GO kostenpflichtig abzulehnen. 10 Der Antrag sei unbegründet. Eine besondere Eilbedürftigkeit sei nicht glaubhaft gemacht worden. Auch habe der Antragsteller keinen Anspruch auf Auszahlung eines vorgezogenen Altersruhegeldes. Nach § 91g Abs. 5 Satz 2 der Satzung der Bayerischen Ärzteversorgung gelte für Mitglieder, deren Mitgliedschaft vor dem ... Mai 2005 endete, § 31 Abs. 3 der Satzung der Bayerischen Ärzteversorgung in der Fassung, die bis zum … Dezember 2004 Gültigkeit hatte, sodass dem Antragsteller kein Anspruch auf vorgezogenes Altersruhegeld zustehe. Der Ausschluss des vorgezogenen Altersruhegeldes für ehemalige Mitglieder sei nicht zu beanstanden. Auch eine Härtefallentscheidung sei nicht möglich, da § 34 Abs. 2 der Satzung der Bayerischen Ärzteversorgung zwar Härtefallregelungen vorsehe, jedoch nicht für den Fall des vorgezogenen Altersruhegeldes. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtssowie die Behördenakten Bezug genommen. II. 12 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hat keinen Erfolg. 13 1.
GO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.
GO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) als auch einen Anordnungsanspruch voraus, d.h. die bei summarischer Überprüfung der Rechtssache hinreichende Aussicht auf Erfolg oder zumindest auf einen Teilerfolg des geltend gemachten Begehrens in der Hauptsache. 14 2. Der Antrag ist unzulässig. Dem Antragsteller fehlt das erforderliche Rechtschutzbedürfnis für den von ihm begehrten vorläufigen vorbeugenden Rechtsschutz hinsichtlich der vorläufigen Auszahlung des vorgezogenen Altersruhegeldes. 15 Der Antrag zielt darauf ab, die Antragsgegnerin vorbeugend zur Zahlung eines vorgezogenen Altersruhegeldes zu verpflichten. Vorliegend ist jedoch im Zeitpunkt der Antragstellung noch keine (ablehnende) Entscheidung durch einen Verwaltungsakt seitens der Antragsgegnerin erfolgt. Der Antragsteller begehrt vorliegend daher unzulässigerweise vorbeugenden Rechtsschutz im Hinblick auf die im Zeitpunkt der Antragstellung erst noch zu treffende Entscheidung, ohne jedoch ein besonderes (qualifiziertes) Rechtsschutzinteresse hierfür im Einzelnen darzulegen (vgl. OVG LSA, B.v. 17.6.2013 - 1 M 59/13 - juris; VGH BW, B.v. 6.6.2017 - 4 S 1055/17 - juris Rn. 7 ff.; VG Ansbach, B.v. 23.12.2005 - AN 11 E 05.03716 - juris Rn. 22; ähnlich VG München, B.v. 25.5.2020 - M 5 E 20.404 - juris Rn. 19). 16
5 Satz 2 der Satzung gilt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte, deren Mitgliedschaft vor dem ... Januar 2005 endet, § 31 Abs. 3 in der am … Dezember 2004 geltenden Fassung auch für Zeiten nach dem … Dezember
Abs. 1 und ohne Beitragsrückgewähr
Abs. 2 Sätze 2 und 3 endet. Eine Überleitung und eine Beitragsrückgewähr sind vorliegend nicht erfolgt. 24
3 der Satzung der Bayerischen Ärzteversorgung in der am … Dezember 2004 geltenden Fassung finden die Satzungsbestimmungen der Antragsgegnerin, welche ein vorgezogenes Altersruhegeld vorsehen, auf den Antragsteller mithin keine Anwendung. 25 Bei der Gestaltung ihrer Leistungen hat die Antragsgegnerin einen weiten Spielraum. Sie ist Trägerin autonomer Satzungsgewalt und kann den Kreis der zu Versorgenden und die Art der Versorgung unter Beachtung höherrangigen Rechts autonom festlegen. Sie kann dabei typisierende Bestimmungen treffen, in die nicht alle denkbaren Gerechtigkeitsgesichtspunkte einfließen müssen. Damit eine Vorschrift für die Verwaltung handhabbar bleibt, dürfen zusätzliche denkbare und mögliche Aspekte unberücksichtigt gelassen werden (BayVGH, B.v. 5.5.2004 - 9 ZB 04.134 - juris Rn. 7). 26 bb) Dies ist hier der Fall. Der Antragsteller konnte daher kein schutzwürdiges Vertrauen dahingehend entwickeln, einen Anspruch auf vorgezogenes Altersruhegeld zu besitzen. 27 Dieses Ergebnis begegnet auch unter Berücksichtigung des aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden und in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Gedankens des Vertrauensschutzes keinen rechtlichen Bedenken. Zum Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft des Antragstellers bestand zwar ein Anspruch auf vorgezogenes Altersruhegeld ab Vollendung des 60. Lebensjahres. Aus § 35 Nr. 2 sowie § 31 Abs. 3 der Satzung der Bayerischen Ärzteversorgung in der bis zum … Dezember 2004 geltenden Fassung war zum Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft klar geregelt, dass vorgezogenes Altersruhegeld nur für Mitglieder geleistet wird und ausgeschiedene Mitglieder diese Versorgungsleistung nicht in Anspruch nehmen können. Hierauf wurde der Antragsteller auch mit Schreiben aus Anlass zu seinem Ausschluss vom … Mai 2003 ausdrücklich hingewiesen. 28 Auch die Härtefallregelung des § 34 Abs. 2 der Satzung der Bayerischen Ärzteversorgung in der bis zum … Dezember 2004 geltenden Fassung sah - ebenso wie die aktuelle Fassung - keine Möglichkeit einer Härtefallregelung bei der Gewährung von vorgezogenem Altersruhegeld vor. 29 In § 91g Abs. 5 der Satzung der Bayerischen Ärzteversorgung vom ... Dezember 1995, zuletzt geändert durch Satzung vom … November 2021, hat die Antragsgegnerin eine sachgerechte und ausgewogene Regelung getroffen, welche dem Erfordernis des Vertrauensschutzes in ausreichendem Maße Rechnung trägt. Mitglieder, deren Mitgliedschaft - wie die des Antragstellers - vor dem … Januar 2005 geendet hat, hatten
3 der Satzung der Antragsgegnerin vom … Dezember 1995 in der Fassung zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Antragstellers keinen Anspruch auf Erhalt von vorgezogenem Altersruhegeld. Der Umstand, dass die Antragsgegnerin in einer Änderungssatzung ab ... Januar 2005 einen solchen Anspruch aufgenommen hat, kann ein schutzwürdiges Vertrauen der bereits ausgeschiedenen Mitglieder nicht begründen. Die Übergangsbestimmung des § 91g Abs. 5 der Satzung der Bayerischen Ärzteversorgung vom ... Dezember 1995, zuletzt geändert durch Satzung vom … November 2021, ist mithin interessengerecht (zum Ganzen auch: VG München, U.v. 15.10.2009 - M 12 K 08.5295 - juris). 30 b) Nach dem unter Nr. 2 ausgeführten fehlt es zudem an der besonderen Dringlichkeit des Rechtsschutzbegehrens und damit an dem erforderlichen Anordnungsgrund. 31 4. Der Antragsteller hat als unterlegener Beteiligter nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. 32 5. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 42 Abs. 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 - ein Viertel des dreifachen Jahresbetrages des vorgezogenen Altersruhegeldes (laut Mitteilung der Antragsgegnerin beträgt der dreifache Jahresbetrag EUR 37.669,35; davon ein Viertel).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.