegt die Entscheidung über die Erforderlichkeit und Geeignetheit einer bestimmten Maßnahme einem kooperativen, sozialpädagogischen Entscheidungsprozess unter Mitwirkung der Fachkräfte des Jugendamts und des betroffenen Hilfeempfängers, der nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit erhebt, sondern vielmehr eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation beinhaltet, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss (sog. sozialpädagogische Fachlichkeit). Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung beschränkt sich in diesem Fall darauf, dass allgemeingültige fachliche Maßstäbe beachtet worden, keine sachfremden Erwägungen in die Entscheidung eingeflossen und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt worden sind. Die Entscheidung über die Geeignetheit und Notwendigkeit einer bestimmten Hilfemaßnahme ist daher nur auf ihre Vertretbarkeit hin überprüfbar (BVerwG, U.v. 24.6.1999 - 5 C 24.98 - BVerwGE 109, 155 ff.; BayVGH, B.v. 28.6.2016 - 12 ZB 15.1641 - juris Rn. 26; U.v. 24.6.2009 - 12 B 09.602 - juris Rn. 26). 63 Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe kommt eine Verpflichtung des Jugendhilfeträgers zur Gewährung einer bestimmten Hilfeleistung grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn sich der Beurteilungsspielraum der Behörde dahingehend verdichtet, dass nur eine einzige Maßnahme, nämlich die von der Antragstellerseite begehrte, als notwendig und geeignet anzusehen ist. Bei der im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage muss es dabei ausreichen, wenn eine solche Sondersituation jedenfalls als überwiegend wahrscheinlich angesehen werden kann. 64 Grundsätzlich zielt die Eingliederungshilfe darauf ab, den Hilfebedarf in seiner Gesamtheit zu decken und deshalb alle von einer Teilhabebeeinträchtigung betroffenen Lebensbereiche in den Blick zu nehmen. Hilfeleistungen sind demnach so auszuwählen und aufeinander abzustimmen, dass sie den gesamten Bedarf soweit wie möglich erfassen. Denn aus dem sozialhilferechtlichen Bedarfsdeckungsgrundsatz, der im Bereich der jugendhilferechtlichen Eingliederungshilfe in § 35a Abs. 2 SGB VIII verankert ist, folgt, dass grundsätzlich der gesamte im konkreten Einzelfall anzuerkennende Hilfebedarf seelisch behinderter Kinder oder Jugendlicher abzudecken ist (BVerwG, U.v. 19.10.2011 - BVerwG 5 C 6.11 - juris Rn. 12; U.v. 18.10.2012 - 5 C 21/11 - juris Rn. 25). Allerdings kann der Regelung des § 35a SGB VIII nicht entnommen werden, dass dies zwingend der Fall sein muss. Denn der Systematik und dem Sinn und Zweck der Vorschrift ist zu entnehmen, dass Eingliederungshilfen auch darauf ausgerichtet sein dürfen, einen Teilbedarf zu decken. Denn wenn Teilhabebeeinträchtigungen in verschiedenen Lebensbereichen einen Hilfebedarf erzeugen, der nur durch verschiedene, auf den jeweiligen Bereich zugeschnittene Leistungen abgedeckt werden kann und muss, kann es geboten sein, verschiedene Hilfeleistungen zu kombinieren oder durch mehrere Einzelleistungen den Gesamtbedarf des Hilfebedürftigen abzudecken. In diesem Fall kann es, wenn nicht sogleich der Gesamtbedarf gedeckt werden kann, erforderlich sein, Hilfeleistungen zumindest und zunächst für diejenigen Teilbereiche zu erbringen, in denen dies möglich ist. Steht etwa eine bestimmte Hilfeleistung tatsächlich zeitweilig nicht zur Verfügung oder wird eine bestimmte Hilfe vom Hilfeempfänger oder dessen Erziehungsberechtigten (zeitweise) nicht angenommen, kann es gleichwohl geboten sein, die Hilfen zu gewähren, die den in anderen Teilbereichen bestehenden Bedarf abdecken (BVerwG, U.v. 18.10.2012 - 5 C 21/11 - juris Rn. 23 bis 24 und 26). 65 Etwas anderes kann - mit Blick auf Sinn und Zweck der Eingliederungshilfe - nur dann anzunehmen sein, wenn die Gewährung der Hilfe für einen Teilbereich die Erreichung des Eingliederungsziels in anderen von der Teilhabebeeinträchtigung betroffenen Lebensbereichen erschweren oder vereiteln würde, es also zu Friktionen zwischen Hilfemaßnahmen käme (BVerwG, a.a.O., Rn. 27; vgl. zur gesamten Problematik auch BayVGH, B.v. 5.2.2018 - 12 C 17.2563 - juris Rn. 20 bis 25 m.w.N.). 66 Auf dieser rechtlichen Grundlage hat der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch geltend machen können. 67 In diesem Zusammenhang besteht im vorliegenden Fall kein Streit um die Frage, ob die seelische Gesundheit des Antragstellers mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für sein Lebensalter typischen Zustand abweicht. Dies ist seitens der medbo mit Arztbrief vom 7. Januar 2019 und seitens des Universitätsklinikums Würzburg mit Arztbrief vom 1. Februar 2022, mithin von Einrichtungen nach § 35a Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 SGB VIII bescheinigt worden. Zwischen den Parteien ist auch die Frage nicht streitig, ob die Teilhabe des Antragstellers am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Eine derartige Beeinträchtigung sieht der Antragsgegner in den Bereichen schulische und soziale Integration (vgl. Hilfeplan vom 4.7.2022). Streitig ist zwischen den Parteien jedoch die Frage, ob und in welchem Umfang die vom Antragsteller begehrten vom Antragsgegner zu finanzierenden Jugendhilfemaßnahmen geeignet sind bzw. ob über deren Finanzierung bereits entschieden werden kann. a) Alltagsassistenz im Umfang von 30 Wochenstunden 68 Die Alltagsassistenz soll den Antragsteller gemäß seinem Vortrag im Antrag vom 30. Mai 2022 in den Schulstunden, zur Reitpädagogik und zu anderen Freizeitaktivitäten begleiten sowie die Aufgaben des Lern-Coaches für das F.- …schul-Material übernehmen. Gemäß dem Vortrag im Rahmen des vorliegenden Verfahrens (vgl. Antragsschrift i.V.m. Anlage AS 21) soll die Alltagsassistenz auch die erforderliche Schulbegleitung übernehmen und den Antragsteller nach Ende der Schule per ÖPNV in die Heilpädagogische Tagesstätte G. begleiten und dort betreuen. 69 Zunächst ist festzustellen, dass zu den Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 35a Abs. 3 SGB VIII i.V.m. § 112 Abs. 1 Satz 1 SGB IX auch Hilfen zu einer Schulbildung gehören. Zu diesen Leistungen gehört grundsätzlich auch die Gewährung einer Schulbegleitung (BayVGH, B.v. 18.3.2016 - 12 CE 16.66 - juris Rn. 6). 70 Wie oben ausgeführt, unterliegt die Entscheidung über die Erforderlichkeit und Geeignetheit einer bestimmten Hilfemaßnahme einem kooperativen, sozialpädagogischen Entscheidungsprozess unter Mitwirkung des betroffenen Hilfeempfängers und der Fachkräfte des Jugendamtes (BayVGH, B.v. 6.2.2017 - 12 C 16.2159 - juris Rn. 11 m.w.N.). 71 Um dem Jugendamt allerdings alles das zur Verfügung zu stellen, was entscheidungserheblich ist, ist der Hilfeempfänger nicht nur zur Mitwirkung berechtigt, sondern gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (Art. I Gesetz vom 11.12.1975, BGBl. I, S. 3015),
August 2021 (BGBl. I, S. 3932) - SGB I - auch verpflichtet. Nach dieser Vorschrift hat derjenige, der Sozialleistungen beantragt oder erhält, alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen. Solange die erforderlichen Auskünfte dem Jugendamt nicht vorliegen, kann dieses nicht sachgerecht über den Sozialleistungsantrag inhaltlich entscheiden. 72 Im vorliegenden Fall ist es für das Gericht nachvollziehbar, dass der Antragsgegner als Grundlage für die Entscheidung über die Finanzierung einer Alltagsassistenz mit dem Aufgabenbereich der Schulbegleitung die Information benötigt, wie viele Unterrichtsstunden pro Woche der Antragsteller am Unterricht in der Schule teilnehmen wird. Dies ist insbesondere deshalb erforderlich, weil ohne diese Kenntnis für den Antragsgegner nicht einmal ansatzweise erkennbar ist, in welchem Umfang eine Beschulung im Schulgebäude stattfinden wird. Ist ihm dies nicht bekannt, so kann er keinen hinreichend bestimmten Bescheid erlassen und zudem nicht einschätzen, für welchen Zeitraum tatsächlich ein Schulbegleiter benötigt wird. 73 Im vorliegenden Fall ist der Antragsteller in der St. K. Schule, Zweigstelle L., zunächst mit einer, später mit zwei Stunden Unterricht pro Woche beschult worden, dies als Einzelunterricht mit der schrittweisen Gewöhnung an die Arbeit in Kleingruppen. Dies war auch noch am 4. Juli 2022 der Fall. Demgegenüber hat der Großvater des Antragstellers am 23. Juli 2022 mitgeteilt, ab dem Schuljahr 2022/2023 solle eine tägliche Beschulung ab 8:00 Uhr erfolgen. Im Anschluss an die Beschulung solle die Alltagsassistenz den Antragsteller die Heilpädagogische Tagesstätte in G. begleiten; ein Zeitpunkt für die geplante Beendigung des täglichen Schulbetriebs wurde hier jedoch nicht benannt. Um dies weiter aufzuklären, hat sich der Antragsgegner mit Mail vom 1. August 2022 an die Großmutter des Antragstellers gewandt mit der Frage, wie viele Stunden der Antragsteller im kommenden Schuljahr die Schule besuchen werde. In einer Mail vom 2. August 2022 hat die Schulleiterin mitgeteilt, sie gehe aktuell von einer Beschulung in Präsenz von 8:00 Uhr bis 12:15 Uhr täglich aus. Auf eine entsprechende Anfrage des Antragsgegners, ob dies nicht ein zu großer Schritt für den Antragsteller wäre, erfolgte keine Antwort. 74 Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang die Einschätzung des Universitätsklinikums W. vom 1. Februar 2022, wonach der Antragsteller eine schrittweise aufgebaute Beschulung im eng strukturieren Beschulungssetting benötige. Festzuhalten ist zudem die Einschätzung der m. mit Kurzarztbrief vom 21. April 2021, wonach der Antragsteller schrittweise an eine suffizientere Beschulungsform herangeführt werden soll. Zu beachten ist weiterhin der Kurzarztbrief der m. vom 11. Juli 2022, wonach über die Fernbeschulung im häuslichen Rahmen hinaus eine mittel- bis langfristige schrittweise Integration in einen schulischen Klassenverband mit individueller Lernunterstützung und Einzelbetreuung als sehr dringend notwendig angesehen werde. 75 Auch das sonderpädagogische Gutachten vom 23. September 2018 gibt eine zunächst nur stundenweise Beschulung vor, die schrittweise ausgebaut werden könne. 76 Festzuhalten ist weiterhin, dass der Antragsteller in seiner gesamten schulischen Laufbahn noch nie über einen konstanten längeren Zeitraum hinweg regelmäßig eine Präsenzbeschulung erhalten hat, ohne dass dies zu erheblichen Komplikationen geführt hätte. Insbesondere ist die Präsenzbeschulung vom 12. November 2018 bis zum 18. Januar 2019 gescheitert, der Antragsteller wurde dauerhaft aus der Schule ausgeschlossen. Auf dieser Grundlage ist es nachvollziehbar, dass der Antragsgegner die Mitteilung der Schulleiterin der St. K. Schule hinsichtlich einer täglichen Beschulungszeit von 4 Stunden und 15 Minuten (Zeitstunden, entspricht wohl fünf Unterrichtsstunden mit Pausen) in Frage gestellt hat, dies auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Antragsteller bis zum Ende des Schuljahrs 2021/2022 lediglich zwei Mal wöchentlich je 45 Minuten in der Schule unterrichtet worden ist. Zudem ergibt sich aus dem Bericht der St. K. Schule vom 5. Juli 2022 der Wunsch des Antragstellers, wieder eine Klasse besuchen zu können, dies jedoch zeitlich stark reduziert und schrittweise. Hier besteht weiterer Aufklärungsbedarf, an welchem die Vertreter des Antragstellers mitzuwirken haben. Im Übrigen fehlt es auch an der Geeignetheit der Hilfe, solange der Leistungsberechtigte und der Personensorgeberechtigte bei der Feststellung des Hilfebedarfs nicht zur Mitwirkung bereit sind (Kunkel/Kepert in LPK-SGB VIII, 8. Aufl. 2022, § 36 Rn. 12). Demgegenüber ist festzuhalten, dass der Antragsgegner gewillt ist, die Schulbegleitung im erforderlichen Umfang zu gewähren. Aus diesem Grunde hat der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, soweit es um die Alltagsassistenz mit dem Aufgabenbereich Schulbegleitung geht. 77 Soweit es um die Finanzierung einer Alltagsassistenz mit dem Aufgabenbereich Begleitung zur Heilpädagogischen Tagesstätte und Betreuung in der Heilpädagogischen Tagesstätte geht, besteht ebenfalls noch keine Entscheidungsreife. Unklar ist hier ebenfalls der Umfang der Assistenz. Der Antragsteller hat angeben lassen, nach Beendigung des Schulalltags solle die Alltagsassistenz ihn mit dem ÖPNV zur Heilpädagogischen Tagesstätte begleiten und ihn dort betreuen. Wann der Schultag regelmäßig endet, ist jedoch noch ungeklärt (vgl. oben). Sollte der Schultag voraussichtlich vor 12:15 Uhr enden, ist zudem unklar, wann die Heilpädagogische Tagesstätte öffnet und den Antragsteller im Rahmen des angedachten Sonderprojekts aufnehmen kann. Sollte der Schultag für den Antragsteller beispielsweise schon nach der zweiten Unterrichtsstunde enden müssen, wäre nicht dargelegt, ob zu diesem Zeitpunkt die Heilpädagogische Tagesstätte schon geöffnet wäre. Damit kann auch in dieser Hinsicht noch nicht über den Antrag auf Finanzierung einer Alltagsassistenz mit dem Aufgabenbereich Begleitung in der Heilpädagogischen Tagesstätte entschieden werden, dies unabhängig von der Frage, ob der Antragsteller überhaupt einen Anspruch auf Finanzierung Bewilligung des Besuchs der Heilpädagogischen Tagesstätte in der konkret vorgesehenen Form hat. 78 Soweit der Antragsteller hat geltend machen lassen, die Alltagsassistenz solle ihn auch als Lern-Coach bei der Bearbeitung des F.-Schul-Materials begleiten, ist zunächst die Information der Großmutter vom 4. Juli 2022 zu beachten, wonach der Antragsteller derzeit nichts mehr für die F. Schule tue. Zwar hat der Antragsgegner mit Bescheid vom 26. Juli 2022 dem Antragsteller Eingliederungshilfe in Form der Teilnahme am Fernunterricht der F.- …schule vom 1. September 2022 bis einschließlich 31. Juli 2023 bewilligt; allerdings bedeutet dies nicht zwingend, dass der Antragsteller gewillt ist, diese Eingliederungshilfe auch tatsächlich wahrzunehmen. Es ist nicht glaubhaft gemacht worden, dass der Antragsteller entgegen seiner Verweigerungshaltung im Juli 2022 ab dem neuen Schuljahr wieder bereit sein wird, das F.-Schul-Material zu bearbeiten. Zudem ist der Umfang der täglichen Beschulung in der St. K. Schule noch unklar; im vom Großvater des Antragstellers mit Mail vom 23. Juli 2022 vorgetragenen Gesamtkonzept spielt die Bearbeitung des F.-Schul-Materials keinerlei Rolle mehr. Insofern ist nicht glaubhaft gemacht worden, dass eine Alltagsassistenz im Sinne eines Lern-Coaches für die häusliche Fernbeschulungssituation (vgl. Kurzarztbrief der m. vom 21.4.2021) überhaupt erforderlich ist. 79 Soweit der Antragsteller im Antrag vom 30. Mai 2022 die Finanzierung der Alltagsassistenz auch für die Zwecke Begleitung bei der Reitpädagogik und bei anderen Freizeitaktivitäten beantragt hat, ist nicht glaubhaft gemacht worden, dass dies erforderlich ist, um den Antragsteller im Sinne des § 35a SGB VIII in die Gesellschaft einzugliedern. Vielmehr ist nicht erkennbar, warum die Großeltern diese Aufgabe nicht übernehmen könnten. Zudem empfiehlt die m. im Kurzarztbrief vom 11. Juli 2022 die langfristig angelegte Entzerrung der bisher engmaschig verzahnten Pflegemutter-Kind-Dyade mit Blick auf den schulischen Kontext, ohne dies auf Freizeitaktivitäten auszuweiten. 80 Unklar bleibt abschließend auch der beantragte Umfang der Finanzierung der Alltagsassistenz von 30 Wochenstunden. Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen zu den von der Antragstellerseite vorgetragenen Einzelbedarfen ist nicht glaubhaft gemacht worden, wie sich die Summe von 30 Wochenstunden ergibt. Geht man davon aus, dass eine Alltagsassistenz für die Schule ab 7:45 Uhr bis zum Ende des Besuchs der Heilpädagogischen Tagesstätte um 14:30 Uhr jeweils montags bis donnerstags und für den Besuch der Schule von 7:45 Uhr bis zum Ende der Schule um 12:30 Uhr am Freitag benötigt wird, errechnet sich allein hieraus schon eine Summe von 31 Stunden und 45 Minuten. Hier ist noch nicht die Begleitung zur Reitpädagogik und zu anderen Freizeitaktivitäten berücksichtigt. Auch insofern besteht weiterer Aufklärungsbedarf unter entsprechender Mitwirkung der Antragstellerseite, bis über die Finanzierung einer Alltagsassistenz im Umfang von 30 Wochenstunden seitens des Antragsgegners entschieden werden kann.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.