OLG Nürnberg, Beschluss v. 24.02.2022 – 8 W 457/22 - Bürgerservice Navigation Inhalt OLG Nürnberg, Beschluss v. 24.02.2022 – 8 W 457/22 Download Drucken Titel: Keine Niederschlagung der Sachverständigenkosten bei später geänderter Rechtsansicht Normenkette: GKG § 21 Abs. 1 S. 1 Leitsätze: 1. Eine Niederschlagung der Gerichtskosten ist nicht allein an Billigkeitserwägungen orientiert, sondern setzt gem. § 21 Abs. 1 S. 1 GKG eine unrichtige Sachbehandlung durch das Gericht voraus und bezieht sich auf solche Kosten, die ohne den in der Sphäre der Gerichte aufgetretenen Fehler nicht entstanden wären. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz) 2. Eine unrichtige Sachbehandlung iSd § 21 Abs. 1 S. 1 GKG liegt vor, wenn das Gericht offensichtlich und eindeutig gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen bzw. diese grob verkannt hat (vgl. BGH BeckRS 2003, 3139 unter III); im Umkehrschluss führt nicht jeder Verfahrensfehler oder sonstige Fehler des Gerichts zur Anwendung des § 21 GKG. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz) 3. Erweist sich eine Beweisaufnahme, die das Gericht aufgrund einer zumindest vertretbaren vorläufigen Rechtsansicht angeordnet und durchgeführt hat, später wegen geänderter Rechtsauffassung als überflüssig, rechtfertigt dies es nicht, die hierbei angefallenen Kosten nicht zu erheben (vgl. OLG Koblenz BeckRS 2009, 5757). (Rn. 16 und 19) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Niederschlagung der Gerichtskosten, Billigkeit, unrichtige Sachbehandlung, Verfahrensfehler, überflüssige Beweisaufnahme, geänderte Rechtsauffassung, Betriebsschließungsversicherung, Coronavirus Vorinstanz: LG Amberg, Beschluss vom 12.01.2022 – 23 O 564/20 Fundstellen: ZfS 2022, 644 JurBüro 2022, 372 LSK 2022, 2559 Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Amberg vom 12.01.2022, Az. 23 O 564/20, wird zurückgewiesen. Gründe I. 1 Der Kläger hatte mit einer beim Landgericht Amberg seit August 2020 anhängigen Klage die Zahlung von 38.250 € aus einer zwischen den Parteien bestehenden Betriebsschließungsversicherung verlangt. Hintergrund dieses Rechtsstreits war die Schließung der Gaststätte des Klägers infolge der behördlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie seit März 2020 (sog. „erster Lockdown“) sowie der damit verbundene Einnahmenverlust des Klägers. 2 Im Rahmen der Güteverhandlung vom 25.02.2021 wies die zuständige Einzelrichterin darauf hin, dass nach vorläufiger Rechtsansicht ein Entschädigungsanspruch des Klägers anhand der maßgeblichen Versicherungsbedingungen dem Grunde nach bestehe, zur konkreten Höhe des Anspruchs aber voraussichtlich ein Sachverständigengutachten einzuholen sei (Bl. 68 d.A.). Ein in der Verhandlung geschlossener Vergleich der Parteien wurde seitens der Beklagten widerrufen. 3 Daraufhin erließ das Landgericht am 23.03.2021 einen Beweisbeschluss und ordnete die Erstattung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens zur Ermittlung des durchschnittlichen Rohertrages des klägerischen Gewerbebetriebs an (Bl. 75-77 d.A.). 4 Der vom Landgericht beauftragte Sachverständige … erstattete das Gutachten am 25.08.2021 (Bl. 130 ff. d.A.). Hierfür erhielt er ein Honorar von 5.419,26 € (Kostenvermerk VI). Nachdem die Parteien zu dem Gutachten Stellung genommen hatten, wies das Landgericht mit Verfügung vom 02.12.2021 darauf hin, dass es seine in der Güteverhandlung geäußerte Ansicht aufgebe. Zur Begründung wurde auf das Senatsurteil vom 15.11.2021 - 8 U 322/21 - Bezug genommen (Bl. 190 d.A.). 5 Daraufhin traten die Parteien erneut in Vergleichsverhandlungen ein und einigten sich auf eine Zahlung von 7.500 € an den Kläger nebst Abgeltungsklausel. Von den Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs haben der Kläger 6/7 und die Beklagte 1/7 zu tragen. Das Zustandekommen dieses Vergleichs wurde gemäß § 278 Abs. 6 ZPO mit Beschluss des Landgerichts vom 28.01.2022 festgestellt (Bl. 208/209 d.A.). 6 Bereits mit Schriftsatz vom 04.01.2022 hatte der Kläger beantragt, die Gerichtskosten für die Erstellung des Sachverständigengutachtens niederzuschlagen, weil die überraschende Änderung der Rechtsansicht des Landgerichts nicht zu Lasten des Klägers gehen dürfe (Bl. 195 d.A.). 7 Diesen Antrag wies das Landgericht mit Beschluss vom 12.01.2022 zurück (Bl. 199 d.A.). Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Klägers ging am 07.02.2022 beim Landgericht ein (Bl. 218/219 d.A.). Dieser hat das Landgericht mit Beschluss vom 11.02.2022 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Nürnberg zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 226/227 d.A.). II. 8 1. Die Beschwerde des Klägers ist statthaft gemäß § 66 Abs. 2 Satz 1 GKG. Unabhängig davon, ob dem Kläger zwischenzeitlich eine Kostenrechnung zugegangen und sein Antrag auf Niederschlagung der Sachverständigenkosten in eine Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG umzudeuten ist (vgl. hierzu BeckOK-KostR/Dörndorfer, § 21 GKG Rn. 9 m.w.N. [Stand: 01.01.2022]), findet gegen eine den Antrag des Kostenschuldners zurückweisende Entscheidung des Erstgerichts die Beschwerde statt (vgl. OLG München, BeckRS 2021, 28885 Rn. 10 m.w.N.). Es handelt sich um einen Teil des Kostenansatzverfahrens (vgl. NK-GK/Fölsch, 3. Aufl., § 21 GKG Rn. 3). 9 Die notwendige Beschwer des Klägers ist gegeben. An eine Frist ist das Rechtsmittel nicht gebunden (vgl. Toussaint, Kostenrecht, 51. Aufl., § 66 GKG Rn. 50 m.w.N.). 10 Über die Beschwerde entscheidet der Senat durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter (§ 66 Abs. 6 Satz 1 GKG). 11 2. In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Das Landgericht hat den Antrag des Klägers auf teilweise Niederschlagung der Gerichtskosten - hier der Sachverständigenvergütung (Nr. 9005 KV GKG, § 9 JVEG) - zu Recht und mit überzeugender Begründung abgelehnt. 12 Es kann zunächst auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses vom 12.01.2022 sowie der Nichtabhilfeentscheidung Bezug genommen werden, der sich der Senat uneingeschränkt anschließt. Ergänzend ist auszuführen: 13
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.