holung der Anhörung im gerichtlichen Verfahren grundsätzlich allgemeine Äußerungen und Stellungnahmen im Zuge des gerichtlichen Verfahrens noch nicht ausreichend; jedoch kann davon in solchen Konstellationen ausgegangen werden, in denen die Behörde sich nicht darauf beschränkt, die einmal getroffene Sachentscheidung zu verteidigen, sondern das Vorbringen des Betroffenen erkennbar zum Anlass nimmt, die Entscheidung kritisch zu überdenken (vgl. VGH München BeckRS 2021, 30891 Rn. 13 mwN). (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz) 2. Im Fall der Einnahme von Betäubungsmitteln iSd Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) entfällt die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen unabhängig von der
gewiesenen Betäubungsmittelkonzentration, einer Straßenverkehrsteilnahme im berauschten Zustand und unabhängig davon, ob konkrete Ausfallerscheinungen im Sinne von Fahruntüchtigkeit beim Betroffenen zu verzeichnen waren. Dementsprechend ist die Fahrerlaubnisentziehung bereits dann gerechtfertigt, wenn einmalig harte Drogen im Blut des Fahrerlaubnisinhabers und damit die Einnahme eines Betäubungsmittels
gewiesen wurden oder wenn er die Einnahme solcher Substanzen eingeräumt hat (vgl. ua VGH München BeckRS 2019, 6040 Rn.11 mwN). (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz) 3. Bei Betäubungsmittelkonsum ist die Fahrerlaubnisbehörde mit Ablauf der sog. „verfahrensrechtlichen Einjahresfrist“, also einer einjährigen, vom Betroffenen glaubhaft und
vollziehbar darzulegenden Betäubungsmittelabstinenz, unter bestimmten Umständen daran gehindert, von seiner feststehenden (fortbestehenden) Ungeeignetheit auszugehen. Für die Wiedererlangung der Fahreignung muss zudem eine hinreichend stabile Überwindung früherer Konsumgewohnheiten im Sinne eines ernsthaften Einstellungswandels hinzukommen (vgl. VGH München BeckRS 2021, 24923 Rn. 11, Rn. 12 mwN). (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Anhörungsmangel,
holung der Anhörung im gerichtlichen Verfahren, Betäubungsmittelkonsum, Wegfall und Wiedererlangung der Fahreignung, „verfahrensrechtliche Einjahresfrist“, einjährige Betäubungsmittelabstinenz, ernsthafter Einstellungswandel Rechtsmittelinstanz: VGH München, Beschluss vom 09.09.2022 – 11 CS 22.1504 Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 8.750,00 EUR festgesetzt. Gründe 1 I. Der Antragsteller wendet sich im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis durch das Landratsamt Passau (LRA). 2 Mit Schreiben vom 23. Januar 2022 übersandte die Polizeistation P* … an das LRA die Unterlagen eines Ermittlungsverfahrens wegen Verkehrsordnungswidrigkeit gemäß § 24a StVG.
der mitversandten Kurzmitteilung vom
eigenen Angaben am
Zustellung des Bescheids beim LRA abzugeben (Ziffer 2). In Ziffer 3 wurde die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 2 des Bescheids angeordnet. Für den Fall, dass die Verpflichtung aus Ziffer 2 nicht innerhalb von 2 Wochen
Zustellung des Bescheids erfüllt werde, wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 750,00 EUR angedroht (Ziffer 4). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass sich der Antragsteller als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen habe. Dies sei deswegen der Fall, weil er Amphetamin und somit eine Substanz
dem Betäubungsmittelgesetz konsumiert habe. Wer solche Stoffe widerrechtlich konsumiere, sei
Nummer 9.1 der Anlage 4 zur FeV nicht geeignet, Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr zu führen. Daher habe es auch keiner weiteren Überprüfung der Fahreignung mehr bedurft (§ 11 Abs. 7 FeV). 9 Mit am
suchen lassen. Zur Begründung wird ausgeführt, dass der Bescheid vom 17.02.2022 rechtswidrig sei und den Antragsteller in seinen Rechten verletze. Es liege ein Verstoß gegen Art. 28 BayVwVfG vor, da der Antragsteller nicht ordnungsgemäß angehört worden sei. Mit Schreiben vom 31. Januar 2022 sei dem Antragsteller die Absicht eröffnet worden, seine Fahrerlaubnis zu entziehen und es sei ihm Gelegenheit gegeben worden, sich bis 14. Februar 2022 zu äußern.
dem die Vertretung des Antragstellers beim LRA angezeigt worden sei, sei über einen Link Zugang zur Behördenakte vermittelt worden. In dieser Akte sei jedoch lediglich eine Kurzmitteilung der Polizeistation P* … und das rechtsmedizinische Gutachten enthalten gewesen. Weder der Polizeibericht noch der ärztliche Bericht anlässlich der Blutentnahme oder die Betroffenenvernehmung seien enthalten gewesen. Daher sei auch bei der Polizeistation P* … um Akteneinsicht gebeten worden. Gleichzeitig sei gegenüber dem LRA um Verlängerung der Frist für die Stellungnahme bis zur erfolgten Akteneinsicht gebeten worden. Ohne auf diese E-Mail zu reagieren sei am 17. Februar 2022 der angefochtene Bescheid erlassen worden. Hieraus ergebe sich ein Anhörungsmangel, der den Bescheid rechtswidrig werden lasse. Zudem sei anzumerken, dass
dem Wortlaut der Nummer 9.1 der Anlage 4 zur FeV zwar regelmäßig durch Einnahme von Betäubungsmitteln die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen entfalle, diese Regelvermutung aber nur greife, solange keine Umstände des Einzelfalls vorlägen, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigten. Von einer Entziehung der Fahrerlaubnis sei abzusehen, wenn in der Person Besonderheiten bestünden, die darauf schließen ließen, dass deren Fähigkeiten, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr sicher, umsichtig und verkehrsgerecht zu führen, sowie ihr Vermögen, zwischen Konsum von Betäubungsmitteln und der Teilnahme am Straßenverkehr zuverlässig zu trennen, nicht erheblich herabgesetzt sei. Beispielhaft seien insoweit besondere menschliche Veranlagung, Gewöhnung, besondere Einstellung oder besondere Verhaltenssteuerung und Umstellung genannt, durch die zum Beispiel eine Kompensation drogenbedingter Einschränkungen erfolgen könne. Gerade vor diesem Hintergrund hätte dem Antragsteller vor Erlass des Bescheids ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden müssen. Der Bescheid sei daher rechtswidrig. 15 Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom
GO haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO entfällt die aufschiebende Wirkung, soweit dies durch Bundesgesetz oder Landesgesetz vorgeschrieben ist, oder soweit die sofortige Vollziehung durch die den Verwaltungsakt erlassende Behörde besonders angeordnet wird. Hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 des Bescheids vom 17. Februar 2022 hat die Behörde die sofortige Vollziehung angeordnet. Hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung in Ziffer 4 des Bescheids ergibt sich der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung kraft Gesetzes aus Art. 21a VwZVG.
GO kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen der behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen, in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO anordnen.
GO kann das Gericht bei einem bereits vollzogenen Verwaltungsakt die Aufhebung der Vollziehung anordnen. In diesem Sinne wird der Antrag aus dem Schriftsatz der Bevollmächtigten vom
GO prüft das Gericht, ob die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegeben sind. Im Übrigen trifft es eine eigene Abwägungsentscheidung anhand der in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO normierten Kriterien. Hierbei ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs abzuwägen. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache dann von maßgeblicher Bedeutung, wenn
summarischer Prüfung von der offensichtlichen Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Verwaltungsakts und der Rechtsverletzung des Antragstellers auszugehen ist. Jedenfalls hat das Gericht die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs bei seiner Entscheidung mit zu berücksichtigen, soweit diese sich bereits übersehen lassen. Sind diese im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vollkommen offen, ist eine reine Interessenabwägung vorzunehmen. 23 a) An der formellen Rechtmäßigkeit der Anordnung des Sofortvollzugs bestehen keine Zweifel. Insbesondere hat das LRA die Anordnung der sofortigen Vollziehung in ausreichender Weise gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet. 24 Gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen, in denen die Behörde
GO den Sofortvollzug anordnet, das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen. Die Begründung darf nicht lediglich formelhaft sein, sondern muss die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen darlegen, die die Annahme eines besonderen öffentlichen Vollzugsinteresses tragen. Dabei sind an den Inhalt der Begründung keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Für bestimmte Arten behördlicher Anordnungen ist nämlich das Erlassinteresse mit dem Vollzugsinteresse identisch (vgl. z. B. Hoppe in Eyermann, VwGO,
rangig zu werten sei. Denn bei Personen, die harte Drogen wie Amphetamine konsumierten, sei
den wissenschaftlichen Erkenntnissen davon auszugehen, dass sie den Konsum der Drogen und eine Verkehrsteilnahme nicht sicher trennen könnten. Die rechtswidrige Einnahme von Drogen beeinträchtige jedoch in aller Regel die kognitiven Fähigkeiten zum Führen von Kraftfahrzeugen negativ. Aufputschmittel und Drogen wie Amphetamine führten zu einer problematischen Steigerung der Risikobereitschaft und gleichzeitig zur Beeinträchtigung der für die Teilnahme am Straßenverkehr wichtigen Wahrnehmungsfähigkeit. Erst
einer mindestens einjährigen
gewiesenen Drogenabstinenz könne im Rahmen einer positiven medizinisch-psychologischen Fahreignungsbegutachtung davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller keine Drogen mehr konsumieren werde und damit von ihm keine erhöhte Gefahr im Straßenverkehr mehr ausgehe. Im gerichtlichen Verfahren erfolgt im Übrigen keine materielle Überprüfung der Sofortvollzugsanordnung, sondern das Gericht trifft eine eigene Interessenabwägung. 27 b) Eine summarische Prüfung der Hauptsache, wie sie im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes
GO erforderlich und ausreichend ist, ergibt, dass der Rechtsbehelf voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, weil der Bescheid rechtmäßig ist und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt. 28 aa) Dabei ist zunächst festzustellen, dass der Bescheid nicht aus formellen Gründen rechtswidrig ist. Es kann in diesem Zusammenhang letztlich dahinstehen, ob das LRA dem von der Bevollmächtigten des Antragstellers gestellten Antrag auf Verlängerung der nahezu zweiwöchigen Anhörungsfrist hätte stattgeben müssen, mit der Folge, dass von einer unterbliebenen Anhörung gem. Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG auszugehen wäre. Dagegen spricht vorliegend der Gedanke des notwendigen Schutzes von Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer vor einer fahrungeeigneten Person, der gegebenenfalls sogar zum Absehen von einer Anhörung führen kann (vgl. Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG). Zudem ist zu berücksichtigen, dass der zur Entziehung führende Sachverhalt dem Antragsteller bereits bekannt und vergleichsweise einfach gelagert war und es der eigenen Verantwortung der Antragstellerseite oblegen hätte, nicht erst am Tag des Fristablaufs (14. Februar 2022) ein Fristverlängerungsgesuch zu stellen. Jedenfalls aber wäre die erforderliche Anhörung gem. Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG hier im Laufe des Verfahrens im einstweiligen Rechtsschutz
geholt worden (Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG). Zwar sind dazu grundsätzlich allgemeine Äußerungen und Stellungnahmen im Zuge des gerichtlichen Verfahrens noch nicht ausreichend (vgl. BayVGH, B.v. 1.10.21 - 11 CS 21.2129 - juris Rn. 13; BVerwG, U.v. 22.3.2012 − 3 C 16.11 - BVerwGE 142, 205 - juris Rn. 18; U.v. 24.6.2010 - 3 C 14.09 - BVerwGE 137,199 - juris Rn. 37). Jedoch kann in solchen Konstellationen von einer
holung der Anhörung im gerichtlichen Verfahren ausgegangen werden, in denen die Behörde sich nicht darauf beschränkt, die einmal getroffene Sachentscheidung zu verteidigen, sondern das Vorbringen des Betroffenen erkennbar zum Anlass nimmt, die Entscheidung kritisch zu überdenken (vgl. BayVGH, B.v. 1.10.21 - 11 CS 21.2129 - juris Rn. 13; BVerwG, U.v. 17.12.2015 - 7 C 5.14 - BVerwGE 153, 267 - juris Rn. 17). Im Falle des Antragstellers hat sich das LRA im Schriftsatz vom 23. März 2022 nochmals mit den Einwendungen, die jener gegen den Bescheid - auch im Hinblick auf die formelle Rechtmäßigkeit - vorgebracht hat, auseinandergesetzt, auch, wenn die Behörde letztlich am Bescheid festgehalten hat. Eine
holung eines etwaigen Anhörungsmangels entsprechend den oben skizzierten Grundsätzen hätte vorliegend demnach jedenfalls stattgefunden. 29 bb) Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht erweisen sich die Ziffern 1 und 2 des Bescheids vom 17. Februar 2022 als rechtmäßig und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzend. 30
VG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. 31 Die Fahrungeeignetheit liegt
V insbesondere dann vor, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel
den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV vorliegt und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Ein Ermessen steht der Fahrerlaubnisbehörde in diesem Fall nicht zu. Innerhalb der Anlage 4 zur FeV behandelt Nr. 9 die Frage der Fahreignung im Hinblick auf Betäubungsmittel und andere psychoaktiv wirkende Stoffe und Arzneimittel. Nr. 9.1 statuiert für den Fall der Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis), dass in diesem Fall in beiden Gruppen der Fahrerlaubnisklassen weder Eignung noch bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen gegeben ist. Dies gilt unabhängig von der
gewiesenen Betäubungsmittelkonzentration, einer Straßenverkehrsteilnahme im berauschten Zustand und unabhängig davon, ob konkrete Ausfallerscheinungen im Sinne von Fahruntüchtigkeit beim Betroffenen zu verzeichnen waren. Dementsprechend ist die Fahrerlaubnisentziehung
der Regelvermutung der Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV bereits dann gerechtfertigt, wenn einmalig harte Drogen im Blut des Fahrerlaubnisinhabers und damit die Einnahme eines Betäubungsmittels
gewiesen wurden (vgl. z.B. BayVGH, B. v. 31.05.2012 - 11 CS 12.807, 11 C 12.808, 11 C 12.899) oder wenn der Fahrerlaubnisinhaber die Einnahme solcher Substanzen eingeräumt hat (vgl. u.a. BayVGH, B.v. 26.3.2019 - 11 CS 18.2333 - juris Rn.11; BayVGH, B.v. 22.9.2015 - 11 CS 15.1447 - ZfSch 2015, 717 = juris Rn. 16 m.w.N.). Beim Antragsteller steht durch den
weis des Konsums von Amphetamin im rechtsmedizinischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin am Universitätsklinikum Bonn vom
gereichten Befund vom
deren immunchemischer Untersuchung auch noch unter Zusatz deteurierter Standards zum
weis von Amphetaminderivaten extrahiert und gaschromatographisch/massenspektrometrisch untersucht werden. Diese zweite Untersuchung brachte den vorliegenden positiven Befund im Hinblick auf Amphetamine mit einem Wert von 11,2 ng/ml und somit den eindeutigen
weis des Konsums harter Drogen. Am so gefundenen Ergebnis ändert auch die Tatsache nicht, dass die festgestellte Amphetaminkonzentration außerhalb des untersten Kalibrationsbereiches liegt. Wie bereits dargestellt, führt jede Einnahme harter Drogen zum Verlust der Fahreignung, gleich welche konkrete Höhe der Betäubungsmittelkonzentration
gewiesen wurde (so auch BayVGH, B.v. 31.07.2013 - 11 CS 13.1395 - juris). Den Konsum hat der Antragsteller darüber hinaus
der polizeilichen Mitteilung vom 23. Januar 2022 auch selbst eingeräumt. 32 Die Regelvermutung der Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV entfaltet strikte Bindungswirkung, solange keine Umstände des Einzelfalls vorliegen, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen. Solche Umstände werden hier vom Antragsteller nicht hinreichend vorgebracht. Ausnahmen von der Regelvermutung der Anlage 4 zur FeV sind nur dann anzuerkennen, wenn in der Person des Betäubungsmittelkonsumenten Besonderheiten bestehen, die darauf schließen lassen, dass seine Fähigkeit, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr sicher, umsichtig und verkehrsgerecht zu führen, sowie sein Vermögen, zwischen dem Konsum von Betäubungsmitteln und der Teilnahme am Straßenverkehr zuverlässig zu trennen, nicht erheblich herabgesetzt sind. Beispielhaft werden in Satz 2 der Vorbemerkung 3 der Anlage 4 zur FeV besondere menschliche Veranlagung, Gewöhnung, besondere Einstellung oder besondere Verhaltenssteuerungen und -umstellungen genannt, durch die z.B. eine Kompensation drogenbedingter Einschränkungen erfolgen kann. Es obliegt insoweit dem Betroffenen, durch schlüssigen Vortrag die besonderen Umstände darzulegen und
zuweisen, die ein Abweichen von der Regelvermutung rechtfertigen sollen (vgl. BayVGH, B. v. 31.5.2012, Az. 11 CS 12.807 u.a.). Solche Umstände wurden vom Antragsteller weder dargelegt noch sind sie sonst ersichtlich. Auch im Laufe des Verfahrens im einstweiligen Rechtsschutz hat der Antragsteller keine Umstände vorgebracht, die auf eine besondere menschliche Veranlagung, Gewöhnung oder dergleichen im obigen Sinne schließen lassen könnten. Eine Ausnahme von der Regelvermutung der Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV kann daher im vorliegenden Fall nicht angenommen werden. 33 Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Behörde angenommen hat, dass sich der Antragsteller
VG, § 46 FeV i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Auch ist nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller seine Fahreignung inzwischen wieder erlangt hat. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass die Ausgangs- und Widerspruchsbehörde bei Betäubungsmittelkonsum mit Ablauf der sog. „verfahrensrechtlichen Einjahresfrist“, also einer einjährigen Betäubungsmittelabstinenz, unter bestimmten Umständen daran gehindert ist, von einer feststehenden (fortbestehenden) Ungeeignetheit des Betroffenen aufgrund Betäubungsmittelkonsums
V auszugehen. Die Frist beginnt grundsätzlich mit dem Tag, den der Betroffene als Beginn der Betäubungsmittelabstinenz angegeben hat oder von dem an, unabhängig von einem solchen Vorbringen, ausreichende Anhaltspunkte für eine derartige Entwicklung vorliegen (BayVGH, B.v.30.08.2021 - 11 CS 21.1933 - juris Rn. 11). Allerdings genügt die bloße Behauptung der Drogenabstinenz regelmäßig nicht. Vielmehr müssen Umstände hinzutreten, die diese Behauptung glaubhaft und
vollziehbar erscheinen lassen (stRspr, vgl. nur BayVGH, B.v. 29.11.2018 - 11 CS 18.2228 - juris Rn. 15; B.v. 3.4.2018 - 11 CS 18.460 - juris Rn. 15). Die Darlegungslast für das Vorliegen der genannten Voraussetzungen liegt beim Antragsteller. In diesem Zusammenhang verkennt das Gericht nicht, dass von Seiten des Antragstellers Abstinenznachweise vom
zuweisen, wobei zudem eine hinreichend stabile Überwindung früherer Konsumgewohnheiten im Sinne eines ernsthaften Einstellungswandels hinzukommen muss (vgl. BayVGH, B.v.30.08.2021 - 11 CS 21.1933 - juris Rn. 12). 34 Im Rahmen der Interessenabwägung hat das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hinter dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug zurückzustehen. Es ist nicht festzustellen, dass das Interesse des Antragstellers, wenigstens bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens weiterhin Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr führen zu dürfen, aus anderen Gründen Vorrang gegenüber dem öffent-lichen Interesse genießt. Zwar kann die Entziehung der Fahrerlaubnis die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten der Betroffenen sowohl in beruflicher als auch in privater Hinsicht gravierend beeinflussen. Die mit der Entziehung verbundenen Schwierigkeiten muss der Antragsteller als Betroffener jedoch angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen. Die Umstände des Einzelfalls gebieten auch keine Ausnahme, so dass das Interesse am Schutz anderer Verkehrsteilnehmer vor ungeeigneten Verkehrsteilnehmern Vorrang genießt. 35
VG erlischt mit der Entziehung die Fahrerlaubnis.
VG ist
der Entziehung der Fahrerlaubnis der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern. 36 Aus den genannten Gründen fällt auch hier die Interessenabwägung zu Ungunsten des Antragstellers aus. 37
GO erforderlich und ausreichend ist, dass der Rechtsbehelf aller Voraussicht
keinen Erfolg haben wird, da der Bescheid auch insoweit rechtmäßig ist und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt. 39 Hinsichtlich der formellen Rechtmäßigkeit des Bescheids gilt auch insofern das oben Gesagte. 40 In materiell-rechtlicher Hinsicht ist festzustellen, dass die maßgeblichen, in Art. 29, 31 und 36 VwZVG normierten Voraussetzungen, gegeben sind. Insbesondere wurde das Zwangsgeld schriftlich angedroht (vgl. Art. 36 Abs. 1 Satz 1 VwZVG) und eine ausreichende Frist zur Erfüllung der sich aus Ziffer 2 des Bescheids vom 17. Juli 2020 ergebenden Verpflichtung gesetzt (vgl. Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG). Auch die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes (750,00 EUR) ist nicht zu beanstanden (vgl. Art. 31 Abs. 2 VwZVG). 41 Auch insoweit fällt die Interessenabwägung aus den genannten Gründen zulasten des Antragstellers aus. 42
allem war daher der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. 43 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Gerichtskostengesetz (GKG) i. V. m. dem Streitwertkatalog der Verwaltungsgerichtsbarkeit.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.