VGH München, Beschluss v. 12.09.2022 – 10 CE 22.1925 - Bürgerservice Navigation Inhalt VGH München, Beschluss v. 12.09.2022 – 10 CE 22.1925 Download Drucken Titel: kein ein Anspruch auf Erteilung einer Verfahrensduldung Normenketten: GG Art. 19 Abs. 4 AufenthG § 25b Abs. 1, § 60a Abs. 2 S. 1 Leitsatz: Eine Verfahrensduldung wird zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG erteilt, um die für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erforderlichen und tatsächlich gegebenen tatbestandlichen Voraussetzungen für die Dauer des Verfahrens aufrechtzuerhalten und so sicherzustellen, dass eine aufenthaltsrechtliche Regelung einem möglicherweise Begünstigten zugutekommen kann; sie kann jedoch nicht dazu dienen, die bisher nicht erfüllten Tatbestandsvoraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels überhaupt erst herbeizuführen. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Verfahrensduldung, Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG, Anrechnung von Duldungszeiten, Duldung Vorinstanz: VG Augsburg, Beschluss vom 22.08.2022 – Au 1 E 22.1481 Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.250,- Euro festgesetzt. Gründe 1 Mit der Beschwerde verfolgt der Antragsteller seinen vor dem Verwaltungsgericht erfolglosen Eilantrag nach § 123 Abs. 1 VwGO weiter, den Antragsgegner zu verpflichten, vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung des anhängigen Rechtsstreits (Au 1 K 22.1642) wegen Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25b AufenthG „von der Einleitung und Durchführung von Abschiebungsmaßnahmen gegen den Antragsteller und Beschwerdeführer abzusehen“. 2 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Überprüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt keine Aufhebung oder Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat, weil weder ein Anspruch auf Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG noch ein Anspruch auf Erteilung einer Verfahrensduldung gegeben ist. 3 Der Einwand des Antragstellers, das Verwaltungsgericht habe unter Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör seinen - oben wiedergegebenen - Antrag als Antrag auf Erteilung einer Duldung modifiziert bzw. umgedeutet, trifft nicht zu. Der Antragsteller begehrt mit seinem Antrag nichts anderes als die vorübergehende Aussetzung der ihm drohenden Abschiebung; derartige Maßnahmen sind in der Überschrift des § 60a AufenthG als „Duldung“ legaldefiniert. Das Verwaltungsgericht ist daher in Übereinstimmung mit der durchgängigen Rechtsprechung von einem Antrag auf Duldung ausgegangen, zumal sich auch mangels einschlägiger Sondervorschriften der rechtliche Maßstab für das von ihm formulierte Begehren nur aus § 60a AufenthG ergeben kann. 4 Eine - lediglich ausnahmsweise mögliche (vgl. BVerwG, U.v. 18.12.2019 - 1 C 34.18 - juris Rn. 30; BayVGH, B.v. 6.12.2021 - 10 CE 21.2930 - juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 24.6.2021 - 10 CE 21.748 u.a. - juris Rn. 51 m.w.N.) − Verfahrensduldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG kommt nicht in Betracht. Die hierfür erforderlichen Voraussetzungen, dass zweifelsfrei ein Anspruch auf Erteilung des Aufenthaltstitels besteht oder der Erlass der einstweiligen Anordnung auf ermessensfehlerfreie Ermessensausübung geboten ist oder dass keine tragfähigen Ermessensgesichtspunkte ersichtlich sind, die eine Ablehnung rechtfertigen könnten (vgl. VGH BW, B.v. 2.3.2021 - VGH 11 S 120/21 − BeckRS 2021, 4045 Rn. 16), sind beim Antragsteller nicht erfüllt. 5 Der im Hauptsachverfahren geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 AufenthG besteht aller Voraussicht nicht, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. 6 Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller im Zeitpunkt seiner Entscheidung nicht ein „geduldeter Ausländer“ im Sinn des § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist. Geduldet ist ein Ausländer, wenn ihm eine rechtswirksame Duldung erteilt worden ist oder wenn er einen Rechtsanspruch auf Duldung hat (BVerwG, U.v. 18.12.2019 - 1 C 34.18 - juris Rn. 24). Maßgeblicher Zeitpunkt ist nicht der Zeitpunkt der Antragstellung, sondern der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz (BVerwG, U.v. 18.12.2019 - 1 C 34.18 - juris Rn. 23; BayVGH, B.v. 6.12.2021 - 10 CE 21.2930 - juris Rn. 4; SächsOVG, U.v. 9.12.2021 - 3 A 386/20 - juris Rn. 38). Unerheblich ist es insoweit, ob die letzte dem Antragsteller erteilte Duldung am
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