LG eingeschränkt sei und hob den Bescheid vom 04.01.2022 für die Zeit ab dem 01.07.2022 auf. Weiterhin wurde der Antrag vom 03.01.2022 auf Leistungen nach § 3 AsylbLG für die Zeit vom 01.07.2022 bis zum 31.12.2022 abgelehnt. Für den genannten Zeitraum wurden dem Antragsteller Sachleistungen bewilligt, wobei der Bedarf an Ernährung, Bekleidung, Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege in der A.-Einrichtung sichergestellt werde. Ergänzend zu den Sachleistungen wurden dem Antragsteller Hilfe bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt (Krankenhilfe) nach § 4 AsylbLG gewährt. Zur Begründung des Bescheids wurde unter anderem ausgeführt, dass beim Antragsteller aufgrund des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20.04.2022 die Voraussetzungen des § 1 a Abs. 7 AsylbLG erfüllt seien. Der Dauerverwaltungsakt (Bescheid) vom 04.01.2022 sei in Anwendung des § 48 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) ab dem 01.07.2022 in vollem Umfang aufzuheben. Die insoweit erforderliche Änderung in den rechtlichen Verhältnissen ergebe sich beim Antragsteller aus der Tatsache, dass er ab dem 01.07.2022 in den Anwendungsbereich des § 1 a Abs. 7 AsylbLG falle und deshalb keine Anspruchsberechtigung mehr im bisherigen Umfang besitze. 6 Durch den anwaltlichen Bevollmächtigten des Antragstellers wurde mit Schreiben vom 29.06.2022 Widerspruch gegen den Bescheid vom 22.06.2022 eingelegt, über den nach Aktenlage bisher noch nicht entschieden wurde. Zugleich wurde ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X hinsichtlich der bestandskräftigen Bewilligungsbescheide für die Zeit ab dem 06.12.2021 gestellt. Insoweit wurde unter anderem ausgeführt, dass der Antragsteller Anspruch auf Leistungen nach §§ 3, 3 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 AsylbLG (Regelbedarfsstufe 1) habe. 7 Mit weiterem Schreiben des anwaltlichen Bevollmächtigten des Antragstellers vom 29.06.2022, beim Sozialgericht Würzburg eingegangen am 01.07.2022, wurde im vorliegenden Verfahren einstweiliger Rechtsschutz in Form der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 22.06.2022 sowie in Form der Verpflichtung des Antragsgegners durch einstweilige Anordnung zur vorläufigen Gewährung von Leistungen nach §§ 3, 3 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 AsylbLG (Regelbedarfsstufe 1) beantragt. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass der Bescheid vom 22.06.2022 rechtswidrig sei. Die Regelung des § 1 a AsylbLG sei evident verfassungswidrig. Auch seien die Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 a Abs. 7 AsylbLG nicht erfüllt. Der Anspruch des Antragstellers ergebe sich aus einer verfassungsrechtlich gebotenen teleologischen Reduktion des § 1 a Abs. 7 AsylbLG. Der Antragsteller habe Anspruch auf Leistungen nach §§ 3, 3 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 AsylbLG nach der Regelbedarfsstufe 1 statt nach der Regelbedarfsstufe
LG keine aufschiebende Wirkung. 16 Das Gericht entscheidet über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG aufgrund einer Interessenabwägung. Abzuwägen sind das öffentliche Interesse an der Vollziehung der behördlichen Entscheidung sowie das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung. Im Rahmen dieser Interessenabwägung kommt den Erfolgsaussichten des Widerspruchs bzw. der Klage eine wesentliche Bedeutung zu. Je größer die Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs sind, umso geringere Anforderungen sind an das Aussetzungsinteresse zu stellen. Ist der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig und der Betroffene dadurch in seinen Rechten verletzt, wird die aufschiebende Wirkung angeordnet, weil in diesen Fällen ein öffentliches Interesse oder ein Interesse eines Dritten an der Vollziehung des Verwaltungsakts nicht erkennbar ist. Wenn der Widerspruch oder die Klage dagegen aussichtslos sind, dann wird die aufschiebende Wirkung nicht angeordnet. Sind die Erfolgsaussichten nicht in dieser Weise abschätzbar, bleibt eine allgemeine Interessenabwägung, wobei der Grad der Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens mitberücksichtigt werden kann (zum Ganzen: Meyer-Ladewig, SGG, 13. Auflage 2020, § 86 b, RdNrn. 12e - 12i). 17 Wenn - wie hier - ein Fall des § 86 a Abs. 2 Nr. 4 SGG vorliegt, ist weiterhin zu berücksichtigen, dass das Gesetz ein Regel-Ausnahme-Verhältnis zulasten des Suspensiveffekts vorsieht, weil der Gesetzgeber die sofortige Wirkung zunächst einmal angeordnet hat und damit dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug prinzipiell Vorrang gegenüber dem Aussetzungsinteresse des Betroffenen eingeräumt hat. Davon abzuweichen besteht nur Anlass, wenn ein überwiegendes Interesse des durch den Verwaltungsakt Belasteten feststellbar ist. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung muss eine mit gewichtigen Argumenten zu begründende Ausnahme bleiben (Meyer-Ladewig, a.a.O., RdNr. 12c) und ist in der Regel nur dann gerechtfertigt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen (BayLSG, B. v. 20.12.2012, L 7 AS 862/12, LSG Nordrhein-Westfalen, B. v. 12.06.2009, L 7 B 120/09 AS). 18 Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs kommt die erkennende Kammer zu dem Ergebnis, dass das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das Interesse an der Vollziehung des Bescheids vom 22.06.2022 nicht überwiegt, weil auf der Grundlage des aktuellen Sach- und Streitstandes keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der vom Antragsgegner festgestellten Anspruchseinschränkung nach § 1 a Abs. 7, Abs. 1 AsylbLG sowie an der vom Antragsgegner nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X mit Wirkung für die Zukunft vorgenommenen Aufhebung des Bescheids vom 04.01.2022 bestehen. 19 Nach § 1 a Abs. 7 Satz 1 AsylbLG erhalten Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 5 AsylbLG, deren Asylantrag durch eine Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG i.V.m. § 31 Abs. 6 AsylG als unzulässig abgelehnt wurde und für die eine Abschiebung nach § 34 a Abs. 1 Satz 1, Alt. 2 AsylG angeordnet wurde, nur Leistungen entsprechend § 1 a Abs. 1 AsylbLG, auch wenn die Entscheidung des Bundesamtes noch nicht unanfechtbar ist. Dies gilt nach § 1 a Abs. 7 Satz 2 AsylbLG nicht, sofern - was vorliegend nach Aktenlage nicht der Fall ist - ein Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung angeordnet hat. Gemäß § 1 a Abs. 1 Satz 1 AsylbLG haben Leistungsberechtigte unter bestimmten Voraussetzungen keinen Anspruch auf Leistungen nach den §§ 2, 3 und 6 AsylbLG. Ihnen werden nur noch Leistungen zur Deckung ihres Bedarfs an Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege gewährt (§ 1 a Abs. 1 Satz 2 AsylbLG). Diese Leistungen sollen als Sachleistungen erbracht werden (§ 1 a Abs. 1 Satz 4 AsylbLG). Unter Zugrundelegung dieses gesetzlichen Maßstabs hat die erkennende Kammer keine ernstlichen Zweifel daran, dass die vom Antragsgegner mit Bescheid vom 22.06.2022 getroffene Feststellung der Anspruchseinschränkung rechtmäßig ist. 20 Zunächst ist insoweit darauf hinzuweisen, dass die erkennende Kammer - anders als der Bevollmächtigte des Antragstellers - keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der dargestellten gesetzlichen Regelungen hat. Auch hält die erkennende Kammer eine teleologische Reduktion des § 1 a Abs. 7 AsylbLG aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht für geboten (so auch SG Osnabrück, Gerichtsbescheid vom 09.04.2021, S 44 AY 77/19; Beschluss vom 27.01.2020, S 44 AY 76/19 ER). 21 Darüber hinaus hat die erkennende Kammer keine ernstlichen Zweifel daran, dass vorliegend die Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 a Abs. 7 AsylbLG erfüllt sind. Aufgrund des Erlasses der Abschiebungsanordnung mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20.04.2022 ist der Antragsteller vollziehbar ausreisepflichtig und damit Leistungsberechtigter nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG. Mit dem genannten Bescheid vom 20.04.2022 wurde der Asylantrag des Antragstellers in Anwendung des § 29 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 31 Abs. 6 AsylG unter Hinweis auf die Zuständigkeit Bulgariens als unzulässig abgelehnt und nach § 34 a Abs. 1 Satz 1, Alt. 2 AsylG die Abschiebung des Antragstellers nach Bulgarien angeordnet. Anhaltspunkte dafür, dass ein Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20.04.2022 enthaltene Abschiebungsanordnung angeordnet hat, bestehen nach Aktenlage nicht; insbesondere wurde diesbezüglich von der insoweit darlegungspflichtigen Antragstellerseite nichts vorgetragen. Demnach bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der Anspruchseinschränkung nach § 1 a Abs. 7 AsylbLG erfüllt sind. 22 Durch den Eintritt der gesetzlichen Anspruchseinschränkung nach § 1 a Abs. 7, Abs. 1 AsylbLG und durch die vom Antragsgegner im Bescheid vom 22.06.2022 vorgenommene entsprechende Feststellung ist eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X eingetreten. Demnach war die vom Antragsgegner mit Bescheid vom 22.06.2022 mit Wirkung für die Zukunft vorgenommene Aufhebung des Bewilligungsbescheids vom 04.01.2022 ab dem 01.07.
1 Satz 1 SGB X gerechtfertigt. 23 Demzufolge bestehen keine ernstlichen Zweifel an der vom Antragsgegner mit Bescheid vom 22.06.2022 festgestellten Leistungseinschränkung nach § 1 a Abs. 7, Abs. 1 AsylbLG für die Zeit vom 01.07.2022 bis zum 31.12.2022, so dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen diesen Bescheid als unbegründet abzulehnen ist. 24
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.