G sind nicht nur Angaben zu machen, sondern Unterlagen vorzulegen, die ein Urteil über die Zuverlässigkeit einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person bzw. eines Betriebsleiters und die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebs ermöglichen. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Personenbeförderung mit Mietwagen im Gelegenheitsverkehr, Eintritt der Genehmigungsfiktion, vollständiger Antrag, Betriebsleitervertrag, Zuverlässigkeit, Betriebsleiter, gewerbliche Personenbeförderung, finanzielle Leistungsfähigkeit, Vollständigkeit der Unterlagen, Berufsfreiheit, Fiktionsfrist Vorinstanz: VG München, Beschluss vom 09.06.2022 – M 23 E 22.2580 Fundstellen: BayVBl 2022, 787 LSK 2022, 23702 Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert wird unter Abänderung der Ziffer III. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 9. Juni 2022 für beide Instanzen auf jeweils 33.750,- EUR festgesetzt. Gründe I. 1 Die Antragstellerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die am 16. November 2021 zum Betrieb eines Taxi- und Mietwagenunternehmens gegründet wurde, begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Feststellung der Genehmigungsfiktion hinsichtlich ihres Antrags auf Genehmigung des Mietwagenverkehrs, hilfsweise die Erteilung dieser Genehmigung. 2 Mit Formularantrag vom 16. Dezember 2021, dem etliche Unterlagen beigefügt waren, beantragte sie die Erteilung einer Genehmigung
dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) zum Verkehr mit Mietwagen für 50 Fahrzeuge. Mit Schreiben vom
weis über eine Nutzungsänderung für den Betriebssitz. Darüber hinaus lägen die erforderliche Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft Verkehr sowie eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung in Bezug auf den Geschäftsführer nicht vor. Mit der Antragstellung seien lediglich Bescheinigungen der Berufsgenossenschaft und des Finanzamts vorgelegt worden, die sich jedoch nicht auf den Geschäftsführer persönlich, sondern auf das bereits bestehende Unternehmen des Geschäftsführers bezogen hätten. Zudem sei bislang kein
weis über die Anstellung des Betriebsleiters in Form eines Betriebsleitervertrags vorgelegt worden. Sofern bis 28. April 2022 keine entsprechenden
weise erbracht würden, werde der Antrag kostenpflichtig abgelehnt. 4 Mit am selben Tag eingegangenem Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 13. April 2022 forderte die Antragstellerin, ihr
Mitteilung der amtlichen Kennzeichen die entsprechenden Genehmigungsurkunden auszustellen, und legte eine an den Geschäftsführer persönlich adressierte Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft Verkehr vom
gewiesen. Eine Klärung von Amts wegen sei unverhältnismäßig. 6 Hiergegen ließ die Antragstellerin Widerspruch einlegen, über den
Aktenlage noch nicht entschieden wurde, und am 11. Mai 2022 beim Verwaltungsgericht München beantragen, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache den Eintritt der Genehmigungsfiktion über ihren Antrag schriftlich zu bescheinigen und die Genehmigungsurkunden
Mitteilung der amtlichen Fahrzeugkennzeichen und Vorlage des Mietvertrags über die Stellplätze auszuhändigen, hilfsweise den Antrag vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu genehmigen und die Genehmigungsurkunden
Mitteilung der amtlichen Fahrzeugkennzeichen und Vorlage des Mietvertrags über die Stellplätze auszuhändigen. 7 Diesen Antrag lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom
der obergerichtlichen Rechtsprechung ergäben sich die für einen vollständigen Antrag notwendigen Angaben aus § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4, Abs. 2 PBefG i.V.m. §§ 2, 3 PBZugV. Die Antragstellerin habe nicht alle relevanten und notwendigen Unterlagen zur fachlichen Eignung und finanziellen Leistungsfähigkeit (§ 12 Abs. 2, § 13 Abs. 1 PBefG i.V.m. §§ 2, 3 PBZugV) vorgelegt. So habe ein
weis, dass der Betriebsleiter tatsächlich mit der Führung der Geschäfte betraut sei, gefehlt. Das der Beauftragung zugrundeliegende Rechtsverhältnis sei glaubhaft darzulegen, insbesondere wenn Antragsteller, Geschäftsführer und fachkundige Person wie hier auseinanderfielen, auch wenn der Geschäftsführer zugleich Gesellschafter der Antragstellerin sei. Der Betriebsleitervertrag vom 12. April 2022 sei der Genehmigungsbehörde erst mit Schreiben vom 14. April 2022 vorgelegt worden. Zudem seien die Unterlagen zum
weis der finanziellen Leistungsfähigkeit (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PBZugV) nicht rechtzeitig beigebracht worden. Die Antragsgegnerin gehe zwar nun davon aus, dass die Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft Verkehr vom
wie vor gültige Genehmigungen für den Betrieb der beiden Gesellschaften bürgerlichen Rechts, an denen jeweils der Geschäftsführer und ein weiterer Gesellschafter der Antragstellerin bzw. der Betriebsleiter beteiligt seien, bestünden. Somit sei keine besondere Dringlichkeit zu erkennen. Es sei zu erwarten, dass die Widerspruchsbehörde prüfen werde, ob nunmehr die Voraussetzungen der Genehmigungsfähigkeit
G gegeben seien. Allein aus dem § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG innewohnenden Beschleunigungsgedanken lasse sich keine besondere Dringlichkeit für das hiesige Verfahren ableiten. 9 Mit ihrer Beschwerde, der die Antragsgegnerin entgegentritt, macht die Antragstellerin geltend, es habe bereits am 17. Dezember 2021 ein vollständig prüffähiger Antrag vorgelegen. Die Antragsgegnerin wäre zu diesem Zeitpunkt in der Lage gewesen, diesen zu prüfen und ggf.
zufragen oder
forschungen anzustellen. Aufgrund des Sinns und Zwecks des § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG müsse insbesondere das konkrete Verwaltungshandeln innerhalb der Frist berücksichtigt werden. Reagiere die Behörde wie hier innerhalb der drei Monatsfrist überhaupt nicht und gebe auch keinen Hinweis, obwohl die Antragsteller sorgfältig gewesen seien, gebe sie mit Stillschweigen zu erkennen, dass der Antrag vollständig sei. Es müsse die gesetzliche Genehmigungsfiktion eintreten. Eine Entscheidungsreife müsse sich aus der Gesamtheit der eingereichten Unterlagen noch nicht zwingend ergeben. Die Antragsgegnerin habe innerhalb der Dreimonatsfrist keine Hinweise auf etwaige fehlende Unterlagen oder weitere erforderliche Angaben gegeben. Durch eine
trägliche Berufung auf die Unvollständigkeit der Antragsunterlagen werde der Beschleunigungszweck des gewerblichen Genehmigungsverfahrens ausgehebelt. Mit dieser Methode könne der Beginn der Fiktionsfrist in illegaler Weise beliebig hinausgezögert werden. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts seien mit dem Sinn und Zweck der bundesrechtlichen Fiktionsregelung, dem Grundrecht zur Berufsaufnahme aus Art. 12 Abs. 1 GG und mit Art. 25 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG nicht vereinbar, wonach die Behörde dem Antragsteller unverzüglich Auskunft über die voraussichtliche Verfahrensdauer und die Vollständigkeit der Unterlagen geben solle. Zu der normativ gebotenen Beschleunigung des Genehmigungsverfahrens hinsichtlich einer genehmigungspflichtigen Berufsaufnahme gehöre auch die behördliche Pflicht, innerhalb der Bearbeitungsfrist darauf hinzuweisen, dass etwaige notwendige Unterlagen oder Angaben noch fehlten; zumal sie die Dreimonatsfrist verlängern könne. Die Antragstellerin habe berechtigt davon ausgehen können, dass ihre Unterlagen vollständig seien, sodass jedenfalls eine behördliche Hinweispflicht bestanden habe. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts gehöre der Betriebsleitervertrag hier nicht zu den notwendig einzureichenden Antragsunterlagen. Die Antragstellerin, deren Geschäftsführer und die fachkundige Person fielen hier nicht auseinander, da letztere beide die Fachkunde besäßen. Dies zeige auch die Vorschrift des § 4 Abs. 1 BOKraft, wonach die Bestellung eines Betriebsleiters im Ermessen des Unternehmens stehe. Dass der dennoch mit Schreiben vom
dem auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben darauf vertrauen dürfen, dass sie einen vollständigen prüffähigen Antrag eingereicht habe. Auch die fehlende Angabe von Sitzplätzen der angegebenen Toyota-Fahrzeuge können nicht dazu führen, ohne erforderliche behördliche Rückfrage von einem unvollständigen Antrag auszugehen. Die Angabe der Sitzplätze habe
G keinen Einfluss auf die Genehmigungsfähigkeit des Antrags. Die „Soll“-Regelung des § 12 Abs. 1 PBefG müsse doch beinhalten, dass die Behörde diese Angabe ggf. innerhalb der Genehmigungsfiktion
fordern müsse. Die konkret bestellten Autos mit konkreter Bezeichnung des Fahrzeugtyps sowie der Anzahl der Sitzplätze wäre bei einem entsprechenden Hinweis auch mitgeteilt worden. Zudem habe die Behörde bei allen bisherigen Anträgen der bereits bestehenden Unternehmen auf Erteilung von Mietwagenkonzessionen bzw. deren Verlängerung diese nie beanstandet. Mit Schreiben vom 1. Juli 2022 sei der Widerspruchsbehörde die beabsichtigte Bestellung konkreter Fahrzeuge mitgeteilt worden. Das Verwaltungsgericht habe die Frage offengelassen, ob eine ggf. erforderliche baurechtliche Nutzungsänderungsgenehmigung hätte
gewiesen werden müssen. Die Bestimmung des Betriebssitzes sei Sache des Mietwagenunternehmers. Er könne den Sitz in seiner Wohnung oder in eigenen oder gemieteten Räumlichkeiten oder auch den Standort einer Funkzentrale bestimmen. Eine bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Betriebssitzes könne nicht zur Genehmigungsvoraussetzungen gemacht werden. § 13 Abs. 1 Nr. 4 PBefG sehe lediglich vor, dass der Antragsteller und die von ihm Beauftragten ihren Betriebssitz oder Niederlassung im Inland haben müssten. Im Übrigen handle es sich bei dem genannten Betriebssitz in einem Haus gegenüber dem früheren Eingang des Messegeländes nicht um eine Neuerrichtung oder Nutzungsänderung, da diese Räumlichkeiten viele Jahre ausschließlich als gewerbliche Räume bzw. Büroräume vermietet worden seien. Aufgrund der Eigenart der näheren Umgebung sei die Behauptung der Antragsgegnerin, es handle sich um ein allgemeines Wohngebiet, nicht schlüssig und werde bestritten. Auch handle es sich zweifellos um einen nicht störenden Gewerbebetrieb. Die Fahrzeuge parkten nicht direkt vor dem Betriebssitz, sondern in fußläufig in wenigen Minuten erreichbarer Nähe. Belästigungen durch ständig an- und abfahrende Autos unmittelbar am Betriebssitz entstünden nicht. Ein Abwarten der Hauptsache sei der Antragstellerin unzumutbar. Dass bereits gültige Genehmigungen für die Personengesellschaft, an der der Geschäftsführer und ein Gesellschafter beteiligt seien, sowie für das Mietwagenunternehmen des Betriebsleiters bestünden, könne nicht dazu führen, nicht von einer besonderen Dringlichkeit der Betriebsaufnahme auszugehen. Die Gründung der GmbH stelle eine neue auch wirtschaftspolitisch begrüßenswerte und von der Verwaltungsjustiz im Sinne der grundrechtlich geschützten Gewerbefreiheit zu beachtende unternehmerische Entscheidung dar. Die verzögerte Aufnahme des neuen Mietwagenbetriebs wäre für die Antragstellerin angesichts drohender weiterer Zinssteigerungen für die zu tätigenden Investitionen mit erheblichen wirtschaftlichen Einbußen verbunden. Sie habe bereits am 31. März 2022 verbindlich sechs Fahrzeuge bestellt, die voraussichtlich im Juli 2022 geliefert würden. Die Eilbedürftigkeit ergebe sich auch daraus, dass die Widerspruchsbehörde mitgeteilt habe, dass in der zuständigen Abteilung ein Stellenwechsel stattfinde und über den Widerspruch noch längere Zeit nicht entschieden werden könne. 10 Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen. II. 11 Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. 12 Aus den in den Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass die den Erlass einer einstweiligen Anordnung ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern oder aufzuheben wäre. 13 Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind
GO auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher
teile, Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Anordnungsgrund und -anspruch sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Ist der Antrag auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet, sind an die Glaubhaftmachung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch erhöhte Anforderungen zu stellen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt dann nur in Betracht, wenn ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Antragsteller ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare
teile entstünden, die auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten (BVerwG, B.v. 26.11.2013 - 6 VR 3.13 - NVwZ-RR 2014, 558 = juris Rn. 5 m.w.N.; Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl. 2022, § 123 Rn. 14 m.w.N.). 14 Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung
GO sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag zutreffend abgelehnt. 15 1. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf einstweilige Feststellung des Eintritts der Genehmigungsfiktion gemäß § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG und aufschiebend bedingte Aushändigung der Genehmigungsurkunden. 16 Bei ihrer Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung der Genehmigung für die Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, § 9 Abs. 1 Nr. 5, § 49 Abs. 4 PBefG) hat die Genehmigungsbehörde gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG eine verlängerbare (§ 15 Abs. 1 Satz 4 PBefG) Frist von drei Monaten einzuhalten.
G gilt die Genehmigung als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird.
VwVfG (vgl. Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2020, § 42a Rn. 32 zur Anwendbarkeit dieser Vorschrift auf bereits vor ihrem Inkrafttreten geltende Genehmigungsfiktionen wie § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG; BayLT-Drs. 16/1251, 12) wird diese Frist, an deren Ablauf § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG den Eintritt der Fiktionswirkung knüpft, erst dann in Lauf gesetzt wird, wenn der Genehmigungsbehörde ein hinreichend bestimmter, vollständiger Antrag vorliegt (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 8.11.2018 - 3 C 26.16 - BVerwGE 163, 321 Rn. 20 f.; OVG NW, B.v. 1.8.2022 - 13 A 2646/20 - juris Rn. 11; HessVGH, U.v. 18.11.2020 - 2 A 611/16 - juris Rn. 34; VGH BW, B.v. 30.7.2018 - 9 S 1272/18 - juris Rn. 12; U.v. 27.10.2016 - 12 S 2257/14 - juris Rn. 27; OVG MV, B.v. 30.1.2017 - 1 M 453/16 - NordÖR 2017, 257 = juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 7.12.2016 - 11 ZB 16.1703 - juris Rn. 21; NdsOVG, U.v. 22.1.2014 - 7 LB 70/10 - juris Rn. 39 jeweils m.w.N.). Auch wenn noch nicht abschließend geklärt ist, welche Unterlagen ein vollständiger Genehmigungsantrag für die Personenbeförderung mit Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr erfordert, gehören jedenfalls die Angaben
G i.V.m. §§ 2, 3 der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr vom
dem Wortlaut des Art. 42a Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG die objektive Rechtslage maßgeblich und nicht die Einschätzung der Behörde oder der Empfängerhorizont des Antragstellers (Stelkens a.a.O. § 42a Rn. 75; vgl. auch Uechtritz in Mann/Sennekamp/ Uechtritz, VwVfG,
fordert (Stelkens, a.a.O.; Schneider in Schoch/Schneider, VwVfG, Stand April 2022, § 25 Rn. 62; Ramsauer, a.a.O. Rn. 27a ff. zum Streitstand), kann hier dahinstehen, weil die Antragsgegnerin lediglich den Eingang der Unterlagen bestätigt und sich nicht zur Vollständigkeit des gestellten Antrags geäußert hat. Bloßes Schweigen stellt noch keine konkludente Auskunft dar. Auch wenn die Antragsgegnerin gemäß Art. 25 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG verpflichtet war, die Antragstellerin auf die Unvollständigkeit der eingereichten Unterlagen hinzuweisen, löst das bloße Unterlassen eines derartigen Hinweises nicht den Lauf der Fiktionsfrist aus (Dürig in Obermayer/Funke-Kaiser, VwVfG,
weis von bestimmten Kenntnissen, Fähigkeiten, der beruflichen Zuverlässigkeit, finanziellen Mitteln oder Betriebsstätten im Rahmen des Gesetzesvorbehalts des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG grundsätzlich zulässig (vgl. Scholz in Dürig/Herzog/Scholz, GG, Stand Januar 2022, Art. 122 Rn. 355 ff., 385). 18 Der Antrag vom
1 Satz 3 Halbs. 2 BOKraft noch nicht angeordnet hatte und die Vorlage des Betriebsleitervertrags ggf. auch
G hätte verlangen können. Entscheidend ist, dass
G nicht nur Angaben zu machen, sondern Unterlagen vorzulegen sind, die ein Urteil über die Zuverlässigkeit des Antragstellers und die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebs ermöglichen.
allgemeinen gewerberechtlichen Grundsätzen wird die Zuverlässigkeit einer juristischen Person auch durch die Unzuverlässigkeit einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person bzw. eines Betriebsleiters in Frage gestellt (vgl. § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO; Marcks in Landmann/Rohmer, GewO, Stand Februar 2021, § 35 Rn. 67; Brüning in BeckOK GewO, Stand 1.1.2022, § 35 Rn. 29). Für die gewerbliche Personenbeförderung, darunter der Mietwagenverkehr, gilt nichts anderes, auch wenn in § 13 Abs. 1 Nr. 2 und 3 PBefG nur die mit der Führung der Geschäfte betrauten Personen erwähnt werden. Zudem sind das Vorhandensein eines Betriebsleiters sowie dessen Person und Aufgaben (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 2 BOKraft) für die Beurteilung der Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebs (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 PBefG) wesentlich. Die Vorlage von Unterlagen zum geschäftsführenden Gesellschafter oder der
weis von dessen Zuverlässigkeit und fachlicher Eignung erübrigen demgemäß nicht die Vorlage entsprechender Unterlagen zum Betriebsleiter. Ferner folgt aus dem Umstand, dass sich aus den vorgelegten Unbedenklichkeitsbescheinigungen, der Eignungsbescheinigung vom
den obenstehenden Ausführungen hierfür jedenfalls nicht maßgeblich, dass die Antragsgegnerin keinen Hinweis gemäß Art. 25 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG erteilt hat und es sich bei den Angaben
G um Sollvorschriften handelt (vgl. BVerwG, U.v. 8.11.2018 a.a.O. Rn. 23 m.w.N.; BayVGH, B.v. 16.4.2020 a.a.O. Rn. 14). 21 Dass die Frage eines ordnungsgemäßen Betriebssitzes für das Verwaltungsgericht nicht entscheidungserheblich war, hat die Antragstellerin selbst eingeräumt. Insofern gehen die weiteren Ausführungen hierzu ins Leere. 22 2. Hinsichtlich des Hilfsantrags der Antragstellerin, ihr vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache die begehrten Genehmigungen zu erteilen und die entsprechenden Urkunden aufschiebend bedingt auszuhändigen, wird auf die zutreffenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts Bezug genommen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Der diesbezügliche Beschwerdevortrag ist weder substantiiert dargelegt noch glaubhaft gemacht worden (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Aus der nicht unterschriebenen „Verbindlichen Bestellung eines neuen Kraftfahrzeuges“, die das Datum „30.03.2022“ unter der Bankverbindung anzeigt, zu einem Bruttopreis von 21.800 EUR ergibt sich nicht, dass die Antragstellerin bis Ende Juli 2022 eines oder sechs dieser Fahrzeuge abzunehmen und zu bezahlen hat. Ob in Anbetracht der zwischen den Parteien streitigen Frage
der Ordnungsmäßigkeit des Betriebssitzes ein Obsiegen der Antragstellerin in der Hauptsache mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, kann deshalb ebenfalls dahingestellt bleiben. 23 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 24 Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47, § 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG und den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1, Nr. 47.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.
der ständigen Rechtsprechung des Senats zur Bildung eines Streitwerts bei der Beantragung mehrerer Taxi- oder Mietwagengenehmigungen (vgl. BayVGH, B.v. 5.11.2020 - 11 ZB 20.642 - juris Rn. 49; B.v. 16.4.2020 - 11 CE 20.561 - juris Rn. 24; B.v. 29.4.2019 - 11 CE 19.750 - juris Rn. 29; B.v. 18.7.2018 - 11 ZB 18.924 - juris Rn. 19; U.v. 7.5.2018 - 11 B 18.12 - juris Rn. 50) sind für eine Genehmigung eines Mietwagenfahrzeugs 10.000,- EUR und für die der weiteren Fahrzeuge jeweils die Hälfte dieses Betrages anzusetzen bzw. der Gesamtstreitwert zu halbieren. Zwar haben fahrzeugbezogene Einzelgenehmigungen eigenständige Bedeutung. Diese wird allerdings durch die (rechtliche) Verbindung in einem Unternehmen, bei dem die Genehmigungsvoraussetzungen einheitlich zu prüfen sind, nicht unwesentlich relativiert. Da vorliegend die Streitfragen für alle Fahrzeuge einheitlich zu beantworten sind, hält es der Senat für ermessensgerecht, den Streitwert für die Genehmigung des ersten Fahrzeugs mit 10.000,- EUR, für die Genehmigung des zweiten bis fünften Fahrzeugs mit der Hälfte dieses Betrags und für die Genehmigung des sechsten bis zwanzigsten Fahrzeugs mit einem Viertel und darüber hinaus keinen Wert mehr anzusetzen, was einen Streitwert von 33.750,- EUR im Eilverfahren ergibt. Die Befugnis zur Änderung des Streitwertbeschlusses in der Rechtsmittelinstanz von Amts wegen folgt aus § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. 25 4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.