VG Ansbach, Urteil v. 19.07.2022 – AN 16 K 18.1888 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG Ansbach, Urteil v. 19.07.2022 – AN 16 K 18.1888 Download Drucken Titel: Anspruch auf Gewährung einer Stellenzulage wegen vollzugspolizeilicher Tätigkeit einer Zollbeamtin auch bei fehlender Befugnis zum Tragen einer Schusswaffe Normenketten: BBesG § 1 Abs. 2 Nr. 4, § 12 Abs. 2 S. 1, § 42 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 1, Anl. I Vorb. Nr. 9 BGB § 812 Abs. 1 S. 1, § 818 Abs. 1, Abs. 2 UZwG § 2 Abs. 1 Leitsätze: 1. Mit der Stellenzulage nach § 42 Abs. 1 S. 1 BBesG sollen zusätzliche Anforderungen eines Dienstpostens abgegolten werden, die nicht bereits von der allgemeinen Ämterbewertung erfasst sind; wird im Zulagentatbestand auf die konkrete Aufgabenbetrauung und Verwendung abgestellt, ist der Aufgabenkreis des jeweiligen Dienstpostens maßgeblich. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz) 2. Prägendes Charakteristikum vollzugspolizeilicher Tätigkeit, das sie von anderen Bereichen unterscheidet, ist die hoheitliche Befugnis zum unmittelbaren Eingriff in die Rechtspositionen der Bürger, die nötigenfalls durch die Anwendung unmittelbaren Zwangs bis hin zum Schusswaffengebrauch durchgesetzt werden kann. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz) 3. Die Möglichkeit des Schusswaffengebrauchs als äußerstes Mittel unmittelbaren Zwangs ist zwar prägendes Charakteristikum für vollzugspolizeiliche Tätigkeit, jedoch nicht als notwendige Bedingung ("conditio sine qua non") zu verstehen. (Rn. 46) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Bundesbeamtenrecht, Stellenzulage (Polizeizulage) für Zollbeamtin, Betrauung mit vollzugspolizeilichen Aufgaben trotz fehlender Befugnis zum Tragen einer Schusswaffe, Befugnis zur Anwendung unmittelbaren Zwanges u.a. mit Hilfe des Reizstoffsprühgerätes, Rückforderung von Bezügen, Polizeizulage, Zollbeamtin, vollzugspolizeiliche Aufgaben, Befugnis zum Tragen einer Schusswaffe, vollzugspolizeiliche Tätigkeit, fehlende Befugnis zum Tragen einer Schusswaffe Tenor 1.Der Bescheid vom 10. Dezember 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. August 2016 und des Bescheides vom 21. März 2018 wird aufgehoben. 2.Im Übrigen wird das Verfahren eingestellt. 3.Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 4.Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten durch die Klägerin für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung erhaltener Bezüge (Polizeizulage) in Höhe von 250,67 EUR für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis zum 21. März 2012 durch die Beklagte. 2 Die Klägerin ist seit dem … 2004 bei der Beklagten am Hauptzollamt … (HZA), Sachgebiet „Finanzkontrolle Schwarzarbeit“ (FKS), Prüfung und Ermittlung, beschäftigt. Sie war dort zunächst im Arbeitsbereich Backoffice des Sachgebiets E eingesetzt (vgl. u.a. Bl. 07, 15, 23, 29 der Personalakte). 3 Seit dem 10. März 2005 erhielt die Klägerin eine der Polizeizulage nach Vorbemerkung Nr. 9 zu den Besoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) entsprechende außertarifliche Leistung. 4 Von 9. Mai bis 1. Juli 2005 absolvierte sie den Lehrgang „Eigensicherung und Bewaffnung für Angehörige der Finanzkontrolle Schwarzarbeit“ (ESB-FKS), Bl. 189 der Personalakte. Danach war sie seit … 2005 auf einem Dienstposten einer Mitarbeiterin im Arbeitsbereich Prüfung und Ermittlung beim HZA … tätig (vgl. Bl. 80 Wegfall des Zusatzes „Backoffice“ sowie Bl. 82 der Personalakte). 5 Mit Wirkung vom … 2006 wurde die Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen. Die Polizeizulage wurde als Dienstbezug weitergezahlt. Seit … 2011 ist die Klägerin als Zollobersekretärin in die Besoldungsgruppe A9 eingewiesen. 6 Nach einem außerdienstlichen Unfall Anfang 2007, bei dem sich die Klägerin einen offenen Bruch des linken Handgelenks zuzog, war die Klägerin für mehrere Monate dienstunfähig erkrankt. Nachdem die Wiedereingliederung zum 16. Juli 2007 beendet war, wurde die Klägerin zur Klärung, in welchen Arbeitsbereichen sie aktuell und auf Dauer einsetzbar sei, beim Gesundheitsamt des Landratsamtes … amtsärztlich untersucht. Der begutachtende Arzt stellte am 27. August 2007 fest, dass Tätigkeiten als Waffenträger sowie Tätigkeiten mit der Notwendigkeit der Anwendung unmittelbaren Zwangs und der Teilnahme am Dienstsport zur Zeit nicht ohne Einschränkungen durchführbar seien. Prognostisch sei noch eine gewisse Besserung denkbar, auf Grund des bisherigen Verlaufs jedoch nicht sehr wahrscheinlich. 7 Mit Schreiben vom 7. September 2007 teilte die Oberfinanzdirektion (OFD) … der Klägerin mit, dass sie aufgrund amtsärztlicher Untersuchung vom 27. August 2007 wegen ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht mehr als Waffenträgerin eingesetzt werden könne, da ihr die Anwendung unmittelbaren Zwangs sowie die Teilnahme am Dienstsport nicht möglich seien. Im Back-Office des Sachgebietes E (Arbeitsbereich Prüfung und Ermittlung) sei sie wieder voll dienstfähig. 8 Am 4. Februar 2008 gab die Klägerin ihre Dienst-/Schusswaffe zurück. 9 Nach Angaben der Beklagten sei eine Einstellung der Zahlung der Polizeizulage durch die für die Bezügezahlung zuständige Bundesfinanzdirektion …, Service-Center … (Service-Center) zunächst nicht erfolgt, da es das HZA … versehentlich unterlassen habe, dem Service-Center die erforderliche Information zukommen zu lassen. 10 Mit Schreiben vom 1. Juli 2014 bat das HZA … das Service-Center, die Zahlung der Polizeizulage bei der Klägerin rückwirkend zum 22. März 2012 einzustellen. Die Klägerin erfülle die Voraussetzungen für die Zahlung der Polizeizulage nicht mehr, da sie ihre Dienstwaffe am 4. Februar 2008 zurückgegeben habe. Der 22. März 2012 ergebe sich aus dem Inkrafttreten der Neufassung der Verwaltungsvorschrift zur Gewährung der Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 9 zu den Besoldungsordnungen A und B des BBesG (VV-BMF-PolZul). Die Klägerin erhielt einen Abdruck der Mitteilung zur Kenntnis. 11 Mit Ablauf des 31. August 2014 stellte die Beklagte die Zahlung der Polizeizulage an die Klägerin ein. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23. Oktober 2015 zurück. Mit Schreiben vom 30. November 2015 erhob die Klägerin über ihren Bevollmächtigten hiergegen Klage (Az. AN 11 K 15.02410). 12 Mit Bescheid vom 10. Dezember 2015 forderte das Service-Center von der Klägerin die für den Zeitraum vom 4. Februar 2008 bis 31. August 2014 gezahlte Polizeizulage in Höhe von 2.472,26 EUR (brutto) zurück. Der Rückforderungsbetrag werde ab März 2016 von den laufenden Dienstbezügen in 31 Raten zu je - wie mit dem Klägerbevollmächtigten abgestimmt - 78,00 EUR (brutto) und einer Schlussrate in Höhe von 54,26 EUR einbehalten. Seit dem 7. September 2007 habe die Klägerin keinen Anspruch auf Polizeizulage mehr. Die Überzahlung an die Klägerin betrage unter Verrechnung eines durch den Wegfall des Anspruchs auf die Polizeizulage entstandenen Ausgleichszulagenanspruchs gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 3 BBesG in der bis 30. Juni 2009 geltenden Fassung 6.348,93 EUR (brutto). Dieser Betrag reduziere sich durch die Annahme eines bereits erfolgten Eintritts der Verjährung der vor dem 1. Januar 2012 entstandenen Rückzahlungsansprüche nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB auf 3.531,80 EUR, von dessen Rückforderung jedoch im Umfang von 30 v.H. des noch nicht verjährten überzahlten Betrags aus Billigkeitsgründen im Hinblick auf das behördliche Mitverschulden am Zustandekommen der Überzahlung abgesehen werde. Es ergebe sich somit für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis einschließlich 31. August 2014 eine zurückzufordernde Überzahlung in Höhe von 2.472,26 EUR (brutto). 13 Der Wegfall der Bereicherung könne der Rückforderung nicht entgegengehalten werden, da die Klägerin aufgrund der Mitteilung der ehemaligen OFD … vom 7. September 2007 gewusst habe, dass ein amtsärztliches Attest vorliege, in dem festgestellt worden sei, dass der Klägerin wegen ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung die Anwendung unmittelbaren Zwangs sowie die Teilnahme am Dienstsport nicht mehr möglich sei. Wegen der seit 2006 laufenden Informationen und Diskussionen zur Änderung der VV-BMF-PolZul hätte sie wissen müssen, dass die Zahlung der Polizeizulage in den Bereichen Prüfung und Ermittlung der FKS davon abhängig sei, dass vollzugspolizeiliche Aufgaben wahrgenommen werden. Für die Wahrnehmung vollzugspolizeilicher Aufgaben sei die Wahrnehmung von unmittelbarem Zwang eine grundlegende Voraussetzung. Spätestens nach Abgabe der Dienstwaffe hätte die Klägerin erkennen müssen, dass die Weiterzahlung der Polizeizulage nicht rechtmäßig gewesen sei. 14 Mit Schreiben vom 17. Dezember 2015 erhob die Klägerin hiergegen Widerspruch (zur Begründung siehe auch ergänzende Schreiben des Klägerbevollmächtigten vom 11. Juli 2015 sowie vom 13. Juni 2016, vgl. Bl. 123 ff der BA sowie Bl. 361 der BA). Die Forderung sei weder berechtigt noch durchsetzbar. Auch ohne die Befugnis zur Anwendung unmittelbaren Zwangs und zum Gebrauch der Schusswaffe übe die Klägerin vollzugspolizeiliche Aufgaben aus und habe diese auch in der Vergangenheit ausgeübt. Sie sei weiterhin im Sachgebiet E des HZA … im Außendienst ohne Waffe und nicht nur z.B. für eine Vernehmungstätigkeit eingesetzt. Das allein berechtige sie zum Bezug der Polizeizulage. Soweit nicht Verjährung eingetreten sei, sei eine etwaig ungerechtfertigte Bereicherung weggefallen. Die gezahlte Zulage sei verbraucht worden, ohne dass die Klägerin noch bereichert wäre. Angesichts der Höhe der monatlichen Stellenzulage unter 150,00 EUR müsse der Wegfall der Bereicherung gemäß Verwaltungsanweisung durch den Beamten nicht weiter belegt werden. Dem könne nicht entgegengehalten werden, dass die Klägerin habe wissen müssen, dass sie keinen Anspruch auf die Zulage mehr habe. Die Klägerin habe ihre Sorgfaltspflichten hinsichtlich der Überprüfung der ihr zustehenden Leistungen nicht verletzt. Sie habe bis zum 1. Juli 2014 nicht gewusst, dass ihr nach Meinung des HZA … keine Stellenzulage mehr zustehe. § 816 Abs. 4 BGB ergebe keine verschärfte Haftung im vorliegenden Fall. Die Klägerin sei von einem Sachbearbeiter des HZA … auf Nachfrage 2008 zudem informiert worden, dass das Recht auf die Zahlung der Polizeizulage mit der Rückgabe der Waffe nicht entfalle. Hierauf habe sie sich verlassen dürfen. Zwischen dem Service-Center und dem HZA … sei man sich zudem selbst nicht einig über den Zeitpunkt des Wegfalls der Zulage gewesen. Die Materie scheine selbst für die hauptamtlich damit befassten Mitarbeiter des Dienstherrn nicht klar gewesen zu sein. Der Dienstherr könne dann nicht von der Klägerin verlangen, dass sie hinsichtlich der Polizeizulage habe mehr wissen müssen, als die Profis der Personalverwaltung. Keine Berechtigung zur Rückforderung der Stellenzulage habe die Beklagte vom 1. Januar 2012 bis zum 21. März 2012, da das Service-Center mit dieser Rückforderung gegen die Vorgabe des die Besoldungsgrundlagen schaffenden HZA … verstoßen würde, das der Klägerin durch Abdruck der Mitteilung an das Service-Center vom 1. Juli 2014 mitgeteilt habe, dass die Polizeizulage ab dem 22. März 2012 einzustellen sei. 15 Mit Bescheid vom 29. August 2016 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Rechtsgrundlage für den Anspruch auf die Polizeizulage sei § 42 BBesG i.V.m. der Vorbemerkung Nr. 9 zu den Besoldungsordnungen A und B des BBesG. Gemäß der vom 1. Januar 2002 bis 21. März 2012 geltenden Vorbemerkungen Nr. 9 hätten im Bereich der Zollverwaltung ausschließlich die mit vollzugspolizeilichen Aufgaben betrauten Beamten Anspruch auf die Polizeizulage gehabt. Mit vollzugspolizeilichen Aufgaben betraut in diesem Sinne seien nur Zollbeamte, die zur Anwendung unmittelbaren Zwangs auch unter Einsatz einer Schusswaffe berechtigt seien. Für Nichtwaffenträger scheide nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 25.04.2013 - 2 C 39.11) ein Polizeizulageanspruch daher von vornherein aus. Da der Klägerin im September 2007 die Befugnis zur Anwendung unmittelbaren Zwangs unter Gebrauch der Schusswaffe entzogen worden sei, sei sie seit diesem Zeitpunkt nicht mehr mit der Wahrnehmung vollzugspolizeilicher Aufgaben im Sinne der Vorbemerkung Nr. 9 betraut gewesen. 16 In Bezug auf den vorgetragenen Wegfall der Bereicherung sei einzuwenden, dass der Klägerin wie allen anderen Beschäftigten der FKS beim HZA … zahlreiche Erlasse des BMF zur Kenntnis gegeben worden seien, aufgrund derer die Klägerin vernünftigerweise nicht davon ausgehen habe dürfen, dass ihr die Polizeizulage nach Rückgabe ihrer Dienstwaffe noch weiterhin zugestanden habe. Die Rechtsgrundlosigkeit der Fortzahlung der Polizeizulage sei zumindest nach dem 4. Februar 2008 so offensichtlich gewesen, dass die Klägerin sie habe erkennen müssen. Die Klägerin unterliege hier daher der verschärften Haftung. Eine andere Bewertung zur verschärften Haftung folge auch nicht aus der klägerischen Behauptung, ein Sachbearbeiter des HZA … habe ihr gesagt, das Recht auf die Zahlung der Polizeizulage entfalle mit der Rückgabe der Waffe nicht. Der Beamte habe auf Nachfrage diese Äußerung nicht bestätigt und darauf hingewiesen, dass die Bearbeitung von Zulagen nicht zu seinem Aufgabengebiet gehört habe. Auch das unstrittige behördliche Mitverschulden, d. h. die innerbehördlichen Organisations- und Zuständigkeitsdefizite im Sachgebiet A des HZA …, weshalb die maßgebliche Information seinerzeit nicht an das Service-Center übermittelt worden sei, würden die Klägerin nicht von der verschärften Haftung entlasten. Das behördliche Mitverschulden an der Überzahlung sei vielmehr zugunsten der Klägerin in die Billigkeitsentscheidung einzubeziehen. Der Erstattungsvorschrift des § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG sei insoweit hinreichend Genüge getan worden, als ein Verzicht auf die Rückforderung in Höhe von 30 v.H. des Überzahlungsbetrages erfolgt sei. Zudem sei der Klägerin für den verbleibenden Rückforderungsbetrag Ratenzahlung über 32 Monate gewährt worden. 17 Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 15. September 2016, eingegangen bei Gericht am selben Tag, hat die Klägerin hiergegen Klage erhoben. Zur Begründung führt die Klägerin aus, dass sie nach der freiwilligen Abgabe der Waffe unverändert den gleichen Dienstposten innegehabt habe. Das Einsatzgebiet habe sich ausweislich der Tagebuchaufzeichnungen über ihre dienstlichen Tätigkeiten von 2008 bis 2015 (vgl. Anlage K3, Bl. 227 ff der BA) nicht verändert. Ihr sei keine Verfügung bekanntgegeben worden, dass sie nicht mehr mit polizeivollzuglichen Aufgaben betraut sei. Vollzugspolizeiliche Aufgaben bestünden nicht nur in der Möglichkeit, eine Waffe einsetzen zu können. Die Beklagte mache es sich zu einfach, wenn sie ohne Information beim Wegfallen einer Zulage den Betroffenen die Kenntnispflicht unterstelle. Es sei nicht verständlich, dass keine Bezügeinformation der Klägerin erfolgt sei. Vielmehr sei es so, dass die Beklagte nicht informiert habe, da sie selbst anscheinend nicht gewusst habe, ob eine Zulagenberechtigung bestanden habe oder nicht. Es gehe nicht an, jahrelang diese Ungewissheit bestehen zu lassen und dann dem Beamten entgegenzuhalten, dass er es hätte wissen müssen. Die Weiterzahlung an die Klägerin sei nicht ein bloßer Ausführungsfehler gewesen, sondern die Weiterzahlung habe dem Willen der damals zuständigen OFD bzw. dem Service-Center entsprochen. Das Tätigkeitsspektrum der Klägerin sei bis auf den Umstand, dass sie ohne Waffe im Außendienst unterwegs gewesen sei, nicht eingeschränkt gewesen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass von einer Beamtin des mittleren Dienstes mehr Verständnis beim Vollzug der Vorschriften erwartet werde als von der Personalabteilung. Bestritten werde auch, dass es sich um einen für die Klägerin offensichtlich erkennbaren Fehler gehandelt habe. Schließlich stütze die Auffassung der Klägerin auch die Rechtsprechung des VG Magdeburgs, vom 19. November 2015, Az. 5 A 74/15 MD, weshalb schon deshalb kein für die Klägerin offensichtlich erkennbarer Fehler vorliege. Das von einem Gericht bestätigte Ergebnis reiche, damit nicht von einem offensichtlich erkennbaren Fehler ausgegangen werden kann. Im Übrigen sei auch nicht nachvollziehbar, dass die Beklagte offensichtlich organisatorisches Selbstverschulden dahingehend, dass der Wegfall entsprechender Voraussetzungen für die Zahlung der Polizeizulage an das zuständige Service-Center nicht gemeldet wurde, deckt und dagegen den Ausschluss der groben Fahrlässigkeit mit der Feststellung des individuellen persönlichen Versagens der Mitarbeiter der Beklagten erledigt. Hierbei werde offensichtlich mit zweierlei Maß gemessen. Die Beklagte setze die Möglichkeit, unmittelbaren Zwang auszuüben zu Unrecht immer mit Tragen von Waffen gleich. Unmittelbarer Zwang sei auch waffenlos möglich. Der Einsatz von Waffen sei nur eine Möglichkeit von vielen, unmittelbaren Zwang auszuüben. 18 Die Klägerin beantragt zuletzt, 1. Der Bescheid der Beklagten vom 10. Dezember 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. August 2016 und des Bescheides vom 21. März 2018 wird aufgehoben. 2. Festzustellen, dass die Zuziehung des Klägerbevollmächtigten im Vorverfahren notwendig war. 19 Die Beklagte beantragt, Die Klage wird abgewiesen. 20 Zur Begründung werde auf die Begründung des Widerspruchsbescheides verwiesen. Ergänzend werde dem Vortrag der Klägerin entgegengehalten, dass die unterbliebene Information der Bundesfinanzdirektion …, Service-Center, durch das HZA … über den Wegfall der vollzugspolizeilichen Aufgabenwahrnehmung der Klägerin nicht darauf beruht habe, dass die Personalstelle bei der vorliegenden Fallkonstellation von einem Fortbestand des Polizeizulagenanspruchs der Klägerin ausgegangen sei. Ursächlich für die Unterlassung sei lediglich eine versehentliche Unterbrechung im zwischenbehördlichen Informationsfluss gewesen. 21 Mit Schreiben vom 21. März 2018 hob die Beklagte den Rückforderungsbescheid vom 10. Dezember 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. August 2016 insoweit auf, als mit ihm zu Unrecht gezahlte Polizeizulage für den Zeitraum 22. März 2012 bis 31. August 2014 zurückgefordert worden sei. 22 Darüber hinaus hob sie den Widerspruchsbescheid vom 23. Oktober 2015 auf und teilte mit, die Zahlung der Polizeizulage rückwirkend zum 1. September 2014 wiederaufzunehmen und die seitdem ausgebliebene Zulage nachzuzahlen. Das hiergegen geführte Klageverfahren (Az. AN 11 K 15.02410, nach Ruhensbeschluss und Wiederaufnahme des Verfahrens Az. AN 11 K 18.01891) wurde nach übereinstimmender Erledigungserklärung der Beteiligten und Kostenübernahmeerklärung durch die Beklagte durch Beschluss des hiesigen Gerichts vom 28. September 2018 eingestellt. 23 Die Beklagte teilte mit, für den vor dem Inkrafttreten der Neuregelung der Vorbemerkung Nr. 9 zu den Besoldungsordnungen A und B des BBesG liegenden Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 21. März 2012 werde die Rückforderung aufrechterhalten. Der Rückforderungsbetrag verringere sich somit von den bisherigen 2.472,26 EUR auf die streitgegenständlichen 250,67 EUR. Die Beteiligten erklärten den Rechtsstreit, soweit er die Rückforderung in Höhe von 2.221,59 EUR betraf, übereinstimmend für (teil-)erledigt, wobei die Beklagte Kostenübernahme erklärte (vgl. Bl. 121, 126 der Gerichtsakte). 24 Auf den gerichtlichen Hinweis vom 20. Dezember 2021, dass aufgrund des Sachvortrags und der Aktenlage derzeit anzunehmen sei, dass zum Aufgabenkreis der Klägerin im Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 21. März 2012 nicht nur Tätigkeiten im „Backoffice“/Innendienst gehörten, sondern sie, obwohl sie keine Berechtigung zum Tragen und Gebrauch einer Schusswaffe hatte, tatsächlich vollzugspolizeiliche Aufgaben wahrgenommen hat, erklärte die Beklagte, sie könne sich der Auffassung nicht anschließen, dass eine vollzugspolizeiliche Aufgabenwahrnehmung im Sinne der Vorbemerkung Nr. 9 zu den Besoldungsordnungen A und B des BBesG (in der bis zum 21. März 2012 geltenden Fassung) bei Bediensteten der Zollverwaltung bejaht werden kann, die keine Befugnis zur Ausübung unmittelbaren Zwangs auch unter Gebrauch der Schusswaffe besitzen. Die Beklagte verstehe das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. April 2013, Az. 2 C 39/11 dahingehend, dass diese Befugnis „conditio sine qua non“ für den Anspruch von Zollbeamten auf die Polizeizulage nach der seinerzeit geltenden Vormerkung Nr. 9 sei. Unabhängig davon würden aber auch die wenigen im Kalender der Klägerin für den streitgegenständlichen Zeitraum vermerkten Außendiensttätigkeiten keine Prägung ihres Dienstpostens belegen. Auch nach diesen Kalendereintragungen sei die Klägerin zeitlich ganz überwiegend im Innendienst der Finanzkontrolle Schwarzarbeit tätig. 25 Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte im hiesigen Verfahren sowie im Verfahren AN 11 K 18.01891, die beigezogenen Behördenakten sowie das Protokoll über die mündliche Verhandlung verwiesen. Entscheidungsgründe 26 Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 10. Dezember 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. August 2016 und des Bescheides vom 21. März 2018 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO), da die Beklagte keinen Anspruch auf Rückforderung der der Klägerin vom 1. Januar 2012 bis 21. März 2012 gewährten Polizeizulage bzw. des erlangten Wertes gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 818 Abs. 1, 2 BGB in Höhe von insgesamt 250,57 EUR hat. Der Klägerin steht auch für diesen Zeitraum ein Anspruch auf Gewährung der Polizeizulage zu. 27 Anspruchsgrundlage für einen Rückforderungsanspruch der Beklagten ist § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG. Nach dieser Vorschrift richtet sich die Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff. BGB), soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Zu Bezügen in diesem Sinne zählt gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 4 BBesG auch die Polizeizulage als Stellenzulage. 28 1. Die Stellenzulage in Höhe von 250,57 EUR wurde der Klägerin vom 1. Januar 2012 bis 21. März 2012 allerdings zu Recht bezahlt, da sie im streitgegenständlichen Zeitraum mit vollzugspolizeilichen Aufgaben betraut war. 29 Die Gewährung einer Stellenzulage setzt nach § 42 Abs. 1 Satz 1 BBesG die Wahrnehmung einer herausgehobenen Funktion voraus. Mit der Zulage sollen zusätzliche Anforderungen eines Dienstpostens abgegolten werden, die nicht bereits von der allgemeinen Ämterbewertung erfasst sind. Dabei kann der Gesetzgeber typisieren und für Beamten- oder Soldatengruppen in einem bestimmten Verwaltungszweig oder einer bestimmten organisatorischen Einrichtung in generalisierender Weise eine entsprechende Zulagenberechtigung vorsehen. Wird im Zulagentatbestand dagegen auf die konkrete Aufgabenbetrauung und Verwendung abgestellt, ist der Aufgabenkreis des jeweiligen Dienstpostens maßgeblich. Maßgeblich für die „Betrauung“ ist dabei der Aufgabenkreis, der dem Beamten durch Gesetz, allgemeine Geschäftsverteilung oder Einzelweisung übertragen ist. Welche Funktionen im Sinne des § 42 Abs. 1 Satz 1 BBesG herausgehoben sind, hat der Gesetzgeber in den einzelnen Zulagenvorschriften normativ entschieden (vgl. zu alledem BVerwG, B.v. 25.8.2017 - 2 B 40/17 - juris Rn. 4 ff m.w.N.). 30 Gemäß § 42 BBesG i.V.m. Nr. 9 Abs. 1 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B des BBesG (Anlage I des BBesG) in der bis 21. März 2012 geltenden Fassung erhielten die mit vollzugspolizeilichen Aufgaben betrauten Beamten der Zollverwaltung eine Stellenzulage nach Anlage IX des BBesG. In Ziffer 2. „Anspruch“ der Verwaltungsvorschrift zur Gewährung der Stellenzulage nach Nr. 9 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B des BBesG (Polizeizulage) für den Geschäftsbereich des BMF, BMF-Erlass vom 5. April 2002 - Z B 2 - P 1539 - 6/02, zuletzt geändert durch BMF-Erlass vom 27. März 2006 - Z B 2 - P 1539 - 4/06 - (im Folgenden: VV-BMF-PolZul) war dazu weiter ausgeführt, dass mit der Neufassung der Nr. 9 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B des BBesG beabsichtigt sei, die Polizeizulage allen Zollbeamten und Zollbeamtinnen zu gewähren, die tatsächlich vollzugspolizeiliche Aufgaben wahrnehmen. So werde erreicht, dass die besondere Verantwortung dieser Aufgaben (z.B. in schwierigen Situationen unter physischer und psychischer Belastung als Einzelner schnell verantwortliche, möglicherweise einschneidende Entscheidungen - etwa über den Gebrauch der Schusswaffe - zu treffen sowie unter Umständen Leben und Gesundheit zur Aufgabenerfüllung einzusetzen) gewürdigt und die damit verbundenen Belastungen und Erschwernisse mit abgegolten werden. Gemäß Ziffer 2.1.1 VV-BMF-PolZul erfüllten die im Anhang („Positivliste“ Stand: 1. Januar 2006) genannten Verwendungen die vom Bundesministerium des Innern aufgestellten und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestätigten Kriterien für den Polizeivollzugsdienst. Die in diesen Verwendungen eingesetzten Beamten erhielten eine Polizeizulage. Der Arbeitsbereich Finanzkontrolle Schwarzarbeit, Prüfung und Ermittlung war in der Positivliste mit dem Zusatz „soweit vollzugspolizeiliche Aufgaben zugewiesen sind“ als zulageberechtigt aufgeführt. Anders als bei den übrigen aufgeführten Gruppen von Zulageberechtigten i.S.d. § 42 Abs. 1 S. 1 BBesG i.V.m. Nr. 9 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B des BBesG hat der Besoldungsgesetzgeber die betreffende Zulageberechtigung für Beamte der Zollverwaltung im streitgegenständlichen Zeitpunkt damit nicht im Sinne eines nur summarischen, in der Regel organisations- bzw. behördenbezogenen Funktionsbezugs ausgestaltet, sondern bei ihnen ausdrücklich einen konkreten Funktionsbezug vorausgesetzt. Das bedeutet, dass jeweils im Einzelfall geprüft werden musste, ob die tatsächliche Verwendung des Beamten nach der Prägung des von ihm bestimmungsgemäß wahrgenommenen Dienstpostens vollzugspolizeiliche Aufgaben betrifft. Maßgeblich für die „Betrauung“ war dabei der Aufgabenkreis des Dienstpostens, auf dem der Beamte eingesetzt ist (vgl. OVG NRW, U.v. 11.7.2011 - 1 A 1990/10 - juris Rn. 28; BVerwG, U.v. 25.4.2013 - 2 C 39/11 - juris Rn. 12). 31 Den Begriff der vollzugspolizeilichen Aufgaben hat das Bundesverwaltungsgericht anhand von Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Zweck von Nr. 9 Abs. 1 Satz 1 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B des BBesG ausgelegt und geurteilt, dass prägendes Charakteristikum vollzugspolizeilicher Tätigkeit, das sie von anderen Bereichen unterscheide, die hoheitliche Befugnis zum unmittelbaren Eingriff in die Rechtspositionen der Bürger, die nötigenfalls durch die Anwendung unmittelbaren Zwangs bis hin zum Schusswaffengebrauch durchgesetzt werden kann, sei (BVerwG, U.v. 25.4.2013 - 2 C 39/11 - juris Rn. 17). Bereits die Formulierung des Zulagentatbestandes nehme unmittelbar auf die Polizeivollzugsbeamten des Bundes und der Länder Bezug, sodass deren Tätigkeit als begriffsbildendes Vorbild herangezogen werden könne. Charakteristisch seien daher Aufgaben, für die die besonderen Fähigkeiten, Kenntnisse und Mittel des Polizeivollzugsdienstes erforderlich seien. Dies gelte insbesondere für die Anwendung unmittelbaren Zwangs, die grundsätzlich Polizeivollzugsbeamten vorbehalten sei (vgl. § 63 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 BPolG, § 1 Abs. 1 UZwG). Diese Eingrenzung werde durch die Entstehungsgeschichte der Norm bestätigt. Nachdem die Polizeizulage ursprünglich nur für die Polizeivollzugsbeamten der Länder vorgesehen gewesen sei, habe der Gesetzgeber den Empfängerkreis im Lauf der Zeit erweitert, um alle Beamten einzubeziehen, die vergleichbare Aufgaben wie ein Polizeivollzugsbeamter wahrnehmen und in einer entsprechenden Belastungssituation stehen. Der Gesetzgeber habe die Zulage aber nur auf solche Beamte ausdehnen wollen, „die überwiegend Aufgaben wahrnehmen, die denjenigen der Polizeivollzugsbeamten in Bund und Ländern entsprechen und die dabei zur Anwendung unmittelbaren Zwangs einschließlich des Schusswaffengebrauchs befugt sind“ (BTDrucks 8/3624 S. 21). Bezugspunkt für die herausgehobene Funktion vollzugspolizeilicher Aufgaben und die damit einhergehenden Belastungen seien damit nach dem Vorstellungsbild des Gesetzgebers die Eingriffsbefugnisse bei der Anwendung unmittelbaren Zwangs. Ein an den vollzugspolizeilichen Sonderbefugnissen orientiertes Verständnis entspreche auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Die Polizeizulage diene der Abgeltung der herausgehobenen Anforderungen, die mit der Erfüllung vollzugspolizeilicher Aufgaben regelmäßig verbunden seien. Zu den von der allgemeinen Ämterbewertung nicht erfassten Besonderheiten vollzugspolizeilicher Tätigkeit gehöre typischerweise das Erfordernis, dass die Beamten in schwierigen Situationen unter physischer und psychischer Belastung schnell und eigenverantwortlich einschneidende Maßnahmen treffen und bereit sein müssen, in Erfüllung der übertragenen Aufgaben notfalls Leben und Gesundheit einzusetzen (BVerwG, U.v. 25.4.2013 - 2 C 39/11 - juris Rn. 14 - 16). 32
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.