instanz: LG München I, Endurteil vom 16.07.2021 – 17 O 7871/18 Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 16.07.2021, Az. 17 O 7871/18, abgeändert und wie folgt neu gefasst: I. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 4.667,14 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 4.594,79 € seit 12.07.2018 und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 72,35 € seit 30.04.2021 zu zahlen. Ferner werden die Beklagten zu 2) verurteilt, an den Kläger samtverbindlich weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 4.594,79 € vom 25.0.2018 bis 11.07.2018 zu zahlen. II. Die Beklagten werden ferner als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger
gerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 544,55 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11.07.2018 zu zahlen. III. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtverbindlich verpflichtet sind, dem Kläger jeden weiteren materiellen Schaden aus dem Unfall vom 28.02.2018 in München zu ersetzen. IV. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. V. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 7% und die Beklagten samtverbindlich 93%. Die Berufung wird im Übrigen zurückgewiesen. 2. Von den Kosten des Berufungsverfahren tragen der Kläger 36% und die Beklagten samtverbindlich 64%. 3. Das Urteil ist
läufig vollstreckbar.
bringen der Parteien unberücksichtigt gelassen, Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteile vom
, wenn die vom Schädiger benannte Referenzwerkstatt auf öffentlich zugänglichen Straßen nicht mehr als 20 km vom Wohnort des Geschädigten entfernt ist. Dabei kommt es nicht auf die Luftlinie an; auch ist irrelevant, ob sich die benannte Werkstatt im Gemeindegebiet des Wohnorts des Geschädigten befindet. 9
liegt, obwohl die Referenzwerkstatt nicht mehr als 20 km entfernt ist, kann der Schädiger die mühelose Erreichbarkeit dennoch dadurch erreichen, dass dem Geschädigten ein bedingungsloser kostenloser Hol- und Bringservice angeboten wird (die Bedingungslosigkeit erfordert, dass das Fahrzeug aus jedem Ort innerhalb eines Radius von 20 km und zu allen üblichen Geschäftszeiten abgeholt und zurückgebracht wird). Falls der Schädiger einen derartigen Hol- und Bringservice nicht zur Verfügung stellen kann, kann er die mühelose Erreichbarkeit in diesen Fällen dadurch herstellen, dass dem Geschädigten in einem Bereich von bis zu 10 km ein Fahrtkostenzuschuss von 50 €, im Bereich von 10 bis 20 km ein Fahrtkostenzuschuss von 100,00 € zugebilligt wird. Beachtlicher
trag des Geschädigten, dass er die Referenzwerkstatt nicht mühelos erreichen könne, obwohl sie innerhalb eines Radius von 20 km liegt, wäre etwa eine schlechte Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln (Zeitaufwand von über einer Stunde), keine Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln, persönliche Gebrechen, die zwar das Autofahren, nicht aber das Fahren in öffentlichen Verkehrsmitteln ermöglichen, etc. 10 Soweit der Kläger der Auffassung ist, dass die Entwicklung entsprechender Kriterien „willkürlich“ sei (vgl. Seite 7 der Berufungserwiderung = Bl. 19 d. OLG-A.), ist dem entgegenzuhalten, dass der Senat zum einen im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH nicht die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls aus dem Blick verliert, da es dem Geschädigten auch anhand der Kriterien noch möglich ist überzeugend darzulegen, dass aufgrund besonderer Umstände eine mühelose Erreichbarkeit nicht
liegt, obwohl die Referenzwerkstatt nicht mehr als 20 km entfernt ist, und zum anderen die Entwicklung der Kriterien zur Rechtssicherheit und -klarheit beitragen soll. 11 b) Bezogen auf den streitgegenständlichen Fall bedeutet dies, dass der Senat abweichend von der Auffassung des Erstgerichts eine „mühelose Erreichbarkeit“ der von der Beklagtenseite benannten Referenzwerkstätte Kfz-Reparaturzentrum R., das sich in einer Entfernung von 18,9 km vom Wohnort des Klägers befindet, für gegeben hält. Soweit der Kläger diesbezüglich einwendet, dass die Fahrtzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln (inklusive der erforderlichen Fußwege) vom Wohnsitz des Klägers bis zur beklagtenseits genannten Referenzwerkstatt laut aktueller Google-Maps-Auskunft zwischen 52 Minuten und 67 Minuten liege und zudem noch die Wartezeiten bei den jeweiligen Haltestellen zu beachten seien, so dass man im konkreten Fall auf eine Gesamtreisezeit inklusive Wartezeit von über einer Stunde käme (vgl. Seite 6 der Berufungserwiderung = Bl. 19 d. OLG-A.), verkennt der Kläger, dass bei einer fiktiven Abrechnung des Schadens auf Gutachtenbasis, wozu er berechtigt ist, rein hypothetisch anfallende, zusätzliche Wartezeiten ohne Relevanz sind. 12
allem Kriterien, wie die Frage, „ob es sich etwa um eine Meisterwerkstatt handelt, ob diese zertifiziert ist, ob dort Originalersatzteile Verwendung finden, über welche Erfahrung man bei der Reparatur von Unfallfahrzeugen verfügt und dergleichen“ (OLG Düsseldorf, Urteil vom
neherein versagt wäre. Der BGH schränkt die Verweisungsmöglichkeit aber insoweit ein, als er es für den Geschädigten gleichwohl auch bei einer technischen Gleichwertigkeit der Reparatur unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht für unzumutbar erachtet, eine Reparaturmöglichkeit in dieser Werkstatt in Anspruch zu nehmen, wenn das Fahrzeug nicht älter als drei Jahre alt ist oder das Fahrzeug bisher regelmäßig in einer Markenwerkstatt gewartet und repariert wurde (vgl. BGH, VersR 2010, 1096, 1097 - „Audi-Quattro-Urteil). 13 Auf der Grundlage der vom Senat ergänzend durchgeführten Beweisaufnahme konnte sich der Senat infolge der überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen Dipl.-Ing. (FH) Ra., von dessen Zuverlässigkeit und herausragender Sachkunde sich der Senat in einer Vielzahl von Verfahren und Gutachten ein Bild machen konnte, davon überzeugen, dass für den
liegenden Fall, und nur auf den konkreten Einzelfall kann es jeweils ankommen, die Referenzwerkstätte R. eine günstigere, aber technisch gleichwertige Reparaturmöglichkeit anbietet. 14 a) Der gerichtliche Sachverständige Ra. führte aus, dass er sowohl das
gelegte Privatgutachten der DEKRA vom 02.03.2018 (Anlage K3 zur Akte), geprüft und ausgewertet, als auch am 11.01.2022 eine Betriebsbesichtigung bei der von der Beklagtenseite als Referenzwerkstätte benannten Firma R. durchgeführt und dort mit Herrn R. persönlich gesprochen habe (vgl. Seite 3 des Protokolls vom 27.07.2022 = Bl. 45 d. OLG-A.). Im Rahmen der Betriebsbesichtigung habe der Sachverständige dort einerseits die
gehaltene Werkstattausrüstung, Mitarbeiter und deren Reparaturdurchführungen in Vergleichbarkeit zu markengebundenen Werkstätten geprüft, verschiedene reparierte Fahrzeuge untersucht und auch gerade in der Reparatur befindliche Fahrzeuge besichtigt, wobei er speziell ein Fahrzeug mit Heckschaden wie
liegend mit erforderlichem Austausch des Abschlussbleches, des Kofferraumbodens in Kombination mit Erneuerung einer Seitenwand untersucht habe (vgl. Seite 3 des Protokolls vom 27.07.2022 = Bl. 45 d. OLG-A.). Als Ergebnis führte der gerichtliche Sachverständige zusammengefasst aus, dass der technische Qualitätsstandard der Werkstätte R. der einer Marken-Fachwerkstatt entspreche: „Die Reparaturen, die ich dort besichtigt habe, mit teilweiser sehr hoher Anforderung, waren hoher Qualität und den anerkannten Regeln der Technik und den jeweiligen Herstellervorgaben entsprechend. Die Firma R. ist in Anbetracht meiner eigenen beruflichen Erfahrung in der Unfallinstandsetzung als Kfz-Mechaniker und auch meiner Erfahrung als gerichtlich tätiger Sachverständiger in den vergangenen 25 Jahren einer der Betriebe mit sehr hochwertigem Reparaturergebnis. Meines Erachtens liegt hier technisch eine vergleichbare Situation mit Ergebnissen bei markengebundenen Fachwerkstätten
.[…] Technisch ist die Firma R. vergleichbar einer markengebundenen Fachwerkstätte ausgerüstet. Dort durchgeführte Reparaturen an Karosserie und Technik sind auf hohen Niveau vergleichbar einer Markenwerkstätte.“ (vgl. Seite 3/4 des Protokolls vom 27.07.2022 = Bl. 45/46 d. OLG-A.). 15 b) Der gerichtliche Sachverständige Ra. legte zwar dar, dass „es sich entgegen der Ausführungen im beklagtenseits
gelegten Prüfbericht (Anlage K8) bei der Firma R. um keinen „Kfz-Meisterfachbetrieb“ handelt (vgl. Seite 4 des Protokolls vom 27.07.2022 = Bl. 46 d. OLG-A.). Herr R. selbst sei weder ein Kfz-Techniker-Meister, noch verfüge sein Betrieb über einen angestellten Kfz-Techniker-Meister (vgl. Seite 4 des Protokolls vom 27.07.2022 = Bl. 46 d. OLG-A.). Der Betrieb sei jedoch ein von der DEKRA zertifizierter Karosserie- und Lackierfachbetrieb (vgl. Anlage A 1 zum Protokoll), der über einen Karosserie- und Fahrzeug-Meister in Person des Herrn R. und über einen Lackier-Meister sowie eine Lackier-Meisterin verfüge (vgl. Seite 4 des Protokolls vom 27.07.2022 = Bl. 46 d. OLG-A.). 16 Nachdem der gerichtliche Sachverständige Ra. gestützt auf das klägerische Schadensgutachten auch weiter ausführen konnte, dass im
liegenden Fall überwiegend Arbeiten an der Karosserie, einschließlich Lackierarbeiten, durchzuführen waren, hingegen kein Reparaturauftrag bestanden habe, der eine sicherheitsrelevante erforderliche Reparatur oder einen Ausbau der Radaufhängung, der Lenkung oder der Bremsanlage erfordert hätte, mithin nur die Fachbereiche des Karosseriebauers und des Lackierers betroffen waren, für welche eine Zertifizierung der Werkstätte R.
liegt, ist der Senat der Auffassung, dass dem Kläger im
liegenden Fall eine Verweisung auf die von der Beklagtenseite benannte Referenzwerkstätte zumutbar ist. Für den konkret zu behebenden Schaden verfügt die Firma R. über die
aussetzungen, die nach der Rechtsprechung des BGH als ausreichend angesehen wurden, um ermessensfehlerfrei davon ausgehen zu können, dass die benannte Referenzwerkstätte den Unfallschaden technisch in gleicher Qualität wie eine markengebundene Fachwerkstätte beheben kann (vgl. Zur Frage einer technisch gleichwertigen Reparaturmöglichkeit auch AG Hamburg-Haburg, Urteil vom 08. März 2012 - 650 C 9/12, NZV 2013, 146, 147). Insbesondere hat der gerichtliche Sachverständige auch erläutert, dass der Geschädigte nach einer den technischen Regeln entsprechenden Reparatur in der Werkstätte R. nicht befürchten müsse, dass bei Fragen der Gewährleistung oder Kulanz Leistungen des Herstellers abgelehnt werden würden, nur weil die technisch ordnungsgemäße Reparatur nicht in der Markenwerkstatt sondern in einer freien Werkstätte
genommen wurde (vgl. Seite 5 des Protokolls vom 27.07.2022 = Bl. 47 d. OLG-A.). 17 c) Zudem hat die Klageseite keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die es dem Kläger im Hinblick auf das Alter des Fahrzeugs oder den
angegangenen Service bzw. frühere Reparaturen unzumutbar machen könnten, sein Fahrzeug nicht in der Referenzwerkstätte R. reparieren zu lassen. Das Fahrzeug war zum Unfallzeitpunkt fast 10 Jahre alt. Zudem fehlt es an einem Sachvortrag, dass das Fahrzeug bislang ausschließlich in markengebundenen Fachwerkstätten gewartet wurde. 18
liegenden Fall die Frage ob eine Verweisung auf die Referenzwerkstätte R. auch dann zumutbar gewesen wäre, wenn das von einer Klagepartei
gelegte Schadensgutachten Unfallreparaturen
gesehen hätte, die den vom Sachverständigen aufgelisteten sicherheitsrelevanten Umfang betroffen hätten, also in den Fachbereich eines Kfz-Techniker-Meisters gefallen wären. Nachdem der gerichtliche Sachverständige Ra. insoweit überzeugend ausgeführt hat, dass die von ihm kontaktierte Handwerkskammer auf seine Anfrage hin mitgeteilt habe, dass für sicherheitsrelevante Reparaturen, also insbesondere „Reparaturen an der Bremsanlage, an der Radaufhängung, an der Lenkung, an den elektronischen Bauteilen sowie den Assistenzsystemen eine Eintragung als Kfz-Techniker-Meister in der Handwerksrolle“ (vgl. Seite 5 des Protokolls vom 27.07.2022 = Bl. 47 d. OLG-A.) erforderlich gewesen wäre und eine Eintragung in die Handwerksrolle nur aufgrund einer abgelegten Meisterprüfung oder einer gleichwertigen Qualifikation erfolgen könne (vgl. Auskunft der Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz vom 09.02.2022, vgl. Anlage 2 zum Protokoll), ist der Senat der Auffassung, dass in einen derartigen Fall eine Verweisung auf die Referenzwerkstätte R. einem Geschädigten nicht zumutbar gewesen wäre, da die Referenzwerkstätte R. (zumindest zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung) nicht über einen Kfz-Techniker-Meister verfügt. 20 Hierbei kommt es nicht darauf an, dass eine Vergleichbarkeit zwischen einer markengebundenen Fachwerkstatt und einer nicht markengebundenen Referenzwerkstatt in jedem einzelnen Punkt wie z.B. der Arbeitsweise, der Qualifizierung bzw. Ausbildung und Schulung des Personals etc.
liegt, zumal diese Prüfung einem Geschädigten - wie in dem Schriftsatz der Beklagtenseite vom 24.08.2022 zutreffend ausgeführt (vgl. Seite 2 = Bl. 56 d. OLG-A.) - auch nicht immer möglich sein dürfte und auch einzelne markengebundene Fachwerkstätten unterschiedliche Standards haben (vgl. AG Hamburg-Haburg, Urteil vom
KommBGB,
KommBGB,
vollständiger Erfüllung, etwa durch Preissteigerungen, gehen deshalb in der Regel zu dessen Lasten (vgl. BGH, Senatsurteil vom
KommBGB,
KommBGB,
dem Senat am 27.07.2022 auf 123 € netto pro Arbeitsstunde für Karosserie- und Mechanikerarbeiten und 124 € pro Arbeitsstunde für Lackierarbeiten, wobei das Lackmaterial mit 35% anteilig der Lohnkosten für Uni-Lackierungen und für Metallic-Lackierungen mit 40% der Lohnkosten verrechnet wird (vgl. Seite 3 des Protokolls vom 27.07.29022 = Bl. 45 d. OLG-A.). 25 Die Netto-Reparaturkosten belaufen sich daher nach Auskunft des Sachverständigen bei Reparatur des Kläger-Fahrzeugs in der Referenzwerkstätte Rous bei Ansatz der aktuell gültigen Stundenverrechnungssätze auf 7.801,94 €. 26 Unter Berücksichtigung der bereits unstreitig geleisteten Zahlung in Höhe von 3.459,16 € ergibt sich damit ein noch offener Betrag von 4.342,78 €. Zu diesem Betrag kommen - wie bereits im Ersturteil ausgeführt und mit der Berufung nicht beanstandet - noch weitere Sachverständigenkosten in Höhe von 311,86 € sowie eine weitere Unkostenpauschale in Höhe von 12,50 € dazu, so dass sich insgesamt ein Betrag von 4.667,14 € ergibt. 27 4. Die Höhe der noch erstattungsfähigen weiteren außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten bleibt hiervon unberührt. 28 5. Zu dem Beginn der Verzinsung des Anspruchs darf ebenfalls auf die Ausführungen des Erstgerichts Bezug genommen werden (vgl. Seite 13 des EU). 29 Die weitergehende Berufung war zurückzuweisen. 30 II. Die Kostenentscheidungen beruhen jeweils auf § 92 I 1 Fall 2 ZPO. 31 III. Die Entscheidung über die
läufige Vollstreckbarkeit des Ersturteils und dieses Urteils beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i. Verb. m. § 544 II Nr. 1 ZPO. 32 IV. Die Revision war nicht zuzulassen. Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 II 1 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
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