VG München, Beschluss v. 07.02.2022 – M 1 SN 21.5130 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG München, Beschluss v. 07.02.2022 – M 1 SN 21.5130 Download Drucken Titel: Vorläufiger Rechtsschutz des Nachbarn bei Unbestimmtheit einer Baugenehmigung Normenketten: VwGO § 80 Abs. 5, § 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 BauGB § 34 VwVfG § 37 Abs. 1 BayVwVfG Art. 37 Abs. 1 Leitsätze: 1. Eine Verletzung von Nachbarrechten liegt vor, wenn die Unbestimmtheit einer Baugenehmigung ein nachbarrechtlich relevantes Merkmal betrifft. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz) 2. Zur Unbestimmtheit einer Baugenehmigung im Hinblick auf das Gebot der Rücksichtnahme, wenn eine Betriebsbeschreibung der Nutzung nicht vorliegt. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz) 3. Die Verletzung des Gebietserhaltungsanspruchs scheidet aus, wenn das Grundstück des sich auf den Gebietserhaltungsanspruch berufenden Nachbarn nicht in demselben Plangebiet wie das Baugrundstück liegt. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Vorläufiger Rechtschutz, Nachbar, Baugenehmigung für Lagerhalle, Bestimmtheit im Hinblick auf Nutzungsumfang, Rücksichtnahmegebot, Gebietserhaltungsanspruch außerhalb des Plangebiets, Gebietserhaltungsanspruch im unbeplanten Innenbereich (offengelassen), vorläufiger Rechtschutz, Gebietserhaltungsanspruch im unbeplanten Innenbereich Rechtsmittelinstanz: VGH München, Beschluss vom 26.04.2022 – 1 CS 22.551 Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Baugenehmigung vom 16. Juli 2021 - Az. … - wird angeordnet. II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt. Gründe I. 1 Die Antragstellerin wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtschutzes gegen eine Baugenehmigung, die dem Beigeladenen erteilt worden ist. 2 Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks FlNr. 47/1 Gem. …, das mit einem Wohnhaus bebaut ist, sowie des sich hieran nördlich anschließenden, unbebauten Hinterliegergrundstücks FlNr. 47/7 (derselben Gemarkung zugehörig, wie alle nachfolgend genannten Flurstücke auch). 3 Östlich an das Grundstück FlNr. 47/7 schließt sich das Hinterliegergrundstück FlNr. 43/5 an, das im Eigentum des Beigeladenen steht (Vorhabengrundstück). Es liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Für das Vorhabengrundstück beantragte der Beigeladene unter dem 21. Mai 2021 eine Baugenehmigung für die Errichtung einer Maschinenhalle mit Lagerräumen und Garagen. Ausweislich der Bauvorlagen soll die Halle 18,00 m auf 12,60 m messen und in teilweise zweigeschossiger Bauweise errichtet werden. Die Nutzfläche der Maschinenhalle soll 108 m², die des Lagers 97,58 m² und die der Garage 97,92 m² betragen. Zur Nutzung teilte der Beigeladene mit Schreiben vom 7. Juni 2021 mit, dass es sich um eine privat zu nutzende Halle zum Abstellen von Maschinen (wie z.B. Oldtimertraktoren, Bagger, Kipper, Rasentrac, Gartengeräte usw.) sowie Werkzeugen handele. 4 Die Gemeinde erteilte mit Beschluss vom 15. Juni 2021 ihr Einvernehmen zu dem Vorhaben. 5 Mit Bescheid vom 16. Juli 2021 genehmigte der Antragsgegner das Vorhaben im vereinfachten Verfahren. 6 Die Antragstellerin hat am … August 2021 Klage (M 1 K 21.4348) gegen den Bescheid vom 16. Juli 2021 erhoben. Mit am 27. September 2021 eingegangenen Schriftsatz ersucht sie um einstweiligen Rechtsschutz und beantragt, 7 Die aufschiebende Wirkung der Klage M 1 K 21.4348 gegen den Bescheid vom 16. Juli 2021 wird angeordnet. 8 Mit den Bauarbeiten sei bereits begonnen worden. Die nähere Umgebung entspreche einem reinen Wohngebiet. Die Nutzungsbeschreibung werde für vorgeschoben gehalten; es werde eine gewerbliche Nutzung als Bau-/Maschinenverleih befürchtet, wie es auch in der Vergangenheit üblich gewesen sei. Es handele sich um mindestens sechs Baumaschinen, unter anderem ein großer Radbagger, ein Radlader, ein Bobcat, zwei Raupenbagger, Traktor und Zubehör. Diese kämen regelmäßig auf anderen Grundstücken im Ort zum Einsatz. Auf mindestens einem der Bagger befänden sich die Kontaktdaten des Beigeladenen. Ein Abwarten der aktuellen Ausnutzung der Baugenehmigung sei der Antragstellerin unzumutbar; die Schaffung vollendeter Tatsachen sei zu verhindern. Die Antragstellerin werde in ihrem Gebietserhaltungsanspruch verletzt. Aufgrund der Ausmaße und der Nutzungsart sei das Bauvorhaben nicht mehr als untergeordnete Nebenanlage in einem reinen Wohngebiet zulässig. Angesichts der Grundfläche und der Nutzfläche handele es sich um eine Hauptnutzung, und der Baukörper dominiere seine Umgebung. Die Lagerung von Bau- und Landmaschinen in einer Maschinenhalle sei zudem eine in reinen Wohngebieten untypische Nutzung. 9 Der Antragsgegner legt die Akten vor und beantragt, 10 den Antrag abzulehnen. 11 Der Gebietserhaltungsanspruch der Antragstellerin sei nicht verletzt. Das Grundstück der Antragstellerin liege im Geltungsbereich des Bebauungsplans „…-West“, der dort ein allgemeines Wohngebiet festsetze. Ein Anspruch auf Einhaltung der außerhalb des Plangebiets geltenden Vorschriften über die Art der baulichen Nutzung scheide daher aus. Im Übrigen liege das Vorhabengrundstück in einem Bereich, der keinem der typisierten Baugebiete nach der Baunutzungsverordnung zuzuordnen sei; es sei wohl von einer Gemengelage auszugehen. Nördlich befänden sich Wohnhäuser und die Strukturen von landwirtschaftlichen Gehöften. Ob und in welchem Umfang dort noch Landwirtschaft ausgeübt werde, sei nicht bekannt. Dies könne aber dahingestellt bleiben, weil diese Nutzung einem allgemeinen oder reinen Wohngebiet üblicherweise nicht immanent sei. Selbst bei Unterstellung eines faktischen allgemeinen Wohngebiets sei das Vorhaben bei einer Art „Worst-case-Betrachtung“ ausnahmsweise als nicht-störender Gewerbebetrieb zulässig. Dies bedürfe jedoch keiner Vertiefung, weil das Gebäude nach der Betriebsbeschreibung ausschließlich als private Unterstellmöglichkeit genutzt werde. Aus dem Maß des Vorhabens könne die Antragstellerin keine nachbarschützenden Rechte ableiten. 12 Der Beigeladene hat sich im Verfahren nicht geäußert. 13 Zum Vortrag im Übrigen und zu den weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, auch im Verfahren M 1 K 21.4348, und der Behördenakte Bezug genommen. II. 14 Der Antrag hat Erfolg. 15 Der nach § 80a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2, § 80 Abs. 5 VwGO zulässige Antrag ist begründet. 16 Dritte - wie hier die Antragstellerin als Nachbarin - können sich nur dann mit Aussicht auf Erfolg gegen eine Baugenehmigung zur Wehr setzen, wenn diese rechtswidrig ist und die Rechtswidrigkeit auf der Verletzung einer Norm beruht, die gerade dem Schutz des betreffenden Dritten zu dienen bestimmt ist (vgl. BayVGH, B.v. 30.7.2019 - 15 CS 19.1227 - juris Rn. 15). Im Rahmen eines Verfahrens nach § 80a Abs. 3 i.V. mit § 80 Abs. 5 VwGO trifft das Gericht aufgrund der sich im Zeitpunkt seiner Entscheidung darstellenden Sach- und Rechtslage eine eigene Ermessensentscheidung darüber, ob die Interessen, die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts sprechen, oder diejenigen, die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streiten, höher zu bewerten sind. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen. Diese sind ein wesentliches, aber nicht das alleinige Indiz für und gegen den gestellten Antrag. Wird der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung voraussichtlich erfolgreich sein (weil er zulässig und begründet ist), so wird regelmäßig nur die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Betracht kommen. Wird dagegen der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf voraussichtlich keinen Erfolg haben (weil er unzulässig oder unbegründet ist), so ist dies ein starkes Indiz für die Ablehnung des Antrages auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Sind schließlich die Erfolgsaussichten offen, findet eine allgemeine, von den Erfolgsaussichten unabhängige Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen statt. 17 Die Interessenabwägung geht zu Lasten des Beigeladenen aus. Die Klage der Antragstellerin gegen die Baugenehmigung hat Aussicht auf Erfolg. Die angefochtene Baugenehmigung verletzt nach summarischer Prüfung Vorschriften, die im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind und zugleich dem Schutz der Antragstellerin als Nachbarin zu dienen bestimmt sind (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 18 1. Die Baugenehmigung ist im Hinblick auf Vorschriften, die drittschützenden Charakter haben, nicht hinreichend bestimmt. 19 Wie jeder Verwaltungsakt muss die Baugenehmigung hinreichend bestimmt sein (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG). Sie muss - gegebenenfalls nach objektivierender Auslegung - das genehmigte Vorhaben, insbesondere Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung, eindeutig erkennen lassen, damit die am Verfahren Beteiligten (vgl. Art. 13 Abs. 1 BayVwVfG) die mit dem Genehmigungsbescheid getroffene Regelung nachvollziehen können. Nachbarn müssen zweifelsfrei feststellen können, ob und in welchem Umfang sie betroffen sind. Maßgebend sind die Umstände des Einzelfalls, wobei Unklarheiten zu Lasten der Behörde gehen. Was Gegenstand der Baugenehmigung sein soll, bestimmt der Bauherr durch seinen Bauantrag. Der Inhalt der (erlassenen) Baugenehmigung ergibt sich aus der Bezeichnung, den Regelungen und der Begründung im Baugenehmigungsbescheid, der konkretisiert wird durch in Bezug genommene Bauvorlagen und sonstige Unterlagen. Wird in der Baugenehmigung auf den Antrag oder auf bestimmte Antragsunterlagen verwiesen, ist die Baugenehmigung hinreichend bestimmt, wenn es der Antrag oder die in Bezug genommenen Antragsunterlagen sind. Eine Verletzung von Nachbarrechten liegt vor, wenn die Unbestimmtheit der Baugenehmigung ein nachbarrechtlich relevantes Merkmal betrifft, wenn also wegen Fehlens oder Unvollständigkeit der Bauvorlagen bzw. mangels konkretisierender Inhalts- oder Nebenbestimmungen der Gegenstand und / oder der Umfang der Baugenehmigung und damit des nachbarlichen Störpotenzials bei deren Umsetzung nicht eindeutig festgestellt und aus diesem Grund eine Verletzung von Nachbarrechten nicht eindeutig ausgeschlossen werden kann. Ein Nachbar kann somit eine unzureichende inhaltliche Bestimmtheit (nur) geltend machen, soweit dadurch nicht sichergestellt ist, dass das genehmigte Vorhaben allen dem Nachbarschutz dienenden Vorschriften entspricht (BayVGH, B.v. 11.1.2022 - 15 CS 21.2913 - juris Rn. 23 m.w.N.). 20
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