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VG Bayreuth, Urteil v. 27.07.2022 – B 7 K 21.703

VG Bayreuth, Urteil v. 27.07.2022 – B 7 K 21.703 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG Bayreuth, Urteil v. 27.07.2022 – B 7 K 21.703 Download Drucken Titel: Schifffahrtsgenehmigung nach Verträglichkeitsprüfung für gewerbliche Bootsvermietung am Fluss Wiesent Normenketten: BNatSchG § 34 Abs. 1, Abs. 3, § 63 WHG § 3 Nr. 6, 27 BayWG Art. 28 Abs. 5, Abs. 4, Art. 71 UmwRG § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 5, 2 Abs. 1, Abs. 4 S. 1 Nr. 2, § 4, § 7 Abs. 5 FFH-RL Art. 1 lit. e, lit. I, Art. 6 Abs. 3, Anhang II Leitsätze: 1. Bei der Schifffahrtsgenehmigung nach Art. 28 Abs. 5 iVm Abs. 4 BayWG sind die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege zum „Wohl der Allgemeinheit“ und damit einem Versagungsgrund iSd Art. 28 Abs. 4 S. 2 BayWG zu rechnen. (Rn. 209) (redaktioneller Leitsatz) 2. Gewisse Unwägbarkeiten bzw. Spielräume ergeben sich bei der durchgeführten Verträglichkeitsprüfung, was aber auch nicht verwundert und nicht negativ zu bewerten ist, denn die einzelnen Abschnitte der Wiesent als Fließgewässersystem unterliegen ständig gewissen Veränderungen, auch natürlicher Art, wie etwa nach einem Hochwasser. (Rn. 227) (redaktioneller Leitsatz) 3. Bei dieser Gemengelage, die bereits im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids gegeben war und noch bis zur mündlichen Verhandlung andauerte, ohne dass eine eindeutig zu favorisierende Lösung, die jede andere Konstruktion als rechtswidrig erscheinen lassen würde, ersichtlich wäre, konnte das Landratsamt seine Ermessenserwägungen noch in der mündlichen Verhandlung ergänzen. (Rn. 239) (redaktioneller Leitsatz) 4. Bei der Prüfung, ob artenschutzrechtliche Verbotstatbestände erfüllt sind, steht der Behörde eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative sowohl bei der ökologischen Bestandsaufnahme als auch bei deren Bewertung zu, namentlich bei der Quantifizierung möglicher Betroffenheiten und bei der Beurteilung ihrer populationsbezogenen Wirkungen. (Rn. 284) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Schifffahrtsgenehmigung für die gewerbliche Bootsvermietung an der Wiesent, Klage einer anerkannten Umweltvereinigung, Erhebliche Beeinträchtigung von Natura 2000-Gebieten (verneint), Erforderlichkeit eines speziellen „wasserrechtlichen Fachbeitrags“ (verneint), Schifffahrtsgenehmigung, Natura 2000-Gebiet, Kanu, wasserrechtlicher Fachbeitrag, Artenschutz, naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative, Ermessen, Verträglichkeitsprüfung, Wohl der Allgemeinheit, Fließgewässer Rechtsmittelinstanz: VGH München, Beschluss vom 24.01.2024 – 8 ZB 22.2082 Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar, für die Beigeladenen jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen eine den Beigeladenen erteilte Schifffahrtsgenehmigung für die gewerbliche Bootsvermietung an der Wiesent vom 14.05.2021. 2 Die gewerbliche Vermietung von Booten im streitgegenständlichen Bereich der Wiesent zwischen der Einstiegsstelle bei Doos (Stadt Waischenfeld) und Rothenbühl (Stadt Ebermannstadt) - häufig bezeichnet als „Bootsverleih“ - wird seit vielen Jahren praktiziert und ist Teil des touristischen Angebots in der Fränkischen Schweiz. 3 Die Genehmigungshistorie reicht mit Blick auf die den Beilgeladenen erteilten Schifffahrtserlaubnisse zurück bis in die Jahre 2005/2006. Auch das Verwaltungsgericht Bayreuth war seither wiederholt mit entsprechenden Klage- bzw. Antragsverfahren befasst. Die Regierung von Oberfranken hat mit Verordnung vom 11.05.2005, geändert durch Verordnung vom 09.04.2008, Regelungen hinsichtlich des Gemeingebrauchs an der Wiesent und ihrer Nebengewässer erlassen. 4 Vor dem hier streitgegenständlichen Bescheid hatte das Landratsamt … mit Bescheid vom 12.04.2018 (in der Fassung vom 28.08.2019) eine den Beigeladenen erteilte Schifffahrtsgenehmigung bis zum 30.09.2020 verlängert. In einem Erörterungstermin vom 02.08.2019 konnte ein Klageverfahren sowie ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf der Basis verschiedener Zusagen und gewisser Änderungen des Bescheids übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt werden (Az. B 7 K 19.317 und B 7 S 19.450). 5 Im Februar 2021 beantragten die Beigeladenen wiederum die Erteilung bzw. Verlängerung der wasserrechtlichen Erlaubnis für die gewerbliche Bootsvermietung an der Wiesent mit unbefristeter Gültigkeit. Beigefügt war ein „Konzept zum Genehmigungsantrag für den gewerblichen Kajakverleih der ortsansässigen Kajakvermieter an der Wiesent ab der Saison 2021“. 6 Nach Beteiligung verschiedener Fachstellen, Verbände und weiterer Betroffener erteilte das Landratsamt … den Beigeladenen mit Bescheid vom 14.05.2021 die vorliegend streitgegenständliche Schifffahrtsgenehmigung, die mit weiterem Bescheid vom 17.06.2021 für sofort vollziehbar erklärt wurde. 7 In Nr. I.1 dieses Bescheids wurde die zuletzt mit den Bescheiden des Landratsamts … vom 28.04.2016, 12.04.2018 und 28.08.2019 angepasste und befristet verlängerte Schifffahrtsgenehmigung für die Wiesent, flussabwärts ab der Einstiegsstelle Doos, zugunsten der Beigeladenen, in der Gestalt, die sie durch die gerichtlichen Vergleiche vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth vom 19.12.2012 sowie vom 02.08.2019 gefunden hat, unter nachstehenden Maßgaben bis längstens 30.09.2022 verlängert. Beigefügt war ein Hinweis, wonach flussaufwärts, oberhalb der Einstiegsstelle Doos, die bisherige Regelung fort gilt. 8 In Nr. II.1 wurde den Beigeladenen nach Art. 28 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 BayWG und §§ 3, 4 Schifffahrtsordnung (SchO) jeweils die Genehmigung erteilt, die Schifffahrt an der Wiesent flussabwärts auf den drei unten genannten Teilstrecken mit zugelassenen Mietruderbooten im Zeitraum vom 15.05. bis 30.09. auszuüben. 9 In Nr. II.2 wurde die Gesamtzahl der täglich auf der Wiesent im Vermietungsbetrieb genutzten Boote beschränkt, und zwar hinsichtlich der Beigeladenen zu 1 auf nicht mehr als 60 Stück, hinsichtlich der Beigeladenen zu 2 ebenfalls auf nicht mehr als 60 Stück und hinsichtlich des Beigeladenen zu 3 auf nicht mehr als 40 Stück. Die Gesamtzahl der täglich im Verleih genutzten Boote kann vom Vermieter variabel auf die jeweils genehmigten Strecken aufgeteilt werden. Dabei können Boote am Tag auch auf mehreren Streckenabschnitten eingesetzt werden. 10 Ferner wurde verfügt: Gleichzeitig wird für jeden Gewässerabschnitt an der Wiesent eine tägliche Höchstzahl an Bootsfahrten festgelegt. Zwischen Doos und Rothenbühl dürfen die drei Beigeladenen zusammen nie mehr als 101 Bootsfahrten täglich pro Streckenabschnitt durchführen. An keiner Stelle des Flusses darf die tägliche Anzahl von durch- und abfahrenden Mietbooten (Bootsfahrten) den Höchstwert von 101 überschreiten. 11

  1. a)Für die Beigeladene zu 1 alleine sind auf folgenden Teilstrecken maximal die folgenden Bootsfahrten pro Tag zulässig: - Riesenburg - Muggendorf: 30 Fahrten - Behringersmühle (Bhf.) - Muggendorf: 43 Fahrten - Muggendorf - Rothenbühl: 50 Fahrten 12
  2. b)Für die Beigeladene zu 2 alleine sind auf folgenden Teilstrecken maximal die folgenden Bootsfahrten pro Tag zulässig: Doos - Muggendorf: 29 Fahrten 13
  3. c)Für den Beigeladenen zu 3 alleine sind auf folgenden Teilstrecken maximal die folgenden Bootsfahrten pro Tag zulässig: - Riesenburg - Muggendorf: 20 Fahrten - Behringersmühle - Streitberg: 29 Fahrten 14 Für die Beigeladene zu 1 wurde weiter festgelegt: Nachdem die angebotenen Touren Riesenburg - Muggendorf und Behringersmühle - Muggendorf ab Behringersmühle denselben Gewässerabschnitt nutzen, ist die Zahl der ab Riesenburg stattfindenden Fahrten von der ab Behringersmühle geltenden Höchstzahl von 43 in Abzug zu bringen, damit die für die Verleiher maßgebende Gesamtzahl von 101 Fahrten je Streckenabschnitt eingehalten wird. 15 Für den Beigeladenen zu 3 wurde festgelegt: Nachdem die angebotenen Touren Riesenburg - Muggendorf und Behringersmühle - Streitberg ab Behringersmühle bis Muggendorf denselben Gewässerabschnitt nutzen, ist die Zahl der ab Riesenburg stattfindenden Fahrten von der ab Behringersmühle geltenden Höchstzahl von 29 in Abzug zu bringen, damit die für die Verleiher maßgebende Gesamtzahl von 101 Fahrten je Streckenabschnitt eingehalten wird. 16 In Nr. II.3 wurde bestimmt, dass von jedem der Beigeladenen antragsgemäß an den Landkreis … zweckgebunden für die Durchführung von in den FFH-Verträglichkeitsprüfungen unter 7.5 aufgeführten „Maßnahmen zur Schadensbegrenzung für kumulative Beeinträchtigungen“ an der Wiesent (wiedergegeben in den Gründen dieses Bescheids) pro Kanusaison 500,00 EUR zu zahlen sind. Der Betrag ist jeweils spätestens zum 30.06. eines Jahres zu begleichen. Die untere Naturschutzbehörde wird die Ausführung der Maßnahmen in Abstimmung mit dem Wasserwirtschaftsamt sowie der Fachberatung für Fischerei planen, festlegen und deren Durchführung sicherstellen. Hierfür wird ein Zeitrahmen vorgegeben. Bei der Umsetzung kann die untere Naturschutzbehörde auf insgesamt 50 Arbeitsstunden der Bootsverleiher (Hand- und Spanndienste) möglichst außerhalb der laufenden Bootsaison zurückgreifen. 17 Unter Nr. II.4 wurden die festgelegten Ein- und Ausstiegsstellen konkret nach Flusskilometer angegeben, für die die Schifffahrtsgenehmigung gilt. 18 Die Genehmigung wurde in Nr. II.5 mit folgenden Nebenbestimmungen versehen: 19 5.1 Die Fahrer der Boote haben die Beschränkungen der Verordnung der Regierung von Oberfranken über die Regelung des Gemeingebrauchs an der Wiesent und ihrer Nebengewässer in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. Dies gilt auch für eine etwaige Neuregelung des Gemeingebrauchs. 20 5.2 Die Vermieterinnen haben die Fahrer der Boote über die Beschränkungen aufzuklären. 21 5.3 Die Vermieterinnen haben jeweils ein Fahrtenbuch zu führen, in dem neben der Bootsnummer die Namen und Adressen aller Bootsfahrer und die Mietzeit nach Datum aufzuzeichnen sind. Dieses Fahrtenbuch ist dem Landratsamt … bzw. dem Landratsamt … auf Verlangen vorzulegen. Die Aufzeichnungen sind in einer auslesbaren elektronischen Form, z.B. in Form einer Excel-Datei, zu führen. Nach Ende der Saison ist dem Landratsamt eine Auswertung auf dieser Grundlage zur Verfügung zu stellen, auf Anforderung auch früher. 22 5.4 Jedes Boot muss mit einem vom Landratsamt … zugeteilten Kennzeichen versehen sein, das auf beiden Seiten des Fahrzeugs an gut sichtbarer und lesbarer Stelle anzubringen ist. Die Schriftzeichen und Ziffern müssen mindestens 8 cm hoch sein. Die Kennzeichen müssen auf dem Bootskörper dauerhaft angebracht sein; sie können auch aufgeklebt werden. 23 5.5 Es dürfen nur zugelassene Boote zum Einsatz kommen. 24 5.6 Die Vermieterinnen haben die Bootsfahrer zu verpflichten, beim Befahren des Gewässers auf andere Gewässerbenutzer größtmögliche Rücksicht zu nehmen. 25 5.7 Wegen der Betroffenheit des FFH-Gebietes „Wiesenttal mit Seitentälern“ und des Vogelschutzgebietes „Felsen- und Hangwälder in der Fränkischen Schweiz“ ist vor dem Start durch eine Belehrung aller Bootsfahrer hinsichtlich der Belange des Naturschutzes und der Fischerei auf ein entsprechendes Verhalten auf dem Gewässer und am Ufer hinzuwirken. Die Belehrungen durch das Personal der örtlichen Bootsverleiher sind miteinander abzustimmen. 26 5.8 Die Boote sind gruppenweise einzusetzen (Schwallbetrieb). Die Boote der Gruppe haben unmittelbar nacheinander loszufahren und während der Fahrt ist darauf zu achten, dass der Gruppenverband während der Fahrt nicht aufgelöst wird. Die Belehrung muss diese Regelung umfassen. 27 5.9 Der Vermietungsbetrieb ist bei Hochwasser einzustellen. Dies gilt spätestens bei Erreichen der Meldestufe 1 des Pegels Muggendorf/Wiesent (200 cm). Diese Regelung entbindet die Unternehmer nicht von ihren Sorgfaltspflichten gegenüber den Mietern bzw. Bootsfahrern, aus Sicherheitsgründen ggf. schon früher oder zumindest in Teilabschnitten das Befahren einzustellen. 28 5.10 Ab einem Pegelstand von 115 cm am Pegel Muggendorf kann das Landratsamt … die Befahrung von Flachwasserbereichen untersagen. 29 Die Behörde kann sich dabei folgenden Verfahrens bedienen: 30 Unterschreitet dieser Pegel den Pegelstand von 115 cm, wird die Strecke nachmittags von einem Mitarbeiter der Bootsvermietung befahren und die Befahrung protokolliert. Folgende Punkte sind im Protokoll festzuhalten: Datum, Uhrzeit, Schwierigkeiten bei der Befahrung (z.B. Grundberührungen mit Ortsangabe), Beobachtung von Auffälligkeiten anderer Bootsfahrer (unabhängig ob gewerblich oder Gemeingebrauchler). Die Befahrung ist fotografisch zu dokumentieren. 31 Ist eine Befahrung z.B. durch Aufsetzen und notwendiges Aussteigen nicht mehr möglich, darf die Strecke ab dem Folgetag nicht mehr befahren werden, bis sich die Verhältnisse im Gewässer im notwendigen Umfang verbessert haben. 32 Über Einschränkungen der Befahrung kann die Behörde auch aufgrund eigener Erkenntnisse entscheiden. 33 5.11 Die Auflagen im Hinblick auf Niedrigwassersituationen können und sollen aufgrund verfeinerter Erkenntnisse geändert werden. Sobald die Fachbehörden eine abflussabhängige Regelung vorschlagen können, wird eine Anpassung der Auflagen erfolgen. 34 5.12 Für die Pegelhöhe wird der 24 h-Durchschnittspegel von 12:00 Uhr des vorletzten Tages bis 12:00 Uhr des Vortages herangezogen. Der Pegel kann unter folgendem Link abgerufen werden: (Link wurde angegeben). 35 5.13 Abweichend von der Gemeingebrauchsverordnung der Regierung von Oberfranken darf die Wiesent in dem Bereich zwischen der Wehranlage Sachsenmühle und der Ausstiegsstelle Muggendorf (BorgWarner, früher Beru) zwischen 17:00 Uhr und 9:00 Uhr nicht befahren werden. 36 5.14 Durch ein schutzgutbezogenes Monitoring ist zu überprüfen, ob sich die Inhalts- und Nebenbestimmungen dieser Genehmigung sowie die zu ergreifenden Maßnahmen bewährt haben und sich der Erhaltungszustand der Schutzgüter nicht verschlechtert hat. Die Antragstellerinnen haben in Übereinstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde ein Monitoring durchzuführen, um bei einer weiteren Verlängerung der Genehmigungen Umweltschäden im Sinne von § 19 BNatSchG auszuschließen. Dabei sollte möglichst eine befahrene und eine nichtbefahrene Strecke der Wiesent im FFH-Gebiet untersucht und verglichen werden, sofern die sonstigen Randbedingungen insbesondere hinsichtlich der Hydromorphologie vergleichbar und somit die rein auf den Kanubetrieb zurückzuführenden Effekte darstellbar sind. Für das Erfolgsmonitoring in Bezug auf die relevanten Brutvögel am Fluss hat eine Bestandserfassung der Brutvögel in den Jahren 2021 und 2022 im Vergleich zu den bisherigen Erhebungen zu erfolgen (mit Fokus auf Eisvogel und Zwergtaucher, ggf. Wasseramsel). 37 Das Monitoring ist durch die Vermieter auf deren Kosten bei einem unabhängigen Unternehmen unmittelbar nach Aufnahme des Vermietungsbetriebes zu beauftragen. Die Beauftragung ist der unteren Naturschutzbehörde zu gegebener Zeit möglichst umgehend nachzuweisen. An den für das Monitoring entstehenden Kosten wird sich das Landratsamt … angesichts der Betroffenheit durch den Gemeingebrauch wie bisher zu einem Viertel beteiligen. Mit dem Monitoring ist unverzüglich zu beginnen. Über die Ergebnisse des Monitorings ist die untere Naturschutzbehörde zeitnah nach dessen Abschluss durch einen aussagekräftigen Bericht in Kenntnis zu setzen. 38 5.15 Die Genehmigung gilt bis längstens 30.09.2022 und ist widerruflich. 5.16 Wasserwirtschaftliche Inhalts- und Nebenbestimmungen 39
  4. a)Die Unterhaltungs- und Verkehrssicherungspflicht der Ein- und Ausstiegsstellen sowie der Umtragestellen obliegt, insbesondere auf Grundstücken des Freistaates Bayern, der jeweiligen Vermieterin. 40
  5. b)Die Vermieterinnen haben in eigener Zuständigkeit für die gefährdungsfreie Befahrbarkeit der Wiesent zu sorgen. 41
  6. c)Sofern neben den durch das Wasserwirtschaftsamt … durchgeführten Gehölzarbeiten am Gewässer einzelne Rückschnitte erforderlich werden, sind diese nur nach Absprache mit dem Wasserwirtschaftsamt und der unteren Naturschutzbehörde am Landratsamt … zulässig. 42
  7. d)Ein Befahren des Gewässers mit Booten darf nur erfolgen, soweit eine Gefährdung der Bootsfahrer ausgeschlossen werden kann. 43
  8. e)Aus der Genehmigung können keinerlei Ansprüche hinsichtlich Unterhaltung, Gewässerfreihaltung und Verkehrssicherung abgeleitet werden. 44
  9. f)Bei einem Gewässerausbau im öffentlichen Interesse besteht kein Anspruch auf bestimmte Wasserführung oder Gewässergestaltung. 45
  10. g)Die Vermieterinnen haben dafür Sorge zu tragen, dass sowohl Aus- und Einstieg als auch Umtragen von Booten an Hindernissen nur an den dafür vorgesehenen, i.d.R. befestigten, Stellen erfolgt. 5.17 Auflagenvorbehalt 46 Weitere Inhalts- und Nebenbestimmungen, die sich im öffentlichen Interesse als notwendig erweisen, bleiben vorbehalten. 47 Am 14.06.2021 ließ der Kläger durch seine Bevollmächtigte Klage gegen die Schifffahrtsgenehmigung vom 14.05.2021 erheben, die mit weiterem Schriftsatz vom 20.08.2021 begründet wurde. 48 Der Kläger macht geltend, die Befahrung der Wiesent mit der zugelassenen Anzahl an Booten führe zu erheblichen Beeinträchtigungen des FFH- und Vogelschutzgebiets sowie zu artenschutzrechtlichen Konflikten. Weiter wurde ausgeführt, dass die zugelassenen Bootsfahrten zu einer Verschlechterung der Qualitätskomponente Fisch für den Flusswasserkörper 2_F057 führen würden und somit gegen das Verschlechterungsverbot nach der WRRL verstoße werde. 49 Hinsichtlich des Verfahrens wird gerügt, dass der Kläger vor dem Erlass der Schifffahrtsgenehmigung nicht hinreichend beteiligt worden sei. Inhaltlich habe der Kläger umfangreich Stellung genommen und dabei insbesondere die Verträglichkeitsprüfungen als fehlerhaft bewertet. 50 Die Klage sei zulässig, es handele sich beim Kläger um eine anerkannte Umweltvereinigung, für die sich die Klagebefugnis aus § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG ergebe. Die Klage sei auch begründet, denn die Schifffahrtsgenehmigung hätte nach Art. 28 Abs. 4 BayWG aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit versagt werden müssen, denn die Genehmigungsfähigkeit sei mit dem europäischen Naturschutzrecht und dem Wasserrecht nicht in Einklang zu bringen. Die angefochtene Genehmigung verstoße gegen §§ 34, 44 BNatSchG und § 27 WHG. 51 Gerügt wurde ein Verstoß gegen den Natura 2000-Schutz. Soweit die beiden vorgelegten Verträglichkeitsuntersuchungen zu dem Ergebnis gelangten, dass keine erheblichen Beeinträchtigungen von Erhaltungszielen der Natura 2000-Gebiete durch den gewerblichen Bootsverkehr verursacht würden, sei eine solche Feststellung aufgrund der vorgelegten Gutachten grob fehlerhaft. Der Kläger habe sich in einer umfangreichen Stellungnahme aufgrund der Fach- und Ortskenntnis zu den Verträglichkeitsuntersuchungen (erstellt von …) geäußert. Es sei aus der Behördenakte nicht erkennbar, dass sich das Landratsamt mit dieser fachlichen Kritik auseinandergesetzt habe. … habe sich zur Kritik des Klägers in einer Stellungnahme vom 12.05.2021 geäußert, mithin zwei Tage vor Erteilung der Genehmigung. Eine Prüfung dieser Gegenäußerung durch den Beklagten oder die zuständigen Naturschutzbehörden sei nicht erkennbar. 52 Die Verträglichkeitsprüfungen gingen davon aus, dass dann, wenn sich eine Art in einem schlechten Erhaltungszustand befindet, eine weitere Verschlechterung bzw. eine gleichbleibende Verschlechterung keine erhebliche Beeinträchtigung darstelle und beziehe sich hier offenbar auf entsprechende Literatur bzw. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Allerdings könne diese Auffassung auf den zugrundeliegenden Sachverhalt nicht übertragen werden bzw. bedürfe einer höchstrichterlichen Klärung. Ohne nähere Begründung, aber in erkennbarer Anlehnung an die Judikatur des EuGH zu der artenschutzrechtlichen Ausnahmebestimmung des Art. 16 Abs. 1 FFH-RL werde für ausreichend erachtet, wenn ein bestehender schlechter Erhaltungszustand unter dem Einfluss der Wirkfaktoren eines Projekts keine weitere Verschlechterung erfahre. Diese Auffassung werde in der Kommentarliteratur kritisiert (wurde näher ausgeführt). Sinn und Zweck des kohärenten Netzes 2000 sei nicht nur die Verhinderung von weiteren erheblichen Beeinträchtigungen von Arten, sondern die guten Erhaltungsziele könnten nur erreicht werden, wenn bei erkannten schlechten Erhaltungszuständen, die per se bereits bedeuteten, dass es sich um gefährdete Arten oder Lebensraumtypen handele, denen besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden müsse, Tätigkeiten unterlassen würden, die zu Beeinträchtigungen beitrügen und Maßnahmen zur Verbesserung ergriffen würden. Wenn die Erhaltungszustände schlecht seien, dürfe es zu keiner Perpetuierung der beeinträchtigenden Handlungen durch eine weitere Genehmigung kommen. Zumindest müsse die Möglichkeit eröffnet werden, dass trotz einer weiterbestehenden Belastung ein günstiger Erhaltungszustand erreicht werden könne. Dies sei in Ausgestaltung der angefochtenen Genehmigung nicht möglich. 53 Das Landratsamt machte hierzu geltend, die Begutachtungen durch die … seien fachlich fundiert und basierten auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage, insofern habe sich die Genehmigungsbehörde diese zu eigen machen können. Ein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot (Art. 6 Abs. 2 FFH-RL, § 33 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG) liege nicht vor. Nach den Ergebnissen der beiden Verträglichkeitsgutachten hätten keine Zweifel daran bestanden, dass auch in Summation mit anderen Wirkungen keine erheblichen Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele zu erwarten seien. Darüber hinaus werde in den Verträglichkeitsgutachten insgesamt dargelegt, dass Verbesserungen des Erhaltungszustands der relevanten Arten durch das Projekt nicht behindert würden (auf S. 63 FFH-Verträglichkeitsgutachten wurde hingewiesen). 54 Die Beigeladenen halten die Klage insoweit für nicht begründet. Es wurde auf eine Passage in der Verträglichkeitsstudie für das FFH-Gebiet hingewiesen, wonach auch eine Verbesserung des Erhaltungszustandes durch den gewerblichen Bootsbetrieb nicht verhindert werde. Auf die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage komme es daher gar nicht an. Die Verträglichkeitsstudien legten die vom Kläger propagierte strengere Rechtsauffassung zugrunde. Ferner wurde hingewiesen auf eine Passage im Bescheid auf S. 10 oben, wonach eine Verbesserung der Erhaltungszustände dieser Schutzgüter (Lebensraumtyp 3260 und Arten Bachneunauge und Groppe) gewährleistet sei. 55 Mit der Klage wird des Weiteren moniert, dass der Bescheid keine Schadensbegrenzungsmaßnahmen anordne, es werde lediglich eine Zahlung eines Geldbetrags angeordnet und der unteren Naturschutzbehörde eine Planung der Maßnahmen auferlegt. Wenn aber nur aufgrund der vorsorglichen Schadensbegrenzungsmaßnahmen eine erhebliche Beeinträchtigung ausgeschlossen werden könne, diese jedoch nicht angeordnet würden, basiere die rechtliche Bewertung auf einem unzureichend geregelten Sachverhalt und sei damit fehlerhaft und führe zur Rechtswidrigkeit des Bescheids. 56 Zum Lebensraumtyp (LRT) 3260 und dessen Beeinträchtigung wird geltend gemacht, die Fachberatung habe in ihrer Stellungnahme vom 14.05.2021 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Bescheid die Belange der Fischerei nicht ausreichend berücksichtige und fasse dies in sechs Spiegelpunkten zusammen. Hier heiße es u.a., dass die Mindestabflussregelung bzw. das Befahrungsverbot bei < 4,5 qm/s fehle. Das Wort Mindestpegel sei ersatzlos zu streichen und auf den Abfluss abzustimmen. Zu der Betriebsweise werde ausgeführt, dass vorausschauend auf eine Gesamtkontingentierung von Mietbooten und Gemeingebrauch eine digitale Reservierungsplattform geschaffen werden müsse, wo sich alle Fahrgäste vorab registrierten. Ansonsten könne nicht nachvollzogen werden, wie die gesamte Befahrungszahl künftig kontrollierbar sein solle. Auch diese Forderung sei nicht berücksichtigt worden. Die Fischereiberatung halte „unter bestimmten Umständen“ den Einbau struktureller Elemente zur Verbesserung der Habitatausstattung für sinnvoll, allerdings dürften diese nicht zu einer „kanugemäßen Ertüchtigung“ führen. Weitere Forderungen und die sehr dezidierten Ausführungen in der Stellungnahme hätten vom Landratsamt bei der Entscheidung berücksichtigt werden müssen. Dass dies nicht geschehen sei, lasse sich schon durch den Zeitablauf nachweisen. Die Forderungen würden fachlich explizit untermauert durch den vorgelegten Entwurf des Gutachtens von … (im Folgenden z.T. „…“). 57 Zu den Untersuchungen und Ergebnissen des Gutachtens seien die Gutachter … als Sachverständige zu hören. 58 Auf dieses Gutachten nehme bereits die Stellungnahme der höheren Naturschutzbehörde vom 25.03.2021 (gemeint wohl: 01.04.2021) Bezug: „Pegelstandregelung: Der aktuelle Referenzwert in Muggendorf könne aus naturschutzfachlicher Sicht zur Diskussion gestellt werden. Allerdings sollte ein quantifizierbares Instrument für Niedrigwasserabflüsse an dessen Seite treten. Hier ist auch die o.g. Untersuchung der Fachberatung für Fischerei des Bezirks Oberfranken mit der Analyse der Gewässersohle und Modellierung der Habitatverfügbarkeiten der Fische vielversprechende Grundlage und entsprechende Endfassung abzuwarten.“ 59 Auch die untere Naturschutzbehörde habe unter dem 04.03.2021 kritisch Stellung genommen: „Es fehlen insbesondere die vollständigen Erkenntnisse/Ergebnisse der Fischereifachberatung des Bezirks Oberfranken sowie des von dort beauftragten Gutachtens aus Stuttgart. Aufgrund der hohen Komplexität der Ausgangssituation und da zu befürchten ist, … wird um Verständnis gebeten, dass aus Sicht von Naturschutz und Landschaftspflege eine abschließende Stellungnahme erst nach Vorlage der noch fehlenden Unterlagen möglich ist.“ 60 Die Ergebnisse von … hätten bereits Ende 2020 vorgelegen, der Entwurf des Gutachtens sodann am 19.05.2021, eine endgültige Fassung habe sich über Monate hinweg hinausgezögert. Schon die im Dezember präsentierten Ergebnisse hätten Anlass geben müssen, eine Regelung zum Niedrigwasser zu finden, welche sich an einer Mindestabflussregelung orientiere. Der nunmehr geregelte Mindestpegel könne nicht verhindern, dass eine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele verursacht werde. Aufgrund der Erkenntnisse durch das Gutachten von … liege das Ergebnis vor, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des LRT 3260 durch das Bootsfahren gegeben sei. Gemäß § 34 Abs. 2 BNatSchG sei das gewerbliche Bootsfahren mithin unzulässig. 61 Das Gutachten komme zusammenfassend zu dem Ergebnis: Die Ergebnisse der Untersuchungen lassen sich stark verkürzt in den folgenden Hauptaussagen zusammenfassen: - Die Fischhabitate in der Wiesent werden während der Bootsaison durch die touristische Nutzung des Flusses stark beeinträchtigt. - In dem schmalen Gewässer mit nur wenigen, meist kleinen Zuflüssen, gibt es für empfindliche Arten, darunter v.a. die für die Wiesent typische Äsche, während einer Bootspassage kaum seitliche Ausweichmöglichkeiten. - Die Störungen durch den Bootsbetrieb erfolgen während der Befahrungszeiten ohne wesentliche Pausen und Erholungszeiten für die Fischfauna. - Neben den - selbst bei rücksichtsvollem und gekonntem Befahren - unvermeidbaren Störungen der Fische treten v.a. bei Befahrungen durch Anfänger oder „Spaßfahrten“ beträchtliche mechanische Zerstörungen von wesentlichen Fischhabitaten, aber auch von Gelegen, Larven und Jungfischen durch Boote auf. - Die genannten Beeinträchtigungen lassen sich aus den modellierten Habitatgrößen und Befahrungspfaden herleiten. Sie werden belegt durch Unterwasserbeobachtungen, welche die Störungen dokumentieren und durch Befischungsergebnisse, die eine geringe Fischbesiedlung und einen schlechten Zustand der Fische in touristisch genutzten Flussabschnitten aufzeigen. 62 Das Ausmaß der Beeinträchtigungen der Fischbesiedlung und Fischhabitate durch den Bootstourismus sei stark von folgenden Faktoren abhängig:
  11. a)vom Wasserstand und damit vom Abfluss,
  12. b)von der Frequenz der Nutzung und
  13. c)von der Intensität der Störung. 63 Die erheblichen Beeinträchtigungen des Erhaltungsziels seien somit wissenschaftlich belegt. Nur dann, wenn aus wissenschaftlicher Sicht kein vernünftiger Zweifel bestehe, dürfe eine erhebliche Beeinträchtigung ausgeschlossen werden. Da diese aktuelle Untersuchung der beste wissenschaftliche Erkenntnisstand sei, müsse die Beurteilung durch … verworfen werden. 64 Der LRT 3260 werde durch das Projekt erheblich beeinträchtigt. Es wurde hingewiesen auf die Untersuchung von …, die zu dem Ergebnis gelangten, dass es zu mechanischer Störung durch Bootsbefahrung komme (Zwischenfazit). Mietboote seien deutlich häufiger an Zwischenfällen beteiligt als Privatboote. Die Zwischenfälle der Mietboote seien oft auch problematischer als die der Privatboote. Es habe sich eine deutlich bessere Fahrkompetenz bei den Privatfahrern gegenüber den Mietbootfahrern gezeigt. Die an den einzelnen Stellen beobachteten Störungen pro Boot hätten zwischen 0,1 bis über 1,8 Störungen/Boot an schwierigen Stellen gelegen. Die Anteile störungsfreier Passagen hätten bei Abflüssen von 0,8 MNQ und 0,6 MNQ zwischen 90% und 10%, je nach Schwierigkeit der jeweiligen Passage gelegen. Die Beobachtungen gäben deutliche Hinweise auf besonders schwierig zu passierende Strecken wie Stempfermühle und Wöhrer Mühle oder auch die Passage bei Streitberg. Zur Befahrbarkeit mit Booten werde das Zwischenfazit gezogen, dass flach überströmte Kiesflächen einerseits die bevorzugten Laichareale zahlreicher Kieslaicher seien, aber auch wesentliche Habitate der Brütlings- und Jungfischstadien. Bei niedrigem Wasserstand bestehe die Gefahr, dass Bootsrümpfe und Paddel den Kiesgrund störten und aufwühlten. Häufig beträten gekenterte, aber auch weniger geübte Kanuten beim Aufsetzen diese Kiesflächen. 65 Auch in der FFH-Verträglichkeitsprüfung (VP) werde festgestellt, dass durch die Paddel der Boote Pflanzenteile abgerissen werden könnten. Dies könne jedoch auch durch natürliche Störereignisse, wie Stürme oder Hochwasser, erfolgen. Der Lebensraumtyp sei an solche Ereignisse angepasst und könne diese entsprechend kompensieren, zudem werde nicht mit jedem Paddelschlag Vegetation ausgerissen. Es wird moniert, dass in der FFH-VP ein falscher Maßstab zur Beurteilung der Erheblichkeit angesetzt worden sei (wurde weiter ausgeführt). Auch vorübergehende und kurzfristige Einwirkungen könnten zu einer erheblichen Beeinträchtigung des LRT führen. Es sei auch nicht zutreffend, dass es sich bei dem Ausreißen von Pflanzen nur um gelegentlich auftretende Effekte handele (wurde mit Verweis auf den Kurzbericht vom …

(2018)näher begründet). 66 Die Bewertung der FFH-VP könne schließlich insbesondere nicht darauf gestützt werden, dass der Erhaltungszustand zwischen den Kartierungen in den Jahren 2012 und 2019 beide Male mit B angegeben werde. Gewerblicher Bootsverleih habe schon 2004 stattgefunden, so dass sich aus dem Vergleich dieser Datenlage keine Rückschlüsse auf Beeinträchtigungen des LRT ziehen ließen. Vielmehr könne das Bestehenbleiben des Erhaltungszustands B gerade darauf hindeuten, dass der gewerbliche Bootsverleih erhebliche Auswirkungen auf den LRT habe. Eine Verbesserung des Erhaltungszustands sei in den Vergleichsjahren gerade nicht eingetreten. 67 Erschwerend komme auch hier eine lückenhafte Datenlage hinzu. Bei den Kartierungen zum Managementplan (AELF Bamberg 2016) sei etwa keine Erfassung und Bewertung des Makrozoobenthos erfolgt, so dass ein Vergleich und eine Beurteilung dieser Entwicklung nicht möglich sei. Insgesamt wird gerügt, dass Datengrundlagen und Bestandsermittlung nicht den besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen genügten. Die in der Kartieranleitung des LfU für den LRT 3260 genannten typischen Tierarten seien zum großen Teil nicht betrachtet worden, obwohl dies notwendig gewesen wäre. Das Bundesamt für Naturschutz liste in den Vorgaben zum FFH-Monitoring des LRT 3260 ausdrücklich die Fischfauna und das Makrozoobenthos anhand der ökologischen Zustandsbewertung nach WRRL als bedeutendes Bewertungskriterium auf. 68 In der Klageerwiderung des Landratsamts wird hierzu ausgeführt, ein Gutachtenentwurf habe im maßgeblichen Zeitpunkt dem Landratsamt/der … nicht vorgelegen. Die nun vorliegenden Daten spielten jedoch bei der Beurteilung im FFH-Verträglichkeitsgutachten keine Rolle, da sie zu keiner anderen Einschätzung führen würden. Die Angabe eines bestimmten Mindestabflusses führe zu keiner anderen Beurteilung, da diese mit dem Wissen um die vorhandenen Flachwasserbereiche hinreichend habe beurteilt werden können. Auch der Kläger lege nicht substantiiert dar, was anstatt einer Mindestpegelregelung die vernünftigere Regelung wäre. 69 … äußerten sich in keiner Weise zum LRT 3260 und seiner Beeinträchtigung. Zudem betrachteten sie nicht den Bezug auf das FFH-Gebiet. Mögliche Wirkungen auf die Submersvegetation würden angesprochen, aber nicht in ihrem Ausmaß oder Folgen für die Arten erfasst oder bewertet. 70 Die vom Kläger zitierten Aussagen von … bezögen sich auf eine Beeinträchtigung der Fische. Der allgemeine Fokus der Untersuchungen habe auch auf Bachforelle und Äsche gelegen, zusätzlich Groppe und Bachneunauge. Untersucht worden seien insbesondere die besonders empfindlichen Stellen in der Wiesent. Eine Analyse und Berücksichtigung der tatsächlichen Bootsnutzung im Tages-, Wochen- bzw. Jahresverlauf sei jedoch nicht einbezogen worden. Die Zusammenfassung von … lasse keinen Rückschluss auf die konkreten Wirkungen für die Populationen zu, es könne also nicht rückgeschlossen werden, ob es sich um relevante Störwirkungen handele, die tatsächlich Folgen für die Populationen im FFH-Gebiet hätten. Darüber hinaus führe auch … aus, dass die Auswirkungen von verschiedenen Faktoren abhingen und dass sich anhand dessen bestimmte besonders sensible Bereiche ableiten ließen. Folglich betreffe die beschriebene Beeinträchtigung nicht den gesamten Flussabschnitt flächendeckend, sondern punktuell/kleinräumig und auch nicht durchgängig im Tages- bzw. Jahresverlauf. 71 Die dargestellten Zusammenhänge seien auch im FFH-Verträglichkeitsgutachten betrachtet und bewertet worden. Unabhängig davon könnten die Fische bei der Beurteilung des LRT dann eine Rolle spielen, wenn es sich um charakteristische Arten handele. Aber selbst dann wäre es nur ein Teilaspekt von vielen, so dass dies nicht zu einer schlechteren Bewertung des Erhaltungszustands des LRT führen würde. Der Rückschluss, wenn eine (charakteristische) Art im LRT in einem schlechten Erhaltungszustand sei, sei der gesamte LRT in einem schlechten Erhaltungszustand, treffe nicht zu. 72 Wichtig sei, ob Wirkungen oder Störreize zu einer (erheblichen) Beeinträchtigung des Schutzguts im gesamten FFH-Gebiet führten. Hier sei eine erhebliche Beeinträchtigung der für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteile verneint worden, da sich die Populationen der betrachteten Arten nach Anhang II und der LRT zwischen 2013 und 2019 nicht verschlechtert hätten. Auch von … werde nicht gefolgert, dass sich die Störreize auf die Population auswirkten, sondern … beschreibe Wirkungen auf einzelne Individuen. Feststellungen von … im Gutachtenentwurf würden nicht in Zusammenhang mit dem Wasserstand gebracht, so sei z.B. keine relevante Wirkung zu erwarten, wenn die Wasserstände hoch seien, wie im Winter und Frühjahr. … diskutiere auch nicht, inwieweit sich die Bootsnutzung in der Realität auswirke. Es sei ferner zu berücksichtigen, dass sich sehr viel ungestörte Zeiträume ergäben, ein Störereignis passiere nicht durchgehend den ganzen Tag. Folglich würden durch … keine Aussagen zur konkreten Wirkung durch das Bootsfahren gemacht, sondern es werde als Schlussfolgerung lediglich vorgeschlagen, wie die beobachteten Störwirkungen künftig minimiert werden könnten. Bestimmte von … als „unumgänglich“ eingestufte Maßnahmen würden seit Jahren in den Genehmigungen stehen. Grundsätzlich sei im FFH-Gebiet auch das gesamte Gebiet und nicht nur ein Teilausschnitt zu betrachten. … betrachteten den vom Boot betroffenen Bereich und hier die besonders sensiblen Bereiche, wie Flachwasserstellen oder Rauschen, also flachüberströmte Bereiche, die auch gleichzeitig besonders schwierig zu befahrende Stellen innerhalb der Kanustrecke darstellten. Eine Verschlechterung oder die Behinderung einer Verbesserung der Erhaltungszustände der Arten im FFH-Gebiet könne daraus nicht gefolgert werden. 73 Nach den Erfahrungen der Gutachter aus dem Jahr 2021 sei beim Paddeln tatsächlich kaum von einer nennenswerten Beeinträchtigung der Vegetation auszugehen, da die Paddel bzw. der Paddelschlag nicht stark genug seien, um tatsächlich Pflanzen abzutrennen. Dazu wäre mutwillig sehr viel Kraft und Zerstörungswille notwendig, die Paddel müssten senkrecht in das Flussbett gerammt werden, um Pflanzen zu trennen. Die meisten Fahrer seien keine Sportfahrer, paddelten also nicht mit großer Kraft und zudem werde durch das Zurückziehen des Paddels der Zug durch die Strömung auf die Pflanzen abgemildert. Es werde also die mechanische Beanspruchung durch die Strömung gemildert. 74 In einem Punkt werde ein aus dem Gutachten zitierter Satz aus dem Zusammenhang genommen und der Sinn geändert. Es treffe nicht zu, dass ausgeführt worden sei, dass die Paddel zu großflächigem Verlust führten. Das flächendeckende Entfernen der Vegetation sei z.B. bei Einsatz eines Mähbootes gegeben. 75 Die vom Kanubetrieb ausgehenden punktuellen Beeinträchtigungen wirkten sich nicht langfristig aus und führten zu keiner erheblichen Beeinträchtigung des LRT insgesamt. Durch den Bootsverkehr gingen keine wichtigen Qualitätsmerkmale verloren, eine Beeinträchtigung einzelner Bereiche, welche jedoch nicht jeden Tag in einem Jahr erfolge, führe zu keinem solchen Verlust. 76 In Bezug auf den Bericht von …
(2017)wurde darauf hingewiesen, dass auch dieser ausführe, dass aktuell von keiner Gefährdung der vorkommenden Pflanzenarten auszugehen sei. Es sei an einem Tag zur Hochsaison (Mitte Juli) festgestellt worden, dass viel Pflanzenmaterial auf dem Wasser treibe und es werde auf den Bootsverkehr zurückgeschlossen. Es werde allerdings nicht ausgeführt, wie nachhaltig sich die Beeinträchtigung auswirke, sondern lediglich das Fazit gezogen, dass die Beeinträchtigung durch das Bootsfahren durch reduzierte Bootsfrequenz erreicht (gemeint wohl: gemindert) werden solle. Auf der Basis einer einmaligen Beobachtung zur Hochsaison ließen sich keine Schlüsse auf die Erheblichkeit treffen. 77 Soweit sich der Kläger auf ein Handbuch des BfN beziehe, könne dieses aufgrund seines Alters und der fachlichen Entwicklung als veraltet angesehen werden. Eine Neuauflage sei gerade in Bearbeitung bzw. teilweise schon erschienen. Als charakteristische Arten müssten nicht alle im oder am LRT vorkommenden Arten betrachtet werden (wurde weiter erläutert). Die charakteristischen Arten würden nicht um ihrer selbst willen erfasst und bzgl. Beeinträchtigungen untersucht, sondern im Hinblick auf ihre Indikatorfunktion, ob eine Verschlechterung des LRT gegeben sei. Das sei vorliegend nicht der Fall. Das FFH-Monitoring habe einen anderen methodischen Ansatz und ziele nicht auf eine gebietsbezogene Bewertung ab. Die für die Gebietsbewertung ausgelegte Erhebungs- und Bewertungsmethode nach der Kartieranleitung Bayern sei folglich besser geeignet. Zur Vergleichbarkeit der erhobenen Daten sei 2019 nach den gleichen Kriterien erfasst und bewertet worden wie zu den Kartierungen zum Managementplan. 78 Es wurde ferner darauf hingewiesen, dass der Erhaltungszustand des LRT 3260 im FFH-Gebiet gut (B) sei. Das Erreichen eines Erhaltungszustands A für alle Schutzgüter aller FFH-Gebiete sei nach der FFH-Richtlinie auch nicht vorgesehen. Dass kein Erhaltungszustand A erreicht werde, liege überwiegend an strukturellen oder stofflichen Faktoren, auf die das Kanufahren keinen Einfluss habe. Grundsätzlich sei der Erhaltungszustand (EHZ) B ausreichend, eine Verbesserung in A sei nicht zwingend notwendig, da A und B einem günstigen Erhaltungszustand entsprächen. Die Verbesserung wäre ohnehin nicht Aufgabe des Vorhabenträgers, ein Vorhaben dürfe die Verbesserung nur nicht verhindern. Es könne mehrere Gründe unabhängig vom Kanufahren geben, warum sich ein EHZ A nicht entwickle. 79 Der Rückschluss, dass die nicht erfolgte Verbesserung am Kanufahren liege, sei nicht nachvollziehbar/begründbar. Es überwögen die Bewertungen mit B, teils seien beim Arteninventar A-Bereiche vorhanden. Es seien keine eindeutigen Trends erkennbar, eine Verschlechterung habe nicht stattgefunden. Die Kartierung 2019 zeige, dass andere Einflussfaktoren stärker auf die Artenzusammensetzung wirkten als der Bootsbetrieb, so seien beispielsweise im Flachwasserbereich unterhalb der Einstiegsstelle Streitberg besonders gute LRT-Bestände vorhanden (A). Auch im Gutachtensentwurf von … werde ausgeführt, dass der relevante Gefährdungsfaktor, der sogar existenzbedrohend sei, die Sedimentation sei. 80 Es wurde auf die Bayerische Kartieranleitung im Rahmen der Managementplanung hingewiesen, wonach die Erfassung des Makrozoobenthos nicht vorgesehen sei. Bei der Anleitung zum FFH-Monitoring werde darauf verwiesen, die Daten des Monitorings der Wasserrahmenrichtlinie für das bundesweite Monitoring einfließen zu lassen. Dies habe aber einen viel gröberen Maßstab, da es bundesweit den Erhaltungszustand der LRT erfassen solle. Daher sei dies auf Gebietsebene nicht anwendbar. Im Jahr 2019 sei die Kartierung im Rahmen der Erstellung des Konzeptes zur Bootsnutzung an der Wiesent beauftragt worden und habe daher auch für die FFH-VP herangezogen werden können, da nach den gebietsbezogenen Erfassungskriterien gemäß Bayerischer Kartieranleitung vorgegangen worden sei. 81 Die Beigeladenen führen zu dieser Thematik aus, der Kläger stütze seine Kritik an dem Ergebnis der FFH-VP, dass der LRT 3260 nicht erheblich beeinträchtigt werde, maßgeblich auf den Gutachtensentwurf von … Ziel dieser Studie sei es, nach den dortigen Ausführungen in Kapitel 1.1, die Beeinträchtigung von Fischhabitaten durch Kanubefahrung, bei unterschiedlichen Abflussverhältnissen in der Wiesent zu untersuchen und zu monitoren. Aus den daraus gewonnenen Erkenntnissen solle ein den verschiedenen Anforderungen entsprechendes Managementkonzept erarbeitet werden. Zielsetzung der Studie sei es somit gerade nicht, erhebliche Beeinträchtigungen des FFH-Gebiets (oder des Vogelschutzgebiets) zu prüfen oder zu bewerten. Die „Fischhabitate“, deren Beeinträchtigung Gegenstand der Prüfung des genannten Gutachtens sei, seien nicht mit dem LRT 3260 gleichzusetzen. Eine automatische Suche in dem Gutachtenentwurf habe ergeben, dass die Begriffe „3260“, „LRT“ und „Lebensraumtyp“ an keiner Stelle vorkämen. Auch werde nirgends von einer „erheblichen Beeinträchtigung“ gesprochen. Das ganze Gutachten sei in keiner Weise an den für eine FFH-VP geltenden Maßstäben ausgerichtet. Die Schlüsse, die der Kläger aus den in der Klagebegründung (S. 19) wiedergegebenen Auszügen ziehen möchte, seien nicht tragfähig. Alleine die Gefahr, dass Bootsrümpfe oder Paddel den Kiesgrund störten oder aufwühlten oder Kanuten auf Kiesflächen aufsetzten, sei nicht mit einer Beeinträchtigung von Fischhabitaten gleichzusetzen. Hierzu hätte es weiterer Darlegungen bedurft. Erst recht lasse sich von einer Beeinträchtigung von Fischhabitaten nicht auf eine Beeinträchtigung des LRT 3260 schließen. 82 Ferner stelle das Ausreißen einzelner Pflanzen keine erhebliche Beeinträchtigung des LRT 3260 dar. Maßstab für die Erheblichkeit von Gebietsbeeinträchtigungen seien die für das Gebiet maßgeblichen Erhaltungsziele (wurde ausführlich weiter erläutert). In Betracht komme hier lediglich eine erhebliche Beeinträchtigung aufgrund der Beeinträchtigung von charakteristischen Arten. Es sei aber zu berücksichtigen, dass eine Art ebenso wie ein natürlicher Lebensraum trotz einer vorübergehenden Störung zumindest dann stabil bleibe, wenn nach kurzer Frist eine Regeneration einsetze. In der FFH-VP werde ausgeführt, dass der Lebensraumtyp an das Befahren mit Booten, wodurch Pflanzenteile abgerissen werden könnten, angepasst sei und dieses kompensieren könne und dass die Auswirkungen nicht von dauerhafter Natur seien. Damit sei eine Regeneration im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beschrieben. 83 Soweit der Kläger auf den Kurzbericht zur Submersvegetation aus dem Jahr 2017 rekurriere, in dem eine „stellenweise angeschwemmte Vermüllung durch abgerissene Pflanzenteile“ beschrieben werde, bleibe dieser Einwand vage. In der FFH-VP sei ausgeführt worden, dass Pflanzenteile auch durch natürliche Ereignisse, wie Stürme oder Hochwasser, abgerissen werden könnten. Dies gelte auch für Bootsfahrten im Rahmen des Gemeingebrauchs. Schließlich werde die Submersvegetation von vielen Wehr- und Wasserkraftanlagenbetreibern ausgemäht, weil diese Vegetation aufgrund der hohen Nährstoffeinträge in die Wiesent zunehme. Auch nach einer solchen Mahd sei mit einer „angeschwemmten Vermüllung“ durch Pflanzenteile zu rechnen. Der Kläger lege nicht dar, weshalb die behauptete „Vermüllung“ ursächlich vollständig oder auch nur zu wesentlichen Teilen auf die Kanuvermietung durch die Beigeladenen zurückzuführen sein sollte; ebenso wenig werde dargelegt, dass es sich um mehr als eine einmalige, verallgemeinerbare Beobachtung handele. 84 Es sei auch nicht tragfähig, wenn der Kläger meine, dass die Bewertung der FFH-VP nicht darauf habe gestützt werden können, dass der Erhaltungszustand zwischen den Kartierungen in den Jahren 2012 und 2019 beide Male mit B angegeben werde. Auf S. 47 ff. der FFH-VP werde der dort gezogene Rückschluss auf eine deutlich breitere argumentative Grundlage gestellt, als diesen lediglich mit B als stabil anzugeben. Es sei auch nicht klar, weshalb sich aus einem stabil gebliebenen Erhaltungszustand nicht schließen lasse solle, dass die gewerbliche Kanuvermietung nicht zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustands führe. Wenn die gewerbliche Kanuvermietung eine Verschlechterung des Erhaltungszustands verursachen würde, wäre doch eher zu erwarten, dass diese Verschlechterung sich bei Fortsetzung der Vermietung ebenfalls fortsetze, was jedoch gerade nicht der Fall sei. Schließlich gebiete das Gesetz einem Vorhabenträger nicht, für eine Verbesserung des Erhaltungszustands zu sorgen, sondern es werde lediglich dessen Verschlechterung untersagt. 85 Die Datengrundlage für die FFH-VP sei ausreichend und entspreche den von der Rechtsprechung entwickelten Vorgaben (wurde näher erläutert). Alleine ein Zeitablauf rechtfertige nicht die Annahme, dass Untersuchungsergebnisse nicht mehr verwendbar seien. 86 Die Methodik der Kartierungen bei der Erfassung des LRT 3260 und des Makrozoobenthos sei angegeben worden. Die vom Kläger angegebenen Datenlücken seien nicht vorhanden; die FFH-VP sei mit dieser Thematik transparent umgegangen und habe erläutert, dass für die Beurteilung des aktuellen Vorkommens der Arten und Lebensräume gerade keine Datenlücken existierten. Es treffe nicht zu, dass in einer FFH-VP alle Arten als charakteristische Arten zu prüfen seien, die für den jeweiligen Lebensraumtyp - abstrakt betrachtet - überhaupt in Betracht kommen könnten. Auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wurde hingewiesen (Auswahl von Arten, denen eine Indikatorfunktion für potentielle Auswirkungen des Vorhabens auf den LRT zukomme; Abstellen auf die konkrete Ausprägung des LRT in dem konkreten Gebiet, so dass nicht pauschal auf Leitfäden und Handbücher abgestellt werden könne). In der FFH-VP sei eine entsprechende Auswahl getroffen worden; die Kritik des Klägers daran sei unsubstantiiert. Maßgaben für ein bundesweites Monitoring seien hier nicht einschlägig; jenes erfülle eine ganz andere Funktion als die hier relevante Datenerhebung im Rahmen einer VP. 87 Zur Beeinträchtigung von Anhang II-Arten macht der Kläger geltend, mit den konkretisierten Erhaltungszielen setze sich die FFH-VP nur ungenügend auseinander, mögliche Beeinträchtigungen würden nur selektiv dargestellt. U.a. werde in der FFH-VP ausgeführt, dass eine pauschale Ableitung einer unterschiedlichen Beeinträchtigungsintensität zwischen Bootsfahrern mit Mietbooten und Gemeingebräuchlern nicht eindeutig belegbar erscheine, wohingegen die Untersuchung von … eindeutig zu dem Ergebnis komme, dass Gemeinboote weniger Störungen und weniger starke Störungen verursachten. Diese Untersuchung zeige außerdem, dass erhebliche Unterschiede in der Besiedlungsdichte in Strecken mit und ohne Bootsbefahrung in der Wiesent bestünden. Ferner lasse der Konditionsfaktor als Anzeiger des Ernährungszustands Rückschlüsse auf Auswirkungen der Bootsbefahrung zu. In Strecken mit Befahrung werde ein deutlich bis signifikant geringerer cf-Wert festgestellt. In allen Strecken werde zudem das Habitatangebot durch Bootsbefahrung deutlich reduziert. Auf keinen dieser Faktoren gehe die FFH-VP ein. In jener würden zudem keinerlei Ermittlungen und Bewertungen zum Fluchtverhalten der Tiere angestellt. Die Untersuchung stelle hingegen eindeutig fest, dass Fische Flucht- und Panikreaktionen zeigten, was aus den Kamerabeobachtungen klar werde. Die Untersuchungen von … gelangten zu dem Zwischenfazit, dass die dargestellten Analysen die bei der Habitatbesiedlung dargelegten Ergebnisse unterstrichen und eine Beeinträchtigung durch den Bootsverkehr aufzeigten. Die Störungen durch den Bootsverkehr wirkten sich nicht nur auf die Nutzung guter Habitate durch die Fische aus, sondern führten auch zu einer verringerten Kondition, die statistisch signifikant sei. In den Bestandsdaten ergäben sich ebenfalls signifikante Unterschiede zwischen unbefahrenen und befahrenen Strecken. Dabei erwiesen sich die Jungfischklassen als besonders betroffen, die sich bei allen Leitfischarten vorrangig in den Flachwasserstrecken aufhielten. Damit sei wissenschaftlich nachgewiesen, dass der LRT 3260 erheblich beeinträchtigt werde und dies auf den Erhaltungszustand der zu schützenden und charakteristischen Fischarten negativen Einfluss habe. 88 Hinsichtlich des Bachneunauges seien erhebliche Beeinträchtigungen zu erwarten. Die FFH-VP gehe gänzlich über die selbst problematisierten Flachwasserbereiche und die dort resultierenden Beeinträchtigungen hinweg. Es werde lediglich erneut festgestellt, dass sich anhand der Datenlage keine Aussage zur Gefährdung infolge differierender Pegelstände treffen lasse. Einzelne Bereiche der Hauptfahrroute lägen jedoch in Flachwasserbereichen, wo Querder vorkämen. Eine erhebliche Beeinträchtigung halte die FFH-VP dennoch für ausgeschlossen, wobei sie einzig auf den gleichbleibenden Erhaltungszustand der Art abstelle. Es wird u.a. moniert, dass die Kartierung 2019 teilweise zu einem Zeitpunkt stattgefunden habe, an dem der gewerbliche Bootsverleih phasenweise eingeschränkt gewesen sei, so dass die getroffene Feststellung nicht repräsentativ sei. Soweit der Erhaltungszustand in der niedrigsten Stufe C eingestuft worden sei, wäre eine weitere Verschlechterung anhand des Stufensystems A-B-C zudem gar nicht feststellbar. Allerdings lasse sich anhand vorliegender Daten mit Sicherheit feststellen, dass eine Verbesserung des Erhaltungszustands nicht eingetreten sei. 89 Zur Groppe stelle die FFH-VP zunächst richtigerweise fest, dass Störungen und Verletzungen der Groppe infolge der Problematik der Flachwasserbereiche bei Niedrigwasser zu erwarten seien. Auf diese Problematik werde jedoch in keiner Weise weiter eingegangen, sondern erneut lediglich auf den gleichbleibenden Erhaltungszustand abgestellt (C). Dieser schlechte Erhaltungszustand sei zwischen den Jahren 2004 und 2019 unverändert geblieben. Der Kläger weist darauf hin, dass der gewerbliche Bootsbetrieb seit 30 bzw. 35 Jahren existiere, so dass Aussagen zu dem Erhaltungszustand ohne Bootsbetrieb als Referenz nicht vorlägen. Entgegen der Bewertung in der FFH-VP stelle die Untersuchung von … negative Auswirkungen auf die Fischpopulation der Groppe nämlich gerade fest. Es werde eine Reduktion in den befahrenen Strecken auf weniger als 50% der Adultfische pro Habitatfläche mit hoher Eignung aufgezeigt. Nach alledem führe die Pegelstandsregelung, wie sie im angefochtenen Bescheid enthalten sei, zu erheblichen Beeinträchtigungen, die auch nicht durch die Nebenbestimmung (Nr. 5.10) vermieden werden könnten. Solches werde auch vom Beklagten eingeräumt, wenn in Nr. 5.11 ausgeführt werde, dass im Hinblick auf die Niedrigwassersituation weitere Auflagen erfolgen sollten. Solange solche jedoch nicht verbindlich geregelt worden seien, sei die Genehmigung rechtswidrig. 90 Entgegen der Bewertung von … und dieser folgend des Beklagten handele es sich bei der Äsche um eine Art, die bei der FFH-VP hätte berücksichtigt werden müssen. Zum Beweis wurde ein Sachverständigengutachten angeboten. 91 Der Kläger weist auf die Ausführungen des Bundesamts für Naturschutz und die einschlägigen Leitfäden hin. Danach könnten charakteristische Arten Anhangsarten der FFH- oder Vogelschutzrichtlinie seien, ihr Spektrum reiche aber weit darüber hinaus (wurde näher ausgeführt). … stellten dar, dass im
  1. Jahrhundert Bachforellen und Äschen in der gesamten Wiesent die häufigsten Arten gewesen seien. Die Habitatansprüche würden im Gutachten beschrieben, die Störungen untersucht und bewertet. Es werde ausgeführt, dass die Nutzung der vorhandenen Fischhabitate in den Referenzstrecken ohne Bootsbefahrung bei allen drei untersuchten Fischarten fast durchgehend deutlich stärker sei, als in den Strecken mit Bootsbefahrung. Dies lege die Vermutung nahe, dass der Fischbestand durch den Bootsverkehr merkbar beeinträchtigt werde. 92 Das Landratsamt weist zu dieser Thematik darauf hin, dass die FFH-VP sich in Kapitel 5 unter Berücksichtigung der für die Schutzgüter relevanten Wirkungen mit dem gewerblichen Bootsfahren auseinandersetze. Zum Gutachtensentwurf von … wird in der Klageerwiderung darauf hingewiesen, dass das Gutachten noch nicht in der finalen Fassung vorliege, es müssten noch die Rückmeldungen der Expertenbefragung berücksichtigt werden, folglich könnten sich noch einige Änderungen ergeben. Für die Wiesent gebe es beide Aussagen, dass eher Gemeingebräuchler gegen die Regeln verstießen (aus dem Kanumonitoring), sowie auch Aussagen, die es anders herum sähen (...). Daher sei im Verträglichkeitsgutachten in diese Richtung keine Bewertung/Gewichtung vorgenommen worden. Es handele sich bei solchen Ereignissen (die Störreize hervorriefen) auch nicht um regelmäßige Ereignisse, so dass es sich ohnehin nicht um einen wesentlichen Punkt handele, ob die Störung nun vom gewerblichen oder privaten Bootsfahrer ausgehe. Auch … führten aus, dass es nur bei einem kleinen Prozentsatz der durchgeführten Bootsfahrten zu Kenterungen oder Ausstiegen im Wasser gekommen sei (2,9% bis 4% der Bootspassagen). Hingewiesen wird auf die Ausführungen in der FFH-VP, wonach das Verhalten der Bootsfahrer nicht pauschaliert werden könne, es lägen unterschiedliche Aussagen hierzu vor. Auf Basis der vorhandenen widersprüchlichen Aussagen könne keine verallgemeinerte Aussage und Bewertung vorgenommen werden. 93 Der in der Präsentation von … dargestellte cf-Wert beziehe sich auf Bachforelle und Äsche, nicht auf Bachneunauge und Groppe. Die Daten zur Population aus den Jahren 2013 und 2019 zeigten, dass sich die Populationen der beiden Arten nicht verschlechtert hätten. Selbst bei Unterschieden in den cf-Werten (wurde näher ausgeführt) zwischen den verschiedenen Strecken sei nicht eindeutig, dass dies Auswirkungen auf die Population habe, da sich die cf-Werte alle im Normbereich bewegten. Die Modellierung zeige, dass sich die nutzbare Habitatfläche der Arten bei niedrigem Wasser und Bootsnutzung reduziere. Diese Reduzierung sei immer nur punktuell in dem Bereich, in dem sich das Boot gerade befinde, davor und danach stünden die Habitate wieder zur Verfügung. Außerdem sei die Anzahl der Bootspassagen abhängig von verschiedenen Faktoren, so dass sich die Belastung nicht gleichmäßig verteile. Hinsichtlich der Groppe wird darauf hingewiesen, dass bei … keine so klaren Aussagen hätten getroffen werden können, da z.B. Groppen vom Boot aus weniger gut gefangen würden als watend (E-Befischung). Ferner wird ausgeführt, dass es z.B. so sei, dass die cf-Werte nicht für die Groppen hätten bestimmt werden können, da dies aufgrund der Fischart und -größe nicht gehe. Beim Bachneunauge sei dies ebenso (Querder). Daher beziehe sich die Aussage zu den cf-Unterschieden nur auf Bachforelle und Äsche. Da sich allerdings die bisherige Bootsnutzung nicht auf den Erhaltungszustand ausgewirkt habe und auch keine Verschlechterung im Vergleich der Populationsdaten zwischen 2013 und 2019 zu Bachneunauge und Groppe erkennbar sei, seien die Wirkungen durch das Bootsfahren zwar vorhanden, führten aber nicht zur erheblichen Beeinträchtigung oder Verschlechterung. 94 Zur Thematik des Fluchtverhaltens wird ausgeführt, eine Beurteilung der Wirkungen sei in Kapitel 5.3 der FFH-VP erfolgt. Da Querder eingegraben im Sediment säßen, zeigten diese Tiere kein Fluchtverhalten, Störungen durch die Boote seien nicht gegeben. Groppen seien nachtaktive Grundfische, eine Beeinträchtigung durch Störung tagsüber sei damit nicht von Bedeutung. Eine eindeutige Korrelation oder Wirkintensität lasse sich auch hinsichtlich der Äsche und der Bachforelle nicht feststellen. Der Ansatz von … sei gewesen, Maßnahmen zur Reduzierung der Wirkungen zu entwickeln, aber nicht festzustellen, ob es sich um eine erhebliche Beeinträchtigung im Sinne des FFH-Verträglichkeitsgutachtens handele. 95 Zum Bachneunauge wird darauf hingewiesen, dass die besonders sensiblen Bereiche die Flachwasserbereiche seien und es werde in der FFH-VP bezogen auf die beiden Arten erläutert, welche Probleme entstehen könnten. Die Problematik sei folglich diskutiert und eingeschätzt worden. Ein einziges Querder-Vorkommen im Beeinträchtigungsbereich stelle keine erhebliche Beeinträchtigung der Population dar. Auch … führe im Entwurf aus, dass Larvalhabitate im untersuchten Wiesent-Abschnitt nicht häufig seien. Die Einschätzung zur Beeinträchtigung sowie zur Entwicklung der Population (keine Veränderung von 2013 bis 2019) seien im Vorfeld zudem mit der Fachberatung abgestimmt worden. Nach dortiger Einschätzung seien Beeinträchtigungen des Bachneunauges durch das Bootsfahren nicht zu erwarten (wurde ausführlich begründet). Eine Verschlechterung der Population sei zwischen den Kartierungen zum Managementplan und den Kartierungen im Jahr 2019 nicht festgestellt worden. Wesentlicher Beurteilungsaspekt sei zunächst die Population gewesen. Die Erfassungen zu den Fischen seien im Spätsommer 2019 durchgeführt worden, als der reguläre Bootsbetrieb gelaufen sei. Die Kartierungen zum LRT seien gemäß Kartieranleitung ebenfalls im Sommer erfolgt. Populationen sowie Vegetationsbestände reagierten nicht kurzfristig auf kurzzeitig geänderte äußere Bedingungen (hier: reduzierter Bootsbetrieb im Mai und Juni desselben Jahres). Zudem sei zu beachten, dass der Zeitraum der Sperrung bis 15.06.2019 nur für die gewerblichen Bootsfahrer und nicht für den Gemeingebrauch gegolten habe. 96 Hingewiesen wird wiederum darauf, dass in der Literatur zur Wiesent die Rede davon sei, dass die Hauptbeeinträchtigungen die Sedimentation und der Nährstoffeintrag seien. Zudem sei die Wiesent in vielen Bereichen in ihrer Struktur verändert und oft verbaut, dadurch werde das Fließgewässerökosystem nachhaltig und gravierend beeinträchtigt. Ein Ausbleiben der Wirkungen durch den Bootsbetrieb würde auf Basis der bisherigen Erkenntnisse auch unter Berücksichtigung des Entwurfs des Gutachtens von … nicht zu einer Verbesserung der Populationen und Erhaltungszustände führen. 97 Zu den Groppen sei im Textteil der FFH-VP eine gutachterliche Bewertung des Sachverhalts und der Beeinträchtigungsintensität erfolgt, darüber hinaus werde auch der Populationszustand, nicht nur der Erhaltungszustand, verglichen und bewertet. Es wurde weiter darauf hingewiesen, dass, wenn sich aus der A-B-C-Bewertung eine Verschlechterung nicht feststellen lasse, dann aber auch keine Verbesserung. Es sei jedoch nicht nur der Erhaltungszustand zugrunde gelegt worden, sondern als erster und gewichtigster Faktor die Population. Minimale Verbesserungen bei der Groppe seien (im Worst-Case-Sinne) nicht herausgestellt worden, da diese nach Auskunft der Fachberatung möglicherweise auch auf eine intensivere Befischung zurückzuführen seien. 98 Zum Gutachtensentwurf von … wird ausgeführt, die Berechnung beziehe sich diesbezüglich auf Fische/Habitatfläche mit hoher Eignung, wohingegen die Bewertung der Population im Managementplan und bei der Kartierung 2019 einen anderen Ansatz gehabt habe und daher nicht vergleichbar sei. … führten zur unterschiedlichen Körpergröße der Fische aus, dass eine Erklärung für den großen Unterschied auch darin liegen könne, dass in den befahrenen Strecken ein höherer Anteil an Bootsbefischungen vorgelegen habe, bei denen die Effizienz hinsichtlich kleiner Mühlkoppen niedriger sei als bei watendem Fischen. 99 Die Pegelstandsregelung könne nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen insgesamt führen. Niedrigwasserstände stellten über die gesamte Saison eher die Ausnahme dar. Erkenntnisse für eine sinnvolle und belastbare Regelung gebe es bisher nicht, hierzu fehle es auch an einem substantiierten Vortrag einer praktikableren Lösung durch den Kläger. Grundsätzlich sei zum Thema Niedrigwasser zu sagen, dass dies kein Dauerzustand sei, so dass eine Beeinträchtigung der Art(en) insbesondere dann stattfinde, wenn Niedrigwasser und Schrammen der Boote über einen Flachwasserbereich zeitgleich gehäuft vorkämen. Dies bedeute im Umkehrschluss, dass überwiegend keine Beeinträchtigung erfolge, da entweder der Wasserstand hoch genug sei oder keine Beeinträchtigung der Flachwasserbereiche erfolge, da die Boote diese umfahren würden. Somit reduziere sich der entsprechende Zeitraum (v.a. auf die Sommermonate). 100 Zur Äsche wurde darauf hingewiesen, dass diese keine Art des Anhangs II der FFH-Richtlinie sei, doch sei die Äsche berücksichtigt worden, eine Betrachtung im Sinne einer charakteristischen Art sei jedoch anders bewertet worden als seitens des Klägers. Charakteristische Arten müssten gewisse Kriterien erfüllen und seien nicht in jedem Gebiet und bei jedem Vorhaben zu betrachten, es spielten lokale Aspekte und insbesondere die Wirkfaktoren eine bedeutende Rolle. Darüber hinaus müssten eindeutig wissenschaftlich belegte Wirkungszusammenhänge auf die Population vorliegen. Auf die vorherigen Ausführungen wurde verwiesen. Soweit der Kläger die Vermutung äußere, dass der Fischbestand der Äsche durch den Bootsverkehr merkbar beeinträchtigt werde, sei dieser Zusammenhang lediglich vermutet, es liege kein Nachweis vor und eine Diskussion der Ergebnisse des Gutachtenentwurfs von … stehe ebenfalls noch aus. Vielmehr seien die Wirkungen durch das Bootsfahren bereits durch die bisher geltenden Genehmigungen weitestgehend berücksichtigt. Es stehe eher zu vermuten, dass andere Aspekte Einfluss auf die Populationen hätten. Es gebe keine Aussage, inwieweit die geringe Nutzung der Habitate sich in nachhaltigen Beeinträchtigungen und in welchem Umfang niederschlage. Ohne solche Kenntnisse könne auch die FFH-VP keine weiteren Aussagen/Beurteilungen als bisher treffen und bisher seien die objektiven Wirkungen durch die Boote mit den ökologischen Ansprüchen aus der Literatur und den aktuellen Erfassungsergebnissen bewertet und hinsichtlich einer Beeinträchtigung beurteilt worden. 101 Die Beigeladenen weisen darauf hin, dass das Gutachten von … von vorneherein nicht die Beurteilung von erheblichen Beeinträchtigungen des FFH-Gebiets zum Ziel habe. Überdies entspreche der Vortrag des Klägers diesbezüglich nicht den Darlegungserfordernissen nach § 6 Satz 1 UmwRG. Zum Bachneunauge wird ausgeführt, dass ein nicht verschlechterter Erhaltungszustand der Art zwischen 2004 und 2016 sehr wohl ein Beleg dafür sei, dass die Kanuvermietung jedenfalls in diesem Zeitraum nicht zu einer Verschlechterung geführt habe. Gleiches gelte diesbezüglich für die Groppe, wobei zusätzlich nicht nachvollziehbar die Behauptung des Klägers sei, in Bezug auf die Groppe zeige die vom Kläger vorgelegte Untersuchung eine Reduktion in den befahrenen Strecken auf weniger als 50% der durch Fische pro Habitatfläche mit hoher Eignung. Die FFH-VP, auf die die Klagebegründung hier verweise, enthalte auf S. 41 keine dahingehende Aussage. Dasselbe gelte für den vom Kläger vorgelegten Gutachtensentwurf. Die Behauptung des Klägers, dass die Pegelstandsregelung zu erheblichen Beeinträchtigungen führe, sei ebenfalls nicht nachvollziehbar. Das Landratsamt räume dies mit der Nebenbestimmung Nr. 5.11 auch nicht ein, denn diese stelle einen Auflagenvorbehalt dar, der die Genehmigung für neue Erkenntnisse öffne. Dass diese Erkenntnisse noch nicht existierten, sei kein Grund, die Genehmigung zu versagen. Wenn im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen angenommen werden könne, bräuchten weitere Erkenntnisse nicht abgewartet zu werden. In der FFH-VP werde ausgeführt, dass neben der Niederschlagsmenge bis zu einem gewissen Grad auch Stauhaltungen, Wehre, Karstquellen und weitere Nutzungen, wie etwa private Wasserentnahme, den Wasserstand beeinflussten. Hiermit setze sich der Kläger entgegen den Darlegungserfordernissen nach § 6 Satz 1 UmwRG nicht substantiiert auseinander. 102 Entgegen der Auffassung des Klägers habe die Äsche nicht als charakteristische Art berücksichtigt werden müssen. Der Vortrag des Klägers sei insoweit unsubstantiiert und entspreche nicht den Darlegungserfordernissen, weil er nicht klarmache, unter welchem rechtlichen Aspekt diese Fischart als charakteristische Art hätte berücksichtigt werden müssen. In der FFH-VP sei ausführlich dargelegt worden, aus welchem Grund die Äsche nicht als charakteristische Art des LRT 3260 herangezogen worden sei. 103 Von Seiten des Klägers wird weiter moniert, dass die Summationswirkungen mit anderen Plänen unvollständig und fehlerhaft gewürdigt worden seien. Nach der FFH-VP stünden auch für die Beurteilung möglicher Summationswirkungen keine standardisiert erhobenen Daten zur Verfügung, belastbare Gutachten für eine eindeutige Korrelation von Wirkungsfaktor und seiner Beeinträchtigung auf ein Schutzgut fehlten überwiegend. Zunächst sei die bestehende Belastungssituation aufgrund des bereits existierenden gewerblichen Bootsverleihs in den letzten 30 bzw. 35 Jahren nicht hinreichend ermittelt und bewertet worden. Es werde z.B. nicht dargelegt, wann jedes einzelne Unternehmen mit dem Betrieb begonnen habe und wie stark die Nutzung zu Beginn gewesen sei. Die Beeinträchtigungen, die kumulierend aus touristischen und sportlichen Aktivitäten sowie weiteren Nutzungen auf das Fließgewässer wirkten, ließen sich laut FFH-VP angeblich nicht quantitativ fassen und bewerten. FFH-Verträglichkeitsprüfungen, wie die vorliegende für die gewerbliche Bootsnutzung, seien für die übrigen Nutzungen nicht vorhanden, so dass keine Aussagen zu deren Verträglichkeit der Beeinträchtigungen angesetzt werden könnten. Die Einschätzung der sonstigen summierenden Wirkungen beschränke sich daher auf eine qualitative Beschreibung und Bewertung. Zur Beurteilung der Wirkungen der Angelfischerei seien die für das Jahr 2019 ausgegebenen Angelscheine abgefragt worden, aus zeitlichen Gründen hätten vom Landratsamt … jedoch keine Daten bereitgestellt werden können. Die Auswirkungen des Allgemeingebrauchs thematisiere die FFH-VP zwar, bewerte diese jedoch trotz feststehender Störreize nicht. Die auf S. 58/61 der FFH-VP vorgenommene Bewertung sei zirkelschlüssig. Es sei gerade nicht auszuschließen, dass von dem gewerblichen Bootsverleih erhebliche Beeinträchtigungen ausgingen. 104 Die Bewertung der Auswirkungen von Gewässerunterhaltung und Wasserwirtschaft beschränke sich auf die Feststellung, dass bei Einhaltung der Auflagen keine nennenswerten Auswirkungen auf den Wasserstand einträten bzw. gewisse Maßnahmen für sich genommen keine erhebliche Beeinträchtigung der Schutzgüter hervorrufen sollten. Dabei werde festgestellt, dass künstliche Stauwasserbereiche aufgrund von Wehren und Querbauwerken zu einer Beeinträchtigung des LRT 3260 führten, da die benötigten Standortbedingungen beeinträchtigt seien. Auch für die Arten Bachneunauge und Groppe fänden sich hier keine geeigneten Habitate, zudem kämen die Zerschneidungswirkungen der Lebensräume durch den Querverbau hinzu. Zu Landwirtschaft und Sedimenteinträgen werde festgestellt, dass beide Wirkungen Gewässertrübungen und Einflüsse auf die Fischlaichhabitate verursachen könnten. Badegäste seien von nachrangiger Bedeutung. Die von Kletterern, Radfahrern, Wanderern, Camping ausgehenden Wirkungen seien für die Schutzgüter, auf die Wirkungen durch das Bootsfahren ausgingen, nicht relevant. Insgesamt gelange die FFH-VP zu dem Ergebnis, dass auch unter Berücksichtigung der kumulativen Wirkungen eine erhebliche Beeinträchtigung von Bachneunauge und Groppe sowie des LRT 3260 ausgeschlossen werden könne und durch die vorsorglich geplanten Schadensbegrenzungsmaßnahmen zusätzlich gewährleistet werde, dass sich der Erhaltungszustand nicht verschlechtere bzw. eine Verbesserung nicht behindert werde. Dabei werde erneut darauf abgestellt, dass die maßgeblichen Bestandteile der Lebensräume beider Arten soweit vorhanden seien, dass beide Arten seit Jahren einen stabilen Bestand bildeten. Auch der LRT 3260 sei in seinem Erhaltungszustand stabil geblieben. Diese Argumentation sei schon nicht stichhaltig, da der zugrunde gelegte Erhaltungszustand bereits den gewerblichen Bootsbetrieb der letzten 35 Jahre mit einbeziehe und keine Vergleichsdaten zu dem Erhaltungszustand ohne gewerblichen Bootsbetrieb vorlägen. Außer Acht gelassen werde auch, dass der Erhaltungszustand gerade nicht gut sei, die Daten vielmehr nahelegten, dass bei Beibehaltung des gewerblichen Bootsbetriebs eine Verbesserung nicht eintreten könne. Zudem werde scheinbar die Planung der Anzahl von Bootsfahrten als „Schadensbegrenzungsmaßnahme“ angesehen. Insgesamt ermögliche die hier vorgenommene „Prüfung“ der Summationswirkung keine Beurteilung der erheblichen Beeinträchtigungen. 105 Zu den „Schutz- und Kompensationsmaßnahmen“ wird angeführt, die angefochtene Schifffahrtsgenehmigung sei bereits deshalb rechtswidrig, weil die in den zugrundeliegenden Verträglichkeitsuntersuchungen vorgesehenen Schadensbegrenzungsmaßnahmen nicht angeordnet worden seien. Soweit die Nebenbestimmung (wurde ausgeführt) hinsichtlich der Maßnahmen auf die Gründe des Bescheids verweise, stelle dies keine wirksame behördliche Entscheidung über die Anordnung von Schadensbegrenzungsmaßnahmen dar. Es liege überhaupt kein angeordnetes Schutzkonzept vor. Weder sei bislang ein Konzept vorgelegt worden noch seien Schadensbegrenzungsmaßnahmen durchgeführt worden. Die lediglich in den Gründen des Bescheids genannten Maßnahmen seien nicht geeignet, eine erhebliche Beeinträchtigung des LRT und der Arten auszuschließen. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung wurde ausgeführt, dass bei der Prüfung, ob das Vorhaben Erhaltungsziele beeinträchtigen könne, zwar auch geplante bzw. behördlich angeordnete Schadensvermeidungs- oder -minimierungsmaßnahmen zu berücksichtigen seien. Könnten erhebliche Beeinträchtigungen unter Einsatz eines projektbegleitenden Schutzkonzepts verhindert werden, sei es ohne Ausnahmeprüfung zulassungsfähig, wenn die Wirksamkeit des Konzepts außer Frage stehe. Hier sei eine Wirksamkeit des Konzepts nicht gegeben, weil ein solches nicht vorliege. 106 Die höhere Naturschutzbehörde führe in ihrer Stellungnahme vom 25.03.2021 (gemeint wohl: 01.04.2021) aus, dass die im Gutachten von … vorgesehenen Maßnahmen nicht in der Umsetzung seien. Es sei nicht erkennbar, wer die Maßnahmen verbindlich umsetze und wer die Kosten trage. Gleiches gelte für vorsorgliche Schadensbegrenzungsmaßnahmen. Das vom Landratsamt beauftragte und im FFH-Verträglichkeitsgutachten erwähnte „Kanukonzept“ für ein naturverträgliches Bootsfahren auf der Wiesent solle den Sachverhalt der Umsetzung schlüssig darlegen. 107 Das angeordnete Monitoring könne diese Defizite nicht beseitigen. Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung wird ausgeführt, bei wissenschaftlicher Unsicherheit über die Wirksamkeit von Schadensbegrenzungsmaßnahmen komme zwar in Betracht, durch ein Monitoring weitere Erkenntnisse zu gewinnen und auf deren Grundlage die Durchführung des Vorhabens zu steuern. Zum erforderlichen Nachweis der Wirksamkeit der betreffenden Maßnahmen könne ein Monitoring jedoch für sich nicht ausreichen, vielmehr müsse dieses Bestandteil eines Risikomanagements sein, das die fortdauernde ökologische Funktion der Schadensvermeidungs- und -verminderungsmaßnahmen gewährleiste. Gegebenenfalls müssten im Wege einer Compliance zur Ausräumung von Risiken für die Erhaltungsziele Korrektur- und Vorsorgemaßnahmen angeordnet werden. Dem Vorhabenträger verbleibe dabei die Möglichkeit, den Nachweis zu führen, dass sein Schutzkonzept durch ein geeignetes Risikomanagement den Eintritt eines ökologischen Schadens wirksam verhindern könne. Hierzu müsse der volle Nachweis ihrer Wirksamkeit erbracht werden. Ein Monitoring greife allerdings erst dann, wenn Maßnahmen bereits angeordnet und durchgeführt worden seien, was hier nicht der Fall sei. 108 Es sei zwar zulässig, im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung zu Gunsten eines Projektes Schutz- und Kompensationsmaßnahmen zu berücksichtigen, sofern diese erhebliche Beeinträchtigungen nachweislich wirksam verhinderten. Sei durch jene Maßnahmen gewährleistet, dass ein günstiger Erhaltungszustand der geschützten Lebensraumtypen und Arten stabil bleibe, bewegten sich die nachteiligen Wirkungen des Vorhabens unterhalb der Erheblichkeitsschwelle. Vorliegend sei jedoch der Erhaltungszustand für die beiden Fischarten Bachneunauge und Groppe mit C angegeben und für den LRT 3260 mit B. Alle betroffenen Erhaltungsziele seien in keinem günstigen Erhaltungszustand (A), so dass bereits aus diesem Grund die Bewertung, dass keine Verschlechterung eintrete, weil sich die Erhaltungszustände auf gleichbleibendem schlechtem Niveau befänden, fehlerhaft sei. Alle Erhaltungsziele legten nicht nur den Erhalt der Art bzw. des LRT fest, sondern auch die Wiederherstellung. Es sei offensichtlich, dass der gewerbliche Bootsverleih die Wiederherstellung des Fließgewässers, der Population der Groppe sowie des Bachneunauges hin zu einem günstigen Erhaltungszustand entgegenstehe. 109 Die vorgesehenen, als „Schadensbegrenzung“ betitelten Maßnahmen legten bereits nahe, dass alle Akteure von Schädigungen durch den gewerblichen Bootsverkehr ausgingen, diese jedoch als solche nicht benennen wollten, um die Unzulässigkeit des Bootsverkehrs zu vermeiden. 110 Die Maßnahme M1 (Einbringen von Totholz sowie größerer Steine) könne eine Verbesserung der Habitate bewirken, doch sei nicht ersichtlich, ob hierdurch ein Betreten von Flachwasserstellen verhindert werde. Hier solle die Maßnahme aber nicht in erster Linie der Habitatverbesserung dienen, sondern dem Abhalten von Menschen zum Betreten sensibler Bereiche. Die Schutzmaßnahme sei nicht geeignet, weil bau- und anlagebedingte Wirkfaktoren nicht betrachtet würden. Die Maßnahme sei mit weiteren Folgewirkungen verbunden und stelle selbst wiederum einen Eingriff dar, die FFH-VP betrachte ausschließlich betriebsbedingte Faktoren. Der Schutz von Flachwasserzonen durch Einbringung von Absperrsteinen sei nicht akzeptabel, eine Herrichtung eines Flusses für unfähige Bootsfahrer komme nicht in Frage, es handele sich nicht um ein „Spaßgewässer“, welches hohen Naturgenuss biete. Die Maßnahme M1 ziehe neue Konflikte nach sich und sei nicht akzeptabel. Ferner sei die Darstellung zu pauschal und unbestimmt, es liege keine konkrete Umsetzungsplanung vor, so dass eine Prüfung im Hinblick auf Folgewirkungen und auch Schutzwirkungen nicht möglich sei. Zitiert wird aus einer Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts … vom 12.04.
  2. 111 Soweit im Rahmen der Maßnahme M2 zur Minimierung von zusätzlicher Erosion und Sedimenteinträgen an den Ein-, Ausstiegs- und Umtragestellen geprüft werden solle, wo geringfügige Optimierungen möglich seien, stelle dies keine Maßnahme dar, sondern einen Prüfauftrag, der jedoch keine Schadensvermeidungsmaßnahme sein könne. Die Maßnahme M3 „Anpassung der Strecken“ verweise darauf, dass eine Anpassung der Strecken vorgesehen werde und eine Kontingentierung dann im Rahmen des Gesamtkonzeptes zur Bootsnutzung an der Wiesent betrachtet werden müsse. Das Konzept befinde sich noch in Bearbeitung, die Maßnahme sei damit zu unbestimmt; es sei nicht nachvollziehbar, inwieweit die Planung der Bootsfahrten eine Verbesserung des Erhaltungszustands nicht behindern werde. 112 Insgesamt genügten die sogenannten „Schadensbegrenzungsmaßnahmen“ nicht dem Maßstab, um eine erhebliche Beeinträchtigung auszuschließen. 113 Das Landratsamt ist der vom Kläger geäußerten Kritik im Hinblick auf die Prüfung der Summationswirkungen entgegengetreten. Die zitierte Aussage sei aus dem Zusammenhang genommen, denn in diesem Kapitel gehe es um die Beschreibung der Vorgehensweise und Begründung der ausgewählten Projekte bzw. den Umgang mit den Wirkungen und Nutzungen. Die Beurteilung bezüglich Plänen und Projekten sei anhand der verfügbaren Daten in dem darauffolgenden Kapitel erfolgt, eine Bewertung der sonstigen Nutzungen finde sich in Kapitel 7.3 (wurde näher ausgeführt). Es gehe bei der FFH-VP auch nicht um einen Vergleich mit dem Urzustand vor Aufnahme des gewerblichen Bootsverleihs, dieser sei nämlich älter als die Meldung des FFH-Gebiets im Jahr
  3. Vorhandene Daten von 2013 und 2019 hätten keine Anhaltspunkte für Verschlechterungen der betrachteten Schutzgüter gezeigt. Zudem sei neben den Kartierungen auch Literatur ausgewertet worden, um den Einfluss von Booten bewerten zu können. Daten zu Veränderungen vor den zur Verfügung stehenden Daten könnten nicht nachträglich gewonnen werden und seien somit nicht Aufgabe und Inhalt eines Verträglichkeitsgutachtens. Zudem müssten dann auch die übrigen Nutzungen in ausreichender Datentiefe vorliegen, was nicht möglich sei. 114 Im Gutachten seien Relationen zwischen gewerblichem Bootsfahren und Gemeingebrauch aufgeführt und die Wirkungen bewertet worden. Es seien kumulative Wirkungen durch Vorbelastungen beschrieben und ihre Wirkungen auf die relevanten Schutzgüter bewertet worden. Zum Gemeingebrauch sei zusammenfassend zu sagen, dass sich die Störreize in ihrer Art nicht von denen des gewerblichen Bootsfahrens unterschieden. Allerdings nehme der Gemeingebrauch einen kleineren Anteil der Bootszahlen insgesamt ein und folglich seien die Wirkungen des Gemeingebrauchs geringer als die des gewerblichen Bootsfahrens und somit ebenfalls nicht erheblich (wurde näher erläutert). 115 Im FFH-Verträglichkeitsgutachten sei beschrieben worden, dass die Wirkungen der unterschiedlichen Nutzungen nicht zu trennen seien, so dass vorsorglich Schadensbegrenzungsmaßnahmen vorgeschlagen worden seien, die die Wirkungen der gewerblichen Bootsnutzung minimieren sollten. Eine Verschlechterung und auch die Behinderung einer Verbesserung würden somit sicher vermieden. Es werde keine Planung von Bootszahlen vorgesehen, da dies aus der Literatur nicht ableitbar sei. Schadensbegrenzungsmaßnahmen dürften bei der Beurteilung der Erheblichkeit der Beeinträchtigung mit eingestellt werden und dienten dazu, eine erhebliche Beeinträchtigung zu vermeiden. Eine Reduzierung der befahrenen Strecken und die im Bescheid noch ergänzte Reduzierung der Bootszahlen sorgten für eine deutliche Minimierung der Beeinträchtigungen, so dass die Wirkungen noch geringer würden als in den vergangenen Jahren und weiterhin keine erhebliche Beeinträchtigung der Schutzgüter gegeben sei. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass der LRT 3260 in einem guten Erhaltungszustand sei und sowohl der LRT als auch die Populationen der betrachteten Arten sich nicht verschlechtert hätten. Bei den in der FFH-VP vorgeschlagenen Maßnahmen handele es sich um fachlich anerkannte Maßnahmen, auch hinsichtlich ihrer Wirksamkeit. Vorliegend seien die zur Verfügung stehenden Daten genutzt worden und diese böten die Möglichkeit eines Vergleichs der Entwicklung. Dieser Vergleich biete sogar eine bessere Beurteilungsgrundlage als in vielen anderen Verfahren, wo nur einjährige Momentaufnahmen zur Beurteilung herangezogen werden könnten. Die Datenlücken aus fehlenden Forschungsdaten, wie z.B. einem Langzeitmonitoring, könnten nicht dem Vorhabenträger angelastet werden. 116 Der LRT sei in einem guten Erhaltungszustand und sei es gewesen, d.h. seit Ausweisung des FFH-Gebiets sei dies gleichgeblieben. Auch die Bewertung der Arten Bachneunauge und Groppe habe sich nicht verändert. Einem einzelnen Wirkungsfaktor die Verantwortung für eine potenzielle Verschlechterung zuzuschreiben, sei fachlich aus den in der FFH-VP genannten Gründen nicht möglich (keine monokausalen Zusammenhänge). Auch das Ausbleiben einer einzelnen Nutzung könne nicht zwangsläufig dazu führen, dass der Erhaltungszustand sich verbessere. Dieser kausale Zusammenhang ergebe sich aus den Daten und der gesichteten Literatur nicht. Durch den Vergleich der Daten aus 2013 und 2019 könne eine Entwicklung beurteilt werden. Der Vergleich zeige, dass sich die Populationen und Erhaltungszustände im Wirkraum nicht verschlechtert hätten. Inwieweit die Nichtverbesserung dem vorliegenden Vorhaben vor dem Hintergrund der gravierenden Sedimentationsproblematik, die allseits fachlich anerkannt und neben den strukturellen Beeinträchtigungen des Fließgewässers mit das gravierendste Problem darstelle, angelastet werden könne, sei dahingestellt. Diese nicht durch den Vorhabenträger beeinflussbaren Beeinträchtigungen dürften bei der Beurteilung des betrachteten Vorhabens diesem nicht angelastet werden. 117 Zu den Schadensbegrenzungsmaßnahmen wird ausgeführt, diese seien gerade nicht erforderlich, da eine erhebliche Beeinträchtigung schon ohne diese eindeutig nicht gegeben sei. Ausführungen hierzu erübrigten sich im Grunde und diese erfolgten nur vorsorglich zur Erklärung. Die Maßnahme M3 sei bereits umgesetzt worden und habe sicherlich in Kombination mit der (nicht aus der FFH-VP ableitbaren) Reduzierung der Bootszahlen die wesentliche Wirkung. Die Maßnahme M2 sei eine punktuelle Optimierung an der Schottersmühle und ggf. weiteren Stellen, falls solche bekannt werden sollten. Die Maßnahme solle den Beitrag der Bootsnutzung zur Sedimentation mindern. Großräumige Sedimenteinträge wirkten jedoch gravierender. Auch ohne die Maßnahme M1 sei keine erhebliche Beeinträchtigung gegeben, so dass eine zeitliche Verzögerung der Umsetzung unschädlich sei. Es wurde noch einmal klargestellt, dass es sich bei allen Maßnahmen um vorsorglich geplante Maßnahmen handele, der Vorsorgecharakter führe nicht im Umkehrschluss dazu, erhebliche Beeinträchtigungen zu unterstellen, sondern die Maßnahmen dienten dazu, die Wirkungen, die vom (gewerblichen) Bootsfahren ausgingen, zu minimieren. 118 Bei den vorgeschlagenen Maßnahmen handele es sich auch hinsichtlich ihrer Wirksamkeit um fachlich anerkannte Maßnahmen. Die Umsetzung des Kanukonzepts sei für die Nicht-Erheblichkeit der Beeinträchtigungen durch das gewerbliche Bootsfahren nicht notwendig. Das Kanukonzept sei Ausfluss des Gebietsmanagements und stehe deshalb nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Genehmigung, so dass die Erstellung dessen auch nicht Aufgabe der Bootsverleiher sei. 119 Es seien keine Verschlechterungen des LRT 3260 sowie von Bachneunauge und Groppe im Gebiet abzuleiten. Der günstige Erhaltungszustand sei anders als in der Klagebegründung definiert und entspreche nicht der Bewertung auf Gebietsebene (wurde näher erläutert). Aus den vorliegenden Daten, den Wirkungen des Bootsfahrens und der getroffenen vorsorglichen Schadensbegrenzungsmaßnahmen zur Berücksichtigung der weiteren Wirkungen durch andere Nutzungen sei es nicht offensichtlich, dass der gewerbliche Bootsverleih einem günstigen Erhaltungszustand entgegenstehe. Das Vorhaben behindere eine Verbesserung, die nicht Aufgabe des Vorhabenträgers sei, nicht. 120 Bei der Maßnahme M1 handele es sich um eine grundsätzlich geeignete Maßnahme, unsachgemäßes Verhalten Einzelner führe nicht zur Nichteignung der Maßnahmen. Es würden damit Habitatstrukturen verbessert, aber auch das Lenkungsziel der Maßnahmen erreicht. Die vorgesehenen Maßnahmen seien nicht als Eingriff im Sinne von § 14 Abs. 1 BNatSchG zu werten. Es mangele hier an einer konkreten Darlegung durch den Kläger. Jedenfalls würden weder Gestalt noch Nutzung von Grundflächen geändert, wenn Totholz/Steine in das Gewässer eingebracht würden. Im Übrigen erfolge (S. 32 der Klagebegründung, letzter Absatz) eine bloße Unterstellung, zu der keine rechtliche Äußerung abgegeben werde. 121 Zur Maßnahme M2 wird ausgeführt, Hinweise zu entsprechenden Stellen, wo Erosion gegeben sei, seien berücksichtigt worden. Die bekannte Stelle an der Schottersmühle sei benannt worden. Die Intention der Maßnahme sei nicht der Prüfauftrag. Sollten weitere Stellen bekannt werden, sollten hier ebenso Maßnahmen zur Minderung und Vermeidung von zusätzlicher Erosion durchgeführt werden. Als Schadensbegrenzungsmaßnahme werde auch an der Anpassung der Strecken (Maßnahme M3) angesetzt, hier würden Beeinträchtigungen insbesondere durch eine Nichtbefahrung bestimmter Abschnitte deutlich reduziert. Auf mögliche Angaben zur Begrenzung der Bootszahlen werde hier nicht eingegangen, da aus der Literatur keine pauschale Angabe einer konkreten Anzahl an Booten möglich sei. 122 Die Beigeladenen halten die Ausführungen des Klägers zu den Summationswirkungen für nicht tragfähig. In der FFH-VP seien Tätigkeiten gewürdigt worden, die noch nicht einmal durchgängig als Pläne oder Projekte im Sinne des § 34 bzw. § 36 BNatSchG anzusehen seien (z.B. die Angelfischerei oder der Gemeingebrauch). Es seien daher Auswirkungen von Handlungsweisen in die Betrachtung eingeflossen, die nicht hätten berücksichtigt werden müssen. Die Auswirkungen dieser Projekte seien ausreichend betrachtet und ermittelt worden (wurde näher ausgeführt). Auch allgemein-naturwissenschaftliche Untersuchungen (Forschungsaufträge) oder Untersuchungen, die einem Forschungsvorhaben gleichkämen, müssten im Zulassungsverfahren nicht vergeben werden. Die Auswirkungen der im Rahmen der Summationswirkungen geprüften anderen Tätigkeiten seien in Kapitel 7 der FFH-VP ausführlich dargelegt. Diese werde den erläuterten Maßstäben gerecht. Der Kläger lege nicht substantiiert dar, aus welchem Grund diese Erwägungen und die ihnen zugrundeliegenden Ermittlungen nicht ausreichen sollten, um die Schlussfolgerungen, dass auch unter Berücksichtigung der kumulativen Wirkung eine erhebliche Beeinträchtigung ausgeschlossen werden könne, zu tragen. Hinsichtlich der Schutzmaßnahmen unterliege der Kläger einem grundlegenden Missverständnis. Es wurde auf die Ausführungen zum Vogelschutzgebiet DE 6233-471 „Felsen und Hangwälder in der Fränkischen Schweiz“ (VSG) verwiesen (s.u.). 123 Der Kläger macht geltend, die Genehmigung sei auch deshalb rechtswidrig, weil zu Unrecht erhebliche Beeinträchtigungen für das Vogelschutzgebiet DE 6233-421 „Felsen und Hangwälder in der Fränkischen Schweiz“ (VSG) verneint worden seien. Sowohl die Datengrundlage als auch die Bestandserfassung seien mangelhaft, die durchgeführten Untersuchungen entsprächen nicht dem besten wissenschaftlichen Stand. Die Beobachtungen der Vögel seien teilweise zu Zeiten gemacht worden, in denen keine Kanus unterwegs gewesen seien, zum einen während der erzwungenen Vermietungspause bis 15.06.2019 und zum anderen in den frühen Morgenstunden. Auf diese Weise hätten nicht die Auswirkungen passierender Boote auf die Vögel beobachtet werden können. Übernommene Aussagen aus der Literatur wiesen keinen konkreten Bezug zur Wiesent auf. Soweit auf das von der Fachberatung für Fischerei in Auftrag gegebene Gutachten betreffend die Auswirkungen der Kanunutzung auf die Fischfauna in der Wiesent verwiesen werde, sei zu berücksichtigen, dass hierzu noch kein Endbericht vorliege. In Bezug auf „Datenlücken“ sei auch hier zu berücksichtigen, dass keine Daten zur Situation ohne Belastung durch den Bootsverleih vorlägen. Soweit auf ein Monitoring am Floßgraben in Leipzig verwiesen werde, handele es sich um ein unveröffentlichtes Gutachten, dessen Auftraggeber nicht bekannt sei. In Bezug auf ein Kanumonitoring, das im Auftrag des Landratsamts … in Auftrag gegeben worden sei (Jahre 2010, 2016 und 2019), sei nicht ersichtlich, wer das Monitoring durchgeführt habe, Belege und weitere Informationen fehlten gänzlich. Die Einbeziehung des unfertigen Gutachtens von … lasse zudem eine andere Bewertung der erheblichen Beeinträchtigungen erwarten. Weiter werde auf S. 29 auf ein unveröffentlichtes Gutachten von Stahl verwiesen, womit im Jahr 2017 an der Wiesent drei Bereiche mit Eisvögeln erfasst worden seien. 124 Entgegen der Bewertung der VP seien erhebliche Beeinträchtigungen zu erwarten. Auf S. 17 würden zwar ausführlich die möglichen Störreize dargestellt und auch ansatzweise den Bootsfahrern zugeordnet, dann jedoch mit fragwürdigen Vergleichen von Mietbootkunden und Gemeingebräuchlern in ihren Auswirkungen verbal-argumentativ geschmälert. So würden die wahren Zustände verzerrt, indem zum Beispiel ausgeführt werde, im Monitoring-Bericht 2019 werde eine geordnete Abwicklung des Bootsverkehrs durch die gewerblichen Anbieter bestätigt. Diese Aussage möge für die Ausgabe der Boote gelten, jedoch nicht für den weiteren Verlauf. 2019 seien die Vermieter schon unter dem Druck der gerichtlichen Aktivitäten des Klägers gestanden. Außerdem habe sich das Kanumonitoring im Auftrag des Landratsamts nach Aussage von Beobachtern teilweise nur auf die Einsichtnahme in die Bücher der Vermieter bezogen, so dass dessen fachliche Aussagekraft bezweifelt werden müsse. 125 Nicht hinreichend eingestellt worden seien zudem die Wirkzusammenhänge von Niedrigwasser und Störreizen. Durch das hier entstehende Verhalten der Bootsfahrer käme es vermehrt zu Störreizen und Scheucheffekten (wurde näher erläutert). Es handele sich dabei nicht um Einzelphänomene, sondern um in den letzten Jahren durchgehend stattfindende Ereignisse, die in Anbetracht des Klimawandels auch künftig zu erwarten seien. Weiter verwundere, dass auf die Sperrungen wegen Niedrigwasser hingewiesen werde, die Verleiher aber im Antrag behaupteten, Pegelstände hätten an der Wiesent keine Aussagekraft über die Befahrbarkeit. Zudem sei die Frequentierung der Abschnitte nicht nachvollziehbar, es fehlten entsprechende Nachweise bzw. sei nicht ersichtlich, auf welcher Grundlage entsprechende Aussagen beruhten (wurde näher erläutert). Es liege ein Hinweis vor, dass die Verleiher nicht zuverlässig dokumentierten. Insgesamt sei nicht nachvollziehbar, auf welche Genehmigungssituation abgestellt werde, denn die VP solle Grundlage für die neu zu erteilende Genehmigung sein. Soweit die bisherigen Schutzmaßnahmen gelockert werden sollten, hätte dies der VP zugrunde gelegt werden müssen. 126 Soweit die VP zur Infrastruktur ausführe, dass sich in einem gewissen Abstand vor jeder potenziellen Gefahrenstelle entsprechende Hinweise befänden, die angeben würden, wo Hindernisse umfahren werden müssten, so dass Bootsfahrer rechtzeitig darauf aufmerksam gemacht würden, habe die Praxis jedoch bestätigt, dass diese Kennzeichnung nicht zum gewünschten Ergebnis führe. Besonders an der Wöhrmühle würden regelmäßig zahlreiche Boote geradeaus an einer Insel vorbeifahren, obwohl ein (leicht zu übersehender) Pfeil nach links deute (wurde näher ausgeführt). Am Streitberger Wehr sei in der Saison 2020 der Wasserpegel phasenweise so niedrig gewesen, dass Boote nur mit Mühe den dafür vorgesehenen Abschnitt am Wehr hätten befahren können. Mitarbeiter der Bootsverleiher seien daher im Wasser gestanden, um die Boote durch das Wehr zu schieben. In der Konsequenz seien zahlreiche Boote gekentert oder hätten sich verkeilt, diese Vorgänge könnten bei Bedarf auch durch Bildmaterial dokumentiert werden. Es würden mithin eingangs in der Verträglichkeitsprüfung bestehende Problematiken pauschal entkräftet, deren Begutachtung und Einbezug jedoch zur fehlerfreien Beurteilung der Verträglichkeit notwendig gewesen wäre. Es wäre eine vertiefte und fundierte Auseinandersetzung zu erwarten gewesen, womit die erheblichen Beeinträchtigungen ausgeschlossen werden könnten. Eine verbal-argumentative Beurteilung sei zwar im Rahmen der VP grundsätzlich möglich, doch komme sie nur dort zur Anwendung, wo ein ungewisser Erfolg und prognostischer Charakter die Beurteilung prägten, wie etwa im Rahmen von Kohärenzsicherungsmaßnahmen. Bei einer hohen Wahrscheinlichkeit des Erfolgseintritts könne dann eine verbal-argumentative Darstellung genügen, die nur rational nachvollziehbar sein und die Zugrundelegung naturschutzfachlich begründbarer Erwägungen erkennen lassen müsse. Vorliegend gehe es allerdings nicht um Ausnahmen, sondern um den integralen Teil der VP, so dass an dieser Stelle eine verbal-argumentative Auseinandersetzung schlichtweg unfachlich erscheine und die Bedenken stütze, dass es sich hier nicht um den besten wissenschaftlichen Standard handele. Bezüglich der Störung durch das Einstechen der Paddel (nach der VP betrage die maximale Einstechtiefe eines Paddels 30 cm und selbst unter voller Besatzung werde ein Tiefgang von weniger als 20 cm erreicht) verdeutliche sich der Nachteil der verbal-argumentativen Auseinandersetzung. In der Theorie vermöge die verbal-argumentative Beurteilung glauben lassen, dass keine Störung durch Paddeleinstiche zu befürchten sei. Unbeachtet blieben jedoch etwa das individuelle Verhalten der Bootsfahrer und die tatsächlichen Erfahrungen vor Ort. Die Praxiserfahrung zeige, dass Bootsfahrer die maximale Einstechtiefe von angeblich 30 cm nicht einhalten könnten (wurde weiter erläutert). Ganz außer Acht lasse die Beschreibung zudem die Problematik der Niedrigwasserstände und Flachwasserstellen. In der bisher geltenden Genehmigung habe es daher zum Einsatz von Doppel- und Stechpaddeln, abhängig vom Pegelstand an einer Messstelle, Vorgaben zum Einsatz gegeben. 127 Nicht weiter einbezogen werde zudem die Störwirkung durch die bloße Anwesenheit von Menschen, die sich zudem aufgrund des Bootsfahrens in besonderer Nähe zu den betroffenen Arten aufhielten. Das Boot mit der sich darin befindlichen Person befinde sich sogar näher am Individuum der Art (Eisvogel, Zwergtaucher) als Wanderer oder Radfahrer. Dies hätte allerdings nach den Infoblättern des BfN und dem Hinweis in der VP einer näheren Untersuchung bedurft. Dort werde auf S. 34 ausgeführt, dass dennoch auch die bloße Anwesenheit des Menschen eine wesentliche Rolle spiele, da offenbar auch der Mensch bei vielen Arten weitgehend unabhängig von realen oder unmittelbaren Bedrohungen aufgrund langjähriger Tradierung von Verfolgung und Bejagung als Feindbild wahrgenommen werde. 128 Das Landratsamt ist dem entgegengetreten und hat darauf verwiesen, dass Datengrundlagen ausreichend erfasst, ausgewertet und dokumentiert seien. Auch Lambrecht und Trautner
(2007)beschrieben, dass eine differenzierte Bestandserhebung zur Beurteilung der Wirkungen dann Kartierungen voraussetze, wenn nicht bereits durch andere Planungen entsprechende Daten in ausreichender Tiefe, Schärfe und Aktualität vorhanden seien. Dies sei unter Berücksichtigung der potenziellen Wirkungen der Fall. 129 Die Kartierungen im Jahr 2019 seien nach dem fachlich allgemein anerkannten Standard gemäß Südbeck et al.
(2005)ab Anfang April bis August durchgeführt worden (wurde näher erläutert). Verhaltensbeobachtungen seien nicht vorgesehen gewesen. Für diese Art der Beobachtung wäre ein ganz anderes Untersuchungskonzept notwendig gewesen. Für Verhaltensbeobachtungen sei eine wissenschaftliche Studie notwendig, die nicht dem Vorhabenträger anzulasten sei. Populationen reagierten nicht kurzfristig auf kurzzeitig geänderte äußere Bedingungen (hier: reduzierter Bootsbetrieb im Mai und Juni desselben Jahres). Natürliche Einflüsse, wie kalte Winter, hätten dagegen deutliche Einflüsse. Zudem müsse beachtet werden, dass der Zeitraum der Sperrung bis 15.06.2019 nur für die gewerblichen Bootsfahrer und nicht für den Gemeingebrauch gegolten habe. 130 Das Gutachten der Fachberatung für Fischerei habe keine Relevanz zur Beurteilung der Verträglichkeit für den Eisvogel und den Zwergtaucher. Die Daten, die zur Verfügung gestanden hätten und die die Möglichkeit eines Vergleichs der Entwicklung für eine ausreichende Beurteilung böten, seien genutzt worden. Eine FFH-VP müsse keine wissenschaftlichen Studien liefern. Die potenziell in der Vergangenheit zu erhebenden Daten fehlten und könnten nicht nachträglich erbracht werden. Grundsätzlich wirkten auch in den letzten Jahren weitere Faktoren, die eher die Bestände der Vögel beeinflussten als das Bootsfahren. Die verfügbaren Daten (Managementplan-Erhebungen bzw. Kartierungen und Bewertungen aus dem Jahr 2019) seien verglichen worden, um Entwicklungen festzustellen. Daher bestünden in dieser Hinsicht keine relevanten Prognoseunsicherheiten. Auch bei Eisvogel und Zwergtaucher hätten sich die Populationen nicht verschlechtert, so dass hier keine Verschlechterung des Erhaltungszustands gegeben sei, auch nicht innerhalb einer Bewertungsklasse. Die verfügbaren Daten seien ausreichend, um den Sachverhalt zu untersuchen und zu beurteilen. Die in der VP genannten Gutachten seien mit Auftraggebern in Kapitel 10 gelistet. 131 Die Beobachtungen und Ergebnisse der Untersuchung von … seien für die Bewertung einer potenziellen Beeinträchtigung von Eisvogel und Zwergtaucher im SPA (Vogelschutzgebiet) nicht relevant. Beide Arten seien zwar Fischfresser, allerdings seien sie nicht von bestimmten Fischarten abhängig, sondern würden alle geeigneten Fische fressen, die in ihrem Lebensraum gejagt werden könnten. Da Fische in der Wiesent als kleine Jungfische besetzt würden, sei für Eisvogel und Zwergtaucher neben den natürlich vorkommenden Fischpopulationen immer genügend Nahrung vorhanden. Dies zeige sich auch in den über die Jahre gleichbleibenden Beständen beider Arten. 132 In Kapitel 3.2 der FFH-VP werde ausführlich auf die potenziellen Störreize und Wirkfaktoren eingegangen. Einzelne, nicht systematische Beobachtungen und Hinweise seien für die Bewertung der Erheblichkeit nicht ausreichend. Zum Zitat aus dem Kanumonitoring wurde ausgeführt, eine andere Datengrundlage könne nicht genutzt werden. Sporadische Beobachtungen könnten nicht zugrunde gelegt werden, da sie nicht überprüfbar seien. Für die Beurteilung sei ein bestimmungsgemäßer Gebrauch zugrunde zu legen. Starke Störungen seien zudem nur Einzelereignisse. Sie würden nicht systematisch erfasst und seien nicht dazu geeignet, eine andere Bewertung hinsichtlich der Beeinträchtigung durchzuführen. 133 Die Flachwasserbereiche seien weder für Eisvogel noch Zwergtaucher relevant, da sie hier nicht jagten. Die Frequentierung sei auf Basis der vorliegenden Fakten beurteilt worden: Routen der Anbieter und Fahrtenbücher (wurde weiter erläutert). Die FFH-VP beurteile die Ist-Situation unter den bisher genehmigten Regelungen. Mit dem Ergebnis des Verträglichkeitsgutachtens werde ein Kanukonzept entwickelt. In der VP werde auf Vergleichsdaten zurückgegriffen. Somit könne die Entwicklung der Population von Eisvogel und Zwergtaucher auf Basis der Daten zum Umfang der Bootsbefahrung beurteilt werden. Durch die geplanten Verschärfungen der Regelungen zum Bootsbetrieb sei keineswegs eine negative Veränderung ableitbar. 134 Schilder und Hinweise würden sich an den notwendigen Stellen befinden. Das Jahr 2020 sei nicht bewertet worden, da hierzu keine Untersuchungen vorlägen. Die auf S. 38 der Klagebegründung genannten Ereignisse mögen erst einmal kritisch aussehen, seien aber nicht jeden Tag zu sehen. Erst eine Überprüfung jeden Tag über mehrere Wochen lasse erkennen, wie oft solche Situationen passierten und wie oft das Kanufahren einfach ruhig ablaufe. Einzelereignisse führten nicht zu einer Einstufung in die erhebliche Beeinträchtigung des Erhaltungszustands der beiden Vogelarten. Diese Ereignisse seien nur sehr selten, so dass nicht davon auszugehen sei, dass diese Störungen nachhaltig seien. 135 In der FFH-VP sei nicht nur verbal-argumentativ bewertet worden. Grundlage seien vor allem die Untersuchungen zum Managementplan 2013 und die Erfassungen 2019 gewesen und die daraus resultierenden Populationszustände sowie Beurteilungen zu den vorhandenen Lebensräumen. Verbalargumentative Beurteilung sei im Naturschutz und der Ökologie Standard, sofern keine anerkannten Konventionen oder Bewertungsschemata vorlägen. Es gebe nur wenige, evidenzbasierte Konventionen hinsichtlich einer Beeinträchtigung. Für den hier betrachteten Fall des Bootsfahrens gebe es keine nachgewiesenen Kausalzusammenhänge von einer bestimmten Stärke der Wirkung und einer konkreten Auswirkung auf die Population einer Art. Folglich würden die zur Verfügung stehenden Studien sowie die ermittelten Wirkungen, die vom gewerblichen Bootsfahren an der Wiesent ausgingen, ermittelt und gutachterlich fachlich bewertet. Komplexe Sachverhalte in der Ökologie ließen sich überwiegend nicht quantifizieren oder skalieren, sondern müssten verbal-argumentativ beurteilt werden. 136 Die Paddeleinstichtiefe habe keinerlei Relevanz für die Beurteilung der Beeinträchtigung der Erhaltungsziele für Eisvogel und Zwergtaucher. Störungen gingen von allen Besuchern aus, nicht nur von den Kanufahrern. Ein Angler, der sich stundenlang in der Nähe einer Bruthöhle aufhalte, der in der Wiesent lange Zeit stehe und fische, sei deutlich kritischer zu sehen als Boote, auch mit mehreren lauten Menschen besetzt, die aber schnell an einer Bruthöhle oder im Jagdhabitat vorbeifahren würden. 137 Auch nach Auffassung der Beigeladenen ist die Beurteilung, dass das Vogelschutzgebiet nicht erheblich beeinträchtigt werde, zutreffend und tragfähig. Zurückzuweisen sei der Vorwurf, die Datenerhebung entspreche nicht dem besten wissenschaftlichen Erkenntnisstand. Nach S. 28 der FFH-VP seien die Erfassungen nach den Methodenstandards gemäß Südbeck et al.
(2005)„Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands“ durchgeführt worden, diese würden als allgemein anerkannt gelten. Auf eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19.02.2014 wurde hingewiesen. Der Vorwurf des Klägers, die Beobachtungen der Vögel seien teilweise zu Zeiten gemacht worden, in denen keine Kanus unterwegs gewesen seien, stehe in einem gewissen Widerspruch zu dem anderen Vorwurf, es existiere keine Datenerhebung zu dem vom Kanubetrieb unbeeinflussten Zustand als Vergleichsgröße zur Beurteilung einer Verschlechterung. Es sei im Übrigen der Normalfall bei einer VP, dass man den Zustand vor Durchführung des konkreten Projekts erfasse. Vorliegend bestehe die Besonderheit, dass die Wiesent bereits seit langer Zeit mit Kanus befahren werde, so dass Daten über den Zustand ohne Kanubefahrungen nicht dokumentiert seien. Hiermit werde in der VP aber angemessen und plausibel umgegangen. Im Übrigen sei die Kritik des Klägers an den Datengrundlagen unsubstantiiert. 138 Die Kritik an der Beurteilung der Beeinträchtigung als nicht erheblich entspreche größtenteils nicht den Darlegungserfordernissen des § 6 Satz 1 UmwRG und sei im Übrigen inhaltlich zurückzuweisen. Soweit sich die Klagebegründung auf „Aussage von Beobachtern“ beziehe (teilweise nur Einsichtnahme in die Bücher der Vermieter), sei dies unsubstantiiert, da nicht angegeben werde, wer die angeblichen Beobachter gewesen seien, was sie genau beobachtet hätten und wie häufig dies geschehen sei. Die Behauptung, Boote würden bei Niedrigwasser „regelmäßig“ kentern, lasse bei näherer Betrachtung keinerlei Rückschlüsse zur Häufigkeit solcher Ereignisse zu. Der Kläger lege auch nicht dar, inwieweit in dem VSG geschützte Vogelarten in den Flachwasserbereichen betroffen sein könnten. Eisvogel seien Stoßtaucher, die bei der Jagd nach Fischen bis zu ein Meter tief in das Wasser eintauchten. Sie dürften deshalb in Flachwasserbereichen nicht jagen (Entsprechendes gelte für den Zwergtaucher). Unsubstantiiert sei auch die Behauptung, „besonders an der Wöhrmühle fahren regelmäßig zahlreiche Boote geradeaus an einer Flussinsel vorbei“. Der Begriff „regelmäßig“ suggeriere eine gewisse Häufigkeit, die jedoch gerade nicht konkretisiert oder substantiiert werde. Auf S. 39 der Klagebegründung werde eine Kommentarstelle von Frenz unzutreffend wiedergegeben. Bei genauerer Lektüre zeige sich, dass die Kohärenzsicherungsmaßnahmen dort nur beispielhaft genannt seien, nicht etwa mit Ausschließlichkeit. Welche Relevanz die Eintauchtiefe von Paddeln für die im Vogelschutzgebiet hier relevanten Arten Eisvogel und Zwergtaucher haben sollten, sei unklar. Im Vogelschutzgebiet seien weder Fische noch die Unterwasserpflanzen geschützt. Soweit der Kläger meine, dass „die bloße Anwesenheit von Menschen“ unzureichend einbezogen worden sei, werde übersehen, dass Kanufahrer sich im Fluss bewegten und sich deshalb jeweils nur eine relativ kurze Zeit in der Nähe einer Bruthöhle oder eines anderweitigen Aufenthaltsorts von Vögeln befänden. Andere Menschen hielten sich jeweils deutlich länger an ihrem jeweiligen Ort auf und stellten in der Wahrnehmung der Vögel daher für deutlich längere Zeiten eine (potenzielle) Bedrohung dar, z.B. Angler. 139 Zum Eisvogel im Speziellen macht der Kläger geltend, der Erhaltungszustand sei seit 2004 gleichbleibend mit C als schlecht eingestuft, doch lasse die Datenlage nicht den Schluss zu, dass keine erheblichen Beeinträchtigungen zu befürchten seien. Insbesondere sei irrelevant, dass keine Abnahme der Population stattfinde, denn der Maßstab der Verträglichkeitsprüfung sei der günstige Erhaltungszustand. Der Vergleich mit dem direkt angrenzenden SPA-Gebiet mit hoher Eisvogeldichte hätte Anlass zu weiteren Untersuchungen gegeben; in jenem Bereich werde nicht Boot gefahren. In Bezug auf die Brutphase erkenne die VP zwar die besondere Störanfälligkeit der Eisvögel, lehne diese jedoch nicht nachvollziehbar umgehend ab. Die entsprechende Aussage auf S. 37 der VP stehe im Widerspruch zu dem Brutverhalten des Eisvogels und den zuvor gemachten Ausführungen auf S. 27. Die Erstbruten könnten im Mai noch nicht als fortgeschritten bezeichnet werden und es lasse sich aufgrund der Schachtelbruten ein Abschluss der Brutphase nach Mai nicht feststellen. Soweit sich die Verträglichkeitsprüfung auf Untersuchungen von Mathes & Meyer
(2001)beziehe, seien diese nicht ohne Weiteres auf die vorliegende Prüfung übertragbar, denn z.B. die Kompensation von Fütterungslücken werde möglicherweise von dem Vorhandensein störungsarmer Stillgewässer in der Aue abhängig gemacht. Auch das Floßgraben-Monitoring von Kipping könne nicht auf die Situation an der Wiesent übertragen werden, so sei diese im Gegensatz zum Floßgraben nur in zwei kurzen Teilabschnitten bei Gasseldorf von Auwald begleitet. An der Wiesent könne es vorkommen, dass ein Boot einen Eisvogel vor sich hertreiben könne, bis dieser nach links oder rechts ins Ufergehölz ausweichen könne. Gerade die fehlenden Ausweichmöglichkeiten an der Wiesent führten dazu, dass die Relativierung auf S. 36 der VP nicht nachvollziehbar sei. Dort werde ausgeführt, wenn ein Störreiz so auftrete, dass die Individuen die Möglichkeit hätten, auszuweichen, aber bei wiederholten Störreizen lernen könnten, dass die Gefährlichkeit der Ereignisse gering sei bzw. ausbleibe, dann wirkten sich Störreize nicht erheblich auf die Individuen oder die Art selbst aus. Auf im Bereich der Wiesent fehlenden Auwald bzw. fehlende Rückzugsmöglichkeiten wurde hingewiesen. Nicht einbezogen worden seien ferner die Auswirkungen des Bootsverleihs auf die Fischart Groppe und die hierdurch mittelbaren Auswirkungen auf den Eisvogel (wurde näher ausgeführt). Die Untersuchung von …, die [bei Klagebegründung] noch nicht abschließend vorliege, zeige negative Auswirkungen des Bootsfahrens auf die Fischart Groppe auf. Dieses hätte auch im Rahmen der mittelbaren Wirkungen auf den Eisvogel miteinbezogen werden müssen. Der Hinweis auf die Fluktuation der Population könne eine erhebliche Beeinträchtigung nicht entkräften. Der Verweis auf Nachtigall & Zinke
(2000a), wonach der Bestand des Eisvogels im Landkreis Kamenz im kalten Winter 1995/96 völlig zusammengebrochen sei, im Jahr 1999 aber ein Großteil der Brutplätze wiederbesetzt gewesen und im Jahr 2000 das Bestandsniveau von 1995 wieder erreicht gewesen sei, sei völlig willkürlich und lasse sich in dieser Pauschalität nicht auf die Wiesent übertragen. Es sei nicht klar, worin die Unterschiede und Gemeinsamkeiten der Habitate zwischen dem Landkreis Kamenz und der Wiesent lägen. Die Aussagen auf S. 39 der VP „der Winter war kalt“ und „es lag Schnee bis Ende März“ seien völlig unpräzise und daher nicht zielführend. 140 Auch in Bezug auf den Zwergtaucher treffe die VP fehlerhafte Aussagen und könne eine erhebliche Beeinträchtigung nicht ausschließen. Schlicht falsch sei die Aussage, dass mit der vorliegenden Datenlage dargelegt werden könne, dass sich der Bestand des Zwergtauchers seit der Ausweisung des Schutzgebiets nicht verändert bzw. sogar verbessert habe. Denn für den Managementplan (AELF Bamberg 2016) sei der Zwergtaucher im SPA im Jahr 2013 erfasst worden. Der Erhaltungszustand sei mit B (gut) bewertet worden. Im SDB aus 2016 sei der Zwergtaucher als im Gebiet brütend aufgeführt worden, jedoch mit nur einem Brutpaar und dem Erhaltungszustand C (mittel-schlecht). Diese Datenlage lasse gerade nicht den Schluss zu, dass sich der Bestand des Zwergtauchers nicht verändert habe. Der Erhaltungszustand habe sich verschlechtert. Trete wie hier eine Verschlechterung des Erhaltungszustands ein, trotz gleichbleibender Umstände, so könne daraus folgen, dass langfristig oder jedenfalls artspezifisch eine erhebliche Beeinträchtigung zu befürchten sei. Als insgesamt schlichtweg willkürlich stelle sich die Darstellung auf S. 41 der VP dar, wonach es keinerlei Hinweise darauf gebe, dass der Bestand des Zwergtauchers vor der gewerblichen Nutzung von Kanus an der Wiesent größer gewesen sei. Vielmehr gebe es Hinweise darauf: Lokale Vogelkundler bestätigten, dass es früher viel mehr Zwergtaucher gegeben habe. Dem anzulegenden Maßstab werde die pauschale und unbelegte Aussage in der VP nicht gerecht. Sie gehe vielmehr davon aus, dass der vorhandene Bestand der kleinen Population trotz des eher ungünstigen Lebensraums stabil zu sein scheine. Diese nicht belegte Vermutung lasse sich jedoch insbesondere nicht mit den Beobachtungen aus dem Jahr 2019 stützen. Im Zuge der Erfassung 2019 habe der Zwergtaucher zwischen dem 11.
  1. und 20.08.2019 an der Wiesent im Bereich südlich der Pulvermühle bis etwa westlich der Stempfermühle erfasst werden können (S. 32 VP). In dieser Zeit habe im Abschnitt Muggendorf bis Ebermannstadt bis 15.
  2. abschnittsweise nur eingeschränkt Kanubetrieb stattgefunden. Im November 2020 sollen zudem Nachweise von Einzeltieren bei Rothenbühl und bei Muggendorf gelungen sein. An dieser Stelle erscheine plötzlich ein weiteres und neues Datum eines Kartierungsnachweises, wovon auf S. 21/22 nichts erwähnt werde. Insgesamt genügten die Ausführungen nicht den Anforderungen an eine fehlerfreie VP. 141 Zu den einzelnen Vogelarten macht das Landratsamt geltend, es sei in der VP ausgeführt worden, dass der Eisvogel alle für ihn nutzbaren Lebensräume an der Wiesent besetzt habe. Diese Lebensräume mit den erforderlichen Habitatrequisiten, wie Steilufer und geeignete Ansitzwarten, seien 2019 erfasst worden. Die Populationsgröße (8 BP) habe sich seit der Ausweisung des Schutzgebiets nicht verändert. 5 BP siedelten im Bereich der befahrbaren Strecke, weil sich nur hier für den Eisvogel geeignete Lebensräume befänden. Der Eisvogel benötige spezifische Habitatstrukturen, vor allem ausreichend hohe Ufer seien nur in einigen Abschnitten vorhanden. Diese Abschnitte seien 2019 komplett erfasst worden. In nicht geeigneten Lebensräumen könne der Eisvogel nicht vorkommen und damit sei auch keine größere Population zu erwarten. Rückwirkend könne keine Betrachtung der Entwicklung erfolgen, da die Daten fehlten und auch nicht nachträglich seitens der Vorhabenträger erbracht werden könnten. Die zur Verfügung stehenden Daten seien für die Beurteilung genutzt worden. Der angestellte Vergleich biete sogar eine bessere Beurteilungsgrundlage als bei vielen anderen Vorhaben, wo nur einjährige Momentaufnahmen zur Beurteilung herangezogen werden könnten. Der Vorhabenträger müsse nicht für einen günstigen Erhaltungszustand sorgen, sondern nur dafür, dass ein solcher trotz des Vorhabens wiederhergestellt werden könne. Die Herstellung selbst obliege dann den Behörden im Rahmen des Gebietsmanagements. Im westlich angrenzenden VSG seien in einer Teilfläche auf ca. 20 km Fließgewässerstrecke laut Managementplan vier Brutpaare des Eisvogels vorhanden. Dieser Bestand habe im Jahr 2019 bestätigt werden können. Auch hier seien alle für den Eisvogel geeigneten Lebensräume besiedelt. Die untere Wiesent besitze auf weiten Strecken keine Steilufer und wenig Uferbegleitgehölze, beides Habitatrequisiten, die für den Eisvogel unbedingt erforderlich seien. Das Fehlen dieser Habitatrequisiten sei völlig unabhängig vom Bootsfahren und könne auch durch das Einstellen desselben nicht geheilt werden. 142 Die sensible Phase mit der Revierbindung beginne beim Eisvogel im April und sei zum Beginn der Bootsaison weitgehend abgeschlossen, für die Zweit- und Drittbruten seien die Reviere schon gebildet. 143 Es sei nicht allein die Studie von Mathes & Meyer ausgewertet und beschrieben worden. Dass sich die Störungen durch den Bootsverkehr nicht erheblich auf die Zeit des Nahrungserwerbs auswirkten, hätten andere Studien, z.B. Kipping, beobachtet. Auf weitere Studien werde in Kapitel 5.2 der VP ausführlich eingegangen. Es sei in der VP dargelegt worden, dass es also verschiedene Verhaltensweisen gebe, wie Eisvögel auf mögliche Störungen durch vorbeifahrende Boote reagierten. Auch an der Wiesent gebe es ruhige Bereiche für den Eisvogel (kleine Waldflächen und Altwasser), die er zur Jagd nutzen könne. Die Brutröhren seien meist sehr versteckt hinter Gehölzen. Die Möglichkeit zum Schutz vor sich annähernden Booten sei grundsätzlich gegeben. Da außerdem jeder für den Eisvogel geeignete Lebensraum an der Befahrstrecke vom Eisvogel besetzt sei, sei davon auszugehen, dass die Störwirkung sich nicht erheblich auswirke. 144 Die Wiesent sei nicht komplett von Auwäldern begleitet, deshalb besiedle der Eisvogel die Wiesent nur dort, wo geeignete Uferbegleitgehölze und Auwälder vorkämen. Für diese Bereiche könnten Vergleiche und auch Ergebnisse aus anderen Studien durchaus herangezogen werden. 145 Die Groppe sei eine nachtaktive Fischart, die am Grund lebe. Der Eisvogel jage tagsüber Fische im freien Wasser im Stoßtauchen. Des Weiteren jage er schlanke Fische, hochrückige und dickköpfige Fische wie die Groppe und Brachsen würden deutlich weniger erbeutet. Die Groppe spiele damit als Jagdbeute für den Eisvogel keine wichtige Rolle und müsse für die Bewertung der Beeinträchtigung des Eisvogels nicht betrachtet werden. 146 Es sei eine Tatsache, dass sich der Eisvogel nach einem Populationseinbruch (z.B. nach kalten Wintern, weil hier die Gewässer einfrierten und die Jagd deutlich erschwert sei), relativ schnell wieder erholen könne. Dies sei unabhängig von den Gebieten, auch an der Wiesent sei solches zu erwarten. Auch andere Daten (Stahl) und die eigenen Erhebungen an der Wiesent belegten die Übertragbarkeit dieses Sachverhalts. 147 Der Erhaltungszustand des Zwergtauchers habe sich seit 2013 nicht verschlechtert. Im Jahr 2013 seien 5 BP im Rahmen des Managementplans erfasst worden, im Jahr 2019 sogar 6 BP und 15 Juvenile. Damit hätten die Zwergtaucher im Jahr 2019 sogar Bruterfolg gehabt. Die Angabe im SDB von 2016 (1 BP) könne mit der Erfassung von 2019 korrigiert werden. Ergänzend wurde darauf hingewiesen, dass im Jahr 2021 sogar noch mehr Zwergtaucher im Abschnitt Plankenfels bis Ebermannstadt erfasst worden seien (wurde näher ausgeführt). Eine gewisse Schwankung von Jahr zu Jahr sei natürlich. Ein langfristig negativer Trend zeichne sich hier nicht ab. Im Gegenteil ergebe sich aus den Kartierungen 2021, dass sich der Zwergtaucherbestand an der Wiesent weiterhin in einem guten Zustand befinde. Die Aussagen lokaler Vogelkundler könnten nicht berücksichtigt werden, da keine Erfassungen gemäß Südbeck et al.
(2005)vorlägen. Die standardmäßigen Erfassungen aus 2013 und 2019 zeigten eindeutig, dass der Zwergtaucher im Gebiet bei Rabeneck bis Doos als Brutvogel vorhanden sei, jedoch nur in einer kleinen, aber stabilen Population. 148 Im November 2020 seien keine Brutvögel gemäß Südbeck et al.
(2005)erfasst worden, weshalb das Datum nicht in der Tabelle auf S. 21/22 gelistet sei. Die Beobachtung zeige, dass der Zwergtaucher auch im Winter auf der Wiesent vorhanden sei, wenn die Witterung nicht zu kalt sei. Dabei sei die Art nicht an das Brutgebiet gebunden und könne deshalb überall auf der Wiesent vorkommen. 149 Die Beigeladenen weisen darauf hin, dass für die Beurteilung des aktuellen Vorkommens der Arten und Lebensräume keine Datenlücken vorhanden seien. Auch sonst gehe die VP davon aus, dass die vorhandenen Datenlücken für die valide Beurteilung der erheblichen Beeinträchtigung unschädlich seien, sonst wäre ein Monitoring vorgeschlagen worden. Die Kritik des Klägers an der Beurteilung des Eisvogels übersehe, dass der Eisvogel im Erfassungszeitraum an der Wiesent alle geeigneten Habitate besiedelt habe. Dieser Umstand belege bereits für sich genommen zwingend, dass durch die Kanuvermietung der Erhaltungszustand der Art im Vogelschutzgebiet nicht verschlechtert werde. Denn auch ohne die Vermietung könnten an der Wiesent nicht mehr Eisvögel vorkommen als im Erfassungszeitraum. Hiermit setze sich der Kläger nicht auseinander. Er stelle bereits diesen Befund und auch nicht den Rückschluss in Frage, dass nämlich keine erhebliche Beeinträchtigung zu erwarten sei; seine Ausführungen blieben eher abstrakt. 150 Soweit sich der Kläger auf Angaben lokaler Vogelkundler beziehe, sei dies unsubstantiiert (wurde näher ausgeführt). Es treffe auch nicht zu, dass es Aufgabe der VP sei, mit Gewissheit Beeinträchtigungen auszuschließen. Ausgeschlossen werden müssten nicht alle Beeinträchtigungen, sondern nur erhebliche Beeinträchtigungen und dies auch nicht mit Gewissheit, sondern lediglich jenseits „vernünftiger Zweifel“; die Verträglichkeitsprüfung müsse nicht auf ein Null-Risiko gerichtet werden. Der Kläger lege seiner Kritik somit bereits den falschen rechtlichen Maßstab zugrunde. 151 Zur Thematik der Summationswirkungen hält der Kläger wiederum die Datengrundlage für lückenhaft und ergänzt, dass offensichtlich nicht sämtliche Summationswirkungen betrachtet worden seien. Es sei schlichtweg nicht untersucht worden, wie sich verschiedene Störreize, wie Lärm, auf den Eisvogel auswirkten. Beim Zwergtaucher wären etwa als Vorbelastung die sinkenden Pegelstände der vergangenen Jahre miteinzubeziehen gewesen. Auch der Nährstoff- und Sedimenteintrag werde nur selektiv betrachtet. Gerade das Befahren mit Booten sorge dann aber noch zusätzlich dafür, dass diese Sedimente aufgewirbelt würden und sich zusätzlich verteilten. Hier fehle auch ein Hinweis auf die gesetzlich vorgesc

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