VGH München, Beschluss v. 15.09.2022 – 6 CE 22.1803 , 6 CE 22.1337 - Bürgerservice Navigation Inhalt VGH München, Beschluss v. 15.09.2022 – 6 CE 22.1803 , 6 CE 22.1337 Download Drucken Titel: Zusicherung der Einstellung im Polizeidienst Normenketten: VwGO § 123, § 146 Abs. 4 S. 6, § 152a VwVfG § 37 Abs. 1, § 38, § 48 BPolLV § 12 BLV § 7, § 19 Leitsätze: 1. Das Glückwunschschreiben der Auswahlkommission ist nicht als Einstellungszusicherung zu verstehen, da der Wortlaut „Einstellungsangebot“ klarstellt, dass es sich nicht schon um eine rechtsverbindliche Zusage handelt, sondern diese lediglich in Abhängigkeit der weiteren erfolgreichen Verfahrensweise unverbindlich in Aussicht gestellt wird. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz) 2. Selbst wenn man von einer verbindlichen (bedingten) Einstellungszusage ausgehen wollte, so würde sie keine Rechtswirkungen mehr entfalten, denn im nachfolgenden Schreiben des Bundespolizeipräsidiums ist dann zumindest eine sinngemäße rechtmäßige Rücknahmeerklärung zu sehen, da hier deutlich der Wille zum Ausdruck kommt, dass der Antragsteller das Auswahlverfahren für den Polizeivollzugsdienst nicht bestanden hat und deshalb die Einstellungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Bundesbeamtenrecht, Erfolgreiche Anhörungsrüge, Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens, Einstweilige Anordnung, Vorläufige Ernennung zum Beamten auf Widerruf, Bundespolizei, Einstellung ins Beamtenverhältnis auf Probe, EU-Polizist, Zusicherung (bedingte) Einstellungszusage, zuständige Einstellungsbehörde, Entfallen der Bindungswirkung Vorinstanz: VG Ansbach, Beschluss vom 02.05.2022 – 16 E 22.00633 Tenor I. Auf die Anhörungsrüge des Antragstellers wird das Beschwerdeverfahren 6 CE 22.1337 fortgesetzt. II. Der Beschluss des Senats vom 2. August 2022 - 6 CE 22.1337 - wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 2. Mai 2022 - AN 16 E 22.00633 - nicht verworfen, sondern zurückgewiesen wird. Gründe I. 1 Die vom Antragsteller mit Schriftsatz vom 10. August 2022 erhobene Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 2. August 2022 - 6 CE 22.1337 - ist zulässig und begründet, so dass das Beschwerdeverfahren fortzuführen ist (§ 152a Abs. 5 Satz 1 VwGO). 2 Der Beschluss beruht auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil der Senat den Schriftsatz des Antragstellerbevollmächtigen vom 7. Juni 2022 nicht zur Kenntnis genommen und deshalb die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 2. Mai 2022 in der fälschlichen Annahme als unzulässig verworfen hat, diese sei entgegen § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO nicht rechtzeitig begründet worden. Der Antragsteller hat durch Vorlage der entsprechenden Prüfprotokolle hinreichend nachgewiesen, dass er die Beschwerdebegründung mit dem - im gerichtsinternen Geschäftsgang „hängen gebliebenen“ - Schriftsatz vom 7. Juni 2022 fristgerecht an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof übermittelt hatte. Im Gegensatz zu der Annahme im Beschluss vom 2. August 2022 erweist sich die Beschwerde, über die erneut zu entscheiden ist, daher als zulässig. II. 3 Die Beschwerde, mit der der Antragsteller seinen erstinstanzlichen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung weiterverfolgt, ist zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet und deshalb zurückzuweisen. Die rechtzeitig dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen es nicht, die erstinstanzliche Entscheidung zu ändern. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, den Antragsteller vorläufig unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf in den mittleren Polizeivollzugsdienst einzustellen, zu Recht abgelehnt. 4 1. Der Antragsteller ist kroatischer Staatsbürger. Er war bis zu seinem Umzug nach Deutschland im Jahr 2018 im kroatischen Polizeidienst tätig. Mit Schreiben vom 28. Februar 2021 bewarb er sich um eine Direkteinstellung als sog. „EU-Polizist“ im Beamtenverhältnis auf Probe im mittleren Polizeivollzugsdienst der Bundespolizei. Den am 21. Juni 2021 abgelegten schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens hat der Antragsteller nicht bestanden. Das Prüfungsergebnis teilte die Bundespolizeiakademie dem Bundespolizeipräsidium mit Schreiben vom 2. Juli 2021 mit. Der Antragsteller selbst hatte allerdings noch am Tag der schriftlichen Prüfung einen von drei Mitgliedern der Auswahlkommission unterschriebenen Vordruck („Herzlichen Glückwunsch!“) erhalten, wonach er das Eignungsauswahlverfahren für den mittleren Polizeivollzugsdienst mit dem Ergebnis „geeignet“ beim Auswahldienst Bamberg bestanden habe. Unter dem Vorbehalt der Ergebnisse der polizeiärztlichen Auswahluntersuchung und der Einholung der Polizeiauskunft erhalte der Antragsteller ein Einstellungsangebot. Der Einstellungstermin orientiere sich an dem im Auswahlverfahren erzielten Ergebnis. Die Polizeiauskunft und die ärztliche Auswahluntersuchung verliefen für den Antragsteller positiv. Mit Schreiben vom 2. September 2021 teilte das Bundespolizeipräsidium dem Antragsteller schließlich mit, dass er das Auswahlverfahren für den Polizeivollzugsdienst nicht bestanden habe und eine Einstellung bei der Bundespolizei daher nicht möglich sei. 5 Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob der Antragsteller Klage zum Verwaltungsgericht mit dem Begehren, den Ablehnungsbescheid vom 2. September 2021 und den Widerspruchsbescheid vom 7. Dezember 2021 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihn unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe in den mittleren Polizeivollzugsdienst einzustellen (AN 16 K 22.00058). 6 Zugleich beantragte der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO mit dem Inhalt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihn bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf in den mittleren Polizeivollzugsdienst einzustellen. Die Antragsgegnerin habe ihm im Schreiben vom 21. Juni 2021 eine Einstellung in das Beamtenverhältnis verbindlich zugesagt. 7 Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 2. Mai 2022 abgelehnt. Dem Antragsteller fehle für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Auch ein Anordnungsgrund sei nicht glaubhaft gemacht, so dass der Antrag bereits unzulässig sei. Im Übrigen sei der Antrag auch unbegründet, da der Antragsteller einen Anordnungsanspruch ebenfalls nicht glaubhaft gemacht habe. Ein Anspruch auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe/Widerruf im mittleren Polizeidienst ergebe sich nicht aus den maßgeblichen Vorschriften, nachdem der Antragsteller den schriftlichen Teil des erforderlichen Auswahlverfahrens unstreitig nicht bestanden habe. Die vom Antragsteller behauptete Zusicherung im Sinn von § 38 VwVfG auf Einstellung liege nicht vor. Das Schreiben vom 21. Juni 2021 stamme bereits nicht von der für Einstellungen zuständigen Stelle (Bundespolizeipräsidium); darüber hinaus könne ihm auch der erforderliche objektive Rechtsbindungswille der Behörde nicht entnommen werden. 8 2. Die mit der Beschwerde vorgebrachten Einwände rechtfertigen es nicht, die erstinstanzliche Entscheidung zu ändern. Mit seinem Beschwerdevorbringen hat der Antragsteller weiterhin nicht glaubhaft gemacht, dass ihm der behauptete Anspruch auf Erlass einer einstweiligen (Regelungs-) Anordnung des begehrten Inhalts zusteht. 9
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.