VG München, Beschluss v. 24.08.2022 – M 10 S 21.4233 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG München, Beschluss v. 24.08.2022 – M 10 S 21.4233 Download Drucken Titel: keine Aufenthaltserlaubnis als Fachkraft mit Berufsausbildung ohne Nachweis dieser Ausbildung Normenkette: AufenthG § 5 Abs. 2 S. 2, § 18a, § 19c Abs. 1, Abs. 3, § 26 Abs. 2, § 81 Abs. 4 S. 1 Leitsatz: Erstrebt der Antragsteller eine Aufenthaltserlaubnis als Fachkraft mit Berufsausbildung, ist er für das Vorliegen einer abgeschlossenen Berufsausbildung beweispflichtig. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Aufenthaltserlaubnis, Fachkraft (verneint), Qualifizierte Beschäftigung (verneint), Visumverfahren, serbischer Staatsangehöriger, Familiennachzug, Fachkraft mit Berufsausbildung Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 9. Juli 2021, mit dem sein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom 7. November 2020 abgelehnt wurde. 2 Der Antragsteller ist serbischer Staatsangehöriger und reiste nach eigenen Angaben am 17. September 2019 ohne Visum erstmalig in das Bundesgebiet ein. Mit Antrag vom 13. Februar 2020 beantragte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu einer deutschen Staatsangehörigen (§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Aufenthaltsgesetz, im Folgenden: AufenthG). Hierzu legte der Antragsteller einen von der Stadt … (Dänemark) ausgestellten Trauschein vom 21. November 2019 vor. Daraufhin erteilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller eine bis zum 12. Februar 2021 gültige Aufenthaltserlaubnis. 3 Mit Antrag vom 7. November 2020 beantragte der Antragsteller die Verlängerung dieser Aufenthaltserlaubnis. Aus diesem Antrag geht hervor, dass der Antragsteller ein 13 Jahre altes Kind hat, welches an seiner letzten Heimatadresse in Serbien lebt. Die Eltern des Antragstellers leben ebenfalls in Serbien. 4 Mit E-Mail vom 25. Januar 2021 teilte die (damalige) Ehefrau des Antragstellers der Antragsgegnerin mit, dass sie seit September 2020 vom Antragsteller getrennt lebe und die Scheidung vorbereitet werde. Aus einem Schreiben des Bevollmächtigten des Antragstellers an das Amtsgericht München - Abteilung für Familiensachen - geht hervor, dass der Termin für das Scheidungsverfahren für den 9. September 2021 angesetzt war. Mit anwaltlichem Schreiben vom 14. Juni 2021 wurde der Antragsteller aufgefordert, für die Zukunft jeglichen Kontakt zu seiner (damaligen) Ehefrau zu unterlassen. Sie empfinde sein Verhalten als sehr belastend, insbesondere auch deshalb, weil er ihr im Februar 2021 Geld für eine Scheinehe angeboten habe. 5 Ausweislich der Behördenakte wurde dem Antragsteller mit Schreiben vom 19. Januar 2021 eine Fiktionsbescheinigung postalisch zugesandt. 6 Mit Schreiben vom 29. Januar 2021 wurde der Antragsteller zur beabsichtigten Ablehnung seines Antrags angehört. Mit Schreiben vom 25. Mai 2021 trug der Bevollmächtigte des Antragstellers vor, dass die Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zwecke des Familiennachzugs nicht vorlägen, der Antragsteller aber die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus jedwedem Rechtsgrund beantragt habe. Der Antragsteller befände sich in einem Arbeitsverhältnis, welches weiter verlängert worden sei. Zudem habe er in seinem Heimatland erfolgreich die Mittelschule für Maschinenbau mit einem Diplom abgeschlossen, sodass er eine Berufsausbildung zum Schlosser erfolgreich absolviert habe. In seinem aktuellen Arbeitsverhältnis könne er diese Ausbildung nutzen. Daher käme die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18 ff. AufenthG in Betracht. 7 Mit Bescheid vom 9. Juli 2021, dem Bevollmächtigten des Antragstellers zugestellt am 13. Juli 2021, lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels ab (Nr. 1). Der Antragsteller wurde unter Fristsetzung bis zum 15. August 2021 aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen (Nr. 2). Für den Fall des schuldhaften und erheblichen Überschreitens der Ausreisepflicht wurde die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots von einem Jahr in Aussicht gestellt (Nr. 3). Weiter wurde für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung nach Serbien angedroht, wobei die Abschiebung auch in einen anderen Staat erfolgen könne, in den der Antragsteller einreise dürfe oder der zu seiner Rücknahme verpflichtet sei (Nr. 4). Zur Begründung wird insbesondere ausgeführt, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18a bzw. § 19c AufenthG nicht vorliegen würden. Der Antragsteller habe zudem nicht das erforderliche Visumverfahren durchgeführt, hiervon sei auch nicht nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG abzuweichen. 8 Der Antragsteller hat am 10. August 2021 beim Verwaltungsgericht München Klage erhoben und begehrt unter Aufhebung des verfahrensgegenständlichen Bescheids die Verpflichtung der Beklagten, dem Antragsteller die beantragte Aufenthaltserlaubnis zu erteilen (M 10 K 21.4231). Eine Begründung der Klage erfolgte nicht. Der Antragsteller beantragt weiter im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes, 9 die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. 10 Die Antragsgegnerin beantragt mit Schriftsatz vom 24. September 2021, 11 den Antrag abzulehnen. 12 Zur Begründung bezieht sie sich auf den angefochtenen Bescheid. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte, auch im Verfahren M 10 K 21.4231, und auf die beigezogene Behördenakte Bezug genommen. II. 14 Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bleibt ohne Erfolg. Im Hinblick auf Nummer 3 des Bescheids vom 9. Juli 2021 ist er bereits unzulässig; im Übrigen ist er zwar zulässig, aber unbegründet. 15 1. Soweit sich der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen Nummer 3 des verfahrensgegenständlichen Bescheids richtet, ist dieser unzulässig, weil es sich bei dieser um keine verbindliche Einzelfallanordnung i.S.v. Art. 35 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) handelt. Ausweislich ihres Wortlauts wie auch der Begründung des Bescheids handelt es sich lediglich um einen Hinweis auf die Rechtslage, nach der gemäß § 11 Abs. 6 AufenthG die Möglichkeit der Anordnung eines zukünftigen Einreise- und Aufenthaltsverbots besteht. Da sich die Antragsgegnerin im vorliegenden Fall auf die Erläuterung der Rechtslage nach § 11 Abs. 6 AufenthG anstatt der verbindlichen Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots beschränkt hat, liegt mit Nummer 3 des verfahrensgegenständlichen Bescheids keine Bestimmung vor, die in der Hauptsache mit der Anfechtungsklage angegriffen werden könnte, sodass Eilrechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO insoweit nicht in Betracht kommt (s. zum Ganzen auch VG München, B.v. 14.3.2022 - M 10 S 21.6694 - juris Rn. 24). 16 2. Im Übrigen ist der gestellte Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber unbegründet. 17
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.