VGH München, Beschluss v. 08.09.2022 – 10 C 22.896 - Bürgerservice Navigation Inhalt VGH München, Beschluss v. 08.09.2022 – 10 C 22.896 Download Drucken Titel: Bewilligungsreife eines Antrags auf Bewi
§ 114Abs.
1 Satz 1 ZPO abgelehnt hat. 8 aa) Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 Abs.
§ 114Abs.
1 Satz 1 ZPO ist, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dies ist der Fall, wenn der vorgetragene Rechtsstandpunkt der um Prozesskostenhilfe nachsuchenden Partei bei summarischer Prüfung wenigstens vertretbar erscheint und die Möglichkeit der Beweisführung besteht (vgl. Reichling in Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO, 45. Aufl., Stand: 1.7.2022, § 114 Rn. 28 m.w.N.). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussichten ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Bewilligungsreife, der gegeben ist, sobald die vollständigen Prozesskostenhilfeunterlagen vorliegen und die Gegenseite mit angemessener Frist zur Stellungnahme angehört worden ist (vgl. BayVGH, B.v. 27.5.2019 - 10 C 19.315 - juris Rn. 6 m.w.N.). 9 bb) Gemessen daran ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Eilverfahren abgelehnt hat. 10
(1)Der Senat verweist hierbei zur Vermeidung von Wiederholungen nach § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die Gründe des angegriffenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts. Darüber hinaus gilt ergänzend Folgendes: 11
(2)Nicht durchdringen kann die Antragstellerseite mit dem Einwand, das Verwaltungsgericht habe bei seiner Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch auf den falschen Zeitpunkt abgestellt, weil maßgeblich der
- Februar 2022 gewesen sei, an dem die Antragsteller im Anschluss an die Einreichung des Antrags noch weitere Belege nachgereicht hätten. Zu diesem Zeitpunkt habe der Antrag der Antragsteller hinreichende Aussicht auf Erfolg gehabt, weil die Antragsgegnerin erst am
- Februar 2022 die Androhung der Abschiebung nach M. zurückgenommen und stattdessen die Abschiebung nach Italien angedroht habe. 12 Die Antragstellerseite übergeht, dass Bewilligungsreife erst eintritt, wenn die Gegenseite mit angemessener Frist zur Stellungnahme angehört worden ist (s.o.). Bewilligungsreife ist danach am
- Februar 2022 eingetreten. Die Antragsgegnerin hat zu diesem Zeitpunkt − nach Änderung des ursprünglichen Bescheides vom
- Januar 2022 durch Änderungsbescheid vom
- Februar 2022 - ihre Antragserwiderung sowie die restlichen Behördenakten vorgelegt (vgl. VG München, Gerichtsakte, Bl. 112 u. Senatsakte, Bl. 67 Rückseite u. Bl. 69). Dabei ist zum einen festzustellen, dass die Antragsgegnerin innerhalb angemessener Zeit reagiert hat, zumal die Antragstellerseite am
- Februar 2022 noch weitere Belege vorgelegt hat, wie sie selbst vorträgt, das Verwaltungsgericht die Zustellung am
- Februar 2022 veranlasst hat, und überdies die Antragstellerseite ihre Antragsschrift am
- Februar 2022 erneut mit qualifizierter Signatur nachgereicht hat, um Zweifel an der ordnungsgemäßen Einreichung nach § 55a VwGO zu zerstreuen. Zum anderen steht einem Beteiligten in einer solchen Situation das prozessuale Mittel der Abgabe einer Erledigterklärung offen. Dies hat die Antragstellerseite jedoch mit Schriftsatz vom
- Februar 2022 ausdrücklich abgelehnt (vgl. VG München, Gerichtsakte, Bl. 121). 13 Der mit dem genannten Änderungsbescheid festgelegte Zielstaat war bei summarischer Prüfung im Sinne von § 59 AufenthG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 und 2 der RL 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (vgl. ABl. EU Nr. L 348 S. 98 ff.) auch ordnungsgemäß. Dass die Ausreisepflicht vollziehbar ist, ist für den Erlass einer Abschiebungsandrohung, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht erforderlich (vgl. Dollinger in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht,
- Aufl. 2020, § 59 Rn. 14 m.w.N.; Hocks in Hofmann, Ausländerrecht,
- Aufl. 2016, § 59 Rn. 3 m.w.N.; Kluth in Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht,
- Aufl., Stand: 1.7.2022 § 59 Rn. 12). 14
(3)Kein Erfolg beschieden ist auch dem Einwand der Antragstellerseite, das Verwaltungsgericht habe bei seiner Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch in Bezug auf den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Abschiebungsandrohung seine Hinweispflicht aus § 86 Abs. 3 VwGO verletzt. Dessen Rechtsschutzziel habe der Auslegung bedurft. Es sei bezweckt worden, die Vollziehung der Ausreisepflicht bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu hindern. 15 Der Einwand, der nicht nach Zulässigkeit und Begründetheit des Eilantrags differenziert, zielt wohl darauf ab, dass das Verwaltungsgericht den Eilantrag, soweit er auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung bezüglich der in Nr. 7 verfügten Abschiebungsandrohung hinsichtlich des Klägers zu 1) gerichtet ist, mangels Rechtsschutzbedürfnis als unzulässig angesehen hat. 16 Anforderungen an die Hinweisplicht sind gegenüber einem durch einen Rechtsanwalt vertretenen Kläger herabgesetzt. Das Gericht darf grundsätzlich davon ausgehen, dass ein Rechtsanwalt mit der Sach- und Rechtslage hinreichend vertraut ist (vgl. BVerwG, B.v. 6.7.2001 - 4 B 50.01 - juris Rn. 11). In Eilverfahren besteht zudem aufgrund der Dringlichkeit grundsätzlich keine Pflicht zu weiteren Hinweisen (vgl. SächsOVG, B.v. 14.7.2010 - 2 B 436/09 - juris Rn. 8). Zweitens war der gestellte Eilantrag der Antragstellerseite insoweit auch nicht unklar, sondern eindeutig. Die Antragstellerseite hat dezidiert - neben der Wiederherstellung der in Nr. 2 des angefochtenen Bescheids verfügten Vorlage und Abgabe des Aufenthaltstitels - die Anordnung der aufschiebenden Wirkung bezüglich der in Nr. 7 verfügten Abschiebungsandrohung beantragt. Die Antragstellerseite hat sich, von vornherein erkennbar, bewusst hierauf beschränkt (vgl. BayVGH, B.v. 20.2.2012 - 11 ZB 11.2621 - juris Rn. 34). Abgesehen davon hat das Verwaltungsgericht den Eilantrag der Antragsteller in Bezug auf die Abschiebungsandrohung jedenfalls auch selbständig tragend und bei summarischer Betrachtung aus den vorstehenden Gründen zutreffend als unbegründet erachtet (s.o.). 17 2. Aus den genannten Gründen scheidet auch eine Beiordnung des Bevollmächtigten nach § 166 Abs.
§ 121ZPO aus. 18 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 Vw
GO. Anders als das Prozesskostenhilfeverfahren erster Instanz ist das Beschwerdeverfahren in Prozesskostenhilfesachen kostenpflichtig. Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, weil gemäß Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG eine Festgebühr anfällt. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet. 19 3. Diese Entscheidung ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.