dem der Antragsteller … die Este Prüfung für das Lehramt an Volksschulen abgelegt hatte, war er Zeitraum … bei dem Landesamt für Denkmalschutz, … tätig. In diese Zeit fiel ein dienstlicher, … Aufenthalt in verschiedenen Ländern … Mit Urkunde vom … wurde der Antragsteller in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen und zum Lehramtsanwärter für den Volksschuldienst ernannt.
dem der Antragsteller er seine Zweite Prüfung für das Lehramt an Volksschulen abgelegt hatte, wurde er mit Urkunde vom … unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Lehramtsanwärter für den Volksschuldienst ernannt. Er gehörte zunächst der sog. mobilen Reserve an Grund- und Hauptschulen an. In der Folge wurde der Antragsteller aus gesundheitlichen Gründen nicht in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen. Stattdessen wurde er mit seinem Einverständnis mit Ablauf des … aus dem Beamtenverhältnis auf Probe entlassen und unterrichtete ab dem Schuljahr … als angestellter Lehrer. Als eine medizinische
untersuchung … die gesundheitliche Eignung für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ergab, wurde der Antragsteller mit Urkunde vom … erneut in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen. Mit Wirkung zum … wurde er zum Beamten auf Lebenszeit ernannt. Vom … wurde dem Antragsteller auf seinen Antrag Urlaub ohne Bezüge gewährt. 4 Im Zeitraum 2002 bis 2008 erhielt der Antragsteller insgesamt drei Leistungsprämien. Die Leistungen des Antragstellers wurden im Jahr 2000 mit 10 Punkten (periodische Beurteilung), 2009 im Rahmen einer Anlassbeurteilung und 2010 im Rahmen einer periodischen Beurteilung sowie 2011 im Rahmen einer Zwischenbeurteilung jeweils mit EN beurteilt (Leistung, die den Anforderungen insgesamt entspricht). 5 Bereits vor seinem Eintritt in den Ruhestand aufgrund Erreichens der Regelaltersgrenze (mit Ablauf des …*) war der Antragsteller mit Bescheid vom … aus gesundheitlichen Gründen wegen dauernder Dienstunfähigkeit mit Ablauf des … in den Ruhestand versetzt worden. Allerdings ergab … eine
untersuchung, dass bei dem Antragsteller wieder eine vollständige tätigkeitsbezogene Leistungsfähigkeit für seine früher ausgeübte Diensttätigkeit bestehe. Entsprechend wurde der Antragsteller mit seinem Einverständnis reaktiviert und mit Wirkung zum … unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Lehrer ernannt (Besoldungsgruppe A 12). Der Antragsteller wurde der … … zugewiesen.
Übergabe der Urkunde am … knickte er beim Verlassen des Schulamts auf einer Kastanie - später als Dienstunfall anerkannt - um und wurde krankgeschrieben. In der Folge wurde der Antragsteller mit Bescheid vom … mit Wirkung zum … in den Ruhestand versetzt. Insoweit war der Antragsgegner von Dienstunfähigkeit ausgegangen, da der Dienstunfall die langjährigen … Beschwerden des Antragstellers verschlimmert habe.
dem der Antragsteller gegen den Bescheid Widerspruch und Klage erhoben hatte, wurde dieser mit Bescheid vom … aufgehoben. Eine weitere amtsärztliche Untersuchung am … kam zu dem Ergebnis, es bestehe keine Aussicht auf Wiederherstellung der vollen tätigkeitsbezogenen Leistungsfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate. Auch zu einem späteren Zeitpunkt sei dies nicht zu erwarten. Der Antragsteller solle jedoch ab dem
dem
vollziehbar. Der Antragsteller werde für den nächsten Tag zu einem Gespräch im Schulamt gebeten. Zu diesem Gespräch führte der Fachliche Leiter des Schulamts in einer E-Mail vom
… sei denkbar, um Arbeiten zu bringen und abzuholen. Auch eine Unterstützung des Gesundheitsamts käme sicherlich in Betracht. 11 Mit E-Mail vom
kommen müsse. Seine begrenzte Dienstfähigkeit mit stufenweiser Wiedereingliederung sei im Umfang von 14 Wochenstunden festgelegt. Falls dies nicht möglich sei, müssten entsprechende ärztliche Bescheinigungen vorgelegt werden. Auch liege kein ärztliches Attest vor, wonach der Antragsteller aufgrund einer individuellen gesundheitlichen Risikobewertung nicht im Präsenzunterricht eingesetzt werden könne. Im Fall der Vorlage eines entsprechenden Attests könne der Antragsteller an der Schule zu Verwaltung- und Korrekturarbeiten eingesetzt werden. Da keine Vor- und
bereitung von Unterrichtsstunden erforderlich sei, sei für die Unterrichtsverpflichtung von 13 Wochenstunden eine Präsenzzeit von 19 Stunden an der Schule einzusetzen. Entsprechend den organisatorischen Rahmenbedingungen seien diese von Montag bis Donnerstag von 8:30 bis 12:30 Uhr und am Freitag von 8:30 bis 11:30 Uhr zu erbringen. Der Antragsteller erhalte einen gesonderten Zugang zur Schule und könne versetzt zu den Anfangs- und Schlusszeiten des Unterrichts die Schule betreten. In der Schule erhalte er einen separaten Raum für seine Korrektur- und Verwaltungsarbeiten. Die Schule habe ein umfassendes Hygienekonzept. Er erwarte, dass der Antragsteller seiner Dienstverpflichtung unverzüglich
komme. 14 Hierauf teilte der Antragsteller mit E-Mail vom
vollziehbar, dass er am heutigen Tag nicht zum Dienst erschienen sei, da seine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nur bis zum
zukommen. Mehrfach habe er sich auf Aussagen des Kultusministeriums zur aktuellen Covid-19-Situation geäußert, die er so interpretiert habe, dass es ihm nicht zuzumuten sei, in der Schule zu arbeiten. Seine Richtigstellungen habe er nicht angenommen. Jedwede organisatorischen Rahmenbedingungen, die er ihm für die Wiederaufnahme seiner Tätigkeit an der Schule angeboten habe, habe er abgelehnt. Seine Hinweise, dass eine Arbeitsverweigerung zu Unterrichtsausfall für Schüler und Mehrarbeit für andere Lehrkräfte führe, habe er nicht angenommen. In seinem Selbstverständnis habe sich der Antragsteller mit dem Hinweis auf „Unverschämtheiten“ gerechtfertigt, die ihm das System angetan habe. Der Antragsteller sei der Ansicht, er habe als Lehrkraft überdurchschnittlich gut gearbeitet und innovative Projekte der Erlebnispädagogik umgesetzt. Dies sei von Schulleitung und Schulaufsicht nicht gewürdigt, gar negativ wahrgenommen und sanktioniert worden. Mit dieser Grundeinstellung rechtfertige der Antragsteller seiner Haltung und seine Arbeitsverweigerung. Wiederholt habe er Vorfälle angesprochen, die bis in das Jahr 2013 und davor zurückreichten. Da er erst seit Mai 2020 als Fachlicher Leiter des Schulamts tätig sei, habe er den Schulleiter … der … kontaktiert. 20 Dieser führt in seinem Schreiben vom 17. Dezember 2020 insbesondere sinngemäß aus, der Antragsteller sei an der … … von … eingesetzt gewesen. Seit seiner Übernahme der Praxisklasse im Schuljahr … sei deutlich bemerkbar gewesen, dass er seinen Unterrichtsstil und seine Unterrichtsinhalte zunehmend entsprechend seiner privaten Interessen ausgerichtet habe. Exemplarisch stehe hier eine Exkursion mit seiner Praxisklasse
…, die er erlebnispädagogisch begründet habe. Im
gang habe es mit der Stadt … Auseinandersetzung gegeben, da die Abrechnungen der Ausgaben Unstimmigkeiten ergeben hätten und der Antragsteller die zuständige Sachbearbeiterin massiv beleidigt habe. Für die jeweils beteiligten pädagogischen Fachkräfte der Praxisklasse und der Berufskooperationsklasse sei es durchweg sehr schwierig gewesen, mit dem Antragsteller zusammenzuarbeiten. Dies sei durch nicht eingehaltene Terminabsprachen und das sehr dominant und kompromisslose Auftreten des Antragstellers verursacht gewesen. Der Antragsteller habe während der letzten sechs Dienstjahre an der … ein sehr unkooperatives Verhalten gezeigt. Sowohl mit der damaligen Schulleitung, dem Sachaufwandsträger als auch mit den Kooperationspartnern in der Praxisklasse und der Berufsorientierungsklasse habe es vielfältige Konflikte gegeben, in denen sich der Antragsteller sehr uneinsichtig gezeigt habe und in Entgegnungen, Stellungnahmen bzw. Briefen zum Teil sehr despektierliche und äußerst beleidigende Äußerungen getätigt habe. Durch die Ernennung … habe er an eine andere Schule versetzt werden müssen. Sein Widerstand dagegen habe in der Drohung gegenüber der Schule gegipfelt, dann mache er ihnen das Leben zur Hölle. Als ihm die Schulleitung angezeigt habe, ihn für das Schuljahr … nicht mehr als Klassenleiter einzusetzen, habe er gegenüber Schulamt und Schulleitung gedroht, seinen Dienst
den Sommerferien nicht anzutreten und in … zu bleiben. Der Antragsteller habe im Schuljahr … an keiner der vier großen Konferenzen teilgenommen, ohne dass ein triftiger Grund oder eine Entschuldigung vorgelegen hätte. Im Zusammenhang mit der Notengebung für das Zwischenzeugnis 2013 habe es Unstimmigkeiten gegeben. 21 Mit Schreiben vom 23. Januar 2021 nahm der Antragsteller zu dem eingeleiteten Disziplinarverfahren Stellung. Sinngemäß im Kern führte er aus, aktuell erwarte er den …
Ende der Coronapandemie. Außerdem stehe die Operation eines seit zwei Jahren bestehenden … aus. Sowohl … als auch das … und eine … seit seinem Ausrutscher im Schulamt reduzierten seine Leistungsfähigkeit derzeit erheblich. Mit seinem attestierten … gehöre er als fast 66-Jähriger auch zur risikobehafteten Coronagruppe. Die aufgeführten Einschränkungen verhinderten den vom Schulamt geforderten Schulbesuch. Seine aktuell festzustellende krankheitsbedingte Fehlanzeige bitte er die jahrzehntelange Treue und Zuverlässigkeit gegenüberzustellen, was seinen Dienst angehe. Jahrzehntelang sei bei ihm ein Krankenstand von weniger als zwei Arbeitstagen pro Kalenderjahr festzustellen gewesen. Erst jetzt im Alter komme vieles zusammen. Als …student sei er Mitte der 70er Jahre erstmals
… gekommen und von Landschaft und Tradition neben seinen eigentlichen Arbeiten sehr fasziniert gewesen. In wiederholten Reisen dorthin habe in der Folgezeit immer wieder auch Schmuck mitgenommen. In den Folgejahren habe er sich eingehend mit der zugehörigen Literatur beschäftigt und sein Fachwissen sei gewachsen. In den 80er Jahren habe er eng mit … vom … Museum in … zusammengearbeitet. Sie hätten gegenseitig ihre Kenntnisse ergänzt und seien die Museumssammlung Stück für Stück durchgegangen. Er betreibe dieses Hobby jetzt seit über vier Jahrzehnten. Ja, er verkaufe auch, aber noch mehr kaufe er dazu, um seine einzigartige Sammlung authentischen Schmucks der … … zu erweitern. 22 Mit Verfügung vom
dem für das Schuljahr 2020/2021 geltenden Schreiben des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus sei entweder eine aktuelle Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung oder ein Attest mit einer individuellen Risikobewertung erforderlich, um aufgrund gesundheitlicher Disposition nicht im Präsenzunterricht eingesetzt zu werden, erklärte der Antragsteller, er habe ja ein Attest für den Zeitraum
…
und
erworben, zuletzt etwa im Jahr
… geflogen und habe den Schülern … gezeigt sowie Landschaften wie etwa das … und die … In der Klasse hätten sich viele rechtsradikale Schüler befunden, deren Perspektive er habe erweitern wollen. Im
hinein sei ihm ein Strick daraus gedreht worden. Aus seinem eigenen Geldbeutel habe er 2.500,00 EUR vorgestreckt.
der Fahrt habe er massive Probleme mit Schulleitung und Sachaufwandsträger gehabt. Es sei um Förderungsvoraussetzungen für die von Brüssel geförderte Fahrt gegangen. Er habe angeblich die Förderungsvoraussetzungen nicht eingehalten. Zu den Schülern habe er
der Fahrt ein hervorragendes Verhältnis gehabt, sie hätten ihn als „Guru“ gesehen. 27 Mit E-Mail vom 5. Juli 2021 fügte der Antragsteller hinzu, er habe 2015 eine Stellenausschreibung betreffend die … … gesehen. Es sei ein Lehrer gesucht worden, der bei der Eingliederung in das Berufsleben mit der Vermittlung elementarer Qualifikationen helfen könne, also genau sein Spezialgebiet. Auch habe die … auf
frage Interesse an ihm bekundet, er habe lediglich eine Bestätigung seines letzten Arbeitgebers über seine Unterrichtschwerpunkte einreichen sollen. Genau dies sei ihm vom Schulamt mit dem Hinweis verwehrt worden, solche Bestätigungen seien bei Beamten nicht üblich. 28 Auf
frage der Landesanwaltschaft teilte das Schulamt mit Schreiben vom
dem von beiden Seiten keine Lösung gefunden worden sei, habe er das Attest betreffenden Zeitraum
wie vor im Dienst seien und grundsätzlich auch vor Ort tätig werden müssten. 35 Im Schreiben des Staatsministeriums vom 22. Mai 2020 sei geregelt, der inzwischen eingetretene günstige Verlauf der Pandemie erlaube es, den Ministerratsbeschluss umzusetzen. Dieser Schritt bedeute aber auch, dass
den Pfingstferien auf den Einsatz der Lehrkräfte und des sonstigen Schulpersonals im Alter von über 60 Jahren ohne Vorerkrankung an den Schulen auch im Präsenzunterricht oder in der Notbetreuung grundsätzlich nicht mehr verzichtet werden könne. Soweit sich eine Lehrkraft im Alter von über 60 Jahren durch das Covid-19-Virus als sehr gefährdet erachte, erfolge weiter kein Einsatz im Präsenzunterricht und in der Notfallbetreuung. Die Lehrkraft habe diesen Umstand der Schulleitung durch ein formloses Schreiben mitzuteilen, die Vorlage eines ärztlichen Attests sei in diesem Fall nicht erforderlich. 36 Weiter sei im Schreiben des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom
RKI nicht möglich. Die noch bis Ende des laufenden Schuljahres gültige Regelung hinsichtlich der Lehrkräfte, die älter als 60 Jahre seien, werde nicht fortgesetzt. Auch eine Schwerbehinderung allein sei kein Grund, dass diese Personen nicht als Lehrkräfte im Präsenzunterricht eingesetzt werden könnten. Ausgangspunkt für die Entscheidung über den Einsatz einer Lehrkraft, die aufgrund ihrer persönlichen Disposition ein erhöhtes Risiko für einen schweren Verlauf einer Covid-19-Erkrankung trage, im Präsenzunterricht bzw. ggf. im Rahmen der Notbetreuung sei eine individuelle Risikofaktorenbewertung durch die behandelnden Ärztinnen und Ärzte, welche die besondere Schutzbedürftigkeit der Lehrkraft darzulegen und Vorschläge zu unterbreiten hätten, mit welchen Mitteln diesen im Rahmen des Einsatzes in Präsenzunterricht Rechnung getragen werden könnten. 38 Dies bedeute, dass der Antragsteller mit Beginn seiner Wiedereingliederung am
wie vor vom Präsenzunterricht befreit gewesen, nicht jedoch von seiner Dienstleistungspflicht, die er weiterhin nicht
gekommen sei. Es wäre die Pflicht des Antragstellers gewesen, Bedenken gegen einen Einsatz in Präsenzunterricht im Vorfeld mitzuteilen und die näheren Modalitäten seines Einsatzes mit der Schulleitung rechtzeitig abzuklären. 39 Mit Beginn des Schuljahres 2020/2021 habe der Antragsteller den Präsenzunterricht nur noch unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung, wonach er aufgrund einer individuellen gesundheitlichen Risikobewertung nicht im Präsenzunterricht eingesetzt werden könne, fernbleiben dürfen. Dies sei dem Antragsteller mehrfach erläutert worden. Ein ärztliches Attest sei nur für den Zeitraum vom
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führe unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst regelmäßig zu Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, wenn es über Monate andauernde. Bei einer ununterbrochenen Dauer von vier Monaten und länger werde im Regelfall auf die Höchstmaßnahme erkannt. Wesentliche mildernde Umstände lägen nicht vor. Auch
dem dem Antragsteller seitens des Schulamts die geltenden Regelungen erläutert worden seien und ihm sogar ein separater Raum für Korrektur- und Verwaltungsarbeiten zur Verfügung gestellt worden sei, sei er nicht zum Dienst erschienen. Er selbst habe erklärt, sich vom „System“ ungerecht behandelt zu fühlen. Er befinde sich derzeit in der lukrativsten Phase seines Berufslebens. Über die Krankheiten holte er sich etwas zurück. Erschwerend seien die weiteren Dienstpflichtverletzungen zu berücksichtigen. Im Schuljahr 2019/2020 habe der Antragsteller die festgesetzte Wiedereingliederung nicht angetreten und habe über viele Jahre eine unerlaubte Nebentätigkeit in erheblichem wirtschaftlichen Umfang ausgeübt. Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls bei den einzelnen Dienstpflichtverletzungen sei das Dienstvergehen daher als schwer einzustufen und eine Aberkennung des Ruhegehalts angemessen und erforderlich. Anerkannte Milderungsgründe seien nicht ersichtlich. Erstmals mit Schriftsatz vom 26. Januar 2022 sei vorgetragen worden, der Antragsteller leide an einer seit langem bestehenden, anhaltenden …
dem beigefügten Attest sei es infolge einer … in den späten 80er Jahren zu einer … gekommen, die auch derzeit medikamentös behandelt werden müsse. Anhaltspunkte dafür, dass bei dem Antragsteller deshalb im fraglichen Zeitpunkt von einer erheblichen verminderten Schuldfähigkeit auszugehen sei, ließen sich hieraus nicht entnehmen. Die geschilderten gesundheitlichen Beeinträchtigungen sowie der Grad der Behinderung von 40 führten nicht zu einer milderen Beurteilung des Verhaltens des Antragstellers. Den gesundheitlichen Problemen sei bereits mit der Herabsetzung der Unterrichtspflicht im Rahmen der Wiedereingliederung sowie durch das Zurverfügungstellen eines separaten Raums Rechnung getragen worden. Auch habe der Antragsteller der Annahme seiner begrenzten Dienstfähigkeit deutlich widersprochen. Das Persönlichkeitsbild sei zulasten des Antragstellers zu werten. Dass der Antragsteller bislang straf- und disziplinarrechtlich nicht in Erscheinung getreten sei, stelle hingegen eine Selbstverständlichkeit und ein sozial zu erwartendes Verhalten dar und könne sich nicht entlastend zu seinen Gunsten auswirken. In der Gesamtschau würden die zugunsten des Antragstellers zu berücksichtigenden Aspekte nicht so schwer wiegen, dass durch das schwere Dienstvergehen nicht ein vollständiger Vertrauensverlust eingetreten wäre, sondern noch ein Restvertrauen dem Antragsteller gegenüber verbliebe.
alledem sei ein endgültiger und unwiederbringlicher Vertrauensverlust eingetreten. Im Hinblick auf die Schwere des Dienstvergehens, dessen Auswirkungen auf den Schulbetrieb und auch aus generalspräventiven Erwägungen sei die Verhängung der Höchstmaßnahme angezeigt. Die Aberkennung des Ruhegehalts sei auch nicht unverhältnismäßig. 41 Der Antragsteller habe das ihm zur Last gelegte Dienstvergehen mit einem hinreichend Grad an Wahrscheinlichkeit begangen. Es sei überwiegend wahrscheinlich, dass dieses
Art und Ausmaß voraussichtlich die Höchstmaßnahme
sich ziehen werde, sodass er teilweise Einbehalt des Ruhegehalts ermessensgerecht sei. Der ebenfalls
pflichtgemäßem Ermessen festzulegende Einbehaltungssatz richtet sich
den wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers. Die Entscheidung habe sich an den Grundsätzen der angemessen Alimentation und Fürsorge zu orientieren. Der Ruhestandsbeamte müsse sich zwar eine gewisse Einschränkung in seiner Lebenshaltung gefallen lassen, jedoch dürfe der Einbehalt nicht zu existenzgefährdenden wirtschaftlichen Beeinträchtigungen führen. Gemessen daran sei der Einbehalt von 30% des monatlichen Ruhegehalts anzuordnen. Danach verblieben dem Antragsteller 1.494,19 EUR (netto). Er sei derzeit nicht erkennbar, dass der Einbehalt existenzgefährdende wirtschaftlichen Beeinträchtigungen zur Folge hätte. Der Abstand zum Regelbedarf
dem SGB II in Höhe von 808,00 EUR sei gewahrt. 42 Der Antragsteller hat mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom
Art und Ausmaß voraussichtlich die Höchstmaßnahme
sich ziehen werde. Hierbei sei dem Antragsgegner allerdings ein Ermessensfehler unterlaufen, da er sich keinerlei Dienstvergehen schuldig gemacht oder sonst gegen keine Dienstpflichten verstoßen habe. Sein Gesundheitsbild seit dem Antragsgegner auch ohne die Beibringung weiterer Atteste zu jedem Zeitpunkt des Disziplinarverfahrens und auch vorher vollumfänglich bekannt gewesen. Insoweit werde die Vernehmung des Zeugen Dr. … angeregt. Mit Blick auf die nicht durchgeführte Wiedereingliederung sei die Notwendigkeit der Beibringung eines ärztlichen Attests nicht angezeigt gewesen, da der Antragsgegner über seine gesundheitliche Situation umfassend informiert gewesen sei. In dem medizinischen Gutachten vom
der zu Beginn des Schuljahrs 2020/2021 geltenden Regelungen hätte er zwar grundsätzlich ein Attest vorlegen müssen, wonach er im Hinblick auf eine Infektion mit dem Coronavirus besonders schutzwürdig sei. Allerdings sei der Antragsgegner zu jedem Zeitpunkt umfassend über seinen Gesundheitszustand informiert gewesen und habe es versäumt, die notwendige gesundheitliche Begutachtung in Auftrag zu geben, wie es im Rahmen des Gutachtens vom 13. Februar 2020 empfohlen worden sei. Durch diese erneute Untätigkeit des Dienstherrn sei er erneut davon überzeugt gewesen, dass aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf eine Weiterbeschäftigung zumindest so lange verzichtet werde, bis die Inzidenzen und damit auch die Wahrscheinlichkeit einer Infektion mit dem Coronavirus geringer geworden seien. 45 Die fragliche Tätigkeit hinsichtlich des Schmucks sei nicht gewinnorientiert gewesen. Im günstigsten Fall stehe
Ausgaben und Einnahmen eine schwarze Null. Somit sei er auch nie steuerpflichtig gewesen, da es sich insoweit um eine Liebhaberei gehandelt habe, welcher jegliche Dauerhaftigkeit oder Gewinnerzielungsabsicht fehle. Es entspreche nicht den Tatsachen, wenn der Antragsgegner den „…“ … … wiederholt als lukrativen Schmuckhandel bezeichne. Der Durchschnittspreis der Schmuckstücke betrage 30,76 EUR. Hiervon abzuziehen seien globale Liefer- und Versandkosten in Höhe von durchschnittlich 8,20 EUR, welche er stets selber trage. Der tatsächliche Anschaffungswert der einzelnen Schmuckstücke gehe allerdings deutlich über dasjenige hinaus, was er pro Verkauf erziele. Sollte es sich um Nebentätigkeit im Sinne des Art. 81 BayBG handeln, sei diese als wissenschaftliche Tätigkeit nicht genehmigungspflichtig. Seine Sammlung, die er sich im Laufe der Jahre durch Zu- und Verkäufer angeeignet habe, habe hohen wissenschaftlichen, kulturellen sowie ethnologischen Wert. Dieser zeichne sich insbesondere dadurch aus, dass er immer wieder darum gebeten worden sei, seine Sammlung für Ausstellungen zur Verfügung zu stellen. Auch in naher Zukunft seien Ausstellungen geplant im … … in …, in Zusammenarbeit mit der Gesellschaft … e.V. in … sowie im … … in … Dem Antragsgegner sei seit Jahren bekannt, dass er eine große Sammlung … Schmuckstücke unterhalte. So sei er in der Vergangenheit darum gebeten worden, … „…“ seine Schmucksammlung … zu präsentieren. Hierbei sei auch der … anwesend gewesen, welcher sich sehr interessiert mit ihm über sein Hobby unterhalten habe. Im Zuge dessen sei seine Sammlung über Monate hinweg in … ausgestellt gewesen, … Daraufhin sei er von der … gebeten worden, eine Ausstellung … zu organisieren. 46 Der Antragsteller beantragt zuletzt wörtlich, die Aussetzung der mit dem Schreiben des Antragsgegners vom 02.02.2022 angeordneten Einbehaltung der monatlichen Ruhegehaltsbezüge des Antragstellers in Höhe von 30 v.H. 47 Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. 48 Er trägt über seine Ausführungen in der angegriffenen Verfügung sinngemäß im Kern vor, während der Antragsteller noch mit Schriftsatz vom 26. Januar 2022 habe ausführen lassen, er bereue sein Verhalten sehr und entschuldige sich für die entstandenen Unannehmlichkeiten, sei nunmehr hiervon keine Rede mehr. Da der Antragsteller gegen seine Ruhestandsversetzung aus gesundheitliche Gründen zum … Widerspruch und Klage erhoben habe und zudem
Bekanntgabe der Wiedereingliederung die Fortführung der Weiterbeschäftigung im vollen Stundenumfang beantragt habe, könne der Umstand, dass er im Anschluss auf mehrfache Aufforderung seiner Einsatzschule den Dienst nicht angetreten habe, folglich nicht seinen gesundheitlichen Einschränkungen, sondern nur seinen Bedenken im Hinblick auf die Coronapandemie geschuldet sein. Eine erneute amtsärztliche Untersuchung mit Blick auf die Dienstfähigkeit während der Coronapandemie sei nicht veranlasst gewesen, da Anhaltspunkte für eine Verschlechterung des Gesundheitszustands weder vorgelegen hätten noch vorgetragen worden seien. Obwohl der Antragsteller zum Präsenzunterricht verpflichtet gewesen sei, habe das Schulamt versucht, ihm entgegenzukommen und eine Lösung zu finden. Dem Antragsteller sei mitgeteilt worden, er könne 19 Stunden Verwaltungs- und Korrekturarbeiten in einem separaten Raum der Schule leisten, wobei er einen gesonderten Zugang erhalte und die Schule versetzt zu den Anfangs- und Schlusszeiten betreten könne. Mit E-Mail vom 17. September 2020 sei der Antragsteller von dem Schulamt drauf hingewiesen worden, sollte er seinen Dienst morgen nicht antreten, würden disziplinarrechtliche Schritte eingeleitet. Somit habe der Antragsgegner nicht davon ausgehen dürfen, man habe ihn nicht mehr einsetzen wollen, um ihn aufgrund seines Alters und seiner gesundheitlichen Situation vor einer Infektion zu schützen. Der Vortrag des Antragstellers, seine Schmuckstücke würden an verschiedenen Örtlichkeiten ausgestellt, sei für die Frage nicht relevant, ob für den Verkauf der Schmuckstücke eine Nebentätigkeitsgenehmigung erforderlich sei. Auch handele es sich insoweit nicht um eine wissenschaftliche Tätigkeit. Festzuhalten bleibe, dass bereits allein aufgrund der Fehlzeiten des Antragstellers im Schuljahr 2020/2021 voraussichtlich auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werde. Bei ununterbrochenem Fernbleiben vom Dienst von vier Monaten oder länger werde im Regelfall auf die Höchstmaßnahme erkannt. 49 Hierauf lässt der Antragsteller über seinen bisherigen Vortrag hinaus sinngemäß im Kern erwidern, es lägen keine ausreichenden Erkenntnisse vor, welche darauf schließen ließen, dass das Ergebnis im Rahmen des Hauptsacheverfahrens die Aberkennung des Ruhegehalts darstellen werde. Er habe in der Vergangenheit bereits mehrmals seine Reue ausgedrückt und sich entschuldigt. Mit Blick auf die Frage der getätigten Verkäufe hinsichtlich des Vorwurfs des Schmuckhandels sei zu berücksichtigen, dass … unter der Rubrik „getätigten Verkäufe“ auch solche gelistet seien, die nicht bezahlt oder zurückgegeben worden seien. Die Anzahl der Verkäufe sei daher erheblich geringer. Die hochpreisigen Artikel, welche er in seinem „Schaufenster“ positioniert habe, seien dort nunmehr zehn Jahre hinterlegt. Sie hätten lediglich als Blickfänger gedient, um andere Sammler auf ihn aufmerksam zu machen. Die regulären Verkäufe beliefen sich zwischen 10,00 und 50,00 EUR, wovon allerdings noch Portokosten und Verkaufsgebühren abzuziehen seien. 50 Hierauf führt der Antragsgegner sinngemäß im Wesentlichen aus, es werde zur Kenntnis genommen, dass der Antragsteller nunmehr offenbar ein Dienstvergehen einräume, dessen Schwere aber nicht als ausreichend für die Verhängung der Disziplinarmaßnahme erachte. Das vorgeworfene Dienstvergehen verlange jedoch die Verhängung der Höchstmaßnahme. Zu der Behauptung, die auf … angegebenen Verkaufszahlen seien weitaus niedriger anzusetzen, bleibe der Antragsteller jeglichen
weises schuldig. Ausweislich der Internetseite seien zwischen dem
DG kann der Beamte oder die Beamtin bei dem Gericht der Hauptsache die Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen beantragen.
DG ist die Einbehaltung von Bezügen ganz oder zum Teil auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen. Bei dem Antragsverfahren handelt es sich um ein summarisches Verfahren, wobei das Gericht nicht verpflichtet ist, den Sachverhalt auszuermitteln und ggf. erforderliche Beweise zu erheben. Vielmehr kann die summarische Prüfung nur auf Grundlage des dargelegten Ermittlungsstands und von präsenten Beweismitteln erfolgen (vgl. so zum Ganzen Conrad in Zängl, BayDG, Stand August 2021, Art. 61 Rn. 6). Ernstliche Zweifel bestehen, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung offen ist, ob die Maßnahme rechtmäßig oder rechtswidrig ist, sodass allein die überwiegende Wahrscheinlichkeit der Rechtmäßigkeit der Maßnahme ernstliche Zweifel ausschließt (vgl. Conrad a.a.O. m.w.N.). Mit Blick auf das zur Last gelegte Dienstvergehen genügt die gerichtliche Feststellung, dass der Beamte dieses mit einem hinreichend Grad an Wahrscheinlichkeit begangen hat. Dagegen ist nicht erforderlich, dass das Dienstvergehen bereits in vollem Umfang
gewiesen ist (so zum Ganzen BayVGH, B.v. 16.12.2011 - 16b DS 11.1892, BeckRS 2012, 52509 Rn. 36).
alledem trifft das Gericht eine Prognoseentscheidung vergleichbar der Entscheidung der Disziplinarbehörde
DG (vgl. Conrad a.a.O.). 56 Allerdings kommt es im Fall der Einbehaltung von Bezügen mit oder
der vorläufigen Dienstenthebung
DG nicht auf eine Prognose hinsichtlich des Ausgangs des Hauptsacheverfahrens an. Denn Art. 39 Abs. 2 Satz 1 BayDG setzt - im Unterschied zur vorläufigen Dienstenthebung
DG - nicht voraus, dass im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird (vgl. Findeisen in Pdk Bay C-13, Stand November 2020, Art. 61 Ziff. 2.2; grundlegend BayVGH, B.v. 3.3.2010 - 16a DA 10.146 - juris). Stattdessen setzt Art. 39 Abs. 2 Satz 1 BayDG lediglich die vorläufige Dienstenthebung voraus. Mit dem Verzicht auf die Prüfung, ob prognostisch auf die Höchstmaßnahme erkannt werden wird, geht keine Einschränkung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz
4 GG einher. Denn der Beamte kann jederzeit - nicht fristgebunden -
DG die Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung beantragen, also deren Rechtmäßigkeit mit Blick auf die Frage gerichtlich prüfen lassen, ob voraussichtlich auf die Höchstmaßnahme erkannt werden wird (vgl. BayVGH a.a.O. Rn. 18). 57 Dagegen setzt Art. 39 Abs. 2 Satz 2 BayDG für die Anordnung der Einbehaltung von bis zu 30% des Ruhegehalts - im Unterschied zu Satz 1 der Vorschrift, die für Beamten im aktiven Dienst gilt - die voraussichtliche Aberkennung des Ruhegehalts voraus. Entsprechend ist diese Frage auch im Rahmen des Antrags des Ruhestandsbeamten
DG am Maßstab ernstlicher Zweifel hinsichtlich der Rechtmäßigkeit zu prüfen. Insoweit trägt das Gesetz dem Umstand Rechnung, dass bei Ruhestandsbeamten eine vorläufige Dienstenthebung nicht möglich ist, sodass Ruhestandsbeamten allein im Verfahren über die Einbehaltung von Bezügen prüfen lassen können, ob sie mit einer Disziplinarmaßnahme zu rechnen haben, die schon jetzt eine Kürzung des Ruhegehalts angezeigt erscheinen lässt (vgl. BayVGH a.a.O. Rn. 20). 58 Die Ermessensentscheidung der Disziplinarbehörde bezüglich des Einbehalts von Bezügen ist lediglich eingeschränkt richterlicher Überprüfung zugänglich, wobei das Gericht auch im Fall von Ermessensfehlern eine eigene Entscheidung zu treffen hat. Denn aus Art. 61 Abs. 2 BayDG geht hervor, dass das Gericht die Anordnung des Einbehalts von Bezügen auch lediglich zum Teil aussetzen kann (so zum Ganzen Findeisen in Pdk Bay C-13, Stand November 2020, Art. 61 Ziff. 2.2). Maßgebendes Kriterium für die Höhe des Einbehaltungssatzes sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ruhestandsbeamten, wobei der im Einzelfall festzusetzende Einbehaltungssatz im Ermessen der Disziplinarbehörde liegt (Conrad in Zängl, BayDG, Stand August 2021, Art. 39 Rn. 47). Das Ermessen muss sich an den Grundsätzen der angemessenen Alimentation und der Fürsorge orientieren, wobei Schwere und Tragweite des Dienstvergehens lediglich Voraussetzungen des Einbehalts sind, aber keinen Einfluss auf die Höhe der Einbehaltung haben. Der Beamte muss mit der Einbehaltung der Bezüge seinen notwendigen Lebensunterhalt bestreiten können. Zwar muss er gewisse Einschränkungen in Kauf nehmen, aufgrund des vorläufigen Charakters des Einbehalts darf es aber nicht zu existenzgefährdenden wirtschaftlichen Beeinträchtigungen kommen. Damit ist ein Einbehalt jedenfalls dann ermessensfehlerhaft, wenn der dem Beamten für den Lebensunterhalt verbleibende Betrag keinen hinreichenden Abstand mehr zu dem Regelsatz der Grundsicherung für Arbeitssuchende bzw. der Grundsicherung im Alter aufweist. Insoweit ist ausreichender Abstand gewahrt, wenn die
der Einbehaltungsanordnung für den Lebensunterhalt verbleibenden Einkünfte einen Mindestabstand zum sozialrechtlichen Grundsicherungsniveau von 15% aufweisen (vgl. so zum Ganzen Conrad a.a.O. Rn. 36). Schließlich obliegt es dem Beamten, seine wirtschaftlichen Verhältnisse offenzulegen und ggf.
zuweisen, soweit er die Angemessenheit des Einbehalts der Höhe
bestreitet (Findeisen in Pdk Bay C-13, Stand November 2020, Art. 61 Ziff. 2.2). 59 2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze bestehen hier im Sinne von Art. 61 Abs. 2 BayDG keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Anordnung des Einbehalts von 30% der monatlichen Ruhegehaltsbezüge. 60 a) Zunächst bestehen keine formellen Bedenken hinsichtlich der Einbehaltungsanordnung. Insbesondere wurde der Antragsteller vor der Anordnung gemäß Art. 3 BayDG i.V.m. Art. 28 BayVwVfG angehört. Eine Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung
2 Satz 1 a.F. bzw. § 178 Abs. 2 Satz 1 n.F. SGB IX war nicht erforderlich. Zwar ist bei dem Antragsteller ein Grad der Behinderung von 40 festgestellt. Die Schwerbehinderung im Sinne des SGB setzt aber
2 SGB X einen Grad der Behinderung von wenigstens 50 voraus. Auch ist - bestätigt durch die eigenen Angaben des Antragstellers im Rahmen seiner Anhörung bei der Landesanwaltschaft - keine Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen
3 SGB IX erfolgt. Eine Mitwirkung des Personalrats im Rahmen der Einbehaltungsanordnung sieht Art. 76 Abs. 1 Nr. 3 BayPVG nicht vor (vgl. Conrad in Zängl, BayDG, Stand August 2021, Art. 39 Rn. 52). 61
der Ruhestandsversetzung bezieht (vgl. Conrad in Zängl, BayDG, Stand August 2021, Art. 39 Rn. 44). Auch war im Zeitpunkt der angegriffenen Anordnung das Disziplinarverfahren gegen den Antragsteller bereits eingeleitet (vgl. Conrad a.a.O.) Die Einleitung des Verfahrens wurde dem Antragsteller am 17. Dezember 2020 bekanntgegeben. 63 bb) Bei summarischer Prüfung ist auch davon auszugehen, dass dem Antragsteller voraussichtlich das Ruhegehalt aberkannt werden wird. Denn bei summarischer Prüfung ist auf Grundlage des Sachverhalts
derzeitigem Ermittlungsstand allein unter Berücksichtigung präsenter Beweismittel
dem
dem
hervor, dass dieser gesundheitlich in der Lage war, eine Reise
… zu unternehmen. All dem ist zu entnehmen, dass sich der Antragsteller grundsätzlich in der Lage gesehen hat, jedenfalls teilweise Dienst zu verrichten. Andernfalls wäre jedenfalls bei dem derzeitigen Stand des Verfahrens - in dem der streitgegenständliche Einbehalt angeordnet wurde und im Hauptsacheverfahren der vollständige Verlust des Ruhgehalts in Frage steht - zu erwarten, dass der durch Bevollmächtigte vertretene Antragsteller - sollte dies den Tatsachen entsprechen - geltend machen würde, zu keiner Dienstleistung imstande gewesen zu sein. Dies ist indes nicht der Fall. Vielmehr hat der Antragsteller zuletzt im Kern vorgebracht, er sei davon ausgegangen, sein Dienstherr habe ihn angesichts seines Alters und seiner Vorerkrankungen während der Coronazeit nicht zum Dienst heranziehen wollen. Danach steht der Antragsteller auf dem Standpunkt, seine Dienstleitung sei nicht verlangt worden, nicht aber, dass er diesen nicht (teilweise) hätte leisten können. Überdies geht auch das ärztliche Gutachten vom 13. Februar 2020 bei erfolgreichem Abschluss der stufenweisen Heranführung an die Diensttätigkeit im Anschluss von einer begrenzten Dienstfähigkeit aufgrund 14 zu haltender Unterrichtsstunden aus. Dabei spricht allein der Umstand der ärztlich vertretenen stufenweisen Heranführung an die begrenzte Diensttätigkeit, dass der Antragsteller imstande war, Dienst zu leisten, wenn auch in geringerem Umfang. Da es sich schließlich bei dem sachverständigen Zeugen Dr. … nicht um ein präsentes Beweismittel handelte, konnte der entsprechenden Beweisanregung des Antragstellers nicht
gegangen werden. 66 Bei summarischer Prüfung ist beim derzeitigen Stand des Verfahrens auch davon auszugehen, dass der Antragsteller mit hinreichender Wahrscheinlichkeit jedenfalls seit dem 22. März 2022 vorsätzlich in dem Sinne gehandelt hat, dass er in dem Wissen, in der Lage zu sein, jedenfalls teilweise Dienst zu verrichten, keinen Dienst verrichtet, insbesondere keinen Präsenzunterricht gehalten hat. So ist
der Lebenserfahrung davon auszugehen, dass der Kläger - vermutlich sogar am besten - um seine eigene, ggf. eingeschränkte Leistungsfähigkeit wusste. Zur Überzeugung des Gerichts steht auch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit fest, dass dem Antragsteller jedenfalls ab dem
kommen. Am gleichen Tag wurde dem Kläger ebenfalls per E-Mail unmissverständlich eröffnet, sollte er morgen seinen Dienst nicht antreten, würden disziplinarrechtliche Schritte eingeleitet. Dass der Kläger dies auch zur Kenntnis genommen hat, belegt seine Antwort per E-Mail noch am
BG und § 34 Abs. 1BeamtStG i.V.m. § 47 BeamtStG begangen. 69 Der Tatbestand der bezeichneten Normen ist in den genannten Zeiträumen erfüllt. So dürfen Beamte und Beamtinnen
BG dem Dienst nicht ohne Genehmigung ihrer Dienstvorgesetzten fernbleiben. Genauso verlangt § 34 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG, dass sich Beamtinnen und Beamte mit vollem persönlichen Einsatz ihrem Beruf zu widmen haben. Auch danach begeht ein Beamter ein Dienstvergehen, wenn er zumindest bedingt vorsätzlich ungenehmigt vom Dienst fernbleibt (vgl. Reich in Reich, BeamtStG, 3. Aufl. 2018, § 34 Rn. 2). 70 Die Tatbestandsverwirklichung entfällt auch nicht mit Blick auf die Frage der Dienstfähigkeit des Antragstellers. Genauso wenig liegt
dem mit hinreichender Wahrscheinlichkeit festgestellten Sachverhalt insoweit eine Rechtfertigung vor. Zwar ist der Beamte im Fall der Dienstunfähigkeit von der Dienstleistungspflicht auch ohne Genehmigung des Dienstherrn befreit, da er sie nicht erbringen kann (Heizer in Beckscher Online-Kommentar Beamtenrecht,
dem mit hinreichender Wahrscheinlichkeit festgestellten Sachverhalt teilweise dienstfähige Antragsteller seinen Dienst nicht in zumutbarem Umfang angeboten. So ist der Antragsteller im fraglichen Zeitraum überhaupt nicht zum Dienst erschienen. Insoweit wäre es dem Antragsteller entweder zumutbar gewesen, Dienst zu leisten, oder aber ein Attest vorzulegen, aus dem sich
entsprechender Risikobewertung mit Blick auf die Coronapandemie ggf. ergeben hätte, dass ihm Ansteckungsrisiken im Präsenzunterriecht nicht zumutbar seien. Auch ist weder substantiiert geltend gemacht noch bei summarischer Prüfung ersichtlich, dass der Antragsgegner ohne gesondertes ärztliches Attest davon hätte ausgehen müssen, dass dem Kläger Präsenzunterricht in der Coronapandemie unzumutbar gewesen wäre. Dies gilt umso mehr, als das ärztliche Zeugnis vom
menschlichem Ermessen insoweit relevante bzw. unzumutbare Ansteckungsrisiken mit dem Coronavirus hinreichend ausgeschlossen. Dagegen hat der Antragsteller seinen Dienst auch insoweit nicht angeboten, sondern ist bei summarischer Prüfung weit hinter dem Zumutbaren zurückgeblieben, indem er allein Korrekturarbeiten von zu Hause angeboten hat. 72 Rechtfertigungs-, Schuldaufhebungs- oder Schuldminderungsgründe liegen
dem mit hinreichender Wahrscheinlichkeit festgestellten Sachverhalt nicht vor. Ein etwaiger Verbotsirrtum des Antragstellers war bei summarischer Prüfung aufgrund der vielfachen Hinweise auf seine Dienstpflicht jedenfalls vergleichsweise leicht vermeidbar (vgl. § 17 StGB). 73
DG führen wird. Ungeachtet des Umstands, dass die Anordnung
DG bereits mit Einleitung des Disziplinarverfahrens möglich ist (vgl. Conrad in Zängl, BayDG, Stand August 2021, Art. 39 Rn. 44), bestehen auch mit Blick auf die vorliegend bereits erhobene Disziplinarklage keine Bedenken in formeller Hinsicht. Insbesondere wurde dem Antragsteller gemäß Art. 32 BayDG die Möglichkeit eingeräumt, sich abschließend zu äußern. Zudem wurde er mit Blick auf Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayPVG darauf hingewiesen, dass er die Mitwirkung der Personalvertretung beantragen könne. Eine Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung war aus den oben genannten Gründen nicht erforderlich. 74
DG ergeht die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme
pflichtgemäßem Ermessen. Zu bemessen ist die Disziplinarmaßnahme gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG insbesondere
der Schwere des Dienstvergehens, der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit, dem Persönlichkeitsbild und dem bisherigen dienstlichen Verhalten. 76 Im Fall der Disziplinarklage kann das Gericht, sofern es von der Begehung eines Dienstvergehens überzeugt ist, im Hauptsachverfahren auf die im Einzelfall gebotene Disziplinarmaßnahme erkennen (vgl. Findeisen in PdK Bay C-13, Stand November 2020, Art. 58 BayDG Ziff. 3.1).
DG ist Ruhestandsbeamten und -beamtinnen das Ruhegehalt abzuerkennen, wenn sie, wären sie noch im Dienst, aus dem Beamtenverhältnis hätten entfernt werden müssen. Entsprechend gelten für Ruhestandsbeamte grundsätzlich keine anderen Maßstäbe als für aktive Beamte. Insbesondere begründet der Eintritt in den Ruhestand keine mildernden Umstände. Der Zweck der Disziplinarmaßnahme gegen Ruhestandsbeamten dient der Generalprävention, der Gleichbehandlung zwischen Ruhestandsbeamten und aktiven Beamten sowie der Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes. Die Aberkennung des Ruhegehalts ist auch für Beamte, die ein Dienstvergehen noch während ihres aktiven Dienst begehen, eine vorhersehbare und deshalb zurechenbare Rechtsfolge (so zum Ganzen Findeisen in PdK Bay C-13, Stand November 2020, Art. 13 BayDG Ziff. 2.1 m.w.N.). 77 Auf dieser Grundlage ist anerkannt, dass ein Verstoß gegen die Dienstleistungspflicht - etwa durch Fernbleiben vom Dienst - als eine Grundpflicht des Beamten schwer wiegt, wobei ein gröblicher Verstoß den Beamten hinsichtlich eines Verbleibs im Dienst untragbar machen kann. Einem Beamten, der ohne triftigen Anlass nicht zum Dienst erscheint, kann grundsätzlich nicht das Vertrauen entgegengebracht werden, dass für eine gedeihliche Zusammenarbeit unerlässlich ist. Für die Maßnahmebemessung ist sowohl der Grund als auch die Häufigkeit und Dauer des Fernbleibens von Bedeutung. Ein häufiges oder längere Zeit dauerndes schuldhaftes Fernbleiben ohne triftigen Grund macht den Beamten für den öffentlichen Dienst untragbar, auch dann, wenn der Beamte durch psychische Erkrankungen in seiner Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt und damit seine Schuldfähigkeit vermindert ist oder das Fernbleiben aus einer hypochondrischen Grundhaltung folgt.
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wurde jedenfalls bei einer ununterbrochenen Dauer von vier Monaten oder länger stets auf die Höchstmaßnahme erkannt. Wer ohne triftigen Grund für einen längeren oder für mehrere jeweils kürzere Zeiträume nicht zum Dienst erscheint, offenbart ein hohes Maß an Verantwortungslosigkeit, Pflichtvergessenheit und Mangel an Einsicht in die Notwendigkeit einer geordneten Verwaltung. Allerdings sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Bei wesentlichen mildernden Umständen, etwa der fahrlässigen Annahme der Dienstunfähigkeit, kann von der Höchstmaßnahme abgesehen werden, wenn das unberechtigte Fernbleiben Folge einer zwischenzeitlich abgeschlossenen negativen Lebensphase war und eine konkrete Aussicht auf ein künftiges, pflichtgemäßes Verhalten besteht (vgl. so zum Ganzen Conrad in Zängl, BayDG, Stand August 2021, MatR/II Rn. 219). 78 (b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist hier - ohne dass es auf den Vorwurf betreffend einen etwaigen Schmuckhandel ohne Beantragung einer Nebentätigkeitsgenehmigung ankäme - jedenfalls überwiegend wahrscheinlich, dass dem Antragsteller das Ruhegehalt aberkannt werden wird. Zwar hat der Antragsteller das Dienstvergehen teilweise eingeräumt.
dem mit hinreichender Wahrscheinlichkeit festgestellten Sachverhalt war der Antragsteller zudem lediglich eingeschränkt dienstfähig. Gewichtig ist allerdings, dass der Antragsteller dem Dienst über einen ganz erheblich langen Zeitraum ferngeblieben ist. Zwar handelte der Antragsteller im Zeitraum vom
teil des Antragstellers fällt wirkt sich auch das Persönlichkeitsbild aus. Danach stellt sich das hier streitgegenständliche, bei summarischer Prüfung pflichtwidrige Verhalten des Antragstellers nicht als wesensfremd oder als erstmaliges Fehlverhalten dar. Auch die Äußerung des Antragstellers vor der Landesanwaltschaft, er hole sich über Krankheiten etwas zurück, erscheint bei summarischer Prüfung nicht geeignet, ein Restvertrauen des Dienstherrn in den Antragsteller zu rechtfertigen. Schließlich würde sich auch ein etwaiger - hier vermeidbarer - Verbotsirrtum nicht im Sinne von § 17 Satz 2 StGB mildernd auswirken, da sich die Maßnahmebemessung
den BayDG, nicht aber dem StGB richtet (BVerwG, U.v. 15.12.2021 - 2 C 9/21 - NVwZ-RR 2022, 423). 79 c) Auch der angeordnete Einbehalt in Höhe von 30% ist nicht zu beanstanden. Insoweit hätte das Gericht auch im Fall von Ermessensfehlern eine eigene Entscheidung zu treffen. Der Antragsteller hat den Einbehalt der Höhe
nicht angegriffen und entsprechend auch seine wirtschaftlichen Verhältnisse nicht offengelegt. Auch im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller, dem monatliche Nettobezüge in Höhe von 1.494,19 EUR verbleiben, seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht mehr bestreiten könnte. Auch ist weder geltend gemacht noch mit Blick auf die Regelbedarfsstufen gemäß Anlage zu § 28 SGB XII ersichtlich, dass der erforderliche Mindestabstand zum sozialrechtlichen Grundsicherungsniveau nicht mehr eingehalten wäre. 80 II. Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 72 Abs. 4 BayDG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß Art. 73 Abs. 1 Satz 1 BayDG gerichtsgebührenfrei.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.