6 der Straßenausbaubeitragssatzung (ABS) der Beklagten vom 01.07.2010 sei als zulässige Zahl der Geschosse die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse maßgeblich. Der Bebauungsplan Nummer 4/1.1 setze für das Grundstück Fl.- Nr. …, „1W + D = 1 Vollgeschoss + ausgebautes Dachgeschoss“ fest. Damit seien der Beitragsberechnung zwei Vollgeschosse zugrunde zu legen. Durch die Berichtigung der Vollgeschosse für das Grundstück Fl.-Nr. … ergäben sich für alle anderen Anlieger Nacherhebungsbeiträge, für das Grundstück Fl.-Nr. … in Höhe von 74,11 EUR. Die Ursache der Verschlissenheit einer ausgebauten Anlage - etwa deren unterlassene ordnungsgemäße Unterhaltung und Instandsetzung - habe grundsätzlich keine eigenständige Bedeutung, wenn die übliche Nutzungszeit abgelaufen sei. Die Anordnung eines Halteverbotes sei nicht zulässig gewesen. Dies belege die Stellungnahme des Straßenverkehrsamtes. 11 Mit Abhilfebescheid der Beklagten vom 23.10.2017, adressiert an die Kläger, wurde für das Grundstück Fl.-Nr. … ein Straßenausbaubeitrag i.H.v. 1.437,91 EUR festgesetzt. Mit Änderungsbescheid der Beklagten vom 23.10.2017, adressiert an die Kläger, wurde für das Grundstück Fl.-Nr. … ein Straßenausbaubeitrag i.H.v. 3.243,36 EUR festgesetzt. Zur Begründung wurde ausgeführt, bei der Überprüfung der im Ursprungsbescheid vom 24.04.2017 zugrunde gelegten Vollgeschosse des Grundstückes Fl.-Nr. … habe sich eine Verminderung auf ein Vollgeschoss ergeben. Diese Verminderung der beitragspflichtigen Fläche wirke sich auf die Berechnung des Beitragssatzes aus, da sich die Summe aller anliegenden Grundstücksflächen vermindere. Der Differenzbetrag werde erstattet (Abhilfebescheid). Bezüglich der anliegenden Grundstücke, auch Fl.-Nr. …, sei der Differenzbetrag aufgrund der Beitragserhebungspflicht der Gemeinde entsprechend nachzuerheben (Änderungsbescheid). 12 Mit Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 15.11.2017 legten die Kläger gegen den Abhilfebescheid bezüglich des Grundstückes Fl.-Nr. … sowie gegen den Änderungsbescheid bezüglich des Grundstückes Fl.-Nr. … vorsorglich Widerspruch ein und nahmen Bezug auf die bisherigen Ausführungen. Der Widerspruch werde aufrechterhalten. 13 Mit Widerspruchsbescheid vom 26.04.2021 wies das Landratsamt … die Widersprüche der Kläger zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, nach 33 Jahren sei die übliche Nutzungsdauer des Gehweges abgelaufen, er sei auch tatsächlich erneuerungsbedürftig gewesen. Eine von vornherein mangelhafte Herstellung sei ziemlich sicher auszuschließen. Die Straße sei fachgerecht für normalen Verkehr ausgebaut gewesen, die Gehwege seien für Fußgängerverkehr entsprechend ausgebaut. Mit höheren Belastungen (zum Beispiel durch regelmäßiges Überfahren mit LKWs) sei bei den dort zu erwartenden Verkehrsverhältnissen nicht zu rechnen gewesen. Das Überfahren dürfte auch nicht zu solchen Beschädigungen führen. Sollte dies im Lauf der Jahrzehnte doch der Fall gewesen sein, gehörten diese zum sogenannten „Lebensschicksal“ einer Straße/eines Gehweges. Dies sei vergleichbar mit immer wieder vorgenommenen Aufgrabungen für das Verlegen von Leitungen o.Ä. Im vorliegenden Fall sei, um etwa doch wieder auftretende Belastungen/Beschädigungen entgegenzuwirken, der Gehwegsaufbau auf 40 cm verstärkt worden. Dies sei laut Einschätzung des Tiefbauamtes der Beklagten bei einem gelegentlichen Überfahren des Gehweges ausreichend. 14 Das Anwesen Fl.-Nr. … sei zu Recht mit zwei Vollgeschossen herangezogen worden.
6 ABS gelte als zulässige Zahl der Geschosse die im Bebauungsplan Nr. 4/1.
6 Satz 2 KAG, § 421 BGB. Die Beklagte habe
BGB einen ihrer Ansicht nach besonders geeigneten Gesamtschuldner auf die volle Summe in Anspruch nehmen können. Die Erwähnung des anderen Gesamtschuldners gehöre nicht zu dem nach § 157 Abs. 1 AO notwendigen Inhalt des Abgabenbescheides. Die Beklagte habe unter dem Punkt „Fälligkeiten“ auf Seite 2 der Bescheide gezielt auf die Gesamtschuldnerschaft hingewiesen. 21 Das Grundstück Fl.-Nr. … sei zu Recht mit zwei Vollgeschossen herangezogen worden.
6 ABS gelte als zulässige Zahl der Geschosse die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse. 22 Nach Ablauf der üblichen Nutzungsdauer von 20-25 Jahren liege eindeutig eine beitragsfähige Erneuerungsmaßnahme vor. Beschädigungen aufgrund mangelhafter Herstellung, unsachgemäßer Benutzung des Gehweges oder aufgrund eines aufgestauten Reparaturbedarfs seien insoweit unerheblich. Die Hinweise der Anlieger zum häufigen, verbotswidrigen Überfahren des Gehweges durch ausweichende Fahrzeuge habe die Beklagte berücksichtigt und den Gehwegaufbau bei der durchgeführten Ausbaumaßnahme von zunächst geplanten 32 cm auf 40 cm verstärkt. Diese Verstärkung des Gehwegaufbaus erfülle auch den Tatbestand einer beitragspflichtigen Verbesserung. Die Erhöhung des Gehwegaufbaus auf 40 cm sei laut Einschätzung des Tiefbauamtes bei einem gelegentlichen Überfahren des Gehweges ausreichend. Bei normalen Anliegerverkehr müsse der Gehweg nicht überfahren werden. 23 Nach der Stellungnahme des Straßenverkehrsamtes vom 01.06.2017 dürften Verkehrszeichen nur dort angeordnet werden, wo dies aufgrund besonderer Umstände zwingend geboten sei. Die StVO verbiete von vornherein das Parken, wenn nicht eine Restfahrbahnbreite von mindestens 3 m verbleibe. Damit lägen keine besonderen Umstände vor, die eine Beschilderung zwingend erfordern. Nach der Stellungnahme des Straßenverkehrsamtes vom 16.10.2017 müsse und dürfe weder ein Park- noch ein Halteverbot ausgesprochen werden. § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO verbiete an engen Straßenstellen bereits das Halten. Eine zusätzliche Beschilderung bereits bestehender Verbote sei aufgrund des Übermaßverbotes des § 45 Abs. 9 StVO nicht zulässig. 24 Die Berichterstatterin nahm als beauftragte Richterin am 24.02.2022 die örtlichen Verhältnisse im Bereich der Grundstücke Fl.-Nrn. … und …, Gemarkung …, und der Umgebung in Augenschein. 25 Die Beklagte legte mit Schriftsatz vom 25.02.2022 u.a. das beim Ortstermin korrigierte Aufmaß, eine Kopie des Bebauungsplans von 1965 sowie 4 Fotos der Straße … vor. 26 Mit Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 03.03.2022 trugen die Kläger im Wesentlichen vor, der Augenscheinstermin habe klargestellt, dass lediglich das Pflaster erneuert worden sei, die jeweiligen Randleisten unverändert blieben. Auch der nunmehrige Unterbau von 40 cm Schottertragschicht sei unzureichend, da sich an der übrigen baulichen Situation der Straße … nichts geändert habe. Auf die beiliegenden Lichtbilder, die der Kläger zu 2) erstellt habe, werde verwiesen. Alle anderen Gehwege in den anderen Straßen rings um das Abrechnungsgebiet seien nicht erneuert worden und teilweise viel älter als die Gehsteige an der Straße am … Maßgeblich für die Schäden sei auch der Umstand, dass die Verkehrsbeschilderung dazu geführt habe, dass größere PKWs und LKWs auf den Gehweg ausweichen mussten. Die Beklagte trage selber vor, dass der damalige Gehwegsaufbau lediglich für einen reinen Fußgängerverkehr ausgelegt gewesen und diese Bauweise für ständiges Überfahren nicht geeignet sei. Aus Sicht der Beklagten bestehe keine Notwendigkeit, ein komplettes Halteverbot auszusprechen. Jedoch werde weder ein Verstoß gegen die StVO von der Beklagten kontrolliert, noch sei die Verkehrsbeschilderung auf der gegenüberliegenden Seite, die suggeriere, dass außerhalb der Kehrzeiten geparkt werden dürfe, geändert worden. Aufgrund der parkenden Autos sei maximal eine Breite von 2,50 m vorhanden, so dass eine Engstelle im Sinne von § 32 Abs. 1 Nr. 1 StVZO vorliege. Die von der Beklagtenseite zitierte Rechtsprechung, wonach nach 30 Jahren ohnehin die Straße verschlissen sei, könne nicht auf einen Gehweg übertragen werden. Die Beanspruchung bei normaler Verkehrsführung sei sicherlich nicht so hoch wie bei einer Fahrbahn. Weitere Fotos wurden vorgelegt. 27 Mit Schriftsatz vom 08.03.2022 trug die Beklagte im Wesentlichen vor, bei dem Dachgeschoss des Grundstückes Fl.-Nr. … handele es sich um ein Vollgeschoss. Auf Blatt 4 der Behördenakte werde verwiesen. Das Dachgeschoss weise auf einer Fläche von 67% bezogen auf die Fläche des Erdgeschosses eine Höhe von 2,30 m oder mehr auf. Eine Skizze, wie anhand eines Schnittes aus den Bauakten des konkreten Gebäudes die relevante Länge berechnet worden sei, werde beigefügt. Es sei zulässig, im Dachgeschoss Gauben einzubauen. Diese würden üblicherweise auf ½ bis ⅔ der Breite des Daches auf beiden Seiten des Daches genehmigt. Dadurch könne die Fläche im Dachgeschoss vergrößert werden, die eine Höhe von 2,30 m oder mehr aufweise. 28 Hinsichtlich des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf das Sitzungsprotokoll vom 09.03.2022 Bezug genommen. Ergänzend wird nach § 117 Abs. 3 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Behördenakten verwiesen. Entscheidungsgründe 29 I. Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. 30 Die Klage ist abzuweisen. Die Straßenausbaubeitragsbescheide der Beklagten vom 24.04.2017 für die Grundstücke Fl.-Nrn. … und … in der Fassung der diesbezüglichen Abhilfe- bzw. Änderungsbescheide der Beklagten sowie der Widerspruchsbescheid des Landratsamtes … vom 25.03.2021 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten. 31
1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz in der Fassung vom 19.02.2021 (im Folgenden KAG n.F.) können die Gemeinden zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen (Investitionsaufwand) Beiträge von den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet. 32 Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung (im Folgenden KAG) sollen für die Verbesserung und Erneuerung von (u.a.) Ortsstraßen Beiträge erhoben werden, soweit nicht Erschließungsbeiträge zu erheben sind. 33
7 Satz 1 KAG n.F. gilt für die Erhebung von Beiträgen für Straßenausbaubeitragsmaßnahmen das Kommunalabgabengesetz in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung, sofern die Beiträge jeweils spätestens am 31.12.2017 durch Bescheid festgesetzt worden sind. Die Beitragsbescheide der Beklagten vom 24.04.2017 beruhen auf Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG i.V.m. der Straßenausbeitragssatzung der Beklagten vom 01.07.2010 in der Fassung vom 21.07.2016 (ABS). 34
Nach § 2 ABS wird der Beitrag für bebaute, bebaubare, gewerblich genutzte, gewerblich nutzbare oder sonstig*nutzbare Grundstücke erhoben, die aus der Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen einen besonderen Vorteil ziehen können (beitragspflichtige Grundstücke). 35 1. Die abgerechnete Maßnahme ist eine beitragsfähige Ausbaumaßnahme in Form der Erneuerung und Verbesserung des Gehweges an der O. straße …
1 Satz 1 und 3 KAG, § 1 ABS. 36
1 Nr.
2 ABS wird - soweit wie vorliegend in dem Abrechnungsgebiet eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist - der nach § 6 ermittelte Aufwand nach Abzug des Anteils der Beklagten auf die Grundstücke des Abrechnungsgebiets (§ 6 Abs. 3) nach den Grundstücksflächen, vervielfacht mit einem Nutzungsfaktor, verteilt. Der Nutzungsfaktor beträgt bei eingeschossiger Bebaubarkeit 1,0 (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 ABS), bei mehrgeschossiger Bebaubarkeit zuzüglich je weiteres Vollgeschoss 0,3 (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 ABS).
6 Satz 1 ABS gilt als zulässige Zahl der Geschosse die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse. 47 Für das klägerische Grundstück Fl.-Nr. … hat die Beklagte
2 Nr. 1 ABS bei der Berechnung des Straßenausbaubeitrages zu Recht den Nutzungsfaktor 1 zugrunde gelegt. Maßgeblich ist vorliegend der Bebauungsplan aus dem Jahr 1975, da bei der Anfechtungsklage auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier des Widerspruchsbescheids vom 26.04.2021, abzustellen ist. Nach den Festsetzungen des zu diesem Zeitpunkt geltenden Bebauungsplanes ist für das Grundstück Fl.-Nr. … ein Vollgeschoss (1 W) zulässig, der Nutzungsfaktor damit 1,0. 48 Für das klägerische Grundstück Fl.-Nr. … wurde
2 Nr. 1 ABS bei der Berechnung des Straßenausbaubeitrages zutreffend der Nutzungsfaktor 1,3 zugrunde gelegt. Nach den Festsetzungen des maßgeblichen Bebauungsplanes aus dem Jahr 1975 lautet die zulässige Zahl der Geschosse für das Grundstück Fl.-Nr. … 1 W + D. Nach Auffassung der Kammer ist bei dem klägerischen Grundstück der Ausbau des Dachgeschosses als Vollgeschoss und damit eine zweigeschossige Bebauung zulässig.
BO), der auf Art. 2 Abs. 5 BayBO in der bis zum
1 AO, der
1 Nr. 4 b) KAG anwendbar ist, die Eheleute als Schuldner bezeichnet. 52 Die Beklagte kann nicht nur bestimmen, welchen der Grundstückseigentümer sie als Gesamtschuldner in Anspruch nimmt, sondern auch, ob und wie sie die Gesamtschuld auf die einzelnen Gesamtschuldner verteilt (Drüen in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 168. Lieferung 11.2021, § 44 AO Rn. 2). § 44 AO, der
1 Nr. 2 b) KAG entsprechend anwendbar ist, übernimmt den zivilrechtlichen Begriff der Gesamtschuld ins Steuerrecht. Der Rückgriff auf § 421 BGB ist erforderlich, da § 44 Abs. 1 Satz 2 AO nur bestimmt, dass jeder die ganze Leistung schuldet, aber nicht sagt, dass der Gläubiger die geschuldete Leistung nur einmal fordern kann und nach seinem Belieben von jedem der Gesamtschuldner ganz oder zum Teil fordern kann. Die Definition der Gesamtschuld und die Rechtsfolgen des § 44 gelten im Falle eines Verweises auch im kommunalen Abgabenrecht (Tipke/Kruse a.a.O. Rn. 3a m.w.N). Die gesetzliche Anordnung der Gesamtschuldnerschaft bezweckt die Verwaltungsvereinfachung und Effizienz des Gesetzesvollzugs, nicht aber einen Schuldnerschutz. Daraus folgt zwingend, dass das der Beklagten als Beitragsgläubigerin eingeräumte Ermessen sehr weit ist. Die Erwägungen, weshalb die Beklagte einen bestimmten Gesamtschuldner heranzieht, braucht sie im Bescheid nicht schriftlich darzulegen oder zu begründen (Driehaus, a.a.O., § 24 Rn. 15 m.w.N.). 53 Nachdem die Kläger keinerlei Gründe vortragen, wieso es gerade für sie unzumutbar sein soll, als Gesamtschuldner allein herangezogen zu werden und gegebenenfalls von ihrem Sohn im Innenverhältnis einen Ausgleich zu fordern, liegt kein Anhaltspunkt für eine Rechtsverletzung der Kläger durch ihre Heranziehung vor (vgl. VG Bayreuth, U.v. 27.2.2019 - B 4 K 17.995 - juris Rn. 39). 54 II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 i.V.m. § 159 Satz 2 VwGO. Da die Kläger kostenpflichtig sind, erübrigt sich die Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung des Bevollmächtigten. 55 III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 und 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
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