VG Würzburg, Urteil v. 24.06.2022 – W 7 K 21.31128 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG Würzburg, Urteil v. 24.06.2022 – W 7 K 21.31128 Download Drucken Titel: unzulässiger Asylfolgeantrag Normenketten: AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 5, § 71 AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1 EMRK Art. 3 VwVfG § 51 Abs. 1, Abs. 5 Leitsatz: Einem jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann, der zudem bereits vor seiner Ausreise in Albanien gearbeitet hat, ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Falle seiner Rückkehr nach Albanien möglich und zumutbar, um so eine zumindest existenzsichernde Lebensgrundlage für sich zu erwirtschaften. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Herkunftsland Albanien, unzulässiger Folgeantrag, junger, gesunder und erwerbsfähiger Mann, Hepatitis-Erkrankung, kein Abschiebungsverbot, Albanien, Wiederaufgreifensgrund, Abschiebungsverbot, Existenzminimum, Rückkehrhilfe Rechtsmittelinstanz: VGH München, Beschluss vom 13.09.2022 – 9 ZB 22.30835 Tenor I.Die Klage wird abgewiesen. II.Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Asylfolgeantrags als unzulässig und begehrt die Feststellung zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote hinsichtlich Albanien unter Abänderung eines früheren bestandskräftigen Ablehnungsbescheids. 2 1. Der Kläger ist nach eigenen Angaben ein am … … 1990 in F* … geborener albanischer Staatsangehöriger. Am … … 2015 stellte er beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag. Der Asylantrag des Klägers ist mit Bescheid des Bundesamts vom … … 2015 (Az.: …*) unanfechtbar als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG wurden nicht festgestellt. 3 Im Asylerstverfahren gab der Kläger im Rahmen der persönlichen Anhörung am … … 2015 an, er habe in Albanien Abitur gemacht, anschließend habe er Gelegenheitsjobs auf dem Bau und im Gaststättengewerbe durchgeführt. Seine Eltern wohnten noch in F* …Albanien, zudem habe er noch einen Bruder und eine Schwester in Albanien. Zu seinem Verfolgungsschicksal befragt gab der Kläger an, in Albanien gebe es kein sicheres Leben, der Staat funktioniere nicht und er erhalte keine Unterstützung wie Sozialhilfe, er finde auch keine Arbeit. Er wolle seinen Eltern helfen, die beide krank seien, keine gesundheitliche Unterstützung erhielten und nicht arbeiten gehen könnten. Zudem sei in Albanien die Korruption sehr hoch. Ab und zu sei er arbeiten gewesen, nach fünf Monaten Arbeit habe er immer noch kein Gehalt bekommen. Er habe dies bei der Polizei angezeigt, die davon nichts habe wissen wollen und ihn zum Gericht geschickt habe, das vom Arbeitgeber geschmiert geworden sei und keine Strafe erlassen habe. Er habe in Albanien nichts zu befürchten. Das Einzige, was ihm Unbehagen bereite, sei das schwierige Leben dort. 4 2. Am … … 2021 stellte der Kläger schriftlich beim Bundesamt einen Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (Folgeantrag) sowie auf Wiederaufgreifen des Verfahrens zur Feststellung von Abschiebungsverboten. Zur Begründung führte der Kläger aus, er sei seit 2015 an Hepatitis B erkrankt, davon habe er während der Prozeduren in Betreff der Asylregeln erfahren. Er habe dieses Problem damals jedoch nicht ernst genommen und sein Problem nicht mit Ernsthaftigkeit weiterverfolgt. Die Untersuchung und Behandlung würden Geld kosten und könnten nur in privaten Krankenhäusern durchgeführt werden, diese Art von Therapie existiere nicht in Albanien. Eine Therapie müsse begonnen werden, da die Krankheit sich mit der Zeit zu Krebs entwickle. 5 3. Mit Bescheid vom … … 2021, zugestellt am … … 2021, lehnte das Bundesamt den Folgeantrag als unzulässig ab (Ziffer 1) und lehnte den Antrag auf Abänderung des Bescheids vom … … 2015 (Az.: …*) bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG ab (Ziffer 2). 6 Zur Begründung wurde ausgeführt, es handele sich um einen unzulässigen Folgeantrag im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 71 Abs. 1 AsylG, da die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens gemäß § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorlägen. Der Kläger habe keine neuen Gründe vorgetragen, die erst nach Abschluss des Asylerstverfahrens entstanden seien, da er die Krankheit bereits im Erstverfahren habe vorbringen können. Neue Beweismittel seien nicht vorgelegt worden. Auch die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens hinsichtlich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG seien damit nicht erfüllt, das Verfahren sei auch nicht im Interesse rechtmäßigen Verwaltungshandelns von Amts wegen wiederaufzugreifen, da Gründe, die in Bezug auf die Feststellung von Abschiebungsverboten unabhängig von den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG eine Änderung der bisherigen Entscheidung rechtfertigen würden, nicht vorlägen. Selbst wenn der Kläger an Hepatitis erkrankt sei, sei eine medizinische Versorgung für ihn im Heimatland verfügbar und erreichbar. Einer erneuten Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung bedürfe es gemäß § 71 Abs. 5 AsylG nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG). 7 4. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 8. November 2021 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg und ließ zuletzt beantragen, 1. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 22. Oktober 2021 wird aufgehoben. 2. Hilfsweise wird die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen. 8 Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es liege eine lebensbedrohliche Erkrankung zumindest für den Fall der Nichtbehandlung vor. Der Kläger leide an Hepatitis-C. Beigefügt war ein Befundbericht von „L* … B* …“ vom … … 2021, wonach im EDTA-Plasma bzw. Serum HBV-DNA nachgewiesen worden sei. Er habe keine Verwandten und keine Familie in Albanien. Seine Mutter und sein Bruder lebten in Italien. Aufgrund der Erkrankung an Hepatitis-B seit 1,5 Jahren und der fehlenden Therapie habe er 10 kg Körpergewicht verloren, Leberprobleme (erhöhte Gefahr der Leberzirrhose) und fühle sich kraftlos. Er habe an der Uni T* … Business Management studiert, zwei Jahre in seinem Beruf in Albanien gearbeitet und anschließend eine Umbildung zum Makeup Artist und Friseur gemacht. Aufgrund der Erkrankung sei der Kläger jedoch nicht mehr in der Lage, den Lebensunterhalt zu bestreiten, er könne auch nicht auf die familiäre Unterstützung zählen. Es liege zumindest ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG vor. 9 5. Das Bundesamt beantragte für die Beklagte, die Klage abzuweisen. 10 Zur Begründung wurde auf die Gründe des angefochtenen Bescheids verwiesen. Auf den Bericht von United Kingdom - Home Office, Albania - Medical and Healthcare Provision vom 25. Januar 2022 wurde verwiesen. 11 6. Mit Beschluss vom 9. Dezember 2021 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. 12 Die Erkenntnismittelliste Albanien, Stand: Juni 2022, war Gegenstand des Verfahrens. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Gerichts- und Behördenakten, wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung auf das Protokoll vom 24. Juni 2022 Bezug genommen. Entscheidungsgründe 14 Das Gericht konnte durch den Einzelrichter entscheiden, nachdem diesem das Verfahren durch Beschluss der Kammer zur Entscheidung übertragen worden ist, § 76 Abs. 1 AsylG. 15 Die zulässige Klage, über die nach § 102 Abs. 2 VwGO auch in Abwesenheit eines Vertreters der Beklagten verhandelt und entschieden werden durfte, bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Unzulässigkeitsentscheidung unter Ziffer 1 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom … … 2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Er hat ferner weder einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens in Bezug auf Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG, noch auf eine erneute ermessensfehlerfreie Entscheidung insoweit gemäß § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG, weil sein darauf gerichteter Anspruch bereits durch eine ermessensfehlerfreie Entscheidung der Beklagten erfüllt ist (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Insbesondere droht dem Kläger im Fall der Rückkehr nach Albanien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK oder konkrete Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne des § 60 Abs. 7 AufenthG im Hinblick auf die schlechte Versorgungslage. 16 Hierzu wird auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Bescheids vom 22. Oktober 2021, welchen sich das Gericht aufgrund eigener Überzeugung anschließt (§ 77 Abs. 2 AsylG), verwiesen. 17 Lediglich ergänzend hierzu ist noch Folgendes auszuführen: 18 1. Die Beklagte hat den Folgeantrag zu Recht als unzulässig abgelehnt. 19 Rechtsgrundlage für die Ablehnung des Folgeantrags als unzulässig ist § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn im Fall eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. Gemäß § 71 Abs. 1 AsylG ist im Fall der Stellung eines erneuten Asylantrags (Folgeantrag) nach Rücknahme oder - wie hier - unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. 20 Nach diesen Vorschriften liegen Gründe für ein Wiederaufgreifen nur vor, wenn sich die dem Verwaltungsakt zu Grunde liegende Sach- und Rechtslage nachträglich, d.h. nach Abschluss des früheren Asylverfahrens, zu Gunsten des Betroffenen geändert hat (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG), neue Beweismittel vorliegen, die eine günstigere Entscheidung herbeigeführt hätten (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG), Wiederaufgreifensgründe entsprechend § 580 ZPO vorliegen (§ 51 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG) und der Betroffene gemäß § 51 Abs. 2 VwVfG ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren geltend zu machen, obwohl die Geltendmachung in dem früheren Verfahren objektiv möglich war (vgl. Bergmann in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, § 71 AsylG Rn. 22). Die Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung aufgrund der geltend gemachten Wiederaufnahmegründe genügt (vgl. BVerfG, B.v. 3.3.2000 - 2 BvR 39/98 - juris Rn. 32 m.w.N.). 21 Danach ergeben sich weder aus dem klägerischen Vortrag noch aus den Akten oder dem vorliegenden Erkenntnismaterial zum Herkunftsstaat Albanien Anhaltspunkte für ein Vorliegen der Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG. Hierzu verweist das Gericht auf die zutreffenden Erwägungen im angegriffenen Bescheid des Bundesamts (§ 77 Abs. 2 AsylG). Ergänzend ist noch Folgendes auszuführen: 22 Zur Begründung seines Folgeantrags bringt der Kläger vor, er leide seit 2015 an Hepatitis B bzw. C, davon habe er während der Prozeduren in Betreff der Asylregeln erfahren. Da dem Kläger seine Erkrankung an Hepatitis B bzw. C bereits im Asylerstverfahren bekannt war, handelt es sich bereits nicht um eine nachträgliche Änderung gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG. 23 Soweit der Kläger darüber hinaus zum Beleg seiner Erkrankung nunmehr einen Befundbericht von „L* … B* …“ vom … … 2021 vorlegt und hierzu durch seine Bevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung hat vortragen lassen, dass er sich nicht in der Lage fühle, für seinen Lebensunterhalt aufkommen zu können, vermag dies eine Veränderung der entscheidungsrelevanten Sachlage zugunsten des Klägers hinsichtlich der auf Flüchtlingsschutz beziehungsweise subsidiären Schutz sowie auf Asylanerkennung gerichteten Schutzbegehren nicht zu begründen. Die Voraussetzungen des Wiederaufgreifensgrunds der Änderung der Sachlage nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG sind schon deshalb nicht erfüllt, da der Kläger in seiner Folgeantragsbegründung vorgetragen hat, er habe von der Erkrankung bereits während der Prozeduren in Betreff der Asylregeln gewusst. Darüber hinaus ist der Vortrag insoweit jedenfalls nach § 51 Abs. 2 VwVfG präkludiert. Der Kläger hätte den dahingehenden Vortrag bereits im früheren Verfahren geltend machen können, er war hierzu nicht ohne grobes Verschulden außerstande. Nach eigenen Angaben des Klägers handelt es sich bei der Erkrankung an Hepatitis B bzw. C um eine Tatsache, die bereits während des Erstverfahrens objektiv vorlag und ihm auch bekannt war. Es hätte sich dem Kläger aufgrund der ihm bekannten Umstände aufdrängen müssen, die Erkrankung im Asylerstverfahren vorzutragen (vgl. Decker in BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, Stand 15. April 2022, § 51 Rn. 15). Sofern der Kläger anführt, er habe dies nicht vorgetragen, da er die Krankheit nicht ernst genommen habe, genügt dies nicht, um die Annahme des groben Verschuldens im Sinne von § 51 Abs. 2 VwVfG zu entkräften. 24 Jedenfalls betrifft dieser Vortrag auch nicht die entscheidungserheblichen Voraussetzungen des angegriffenen Verwaltungsakts in dem Sinne, dass er unabhängig von der Einordnung in § 51 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 VwVfG eine günstigere Entscheidung für den Kläger ermöglicht (vgl. Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 51 Rn. 93, 115 ff.). Es wurde als Folge der mutmaßlichen Erkrankung nur vorgetragen, dass der Kläger nicht in der Lage sei, für seinen Lebensunterhalt aufkommen zu können. Dieses Vorbringen ist jedoch nicht geeignet, dem Kläger zur Asylberechtigung, zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes zu verhelfen, der vom Kläger vorgelegte Befundbericht vom … … 2021 bescheinigt diesem keine Erwerbsunfähigkeit. Der pauschalen Behauptung mangelnder Erwerbsfähigkeit, die mangels entsprechender Belege nicht hinreichend substantiiert ist, ist deshalb nicht zu folgen. Ein entsprechendes Attest, welches dem Kläger eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt, liegt im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) nicht vor. Der Kläger hat nicht darlegen können, inwieweit die Erkrankung an Hepatitis B bzw. C und der hierzu vorgelegte Befundbericht zu einer günstigeren Entscheidung in Bezug auf Asylanerkennung, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt hätten (vgl. Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 51 Rn. 118). 25 2. Des Weiteren hat der Kläger weder einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG, noch auf eine erneute ermessensfehlerfreie Entscheidung insoweit gemäß § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG, weil sein darauf gerichteter Anspruch bereits durch eine ermessensfehlerfreie Entscheidung der Beklagten erfüllt ist. Insbesondere drohen dem Kläger im Fall seiner Rückkehr nach Albanien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK oder konkrete Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne des § 60 Abs. 7 AufenthG. Auch insoweit wird auf den streitgegenständlichen Bescheid Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG). Die Ermessensentscheidung der Beklagten, das Verfahren nicht wieder aufzugreifen, ist daher nicht zu beanstanden. Ergänzend ist Folgendes auszuführen: 26
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.