VG München, Beschluss v. 26.08.2022 – M 5 S 22.50461 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG München, Beschluss v. 26.08.2022 – M 5 S 22.50461 Download Drucken Titel: Unzulässiger Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nach Abschiebungsandrohung im Dublin-Verfahren Normenketten: AsylG § 34a Abs. 1 S. 1, S. 4, § 38, § 75 Abs. 1 VwGO § 80 Abs. 5 Leitsatz: Einem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen eine im Dublin-Verfahren ergangene Abschiebungsandrohung fehlt grundsätzlich das Rechtschutzbedürfnis, da bereits die hiergegen erhobene Klage aufschiebende Wirkung hat. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Dublin-Verfahren, Zielstaat Bulgarien, Rechtschutzbedürfnis (verneint), Abschiebungsandrohung, vorläufiger Rechtsschutz, Rechtsschutzbedürfnis, aufschiebende Wirkung der Klage Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Gründe I. 1 Die Antragsteller begehren vorläufigen Rechtsschutz gegen die Abschiebungsandrohung nach Bulgarien im Rahmen des sog. Dublin-Verfahrens. 2 Die Antragsteller sind afghanische Staatsangehörige. Sie reisten am … Juni 2021 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am ... Juli 2022 einen förmlichen Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (fortan Bundesamt). Die Antragstellerin zu 2 ist schwanger, als Entbindungstermin ist der … September 2022 berechnet. Die bulgarischen Behörden erklärten mit Schreiben vom … September 2021 die Bereitschaft zur Rücküberstellung der Antragsteller. Nach Aktenlage waren die Antragsteller seit … Juli 2021 untergetaucht (Bl. 67 der Behördenakte). Sie erschienen zu einem auf den ... September 2021 angesetzten Anhörungstermin nicht. Seit dem … Mai 2022 sind die Antragsteller wieder in einer zugewiesenen Unterkunft anzutreffen. 3 Mit Bescheid vom ... August 2022 lehnte das Bundesamt den Antrag als unzulässig ab (Nr. 1) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen (Nr. 2). Es drohte die Abschiebung nach Bulgarien an (Nr. 3) und setzte ein Einreise- und Aufenthaltsverbot von 11 Monaten ab dem Tag der Abschiebung nach § 11 Abs. 1 AufenthG fest (Nr. 4). Bulgarien sei der für den gestellten Asylantrag zuständige Mitgliedsstaat. Die dortigen Behörden hätten auch der Rücknahme der Antragsteller zugestimmt. Systemische Mängel lägen in Bulgarien nicht vor. Zugunsten der Antragstellerin zu 2 sei zu berücksichtigen, dass grundsätzlich sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung Mutterschutz greife. Während des bestehenden Mutterschutzes sei analog § 3 Abs. 1 und 2 MuSchG von einer Reiseunfähigkeit dieser Antragstellerin auszugehen. Die Androhung der Abschiebung nach Bulgarien beruhe auf §§ 34a Abs. 1 Satz 4, 34 AsylG. Die freiwillige Ausreise habe innerhalb der gesetzten Frist, spätestens jedoch nach Wegfall des temporären Abschiebungshindernisses, in Abstimmung mit den zuständigen Stellen zu erfolgen. Im Übrigen wird auf den Bescheid Bezug genommen. 4 Die Antragsteller erhoben am
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.