VG München, Urteil v. 21.01.2022 – M 5 K 19.6370 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG München, Urteil v. 21.01.2022 – M 5 K 19.6370 Download Drucken Titel: Vergütung nach Widerruf der Zulassung zum Anpassungslehrgang für die Anerkennung einer im Ausland erworbenen Lehrerbefähigung Normenkette: ZALG § 20 Abs. 3 S. 1, § 21 Abs. 1 S. 1 Leitsatz: Eine Unterrichtsleistung über 11 Wochenstunden hinaus bis zur Obergrenze von 17 Wochenstunden ist in § 21 Abs. 1 S. 1 ZALG als „kann“-Regelung ausgestaltet. Demgegenüber hat ein Studienreferendar nach § 20 Abs. 3 S. 1 Hs. 1 ZALG bis zu 11 Wochenstunden Unterricht verpflichtend zu erteilen. Das bedeutet, dass eine über 11 Wochenstunden hinausgehende Unterrichtsleistung im Einzelfall gesondert angeordnet werden muss. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Vergütung, Unterrichtsaushilfe, Keine Heranziehung, Anpassungslehrgang, Arbeitsleistung, Besoldung, Gerichtsbescheid, Gymnasium, Lehramt, Lehramt an Gymnasien, Mehrarbeit, Nachzahlung, Widerruf, Widerruf der Zulassung, Zulassung, Anspruchsgrundlage, Klageabweisung, Unterrichtsstunden, Umfang, Vertrag, Referendar Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Die Klagepartei wurde vom Beklagten auf Grundlage eines Bescheids und eines schriftlichen Vertrags vom ... September 2016 befristet bis zum … September 2018 zur Ableistung eines Anpassungslehrgangs für die Anerkennung einer im Ausland erworbenen Lehrerbefähigung für das Lehramt in einem öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis angestellt und einem Gymnasium zugewiesen. 2 Die Zulassung zum Anpassungslehrgang wurde von der Zeugnisanerkennungsstelle mit Bescheid vom … Dezember 2016 (ergänzt mit Bescheid vom … 6.2017) mit Wirkung zum … Februar 2017 widerrufen. Dieser Bescheid wurde vom Verwaltungsgericht mit rechtskräftigem Urteil vom 19. September 2017 (M 5 K 17.456) aufgehoben. 3 Der Beklagte kündigte das Vertragsverhältnis mit Schreiben vom ... Februar 2017. In einem Verfahren vor dem Arbeitsgericht München (3 Ca …) schlossen die Parteien einen Vergleich, dass zwischen den Parteien Einigkeit bestehe, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung vom ... Februar 2017 aufgelöst worden sei und sich der Rechtsstreit erledigt habe. Der Beklagte veranlasste die Nachzahlung der nach dem schriftlichen Vertrag vereinbarten Entgelte für den Zeitraum vom … Februar 2017 bis … Oktober 2017. 4 Mit weiterem Bescheid vom … Oktober 2017 widerrief der Beklagte die Zulassung zum Anpassungslehrgang mit Wirkung vom … Oktober 2017 erneut, da aus Sicht des Beklagten Zweifel hinsichtlich des Vorliegens der für die Berufsausbildung erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse bestünden und ordnete die sofortige Vollziehung an. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der gegen diesen Bescheid erhobenen Klage wurde vom Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 26. Februar 2018 (M 5 S 17.5393) abgelehnt. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof wies die hiergegen erhobene Beschwerde mit Beschluss vom 26. Juli 2018 (7 CS 18.588) zurück. Das Verwaltungsgericht wies die Klage gegen den Bescheid vom … Oktober 2017 mit Urteil vom 22. Januar 2019 ab (M 5 K 17.5405). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof wies die hiergegen zugelassene Berufung (7 ZB 19.495) mit Urteil vom 27. Juli 2021 (7 B 20.2346) zurück. 5 Ab … Oktober 2017 leistete der Beklagte keine Entgeltzahlungen mehr an die Klagepartei. Mit Schreiben vom 23. März 2018 wies die Regierung von … darauf hin, dass durch den Widerruf der Zulassung zum Anpassungslehrgang der Vertrag über die Einstellung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis sinnentleert sei. Für den Fall, dass das Vertragsverhältnis fortbestehen sollte, werde dieses nunmehr hilfsweise ordentlich unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zum … April 2018 gekündigt. Der Beklagte teilte mit Schreiben vom … März 2018 mit, dass durch den Widerruf der Zulassung zum Anpassungslehrgang der öffentlich-rechtliche Dienstvertrag vom … September 2016 sinnentleert sei. Für den Fall, dass das Vertragsverhältnis fortbestehen sollte, werde dieses hilfsweise ordentlich zum … April 2018 gekündigt. Hiergegen ist eine Klage beim Verwaltungsgericht unter dem Aktenzeichen M 5 K 18.2055 anhängig, das seit 21. Januar 2019 ruht. 6 Mit Schriftsatz vom 8. Februar 2018, eingegangen bei Arbeitsgericht München am 9. Februar 2018, hat die Klagepartei Klage erhoben und beantragt, Der Beklagte wird verurteilt an den Kläger € 16.774,88 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz aus € 226,03 seit dem …03.2017, € 904,12 seit dem …04.2017,€ 904,12 seit dem … 05.2017,€ 904,12 seit dem …06.2017, € 904,12 seit dem …07.2017, € 904,12 seit dem …08.2017, € 904,12 seit dem …09.2017, € 904,12 seit dem …10.2017, € 2.498,58 seit dem … 11.2017, € 2.498,58 seit dem …12.2017, € 2.520,77 seit dem …01.2018, € 2.498,58 seit dem …02.2018 zu zahlen. 7 Mit der Klage werde ein Betrag in Höhe von 10.171,35 EUR geltend gemacht, der darin begründet sei, dass von der vertraglich vorgesehenen Besoldung die Ableistung von 10 Unterrichtsstunden wöchentlich umfasst sei. Zu leisten seien aber mindestens 11, allerdings bis zu 17 Wochenstunden, wobei in der Regel 17 Lehrstunden wöchentlich angeordnet und geleistet würden. Dieser Betrag ergebe sich aus den üblicherweise zu leistenden sieben über die zehn Wochenstunden hinaus zu leistenden Unterrichtsstunden ab … Februar 2017. Der Betrag von 6.400,03 EUR ergebe sich daraus, dass der Beklagte ab dem … Oktober 2017 die Annahme der Arbeitsleistung abgelehnt und keinerlei Entgeltzahlung hinsichtlich des Grundgehalts mehr an die Klagepartei geleistet habe. 8 Mit Beschluss vom 23. Juli 2019 (40 Ca 1665/18) verwies das Arbeitsgericht München den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht München. Das Landesarbeitsgericht München wies die sofortige Beschwerde der Klagepartei hiergegen mit Beschluss vom 26. November 2019 (10 Ta …) zurück. 9 Mit Beschluss vom 26. Februar 2021 trennte das Verwaltungsgericht den geltend gemachten Anspruch auf Zahlung von 6.400,03 EUR, da der Beklagte ab dem … Oktober 2017 die Annahme der Arbeitsleistung abgelehnt und keinerlei Entgeltzahlung mehr an die Klagepartei geleistet habe, vom Klageverfahren M 5 K 19.6370 ab und führte diesen Klagegegenstand unter dem Aktenzeichen M 5 K 21.992 fort. Im Verfahren M 5 K 19.6370 hat der Kläger zuletzt beantragt, 10 I. Der Gerichtsbescheid vom 28. April 2021 wird aufgehoben. 11 II. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 10.171,35 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 12 Die Regierung von … hat für den Beklagten beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Für den Zeitraum bis … Oktober 2017 sei das vereinbarte Arbeitsentgelt überwiesen worden. Zusätzliche Unterrichtsstunden ab der 11. Wochenstunde seien von der Klagepartei nicht geleistet worden. Eine Zahlung von Entgelt für den Zeitraum ab dem … Oktober 2017 scheide aus, da durch den mit Sofortvollzug ausgestatteten Widerrufsbescheid vom … Oktober 2017 die Geschäftsgrundlage für den Vertrag weggefallen sei. 15 Die Klagepartei legte eine Entscheidung des Europäischen Gerichts vom 28. Mai 2020 betreffend den Kläger in französischer Sprache vor (T- …*). Die Klagepartei teilte mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2020 hierzu mit, dass der wesentliche Inhalt der vorgelegten Entscheidung des Europäischen Gerichts darin bestehe, dass das Europäische Gericht seine Zuständigkeit verneint und die Klage abgewiesen habe. 16 Mit Gerichtsbescheid vom 28. April 2021 wies das Gericht die Klage ab. Die Klagepartei hat am 25. Mai 2021 mündliche Verhandlung beantragt. Am 10. Januar 2022 fand die mündliche Verhandlung statt. 17 Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten, den Gerichtsbescheid vom 28. April 2021 sowie die Niederschrift vom 10. Januar 2022 verwiesen. Entscheidungsgründe 18 Gegenstand der Klage ist nach der Abtrennung einer Teilforderung in Höhe von 6.400,03 EUR mit Beschluss vom 26. Februar 2021 noch eine Forderung in Höhe von 10.171,35 EUR. Das stellt das von der Klagepartei geltend gemachte Entgelt für den Unterschied zwischen den nach Ansicht der Klagepartei üblicherweise zu leistenden 17 Wochenstunden und den ihrer Ansicht nach 0 generell zu leistenden Unterrichtsstunden ab … Februar 2017 bis einschließlich Januar 2018 dar (so die ausdrückliche Antragstellung im Schriftsatz vom 8. Februar 2018). 19 1. Da gegen den Gerichtsbescheid vom 28. April 2021 innerhalb eines Monats mündliche Verhandlung beantragt wurde, gilt dieser als nicht ergangen (§ 84 Abs. 3 Halbsatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung/VwGO). Der Antrag, den Gerichtsbescheid vom 28. April 2021 aufzuheben, geht damit ins Leere. 20 2. Die zulässige Leistungsklage ist unbegründet. 21 Für einen Anspruch auf Zahlung eines Entgelts für Unterrichtsstunden in einem Umfang von mehr als zehn Wochenstunden für den Zeitraum vom … Februar 2017 bis einschließlich Januar 2018 fehlt es an einer Anspruchsgrundlage. Das gilt auch für den Zeitraum ab … Oktober 2017. Für eine Vergütung von über das Stundenmaß von 11 Wochenstunden hinausgehenden Unterricht ist keine Anspruchsgrundlage gegeben. Auch wenn das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Juli 2021 (7 B 20.2346) nach Mitteilung der Klagepartei noch nicht rechtskräftig sei, da Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt worden sei, wäre für eine Vergütung von über das Stundenmaß von 11 Wochenstunden hinausgehenden Unterricht keine Anspruchsgrundlage gegeben. Soweit der Rechtsstreit über die Wirksamkeit der Kündigung des öffentlich-rechtlichen Dienstvertrags vom … September 2017 noch nicht entschieden ist (M 5 K 18.2055), folgt allein aus diesem Vertrag keine Anspruchsgrundlage für die Vergütung zusätzlicher Unterrichtsstunden, die über ein Wochenstundenmaß von 11 Stunden hinausgehen. 22
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