VG Bayreuth, Urteil v. 24.05.2022 – B 5 K 20.1186 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG Bayreuth, Urteil v. 24.05.2022 – B 5 K 20.1186 Download Drucken Titel: Erfolglose Klage gegen verschlechterte dienstliche Beurteilung eines Schulleiters Normenketten: GG Art. 19 Abs. 4 S. 1 LlbG Art. 56 Abs. 3, Art. 59 Abs. 1 S. 5, Art. 64 Leitsätze: 1. Hat der Dienstherr aufgrund gesetzlicher Ermächtigung vom Gesetz abweichende Beurteilungsrichtlinien erlassen, so sind die gesetzlichen Vorschriften nicht neben den Beurteilungsrichtlinien ergänzend heranzuziehen. (Rn. 76) (redaktioneller Leitsatz) 2. Ein Rechtssatz, dass der Dienstherr im Streitfall stets verpflichtet sei, die Berechtigung einer von ihm erstellten dienstlichen Beurteilung durch Offenbarung der der Beurteilung zugrunde liegenden Tatsachen darzulegen und unter Beweis zu stellen, findet im geltenden Recht keine Stütze. (Rn. 80) (redaktioneller Leitsatz) 3. Eine dienstliche Beurteilung stellt nicht die Fortschreibung früherer Beurteilungen dar und kann deshalb selbst bei gleichbleibender Leistung und Vergleichsgrundlage schlechter ausfallen als eine vorangegangene Beurteilung. (Rn. 82) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und die Leistungsfeststellung der staatlichen Lehrkräfte an Schulen in Bayern, Rechtmäßigkeit der dienstlichen Beurteilung eines Rektors, Beförderung im Beurteilungszeitraum, Prüfungsmaßstab, eigene Einschätzung der dienstlichen Leistung des Beurteilten, Beamte, Schulleiter, dienstliche Beurteilung, Beurteilungsrichtlinien, Beurteilungsspielraum, Plausibilisierung, Verfahrensfehler, Verschlechterung, Beurteilungsmerkmale Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen seine periodische dienstliche Beurteilung für den Beurteilungszeitraum 01.01.2015 bis 31.12.2018. 2 1. Der Kläger steht im Dienste des Beklagten und ist nunmehr seit September 2019 auf dem Dienstposten des Rektors der Grundschule A. … (Besoldungsgruppe A 13 Z) bei der Regierung von … tätig. Im streitgegenständlichen Beurteilungszeitraum war er im Teilzeitraum 01.08.2017 bis 31.12.2018 seit der Beförderung zum Schulleiter an der Grundschule B. … tätig. 3 Mit Urkunde vom 06.07.2015 war der Kläger zunächst zum Studienrat im Grundschuldienst ernannt worden. Mit Wirkung vom 01.08.2017 wurde er aus dienstlichen Gründen auf seine Bewerbung auf die Schulleiterstelle hin von der Grundschule F. … an die Grundschule B. …versetzt. 4 In der Anlassbeurteilung 2017 über seine Tätigkeit an der Grundschule M. …im Zeitraum 08.06.2016 bis 22.02.2017 erzielte er das Gesamturteil „Leistung, die die Anforderungen übersteigt“ im Statusamt eines Studienrats A 13. In den Einzelmerkmalen erzielte er mit Ausnahme des Merkmals „sonstige dienstliche Tätigkeiten“ (hier: BG) die Note UB. Im Beurteilungszeitraum war er u.a. vom 10.02.2016 bis zum Ende des Schuljahres 2015/2016 und in den Zeiträumen vom 25.11.2016 bis 09.12.2016 sowie vom 09.01.2017 bis 20.01.2017 als kommissarischer Schulleiter tätig. Nach der Begründung des Gesamtergebnisses verfüge der Kläger über ein großes pädagogisches und fachliches Repertoire. Er bringe sich mit Berufsfreude und Organisationsgeschick in alle Bereiche des Schullebens gewinnbringend ein. Die Konzeption und Einrichtung einer Lernwerkstatt mit naturwissenschaftlichem Schwerpunkt sowie die Neuausrichtung der Schülerbücherei mit Einbindung der Möglichkeiten des Internets seien auf sein Engagement zurückzuführen. Er leiste besonders im musikalischen Bereich einen oft beeindruckenden Beitrag zu einer gelungenen Schulentwicklung. Durch seine fachliche Kompetenz genieße er im Kollegium und der Elternschaft ein hohes Maß an Akzeptanz. Der Kläger gebe sein Fachwissen im Rahmen von schulhausinternen Lehrerfortbildungen gerne und engagiert kompetent weiter. Sein außerschulisches Engagement sei groß. 5 In der Zwischenbeurteilung 2017 für den Beurteilungszeitraum 23.02.2017 bis 31.07.2017 erzielte er für seine Tätigkeit an der Grundschule M. …im Statusamt eines Studienrats der Besoldungsgruppe A 13 erneut in sämtlichen Einzelmerkmalen mit Ausnahme des Merkmals „sonstige dienstliche Tätigkeiten“ (hier: BG) die Note UB. Unter dem Punkt „Verwendungseignung“ war ausgeführt: „Rektor/in - Während der krankheitsbedingten Ausfallzeiten des Schulleiters übernahm Herr … im Schuljahr 2016/2017 kommissarisch die Amtsgeschäfte und führte diese zur vollen Zufriedenheit aus. Er war für die Kontrolle der Jahreszeugnisse verantwortlich, leitete Lehrerkonferenzen, stand bei Elternbeiratssitzungen als kompetenter Ansprechpartner zur Verfügung und organisierte eigenständig die Klassenbildung für das Schuljahr 2016/2017. Auch für die haushaltstechnischen Fragen und Bedarfe der beiden Schulhäuser zeigte Herr … gute Lösungsansätze und Zuverlässigkeit bei der Umsetzung. Für den Sachaufwandsträger war er eine wichtige Kontaktperson.“ 6 Mit Schreiben vom 02.11.2017 teilte Rektorin R. …der Regierung von Oberfranken für die Staatlichen Schulämter B. … mit, dass sich der Kläger in den ersten drei Monaten seiner Tätigkeit als Schulleiter sehr bewährt habe. 7 Der Kläger wurde daraufhin mit Wirkung vom 16.12.2017 zum Rektor ernannt und in eine Planstelle eines Rektors der Besoldungsgruppe A 13 mit Amtszulage eingewiesen. 8 Wegen verschiedener Vorkommnisse, die zu Konflikten mit dem Elternbeirat, dem Stadtrat, dem Bürgermeister sowie dem Schulamt geführt hatten, sprach die Regierung von Oberfranken gegenüber dem Kläger mit Bescheid vom 01.04.2019 eine förmliche Missbilligung aus. Auf die dazu vorgelegte Akte wird Bezug genommen. Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 23.04.2019 legte der Kläger Widerspruch gegen die Missbilligung ein, über den mit Widerspruchsbescheid vom 14.08.2019 dahingehend entschieden wurde, dass lediglich in einem Teilaspekt der Vorwurf, der Kläger habe eine Weisung des Staatlichen Schulamts missachtet, fallengelassen wurde. Im Übrigen wurde der Widerspruch abschlägig verbeschieden (Kostentragung für das Widerspruchsverfahren in Höhe von 5/6 durch den Kläger). 9 Mit Datum vom 13.05.2019 wurde dem Kläger unter Teilnahme der Schulamtsdirektorin L. …, Schulamtsdirektor L. … und Schulrätin R. … die streitgegenständliche dienstliche Beurteilung eröffnet. 10 Ausweislich der Angaben im Beurteilungsformular umfasste diese den Beurteilungszeitraum vom 01.01.2015 bis 31.12.2018. Im Bereich „Tätigkeitsgebiet und Aufgaben“ waren die Einsatzorte des Klägers seit dem Schuljahr 2014/2015 aufgelistet. Im Einzelmerkmal „Arbeitserfolg“ erzielte er den Wert „HM“, im Merkmal „Führungs- und Vorgesetztenverhalten“ den Wert „MA“, bei „Eignung und Befähigung“ ebenfalls „MA“. Als Gesamturteil erzielte er ebenfalls den Wert „MA“, eine „Leistung, die Mängel aufweist“. In den ergänzenden Bemerkungen ist im Beitrag des Regierungsbezirks … der jeweilige Einsatzort des Klägers bis einschließlich zum 20.01.2017 aufgelistet. Der Kläger habe vielfältige schulische Projekte in unterschiedlichen Bereichen sowie musikalische Kompositionen für Schülerinnen und Schüler verwirklicht. Im Schuljahr 2014/2015 habe er die musikalische Gestaltung der Hauptversammlung Landesverkehrswacht Bayern, Profil „musikalische Grundschule“ im Rahmen einer Schulaufführung übernommen. Im Schuljahr 2015/2016 habe er bei der Preisverleihung des Wettbewerbs „innovative Verkehrserziehung“ den ersten Preis für das Musical „Busstop“ erhalten. Er habe an der ersten Landesbegegnung des BMU-Bayern „Schulen musizieren 2016“ teilgenommen. Vom Regierungsbezirk Oberfranken floss die Bemerkung ein, dass der Kläger ab dem 01.08.2017 Systembetreuer der Schule gewesen sei und im Schuljahr 2017/2018 an der zweiten Landesbegegnung des BMU-Bayern „Schulen musizieren 2018“ teilgenommen habe. Er habe eine Referententätigkeit im Bereich BMU übernommen. Als ehrenamtliche Tätigkeiten waren vermerkt: Mitglied im Bundesvorstand des Bundesverbands Musikunterricht:, in der Bund-Länder-Versammlung, im Verbandsrat und im Landesvorstand Bayern; diverse Konzerte als Kirchenmusiker, Organist. 11 Die Begründung des Gesamtergebnisses lautete: „Rektor … berücksichtigt im fachgerechten Unterricht unterschiedliche Lehr- und Lernformen. Es werden sichtbare Unterrichtserfolge erzielt. Er versteht es während des Unterrichtsverlaufs erzieherisch zu führen und auf die entwicklungsbedingten Schwierigkeiten der Schülerinnen und Schüler einzugehen. Eine Klasse kann er ohne Probleme führen. Es ist Herrn … in seiner Zeit als Schulleiter an der Grundschule B. …nicht gelungen, eine vertrauensvolle und konstruktive Zusammenarbeit zu erreichen. So werden von ihm die Kooperationen mit dem Elternbeirat, den Schulaufwandsträgern, den Kindertagesstätten und den Staatlichen Schulämtern im Landkreis und in der Stadt B. … nicht angemessen gepflegt. Er reagiert in von ihm als kritisch eingeschätzten Situationen nicht immer adäquat und konstruktiv. Klare Pflichten und Regeln werden von ihm zu wenig beachtet. An Weisungen der Schulaufsicht hält Herr … sich nicht immer.“ 12 Mit Schreiben vom 26.05.2019 erhob der Kläger Einwendungen gegen diese dienstliche Beurteilung. Zur Begründung ließ er über seine Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom 03.06.2019 ausführen, dass ihm zunächst am 13.05.2019 um 13.15 Uhr die periodische dienstliche Beurteilung 2018 eröffnet worden sei. Am selben Tag gegen 14:45 Uhr sei dem Kläger die letzte Seite seiner dienstlichen Beurteilung 2018 erneut mit dem Hinweis vorgelegt worden, dass er in der falschen Zeile unterschrieben habe. Dies sei auch zutreffend gewesen. Ohne sich nochmals mit dem näheren Inhalt dieser letzten Seite zu beschäftigen und in der Annahme, es würde sich um die ihm gegen 13:15 Uhr eröffnete Beurteilung handeln, habe der Kläger die entsprechende Seite unterschrieben. Erst etliche Tage später sei ihm aufgefallen, dass diese einen komplett anderen Inhalt in der Begründung des Gesamtergebnisses und teilweise in den ergänzenden Bemerkungen aufgewiesen habe. Hierüber habe man ihn bei der zweiten Unterschrift nicht aufgeklärt. Man erhebe gegen die dienstliche Beurteilung 2018 sowohl in der um 13:15 Uhr als auch in der um 14:45 Uhr eröffneten Fassung Einwendungen. 13 Der Kläger habe in der streitgegenständlichen Beurteilung im Gesamturteil und in den Merkmalen „Führungs- und Vorgesetztenverhalten“ sowie „Eignung und Befähigung“ jeweils die Note „MA“ (Leistung, die Mängel aufweist) erhalten. Noch in der dienstlichen Beurteilung 2014 habe er in diesen Einzelmerkmalen die Bewertungen „UB“ und „BG“ und im Gesamturteil die Note „UB“ (Leistung, die die Anforderungen übersteigt) erhalten. Dies stelle eine Absenkung im Gesamturteil und diesen Einzelmerkmalen um jeweils mindestens drei Notenstufen dar. 14 Tatsächlicher Gegenstand der Beurteilung 2018 sei lediglich der Teilzeitraum vom 01.08.2017 bis 31.12.2018 seit der Beförderung zum Schulleiter und Versetzung an die Grundschule B. … Der Teilzeitraum vom 01.01.2015 bis 31.07.2017 bleibe unberücksichtigt. 15 Darüber hinaus habe der Kläger seit dem 19.02.2016 kommissarisch die Aufgaben des Schulleiters an der Grundschule M. …übernommen. In den Zwischenbeurteilungen habe er dabei die Gesamtbeurteilung „UB“ bzw. „BG“ erhalten. Der Beurteilende besitze über den Teilzeitraum vom 01.01.2015 bis 31.07.2017 keine eigenen Erkenntnisse über die Leistungen des Klägers. Die Beurteilungen über diesen Teilzeitraum habe das Staatliche Schulamt in der Stadt A. … erstellt. Damit habe man nicht nur gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, sondern auch sachfremde Erwägungen angestellt. 16 Der Kläger sei unter anderem in den Einzelmerkmalen „Arbeitserfolg“ von einer „UB“/“BG“-Bewertung auf ein „HM“ heruntergestuft worden, ohne dass es eine Begründung hierfür gegeben habe. Dies verstoße gegen Art. 59 Abs. 1 Satz 5 des Bayerischen Leistungslaufbahngesetzes (LlbG). 17 Durch die sonderbare zweimalige Beurteilungseröffnung dränge sich der Verdacht auf, dass man den Kläger nicht fair beurteilt habe. Man habe nachträglich die Begründungen ohne ausdrücklichen Hinweis ausgetauscht. Über vermeintliche Defizite habe man den Kläger zu keiner Zeit konkret aufgeklärt. Dies stelle einen Verfahrensfehler dar. 18 Man könne Leistungsdefizite des Klägers in der vorgetragenen Art und Weise nicht erkennen und verweise hierzu auf Blatt 50-58 der Verfahrensakte über die Missbilligung des Klägers. 19 Der Kläger habe zudem vor der Herausforderung gestanden, dass er die von ihm übernommene Schule zunächst mit der existierenden schulrechtlichen Gesetzeslage in Einklang habe bringen müssen. Dass rechtliche Vorgaben eingehalten werden müssten, habe auch die Regierung von Oberfranken in Ihrem Schreiben vom 08.01.2019 eingeräumt, wenn sie angebe, dass es nicht darauf ankomme, wer in der Sache Recht habe und dass dies vielfach der Kläger gewesen sein dürfte. 20 Der Kläger habe ein sehr gutes Verhältnis zu seinen Lehrkräften, die mit seiner Arbeit und seinem Führungsstil überaus zufrieden seien. Er gelte als engagiert und setze sich überobligatorisch für seine Schule und seine Schüler ein. Hierzu werde das vom Kläger erstellte Schulportfolio vorgelegt. 21 Mit Schreiben vom 04.06.2019 teilte Schulrätin R. … der Klägerbevollmächtigten mit, dass man dem Kläger im Rahmen der Eröffnung seiner dienstlichen Beurteilung 2018 am 13.05.2019 versehentlich eine überholte Arbeitsfassung ausgehändigt habe. Man bitte dies zu entschuldigen und übersende in der Anlage die korrekten Ausfertigungen. 22 In einem erläuternden Schreiben an die Regierung von Oberfranken teilte Schulrätin R. … für die Staatlichen Schulämter am 14.06.2019 mit, dass bei der ersten Eröffnung der Beurteilung des Klägers dieser zunächst an der falschen Stelle unterschrieben habe. Man habe daraufhin vorgeschlagen, die Formulare neu auszudrucken und dabei versehentlich und unbemerkt eine überholte Arbeitsfassung ausgedruckt. Man habe dies inzwischen korrigiert und dem Kläger die korrekte Ausfertigung übersandt. 23 Der Kläger habe im Beurteilungszeitraum eine Anlassbeurteilung als Studienrat im Jahr 2016 mit der Verwendungseignung Konrektor, eine weitere Anlassbeurteilung als Studienrat im Jahr 2017 mit der Verwendungseignung Rektor und eine Zwischenbeurteilung als Studienrat im Jahr 2017 erhalten. Diese Beurteilungen habe man in der dienstlichen Beurteilung 2018 entsprechend berücksichtigt und demzufolge den Beurteilungszeitraum ausgeschöpft. 24 Man habe den Kläger im Aufgabenbereich eines Rektors beurteilt. 25 In der Beurteilung habe man zudem das Führungs- und Vorgesetztenverhalten des Klägers als Schulleiter der Grundschule B. …zum Ausdruck gebracht. Dieses Verhalten habe man mit ihm in Gesprächen am 03.04.2018 beim Staatlichen Schulamt, am 05.06.2018 an der Grundschule B. …, am 20.06.2018 beim Staatlichen Schulamt, am 29.11.2018 sowie am 13.12.2018 jeweils an der Regierung von Oberfranken dargelegt. Er habe dadurch genügend Gelegenheit bekommen, Mängel abzustellen. 26 Die Beurteilungsmerkmale seien wie folgt zu erläutern: 27 Fachliche Leistung - Arbeitserfolg: Die Arbeitsqualität entspreche in hohem Maße den Anforderungen. Der Kläger begleite Schulentwicklungsmaßnahmen, dabei vollziehe er nicht umfassend eine wertschätzende Kommunikation. Er beachte inhaltliche und formale Vorgaben, bei dem Verfahren zur Einschulung berücksichtige er teilweise nicht die erforderlichen Maßnahmen. Der Kläger berücksichtige im fachgerechten Unterricht unterschiedliche Lehr- und Lernformen. Es würden sichtbare Unterrichtserfolge erzielt. Der Kläger verstehe es, während des Unterrichtsverlaufs erzieherisch zu führen und auf die entwicklungsbedingten Schwierigkeiten der Schüler einzugehen. Eine Klasse könne er ohne Probleme führen. 28 Führungs- und Vorgesetztenverhalten: Organisation und Planung, Motivation und Förderung der Mitarbeiter sowie die Präsenz an der Schule würden vom Kläger im erforderlichen Umfang erfüllt. In Bezug auf Prioritätensetzung, Kooperationsverhalten, Bewältigung schwieriger Situationen und Vertretung der Schule nach außen zeige der Kläger sich zum Teil bemüht, den ihm gestellten fachlichen und pädagogischen Aufgaben gerecht zu werden. Diesbezüglich würden die Leistungen Mängel aufweisen, die durch Vorzüge auf anderen Gebieten nicht mehr ausgeglichen werden könnten. 29 Eignung und Befähigung: Der Kläger erfülle die Aufgaben eines Rektors seiner Besoldungsgruppe mit einer Leistung, die Mängel aufweise. Seine Einsatzbereitschaft und Verantwortungsbereitschaft würden von ihm nicht umfassend angemessen kommuniziert. Disziplinarmaßnahmen oder missbilligende Äußerungen einer oder eines Dienstvorgesetzten seien gemäß den Beurteilungsrichtlinien nicht in der Beurteilung zu vermerken. Die Nichtaufnahme bedeute nicht, dass ein Verhalten, das zur Verhängung einer Disziplinarmaßnahme oder einer dienstaufsichtlichen Maßnahme geführt habe, in der Beurteilung unbeachtet bliebe. 30 Die Bevollmächtigten des Klägers teilten mit Schreiben vom 19.06.2019 mit, dass die Einwendungen aufrecht erhalten blieben. 31 Die Regierung von Oberfranken erwiderte mit Schreiben vom 07.08.2019, dass nach Überprüfung der Einwendungen diesen aus den in der Stellungnahme des Staatlichen Schulamts genannten Gründen nicht entsprochen werden könne. Die Herabstufung der dienstlichen Beurteilung vom letzten Gesamtprädikat „UB“ auf nunmehr „MA“ sei nachvollziehbar. Das Staatliche Schulamt im Landkreis A. … habe den Kläger noch nach den für die Lehrer der Besoldungsgruppe A 12+ AZ geltenden Maßstäben beurteilt. Die Schwerpunkte hätten sich bei der Beurteilung des Beamten nach seiner Beförderung zum Schulleiter deutlich verschoben. Dies ergebe sich bereits aus den unterschiedlichen dafür zu verwendenden Formularen. Daher scheide erst recht ein Vergleich der Anlassbeurteilung 2017 mit der periodischen Beurteilung 2018 aus. 32 Mit Schriftsatz vom 31.07.2020 erhob die Klägerseite Widerspruch gegen die ablehnende Entscheidung der Regierung von Oberfranken vom 07.08.2019. Eine pauschale Herunterstufung der Bewertung allein aufgrund der Beförderung sei nicht erlaubt. Die Zeit vom 01.01.2015 bis 31.07.2017 hätte mindestens mit der Bewertung „UB“ oder „VE“ in Ansatz gebracht werden müssen. Durch den Verweis der Beklagtenseite auf die unterschiedliche Schwerpunktsetzung werde ersichtlich, dass die ersten zweieinhalb Jahre des Beurteilungszeitraums unberücksichtigt geblieben seien. Auch ein nach Abschnitt A 4.1.1 und 4.1.2 der Richtlinie über die dienstliche Beurteilung und die Leistungsfeststellung der staatlichen Lehrkräfte an Schulen Bayern (BeurtRL) erforderlicher mehrfacher Unterrichtsbesuch einer regelrechten Unterrichtsstunde habe nicht stattgefunden. Schulrätin R. … habe die Schule lediglich einmal besucht und hier dem Schulsingen dreier Klassen in der Aula für 20-30 Minuten gelauscht. 33 Schulrätin R. … führte im Schreiben vom 28.09.2020 erläuternd aus, dass sie im Rahmen der Schulbesuchstage an der Grundschule B. …gemeinsam mit dem Kläger den Unterricht von Herrn Z. … besucht habe. Die Nachbesprechungen habe sie zum großen Teil übernommen, der Kläger habe jeweils zusammengefasst. Den Unterrichtsbesuch im Schulhaus P. … habe sie alleine absolviert, da der Kläger selbst Unterricht gehalten habe. An diesem Tage habe der Kläger Unterricht gezeigt, den er inhaltlich selbst gewählt habe. Dies sei die Ausrichtung dieses Schulbesuchstags gewesen. In der Folge habe sie aufgrund des abnehmenden Vertrauensverhältnisses keine weiteren unangekündigten Unterrichtsbesuche beim Kläger durchgeführt. Die Einstufung sei aufgrund der Beobachtungen an diesem Schulbesuchstag sowie aufgrund der zahlreichen Schilderungen insbesondere des Elternbeiratsvorsitzenden, die bereits vor der krisenhaften Situation getätigt worden seien und sich auch danach fortgesetzt hätten, erfolgt. Der Unterrichtsschwerpunkt des Klägers habe auf der Musikerziehung gelegen, andere Fächer habe er in Eile vermittelt. Die dienstliche Beurteilung sei nicht aufgrund unrichtiger Sachverhalte erfolgt. 34 Mit Widerspruchsbescheid vom 05.10.2020 wies die Regierung von Oberfranken den Widerspruch des Klägers gegen seine dienstliche Beurteilung 2018 zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die dienstliche Beurteilung des Klägers entgegen den Ausführungen seiner Bevollmächtigten nicht nach Abschnitt A sondern nach Abschnitt B „dienstliche Beurteilung und Leistungsfeststellung der Schulleiterinnen und Schulleiter“ BeurtRL richteten. Wie sich aus Nr. 2.1 in Abschnitt B ergebe, sei die Unterrichtstätigkeit lediglich ein Unterpunkt bei der Bewertung des Arbeitserfolgs. Unter Berücksichtigung der in Abschnitt B Nr. 2.2.2.2 und 2.3.3 BeurtRL aufgestellten Grundsätze sei man sich bei der Regierung von Oberfranken und dem Staatlichen Schulamt im Landkreis B. … einig gewesen, dass das Gesamturteil „MA“ die klägerische Leistung zutreffend abbilde. Das Leitungs- und Führungsverhalten des Klägers habe sich teils in Rechthaberei gegenüber dem Elternbeirat und außerschulischen Partnern sowie illoyalen Handlungen gegenüber vorgesetzten Behörden geäußert und so zu erheblichen Spannungen nach verschiedenen Seiten geführt. Bei der Beurteilung habe man auch die Uneinsichtigkeit des Klägers berücksichtigt. Diese Mängel prägten die Amtsführung des Klägers, sodass auch der erfreuliche Unterrichtserfolg dies nicht habe ausgleichen können. Das Schulamt habe in seiner Stellungnahme nachvollziehbar erläutert, aufgrund welcher Erwägungen es zu der Bildung der Einzelwerte gekommen sei. 35 2. Mit Schriftsatz vom 05.11.2020, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am selben Tag, ließ der Kläger über seine Bevollmächtigten Klage erheben mit dem Antrag: Der Beklagte wird unter Aufhebung der dienstlichen Beurteilung 2018, betreffend den Beurteilungszeitraum vom 01.01.2015 bis 31.12.2018, sowie des ablehnenden Bescheides vom 07.08.2019 in Form des Widerspruchsbescheides vom 05.10.2020, zugegangen am 09.10.2020, verpflichtet, für den Kläger eine neue Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erstellen. 36 Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass Gegenstand der periodischen Beurteilung 2018 tatsächlich nur der Teilzeitraum vom 01.08.2017 bis 31.12.2018 seit der Beförderung zum Schulleiter und Versetzung an die Grundschule B. …gewesen sei. In den angefochtenen Bescheiden betone der Beklagte zwar, dass der gesamte Beurteilungszeitraum in die Bewertung eingeflossen sei. Gleichzeitig stelle er in einem weiteren Absatz aber heraus, dass er die Beurteilung des Klägers vornehmlich anhand der Einzelmerkmale „Arbeitserfolg“, „Führungs- und Vorgesetztenverhalten“ und „Eignung und Befähigung“ gebildet habe und aufgrund des neuen Amtes eine andere Schwerpunktsetzung bei der Beurteilung notwendig gewesen sei. Die Unterrichtstätigkeit sei ein Teilaspekt des Merkmals „Arbeitserfolg“. Die Merkmale „Unterrichtsplanung und Unterrichtsgestaltung“, der „Unterrichtserfolg“ und das „erzieherische Wirken“ seien in der Zwischenbeurteilung 2017 jeweils mit der Note „UB“ bewertet worden. Daher verwundere es, dass das Einzelmerkmal „Arbeitserfolg“ nur mit der Bewertung „HM“ versehen worden sei. 37 In der Stellungnahme des Staatlichen Schulamtes vom 14.06.2019 werde erläutert, dass beim Einzelmerkmal „Arbeitserfolg“ unter anderem berücksichtigt worden sei, dass der Kläger bei dem Verfahren zur Einschulung nicht die erforderlichen Maßnahmen berücksichtigt habe. Gemeint sei hier, die Weisung des Staatlichen Schulamtes vom 20.06.2018, die Beibehaltung der Jahrgangsmischung gegenüber dem Elternbeirat zu kommunizieren, nicht unmittelbar befolgt zu haben. Bereits im verwaltungsrechtlichen Verfahren zum Ausspruch einer schriftlichen Missbilligung habe man dem Beklagten das Protokoll über die informelle Sitzung des Elternbeirats mit Schreiben vom 10.07.2019 vorgelegt, aus dem hervorgehe, dass der Kläger über diesen Punkt bereits in der nächsten Elternbeiratssitzung am 03.07.2018 aufgeklärt habe. Man habe der Beurteilung insoweit einen fehlerhaften Sachverhalt zugrunde gelegt. 38 Darüber hinaus habe der Kläger vor der Herausforderung gestanden, die neue Schule, der er zugewiesen worden war, mit der existierenden schulrechtlichen Gesetzeslage zunächst einmal in Einklang zu bringen. Letztlich sei es nicht der schulische Partner oder der Elternbeirat, dem am Ende strafrechtliche oder disziplinarrechtliche Konsequenzen wegen beispielsweise nicht ordnungsgemäß verwalteter Haushaltsmittel drohten, sondern der Kläger, der die Verantwortung für die Schule und den ordnungsgemäßen Ablauf trage. Man könne daher nicht von Rechthaberei sprechen. 39 Das an den ehemaligen Elternbeiratsvorsitzenden B. … verfasste Schreiben vom 10.10.2017 sei als Reaktion auf dessen bewusst torpedierendes und unkooperatives Verhalten erfolgt. Bis dahin seien zahlreiche Gespräche zur Klärung der Differenzen gescheitert. Dieses Schreiben sei in Mitwirkung und in Absprache mit dem Lehrerkollegium verfasst worden und ausschließlich an Herrn B. … adressiert gewesen. Die Probleme mit dem Elternbeirat habe der Kläger dem Staatlichen Schulamt bereits elf Monate früher angezeigt, aber keine Reaktion erhalten. Zum Beleg des angeprangerten Verhaltens des ehemaligen Elternbeirats werde ein Schreiben eines weiteren Elternbeiratsmitglieds in einer SMS vom 21.09.2018 an den Kläger vorgelegt. Für das Schuljahr 2018/2019 habe der Elternbeirat unter dem Vorsitz von Herrn H. … gestanden, mit dem die Zusammenarbeit reibungslos funktioniert habe. Es scheine daher unverständlich, dass Frau Schulrätin R. … ihre Einschätzung rein auf die voreingenommenen Aussagen des Herrn B. …stütze. 40 Auch das Verhältnis und die Zusammenarbeit mit der Gemeinde seien stets gut gewesen. Das Staatliche Schulamt und auch Bürgermeister … seien über die beabsichtigte Demonstration gegen den Turnhallenbau vorab informiert worden. Auch Teile des Elternbeirats hätten die Demonstration befürwortet. Man habe auch in Abstimmung mit dem Staatlichen Schulamt zum beabsichtigten Bau der Turnhalle unter anderem eine Demonstration in der Turnhalle abhalten wollen, zu der man den Stadtrat habe einladen wollen, um diesen umzustimmen. Von einer Illoyalität gegenüber Vorgesetzten und Sachaufwandsträger könne nicht die Rede sein. 41 Der Kläger habe auch ein sehr gutes Verhältnis zu seinen Lehrkräften gehabt, die mit seiner Arbeit und seinem Führungsstil überaus zufrieden gewesen seien. Selbst wenn sich der Kläger also tatsächlich einmal im Ton vergriffen habe, rechtfertige dies unter Berücksichtigung seiner Gesamtleistung noch nicht eine derart schlechte Beurteilung. Im Missbilligungsverfahren habe sich der Kläger für seine unglückliche Ausdrucksweise gegenüber dem Staatlichen Schulamt mehrfach entschuldigt. Er sei somit nicht uneinsichtig gewesen. 42 Die Bewertung des Einzelmerkmals „Eignung und Befähigung“ mit der Note „MA“ zeige, dass der Beurteilungszeitraum vom 01.01.2015 bis 31.07.2017 nicht berücksichtigt worden sei. Insofern ließen sich die Diskrepanzen zur Zwischenbeurteilung nicht erklären. Seine üblichen Arbeitszeiten an der Schule hätten sich zwischen 9 und 14 Stunden bewegt. Er habe im Zeitraum 2017 und 2018 alleine 13 Fortbildungen besucht. Fünfmal sei er selbst als Referent tätig gewesen. 43 Mit Schreiben vom 10.11.2020 teilte die Regierung von Oberfranken für den Beklagten mit, dass sie die Prozessführung unter Bezugnahme auf § 3 Abs. 2 LABV an die Staatlichen Schulämter … übertragen habe. 44 Mit Schriftsatz vom 04.01.2021 beantragte der Beklagte die Klage abzuweisen. 45 Die Beurteilung sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Zur Begründung werde vollumfänglich Bezug auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 05.10.2020 genommen. Man habe mit dem Kläger von Seiten der Staatlichen Schulämter B. … und der Regierung von Oberfranken mehrfach, beispielsweise am 03.04.2018, 05.06.2018 sowie 20.06.2018, weiter am 29.11.2018 und am 30.12.2018 gesprochen. Insoweit nehme man Bezug auf die Stellungnahme der Staatlichen Schulämter vom 14.06.2019. 46 Mit Schriftsatz vom 17.02.2021 führte die Klägerseite weiter aus, dass sich die geltend gemachten Einwendungen nicht nur gegen die endgültig eröffnete Beurteilung vom 02.01.2019, eröffnet am 13.05.2019, richteten, sondern auch gegen die mit Schreiben vom 04.06.2019 übersandte Arbeitsfassung. Im Übrigen könne man den ergänzenden Bemerkungen nicht entnehmen, dass die Tätigkeit des Klägers in … einbezogen worden sei. Ergänzende Bemerkungen verfolgten vielmehr laut Abschnitt B, Ziffer 2.1.3 der Beurteilungsrichtlinien einen anderen Zweck. Dadurch, dass der Beklagte in diesem Bereich die Zeiten des Klägers als kommissarischer Schulleiter an der Grundschule M. … neben seinem musikalischen Engagement der Schule aufliste, mache er deutlich, dass diese Tätigkeiten im Bereich fachliche Leistung und Eignung und Befähigung keine Berücksichtigung gefunden haben können. 47 Dieser Eindruck werde bestärkt durch die Ausführungen in der Klageerwiderung, dass Anlassbeurteilung 2017 und periodische Beurteilung 2018 nicht unmittelbar vergleichbar seien. Der Beklagte hätte erkennen müssen, dass sich das Einzelmerkmal „Arbeitserfolg“ in der periodischen Beurteilung eines Schulleiters aus mehreren Kriterien zusammensetze. Dies werde auch bei Betrachtung der Teilkriterien im Einzelmerkmal „Eignung und Befähigung“ deutlich. Diese würden alle unter Ziffer 2.2 der Zwischen- und Anlassbeurteilung bewertet. 48 Zu den von Beklagtenseite genannten Daten, an denen man vermeintlich über Defizite des Klägers gesprochen habe, habe dieser sich teilweise Notizen gemacht. Aus diesen ergebe sich, dass es sich stets um andere Themen gehandelt habe. Etwaige Weisungen seien vom Kläger immer sofort umgesetzt worden. Im Gespräch vom 03.04.2018 sei es um die unberechtigten Angriffe der Kindergartenleiterin … gegen die Schule gegangen, in dem vom 20.06.2018 sei Thema die Klassenbildung gewesen. In diesem Zusammenhang habe die Schulamtsdirektorin Frau L. … gegenüber der Regierung zudem fälschlicherweise behauptet, der Kläger habe den Elternbeirat über jahrgangsreine Klassen abstimmen lassen, was nicht zutreffe. Die Klassenbildung mit jahrgangsgemischten Klassen sei bereits am 03.07.2018 in der ASV-Datenbank eingetragen gewesen. 49 Die Beklagtenseite führte im Schriftsatz vom 07.03.2022 ergänzend aus, dass man dem Kläger nach dem Versehen mit der Vorlage der Arbeitsfassung der angefochtenen Beurteilung mit Schreiben vom 04.06.2019 erneut die gültige dienstliche Beurteilung, die er bereits bei der Bekanntgabe erhalten habe, an seine damalige Bevollmächtigte adressiert übersandt habe. In der Folge habe man die unterschriebenen Ausfertigungen der dienstlichen Beurteilung des Klägers zurückerhalten und sie im üblichen Verfahren an die Regierung von Oberfranken zur Überprüfung weitergeleitet. 50 Daneben stellte die Beklagtenseite u.a. ergänzend die Vorgehensweise in Bezug auf Unterrichtsbesuche bei Schulleitern dar. Diese Schulbesuchstage würden einmal jährlich stattfinden und zuvor mit den Schulleitungen geplant und vereinbart. Der Schulleiter zeige eine Unterrichtsstunde, einzelne Lehrkräfte würden ebenfalls im Unterricht besucht. Die Beobachtungen an diesen Tagen würden einen Baustein im Gesamtbild der dienstlichen Beurteilung bilden. Dabei gewinne man unter anderem Kenntnisse über das unterrichtliche und erzieherische Wirken der Schulleitung sowie über die fachkompetente Nachbesprechung der Unterrichtsstunde der Lehrkraft durch die Schulleitung. Die Erfahrung bestätige, dass die Schulleitungen in aller Regel dabei gut vorbereiteten und reflektierten Unterricht zeigten. Der Kläger habe sich in diesem Zusammenhang für die Probe seines Schulchores entschieden. 51 In der mündlichen Verhandlung vom 15.03.2022 nahmen die Beteiligten Bezug auf ihre bereits schriftsätzlich gestellten Anträge. Hinsichtlich des Vorbringens der Beteiligten sowie der Zeugin R. … in der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll über die Sitzung vom 24.05.2022 verwiesen. Im Übrigen wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe 52 Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. 53 Die periodische dienstliche Beurteilung des Klägers vom 13.05.2019 für den Zeitraum vom 01.01.2015 bis 31.12.2018 und der Bescheid der Regierung von Oberfranken vom 07.08.2019, mit dem die Einwendungen des Klägers zurückgewiesen wurden sowie der Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberfranken vom 05.10.2020 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine erneute Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsgerichtsordnung - VwGO - analog). 54 1. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth örtlich zuständig gemäß § 52 Nr. 4 Satz 2 VwGO. Danach ist, wenn der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde hat, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. So liegt der Fall hier. Der Kläger hat sowohl seinen dienstlichen als auch seinen privaten Wohnsitz in …, weil er in …, Landkreis …, wohnhaft ist und auch inzwischen an der Grundschule A. … Dienst tut. Den streitgegenständlichen Bescheid hat hingegen das Staatliche Schulamt … erlassen. Der Widerspruchsbescheid erging durch die Regierung von Oberfranken. Damit ist das Verwaltungsgericht Bayreuth örtlich zuständig. 55 2. Die Klage hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene dienstliche Beurteilung des Klägers für den Beurteilungszeitraum 01.01.2015 bis 31.12.2018 sowie der im Einwendungsverfahren ergangene Bescheid der Regierung von Oberfranken vom 07.08.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05.10.2020 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. 56 Dabei geht das Gericht davon aus, dass die dem Kläger im ersten Eröffnungsgespräch vorgelegte Version der dienstlichen Beurteilung diejenige ist, die Gegenstand des aktuellen Verwaltungsstreitverfahren ist. Der formelle Mangel, der dadurch entstanden ist, dass dem Kläger nach Unterzeichnung seiner Beurteilung in der falschen Zeile von beiden Seiten unbemerkt versehentlich eine nicht mehr gültige Arbeitsversion zur nochmaligen Unterschrift - in der richtigen Zeile - vorgelegt wurde, hat sich nicht ausgewirkt. In der Folge hat sich der Beklagte nicht nur hinreichend zu diesem Umstand erklärt, sondern den Fehler dadurch behoben, dass der Kläger schließlich die eigentliche, ursprünglich von ihm unterzeichnete Version zur Unterschrift erhalten hat. Der Kläger hat diese Version über seine Bevollmächtigten zugestellt erhalten und unterschrieben an den Beklagten zurückgesandt. Somit ergibt sich aus dem weiteren Verfahrensverlauf unzweifelhaft, dass Gegenstand des weiteren Einwendungsverfahrens und auch dieser Klage die Version der dienstlichen Beurteilung ist, die dem Kläger im Eröffnungsgespräch ausgehändigt worden war. 57 Dienstliche Beurteilungen sind ihrem Wesen nach persönlichkeitsbedingte Werturteile, die verwaltungsgerichtlich nur beschränkt überprüfbar sind (BVerwG, U.v. 13.5.1965 - 2 C 146.62 - BVerwGE 21, 127/129; U.v. 26.6.1980 - 2 C 8/78 - BVerwGE 60, 245 ständige Rechtsprechung). Nach dem erkennbaren Sinn der Regelung über die dienstliche Beurteilung soll nur der Dienstherr oder der für ihn handelnde Beurteiler ein persönliches Werturteil darüber abgeben, ob und inwiefern der Beamte den vom Dienstherrn zu bestimmenden, zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen des konkreten Amtes entspricht. Bei einem derartigen, dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu. Demgegenüber hat sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle darauf zu beschränken, ob der Beurteiler den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, oder ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen über die dienstliche Beurteilung und auch sonst mit gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (BVerwG, U.v. 11.1.1999 - 2 A 6/98 - ZBR 2000, 269). Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle kann dagegen nicht dazu führen, dass das Gericht die fachliche oder persönliche Beurteilung des Beamten durch den Dienstherrn in vollem Umfang nachvollzieht oder diese gar durch eine eigene Beurteilung ersetzt (BVerwG, U.v. 26.6.1980, a.a.O.). 58 Innerhalb des durch die Art. 54 ff. des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz - LlbG) gezogenen Rahmens unterliegt es grundsätzlich dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, wie er die ihm aufgegebene, für zukünftige Personalentscheidungen verwertbare Aussage zu den einzelnen Beurteilungsmerkmalen gestalten und begründen und worauf er im einzelnen sein Gesamturteil stützen will (BVerwG, U.v. 17.12.1981 - 2 C 69/81 - BayVBl 1982, 348). Maßgebend ist, welches Beurteilungssystem und welche Regelungen zum Beurteilungsstichtag (hier: 31.12.2018) gegolten haben (vgl. BVerwG, U.v. 2.3.2000 - 2 C 7/99 - NVwZ-RR 2000, 621 unter Hinweis auf BVerwG, B.v. 14.2.1990 - 1 WB 181/88 - BVerwGE 86, 240). 59 Zugrunde zu legen sind hier daher Art. 54 ff. LlbG, die Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht (Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen über die Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht vom 13. Juli 2009 (FMBl. S. 190, StAnz. Nr. 35), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 17. September 2021 (BayMBl. Nr. 718) geändert worden ist), sowie die im Zeitpunkt der Eröffnung der streitgegenständlichen Beurteilung geltenden Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und die Leistungsfeststellung der staatlichen Lehrkräfte sowie der Schulleiterinnen und Schulleiter an Schulen in Bayern -Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 7. September 2011 Az.: II.5-5 P 4010.2-6.60 919, geändert durch Bekanntmachung vom 15. Juli 2015 - im Folgenden: BeurtRL. 60 Gemessen an diesen rechtlichen Grundlagen sowie an den oben dargelegten Grundsätzen für die gerichtliche Überprüfbarkeit dienstlicher Beurteilungen erweist sich die streitgegenständliche periodische Beurteilung des Klägers als rechtmäßig. Die einschlägigen Beurteilungsrichtlinien stehen mit höherrangigem Recht in Einklang (
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.