seiner bestimmungsgemäßen Nutzung eines Wasseranschlusses bedarf, ist grundsätzlich die erteilte Baugenehmigung, die eine bestimmte Nutzung festschreibt; auf die konkret im Einzelfall praktizierte Betriebsweise kommt es nicht an. (Rn. 102) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Öffentliche Wasserversorgung, Beitrag, Übergroßes Gewächshaus, Anschlussbedarf (bejaht), Wasserversorgung, Herstellungsbeitrag, übergroßes Gewächshaus, Anschlussbedarf, Nutzungsart, Geschossflächenmaßstab, Typengerechtigkeit, Gleichheitssatz, Globalkalkulation, substantiierte Rügen Rechtsmittelinstanz: VGH München, Beschluss vom 09.02.2023 – 20 ZB 22.2367 Tenor I. Der Herstellungsbeitragsbescheid des Beklagten vom
seiner Satzung für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung (Wasserabgabesatzung - WAS) vom
BGS/WAS
der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet.
BGS/WAS 2016 wird pro Quadratmeter Grundstücksfläche ein Betrag von 0,95 EUR und pro Quadratmeter Geschossfläche ein Betrag von 3,88 EUR erhoben;
BGS/WAS 2008 wurde pro Quadratmeter Grundstücksfläche ein Betrag von 1,20 EUR und pro Quadratmeter Geschossfläche ein Betrag von 3,50 EUR erhoben. 3 A. Zum Verfahren M 10 K 20.1335: 4 Mit Bescheid vom 8. August 2013 erteilte das Landratsamt … der Klägerin die Baugenehmigung zur Errichtung einer Gewächshausanlage mit Sozialgebäuden, Erdbecken mit Einzäunung, Abpackhalle und Wohnungen für Betriebsleiter und Aufsichtspersonen auf dem Grundstück mit den Flurnummern …, …, …, … und … jeweils Gemarkung … Damaliger Bauherr war der jetzige Geschäftsführer der Klägerin. 5 Wesentliches Merkmal des Anbaubetriebs ist, dass die Wasserversorgung der Pflanzen ausschließlich über aufgefangenes Niederschlagswasser und übrig gebliebenes Gießwasser erfolgt, welches in einer eigenen Aufbereitungsanlage für die Verwendung gereinigt wird. 6
der Betriebsbeschreibung werde das Gewächshaus aus dem benachbarten geothermischen Brunnen mit Warmwasser beheizt. Es würden etwa 80 Personen für die Pflege und Ernte beschäftigt. Gearbeitet werde ausschließlich bei Tageslicht; alle 2-3 Stunden machten die Mitarbeiter eine kurze Pause, mittags werde eine längere Pause gemacht. Es befänden sich ausschließlich eigene Mitarbeiter im Gewächshaus, keine Betriebsfremden. Die Betriebszeiten seien Montag bis Freitag von 6:00 Uhr bis 18:00 Uhr und samstags von 6:00 Uhr bis 16:00 Uhr. 7 Der Grundaufbau des Gewächshauses bestehe aus einem betonierten Mittelgang (4m breit) mit rechts und links abgehenden Pflanzenreihen. Die Pflanzen würden in Töpfen angeliefert und auf Substrat gepflanzt. Die Substratsäcke lägen auf einer freihängenden Kulturrinne und dienten der Aufnahme des Wurzelwerkes und der Speicherung von Wasser und Nährstoffen. Die Versorgung der Pflanzen mit Nährstoffen und Wasser erfolge über eine Tröpfchenbewässerung. Unter den Kulturrinnen sei der Mutterboden mit Folie abgedeckt, dies diene als Schutz vor Verschmutzung, vor Unkraut und Übertragung von Krankheitserregern. Das Gewächshaus werde zwischen Dezember und Januar bepflanzt, die Früchte könnten von März bis Ende November geerntet werden. Danach würden die Pflanzen im Gewächshaus gescheitert, entfernt und kompostiert. Das Substrat werde je
Zustand weiterverwendet oder ebenfalls kompostiert. Die Pflege und Ernte der Früchte erfolge zwischen den Pflanzreihen mit Spezialhubwagen, welche auf den Rohrheizungsschienen vom Mittelgang ausgehend fahren würden. Der Abtransport der Früchte erfolge auf dem betonierten Mittelgang mit Elektrofahrzeugen bis zur Abpackhalle, wo die Verpackung erfolge. Die Verladung der Lkw bei der Betriebshalle erfolge über Laderampen. Die Heizung des Gewächshauses erfolge mit Warmwasser aus dem geothermischen Brunnen, welches von Heizungspumpen in Rohrschienen im Gewächshaus verteilt werde. Für die Notbeheizung gebe es 2 Ölkessel in einem eigenen Heizungsraum. Die Notheizung sei in einem eigenen Gebäude untergebracht und werde nur bei einer Störung der Wärmeversorgung aus dem geothermischen Brunnen in Betrieb genommen. Die Pumpen für die Bewässerung der Pflanzen befänden sich in einem eigenen wassertechnischen Raum. 8 Mit Bescheid vom
Grundstücksfläche und Geschossfläche wurde vorgenommen. 12 Der Ergänzungsbescheid wurde von der Klägerin fristgemäß in das Widerspruchsverfahren mit einbezogen. 13 B. Zum Verfahren M 10 K 20.1334: 14 Mit drei Teilbaugenehmigungen vom
der Rechtsprechung vorgegebener typisierender und objektivierender Betrachtung bestehe für ein Gewächshaus bei bestimmungsgemäßer Nutzung immer ein Anschlussbedarf. Ob der Wasserbedarf letztlich aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage oder aus einer eigenen Regenwassersammelanlage gedeckt werde, sei für die Beitragspflicht ohne Bedeutung. Allein maßgeblich sei die Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung, weil dadurch den veranlagten Grundstücken ein besonderer objektiver Vorteil vermittelt werde, der in der Art und Weise und dem Umfang der Zurverfügungstellung von Wasser aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage bestehe. Die Möglichkeit der Inanspruchnahme bestehe
wie vor und darauf könne jederzeit zurückgegriffen werden. Der abstrakte Vorteil würde auch bei vollkommener bzw. teilweiser Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang nicht berührt. Darüber hinaus hielten sich entsprechend der Betriebsbeschreibung auch dauerhaft Personen in den Gewächshäusern auf. 22 Mit Schriftsätzen vom
Jahresverbrauch weiter aufgeschlüsselt wird. Die Wasserversorgung der Gewächshäuser erfolge über ein 8.520 m² großes Regenwasserauffangbecken mit einem Fassungsvermögen von etwa 25.000 m³ bzw. im Notfall über einen eigenen Brunnen. Es handele sich im Gegensatz zu herkömmlichen Gewächshäusern, in denen das Gießwasser im Boden versickere, um ein geschlossenes Bewässerungssystem. Das Niederschlagswasser auf den Dachflächen der Gewächshäuser werde aufgefangen und in das Regenwasserauffangbecken geleitet. Darüber hinaus werde das nicht von den Pflanzen verbrauchte Gießwasser, das aus dem Pflanzsubstrat wieder abfließe, aufgefangen und aufbereitet. Anschließend werde es vermischt mit frischem Regenwasser aus dem Auffangbecken erneut zum Gießen der Pflanzen verwendet. In der Mittagszeit würden für die Bewässerung der Pflanzen pro Stunde ca. 6 l (im ursprünglichen Gewächshaus) bzw. 4 l (im neuen Gewächshaus) Brauchwasser pro Quadratmeter Fläche der Gewächshäuser benötigt. Dies ergebe bei einer Gewächshausanbaufläche von etwa 119.240 m² im ursprünglichen Gewächshaus einen Wasserbedarf von etwa 720 m³/h, bei einer Anbaufläche von etwa 78.000 m² im neuen Gewächshaus einen Wasserbedarf von etwa 312 m³/h. Der Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung erfolge nur über eine Wasserleitung mit einem Durchmesser von 5/4 Zoll, die eingebaute Wasseruhr sei für den maximalen Wasserbezug von 4 m³/h ausgelegt. Der Beklagte sei nicht in der Lage, die für die Bewässerung der Gewächshäuser benötigte Wassermenge von etwa 720 und 312 m³/h zur Verfügung zu stellen; es stehe nur eine Kapazität von 6 m³/h an der Übergabestelle zu den Grundstücken der Klägerin zur Verfügung. Das von der öffentlichen Wasserversorgung gelieferte Wasser sei als Gießwasser ungeeignet für die Gemüseproduktion. Bei der Kultur von Pflanzen in Gewächshäusern sei die Verwendung von salzarmem Regenwasser aus pflanzenbaulicher und betriebswirtschaftlicher Sicht vorteilhaft. Das von dem Beklagten zu beziehende Wasser sei aufgrund seines Salzgehalts und vor allem wegen seiner hohen Chloridwerte als Gießwasser ungeeignet. Hierzu wurde eine Präsentation über die negativen Auswirkungen von Natrium (Sodium) auf das Wurzelwachstum vorgelegt. 35 Bei einem Bezug des Gießwassers vom Beklagten würden der Klägerin Mehrkosten in Höhe von etwa jährlich 160.000 EUR für das ursprüngliche Gewächshaus und 80.000 EUR für das neue Gewächshaus entstehen. Der Klägerin sei kein Wettbewerber bekannt, der einen zusätzlichen Aufwand für die Wasserversorgung habe. Dies sei im Gartenbau absolut nicht üblich und würde die Wettbewerbsfähigkeit der Klägerin auf lange Sicht beeinträchtigen. Beim Bezug von Trinkwasser vom Beklagten wäre zudem mit Ertragseinbußen von etwa 5% zu rechnen. Darüber hinaus wären Qualitätseinbußen beim produzierten Gemüse zu befürchten. 36 Die Klägerin produziere das Gemüse in den Gewächshäusern besonders umweltfreundlich und ressourcenschonend. Die Gemüseproduktion erfolge CO₂-frei und ohne Umweltbelastungen. Das Energiekonzept beinhalte heißes Thermalwasser aus der geothermischen Quelle in der
barschaft und Photovoltaik zur Nutzung von Sonnenenergie. Der wirtschaftliche Erfolg der Klägerin resultiere im Wesentlichen aus den umweltfreundlichen Produktionsmethoden und dem hervorragenden Geschmack der erzeugten Produkte. Die Umweltfreundlichkeit und Ressourcenschonung der Gemüseproduktion werde am Markt als besonderes Kaufargument wahrgenommen. Die Kunden des Handelspartners … würden ganz gezielt
Paprika, Tomaten und Erdbeeren der Klägerin fragen wegen des guten Geschmacks, der regionalen Herstellung und der umweltfreundlichen Produktionsweise. 37 Der Standort für die Gewächshäuser sei deshalb gewählt worden, weil dort eine autarke Wasserversorgung durch Niederschlagswasser gewährleistet sei und die vorhandene geothermische Bohrung in unmittelbarer Nähe die Voraussetzung für eine CO₂-freie Produktion an diesem Standort ermögliche. 38 In der rechtlichen Würdigung wird in der Klagebegründung ausgeführt: 39 1. Sowohl die Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung aus 2008 wie auch die aus 2016 verstieße gegen den Gleichheitssatz. Aufgrund einer fehlenden Beitragsabstufung bei der Heranziehung von Gewächshausflächen, die kein Gießwasser aus der öffentlichen Wasserversorgung bezögen, verstießen die Satzungen gegen den Grundsatz der Typengerechtigkeit. Im vorliegenden Fall würden die Gewächshausflächen ohne zureichende sachliche Gründe nicht vorteilsgerecht mit Beiträgen belastet. Obwohl kein Wasser aus der öffentlichen Wasserversorgung bezogen werde bzw. auch aufgrund fehlender Kapazitäten und aufgrund der fehlenden Qualität als Gießwasser für die Gemüseproduktion auch nicht bezogen werden könne, würden Geschossflächen der Gewächshäuser zu Beiträgen
den Satzungsbestimmungen herangezogen. Der Beklagte hätte seine Beitrags- und Gebührensatzungen aufgrund der Inbetriebnahme der Gewächshausflächen durch die Klägerin um eine entsprechende Beitragsabstufung ergänzen müssen, um den Grundsatz der Typengerechtigkeit nicht zu verletzen. 40 2. Unabhängig von der Rechtswidrigkeit der Satzungen sei auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Beitragsfestsetzung geltenden Beitrags- und Gebührensatzung 2008 für das ursprüngliche Gewächshaus nur ein Herstellungsbeitrag in Höhe von brutto 31.473,29 EUR zu berechnen. Dabei seien als beitragspflichtige Geschossflächen 3543,89 m² heranzuziehen, bestehend aus der Geschossfläche des Sozialgebäudes von 831,16 m² (2 × 415,58 m²) und der Geschossfläche der Abpackhalle von 2712,73 m², daraus ergebe sich ein Beitrag von netto 12.403,62 EUR.
der beitragspflichtigen Grundstücksfläche ergebe sich ein Beitrag von netto 17.010,67 EUR. Da es sich bei den bisher rechtswidrig herangezogenen Geschossflächen der Gewächshäuser um nicht beitragspflichtige Geschossflächen handele, reduziere sich auch die beitragspflichtige heranzuziehende Grundstücksfläche von 162.368 m².
1 Satz 2 BGS/WAS sei die beitragspflichtige Grundstücksfläche bei Grundstücken von mindestens 2000 m² Fläche in unbeplanten Gebieten bei bebauten Grundstücken auf das Vierfache der beitragspflichtigen Geschossfläche, mindestens jedoch 2000 m² begrenzt. Im Ergebnis reduziere sich die heranzuziehende Grundstücksfläche auf das Vierfache der beitragspflichtigen Geschossfläche des Sozialgebäudes sowie der Abpackhalle. 41 Für das neue Gewächshaus würde sich
der Beitrags- und Gebührensatzung 2016 ein Herstellungsbeitrag in Höhe von brutto 13.065,98 EUR ergeben. Die beitragspflichtige Geschossfläche betrage 1.590 m²; beitragspflichtig seien die Flächen des Sozialraums von 330 m² und der Abpackhalle von 1.260 m², was einen Grundstücksflächenbeitrag von netto 6.042 EUR ergebe. Die beitragspflichtige Grundstücksfläche betrage 6.360 m² als vierfache Geschossfläche von 1.590 m². Da es sich bei den rechtswidrig herangezogenen Geschossflächen der Gewächshäuser um nicht beitragspflichtige Geschossflächen handele, reduziere sich auch die beitragspflichtig heranzuziehende Grundstücksfläche von jetzt 113.543 m². 42 2.1 Beim ursprünglichen Gewächshaus sei die Heranziehung einer Geschossfläche von 234,51 m² rechtswidrig, da dieses in den Planunterlagen enthaltene Gebäude tatsächlich nicht errichtet worden sei. Weiter sei die Heizungsanlage mit 322,94 m² nicht beitragspflichtig, da dort kein Anschlussbedarf bestehe und auch tatsächlich kein Anschluss vorhanden sei. Arbeitnehmer würden sich dort nicht aufhalten. 43 2.2 Beim neuen Gewächshaus ergäben sich Geschossflächen der Gebäude von nur 82.925 m² anstatt der von der Beklagten herangezogenen Geschossfläche von 82.960,17 m². Es handle sich um Geschossflächen der Gewächshausanlage einschließlich einer Teilfläche für die Wasseraufbereitung mit Wasserbecken von 80.754 m², der Abpackhalle von 1.260 m², des Sozialraums bzw. Sozialgebäudes von 330 m², des Gebäudes für die Heizungsanlage von 240 m², dem Wärmespeichertank von 316 m² und dem Öltank von 25 m². 44 Die Geschossflächen der Heizungsanlage, des Wärmespeichertanks und des Öltanks seien wegen fehlenden Anschlussbedarfs und fehlender tatsächlicher Anschlüsse dabei nicht beitragspflichtig. 45 2.3 Die Geschossflächen der vorhandenen Gewächshäuser von 119.042 m² und 82.960,17 m² seien zu Unrecht als beitragspflichtig angesetzt worden. Insoweit liege kein Erschlossensein im Sinne des Beitragsrechts vor. Es bestehe weder die rechtliche noch die tatsächliche Möglichkeit einer Inanspruchnahme der öffentlichen Wasserversorgung. In der Vergangenheit habe die Rechtsprechung (Hinweis auf BayVGH, B.v. 19.6.2000 - 23 ZB 00.1275) regelmäßig den Anschlussbedarf von Gewächshäusern bejaht und eine Beitragspflicht angenommen, weil für die Beitragspflicht auf den abstrakten Vorteil der Möglichkeit der Inanspruchnahme abgestellt werde. Vorliegend fehle jedoch die tatsächliche Möglichkeit der Inanspruchnahme. Die Kapazität der vorhandenen Wasserversorgung genüge bei weitem nicht, das von der Klägerin benötigte Brauchwasser zur Bewässerung der Pflanzen zur Verfügung zu stellen. Der Beklagte habe auch nie die Absicht gehabt, die benötigten Wassermengen zum Gießen der Pflanzen zur Verfügung zu stellen. Denn der Anschluss an die Wasserversorgung erfolge nur über eine Wasserleitung mit einem Durchmesser von 5/4 Zoll; hierüber könne nur das Wasser für das Sozialgebäude und die Abpackhalle zur Verfügung gestellt werden. Die Klägerin beziehe auch tatsächlich kein Wasser aus der öffentlichen Versorgung zur Bewässerung der Gewächshäuser. 46 Zudem fehle die rechtliche Möglichkeit einer Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung. Die Klägerin habe hinsichtlich des Brauchwasserbedarfs der Gewächshäuser kein gesichertes unbegrenztes Anschlussrecht bzw. kein Benutzungsrecht gemäß § 4 WAS. Da der Beklagte aufgrund der zu geringen Wasserkapazitäten nicht der Lage sei, das von der Klägerin benötigte Brauchwasser zur Bewässerung der Pflanzen in den Gewächshäusern zu liefern, habe der Beklagte die Möglichkeit, dass Anschlussrecht und Benutzungsrecht der Klägerin
3 und 4 WAS auszuschließen; die Bereitstellung von Wasser in Trinkwasserqualität sei nicht erforderlich. Ein Ausschluss oder eine Einschränkung des Benutzungsrechts könne dann in Betracht kommen, wenn die Gemeinde beispielsweise bei größeren Gewerbebetrieben eine
haltige Versorgung mit dem benötigten Brauchwasser nicht gewährleisten könne (Hinweis auf Thimet, Kommunalabgaben und Ortsrecht in Bayern, Teil IV. Ziffer 1.1.1). 47 Die Gewächshäuser seien abgrenzbare selbstständige Gebäudeteile und lösten
der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf
Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung aus; sie seien sowohl baulich wie funktionell vom restlichen Gebäude abzugrenzen. Die vorliegenden Gewächshäuser seien funktionell selbstständig. Abpackhalle und Sozialraum könnten auch an voneinander entfernten Orten stehen und das produzierte Gemüse könnte zur Abpackhalle transportiert werden. Bautechnisch handele es sich bei den Gewächshäusern um unabhängige Brandschutzbereiche, die über Brandwände und Brandschutztore abgetrennt seien. Der mögliche direkte Zugang von Sozialraum und Abpackhalle hebe deren funktionelle Selbstständigkeit nicht auf. Ein getrennter Eingang in das Gewächshaus wäre möglich. Aus der Art der Nutzung ergebe sich kein Anschlussbedarf. Eine typisierende Betrachtung könne vorliegend nicht erfolgen. Gewächshäuser zur Gemüseproduktion insbesondere in der Größe der Anlage der Klägerin hätten gerade typischerweise keinen Bedarf auf Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage. Gewächshäuser sammelten typischerweise das anfallende Regenwasser und nutzten es für die Pflanzen. Von diesen Gewächshäusern mit Gemüseproduktion seien Gewächshäuser zu differenzieren, die nicht zwingend darauf angewiesen seien, ihr Gießwasser aus einer eigenen Regenwassergewinnungsanlage zu decken. Hierbei handele es sich typischerweise um Verkaufsgewächshäuser oder Gewächshäuser, die Blumen und Zierpflanzen produzierten. Für diese Gewächshäuser sei zudem typisch, dass sie eine deutlich geringere Geschossfläche aufwiesen. 48 Ein Anschlussbedarf ergebe sich auch nicht dadurch, dass die Gewächshäuser dem ständigen Aufenthalt von Personen dienten. Die bestimmungsgemäße Nutzung der Gewächshäuser mache einen ständigen oder überwiegenden Aufenthalt von einer oder mehreren Personen während der üblichen Arbeitszeiten in den Gewächshäusern nicht erforderlich. Der Aufenthalt von Menschen beschränke sich auf die Zeit der Pflanzenpflege und auf die Erntezeit. Dies unterscheide die Gewächshäuser der Klägerin von den sogenannten Verkaufsgewächshäusern, in denen sich unter Umständen ständig Verkaufspersonal und Kunden aufhielten. Die Produktion finde in den Gewächshäusern zudem nur begrenzt regelmäßig in der Zeit von April bis Oktober bzw. von März bis November (Erdbeeranbau) statt; in den übrigen Monaten lägen die Gewächshausflächen brach. 49 Weiter könne die Geschossfläche des Gebäudes, welches die Wasseraufbereitungsanlage für die Gewächshäuser beinhalte, nicht herangezogen werden. Die Wasseraufbereitungsanlage befinde sich in einem eigenen Glasgebäude, ein Zugang zur Abpackhalle bestehe nicht. Von der Abpackhalle heraus existiere nur als Fluchtweg im Brandfall eine Brandschutztür zum Gebäude mit der Wasseraufbereitungsanlage, die nur von der Seite der Abpackhalle zu öffnen sei. Eine unbeschränkte Zugangstür befinde sich nur zu den Gewächshäusern hin. In dem Gebäude selbst seien keine Anschlüsse an die Wasserversorgung vorhanden. Die Wasseraufbereitungsanlage laufe vollautomatisch, ein Aufenthalt von Personen finde nicht statt, lediglich ein bis zweimal täglich sei ein Kontrollgang erforderlich. 50 Im vorliegenden Fall ergebe sich auch kein für die Beitragserhebung vorauszusetzender Vorteil für die Klägerin. Die festgesetzten Herstellungsbeiträge stünden in einem groben Missverhältnis zum Vorteil des Anschlusses an die öffentliche Wasserversorgung, insbesondere weil die Wasserversorgung der Gewächshäuser in einem geschlossenen Bewässerungssystem zu 100% unabhängig von der öffentlichen Wasserversorgungsanlage erfolge. 51
der Arbeitsstättenverordnung. Die Klägerin beschäftige
eigenen Angaben eine große Zahl von Mitarbeitern, die sich zeitweise in den Gewächshäusern aufhielten. Dabei sei davon auszugehen, dass die Pflanzen ganzjährig von den Mitarbeitern gepflegt würden. 61 Bei dem Gebäude mit der Wasseraufbereitungsanlage handle es sich um keinen selbstständigen Gebäudeteil, da über eine Verbindungstür ein Zugang zum Gewächshaus bestehe. 62 Die Veranlagung sei auch mit Blick auf das von der Klägerin angeführte Prinzip eines adäquaten Vorteilsausgleichs und des Gleichheitssatzes sowie den Rechtsgrundsatz der Beitragsgerechtigkeit nicht zu beanstanden. Der Beitrag werde für die bloße Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung erhoben. Soweit die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Beitragserhebung erfüllt seien, sei der Beitragsgläubiger verpflichtet, den Beitrag geltend zu machen. Das Beitragserhebungsgebot bestehe nicht nur aus haushaltsrechtlichen Gründen, sondern auch mit Blick auf die Aufwandsverteilung auf andere Beitragspflichtige. Sollte es im Einzelfall zu einer unangemessenen Belastung des Beitragspflichtigen kommen, wäre dem über die gesetzlichen Billigkeitsmaßnahmen Rechnung zu tragen. Auf die Beitragsfestsetzung sei dies ohne Einfluss. 63 Schließlich könne eine Rechtswidrigkeit der Herstellungsbeitragsbescheide auch nicht aus der fehlenden Anhörung hergeleitet werden. Zum einen könne die Anhörung
1 Nummer 3 Buchstabe b) KAG in Verbindung mit § 126 Abs. 2 AO
geholt werden; vorliegend habe die Klägerin im Widerspruchsverfahren Gelegenheit gehabt, sich zur Sache zu äußern. Zudem sei der Klägerin vom Beklagten mit Schreiben vom
1 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Bayerisches Kommunalabgabengesetz (KAG) können die Gemeinden zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen (Investitionsaufwand) aufgrund einer besonderen Abgabensatzung Beiträge von den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet. 74 1.1 Die Gemeinde, in deren Gebiet die streitgegenständlichen Grundstücke liegen, hat die Aufgabe der Wasserversorgung gemäß Art. 17 ff. KommZG dem Beklagten übertragen.
1 Verbandssatzung des Beklagten vom 1. Januar 2007, die eine frühere Satzung ablöst, hat dieser die Aufgabe, für die Mitgliedsgemeinden eine gemeinsame Wasserversorgungsanlage zu betreiben;
5 Verbandssatzung hat der Beklagte das Recht, anstelle der Verbandsmitglieder Satzungen und Verordnungen für das übertragene Aufgabengebiet zu erlassen. 75 1.2 Die vom Beklagten betriebene Wasserversorgungseinrichtung wurde mit der Wasserabgabesatzung (WAS) vom
ihrer Bekanntmachung (im Amtsblatt vom 1.8.2008 des Landkreises …, also ab dem 2.8.2008) bis zum
der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude ist ein seit langem von der Rechtsprechung gebilligter Wahrscheinlichkeitsmaßstab (BayVGH, U.v. 10.3.1999 - 23 B 97.1221 - juris Rn. 32). Er bedarf vorliegend auch keiner Anpassung oder Abstufung hinsichtlich der Heranziehung sehr großer Grundstücks- und Geschossflächen. 79 Es liegt entgegen der Auffassung der Klägerin kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz vor. Eine fehlende Beitragsabstufung bei der Heranziehung von Gewächshausflächen, die kein Gießwasser aus der öffentlichen Wasserversorgung beziehen, verstößt nicht gegen den Grundsatz der Typengerechtigkeit. 80 Die Klägerin meint, die Gewächshausflächen würden ohne zureichende sachliche Gründe nicht vorteilsgerecht mit Beiträgen belastet; obwohl kein Wasser aus der öffentlichen Wasserversorgung bezogen werde und aufgrund fehlender Kapazitäten und fehlender Qualität als Gießwasser für die Gemüseproduktion auch nicht bezogen werden könne, würden die Geschossflächen der Gewächshäuser zu Beiträgen herangezogen. Es hätte eine Beitragsabstufung hinsichtlich der (übergroßen) Gewächshausflächen erfolgen müssen. 81 Der Satzungsgeber besitzt bei der Bestimmung seines Beitragsmaßstabes einen Gestaltungsspielraum. Sowohl das Äquivalenzprinzip und der Gleichheitssatz als auch der im Beitragsrecht besonders bedeutsame Grundsatz des Vorteilsausgleichs finden im Beitragsmaßstab ihren Niederschlag (vgl. Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: 1.1.2019, Rn. 739 zu § 8). Weil sich dieser Vorteil aber nicht der Wahrscheinlichkeit entsprechend messen lässt, darf ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab angewendet werden, der nur gewährleisten muss, dass die geschuldeten Beiträge den aus der öffentlichen Einrichtung gezogenen Vorteilen annähernd entsprechen. Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe sind deshalb nur darauf überprüfbar, ob sie ungeeignet sind, den Vorteil zu bestimmen. Dagegen ist es dem Satzungsgeber
seinem Ermessen überlassen, welchen Wahrscheinlichkeitsmaßstab er unter den zulässigen auswählt. Der Einrichtungsträger muss sich nicht für den zweckmäßigsten, gerechtesten, vernünftigsten oder wahrscheinlichsten Maßstab entscheiden. Vielmehr ist es ihm
dem abgabenrechtlichen Grundsatz der Typengerechtigkeit gestattet, zu verallgemeinern und zu pauschalieren. Damit ist es zulässig, an die Regelfälle eines Sachbereichs anzuknüpfen und die sich diesem „Typus“ entziehenden Umstände von Einzelfällen außer Betracht zu lassen. Bei der Ausgestaltung des Beitragsmaßstabs dürfen insbesondere auch Praktikabilitätserwägungen angestellt werden, wobei gewisse Ungenauigkeiten hinzunehmen sind. Nur im Falle der Überschreitung der Grenzen des gemeindlichen Gestaltungsspielraums, was dann vorliegt, wenn für die getroffene Regelung ein sachlich einleuchtender Grund fehlt, ist dieser willkürlich und damit der Gleichheitssatz verletzt (BayVGH, U.v. 20.5.2019 - 20 B 18.1431 - juris Rn. 36; U.v. 6.12.2018 - 20 BV 16.2389 - juris Rn. 23; U.v. 28.10.1999 - 23 N 99.1354 - juris Rn. 30). 82 Die schiere (Über-)Größe der Gewächshäuser führt nicht zu einem atypischen Fall, der in einer Beitragsminderung oder -abstufung zu berücksichtigen wäre, weil sonst der Beitragsmaßstab willkürlich und den Gleichheitssatz verletzen würde. 83 Vielmehr liegt auch bei dieser enormen Größe der Gewächshäuser mit einer Gesamtfläche von etwa 276.000 m² (entsprechend 38 Fußballfeldern) gerade der typische Regelfall der Beitragserhebung vor. Beiträge entstehen grundsätzlich unabhängig von einer tatsächlichen Nutzung allein für die Möglichkeit der Inanspruchnahme (vgl. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG); auch wenn ein Grundstück noch nicht angeschlossen, aber bebaubar und erschlossen ist (also rechtlich und tatsächlich jederzeit anschließbar wäre), können bei wirksamem Satzungsrecht Beiträge festgesetzt werden (§ 2 BGS/WAS i.V.m. § 4 WAS). 84 Insoweit ist es zunächst unerheblich, dass für die Nutzung der Gewächshäuser derzeit kein Wasser für die Bewässerung der Pflanzen aus der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung bezogen wird, sondern aufgefangenes Regenwasser als Gießwasser genutzt wird. Unerheblich ist auch, ob der derzeit vorhandene tatsächliche Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung jederzeit die ständige Entnahme der gesamten benötigten Gießwassermenge ermöglicht und ob das aus der öffentlichen Anlage gelieferte Wasser in Trinkwasserqualität bestmöglich für die bewirtschafteten Obst- und Gemüsepflanzen geeignet ist. 85 1.3.1.1 Für bebaute, bebaubare, gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare Grundstücke kann
Maßgabe der Wasserabgabesatzung jederzeit der Anschluss an die Wasserversorgungseinrichtung und die Belieferung mit Wasser verlangt werden (§ 4 Abs. 1 WAS). Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die durch eine Versorgungsleitung erschlossen werden, § 4 Abs. 2 WAS. Die streitgegenständlichen Grundflächen sind aufgrund von Baugenehmigungen des Landratsamts mit Gewächshäusern bebaut, sie sind auch durch Versorgungsleitungen erschlossen bzw. schon tatsächlich angeschlossen. 86 Vorliegend kann die Klägerin also vom Beklagten verlangen, dass sie für die Nutzung der Gewächshäuser mit Wasser zur Bewässerung der angebauten Pflanzen versorgt wird, auch wenn sie dies augenblicklich wegen der vorhandenen Sammlung und Nutzung von Regenwasser für Gießzwecke nicht benötigt. Da grundsätzlich dieses Anschluss- und Benutzungsrecht der Klägerin besteht, muss der Beklagte seine öffentliche Wasserversorgungseinrichtung entsprechend vorhalten, sodass er gegebenenfalls auch für Bewässerungszwecke Wasser liefern kann. Die Dimensionierung der gesamten Anlage und der Wassergewinnung muss sich an den zu versorgenden Grundstücks- und Geschossflächen orientieren. Der Beklagte hat also auf die gesamten streitgegenständlichen Flächen entfallende Vorhaltekosten, auch wenn gegenwärtig kein Verbrauch durch die Klägerin erfolgt. Dementsprechend sind auch für die gesamten Flächen Beiträge ohne Minderung oder Abstufungen zu erheben, da für die gesamten Flächen auch insgesamt der Vorteil einer möglichen Nutzung der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung besteht. 87 1.3.1.2 Der Beklagte liefert
1 WAS das Wasser als Trinkwasser unter dem Druck und in der Beschaffenheit, die in dem betreffenden Abschnitt des Versorgungsgebiets üblich sind, entsprechend den jeweils geltenden Rechtsvorschriften und den anerkannten Regeln der Technik. Er stellt dabei das Wasser im allgemeinen ohne Beschränkung zu jeder Tag- und
tzeit am Ende des Hausanschlusses zur Verfügung, § 15 Abs. 3 WAS. Das Wasser wird dabei zur Deckung des Eigenbedarfs für die angeschlossenen Grundstücke geliefert, § 15 Abs. 4 WAS. 88 Die Klägerin kann damit grundsätzlich jederzeit die von ihr benötigte Wassermenge in Trinkwasserqualität auch für die Bewässerung der Pflanzen in den Gewächshäusern verlangen. Ob gegenwärtig der vorhandene Grundstücksanschluss aufgrund einer geringen Dimensionierung für die Gesamtversorgung nicht ausgelegt ist, ist unbeachtlich. Die Klägerin könnte insoweit jederzeit bei Bedarf auch eine größere Dimensionierung des Anschlusses geltend machen, gegebenenfalls unter einer mengenmäßigen Einschränkung der Belieferung, soweit das zur Wahrung des Anschluss- und Benutzungsrechts der anderen Berechtigten erforderlich ist, § 15 Abs. 3 Satz 3 WAS. Soweit zu Spitzenzeiten des Bewässerungsbedarfs keine genügende stete Entnahme aus der Wasserversorgungseinrichtung möglich sein sollte, wie es in der Klagebegründung anklingt, kann und muss die Klägerin wie schon derzeit bei der Sammlung von Niederschlagswasser, welches auch nur zeitabschnittsweise während der Regenereignisse zur Verfügung steht, entsprechende Speicher- oder Puffereinrichtungen vorhalten. 89 Bei Anforderungen der Klägerin an die Qualität des zur Bewässerung ihrer Pflanzen erforderlichen Wassers, die sich von der rechtlich geforderten Trinkwasserqualität unterscheiden, muss die Klägerin selbst das ordnungsgemäß gelieferte Wasser aus der öffentlichen Versorgungseinrichtung entsprechend aufbereiten, beispielsweise entsalzen oder mit Nährstoffen anreichern. 90 1.3.2 Eine gerichtliche Überprüfung der jeweils in § 6 BGS/WAS festgelegten Beitragssätze (1,20 EUR pro Quadratmeter Grundstücksfläche und 3,50 EUR pro Quadratmeter Geschossfläche in der BGS/WAS 2008; 0,95 EUR pro Quadratmeter Grundstücksfläche und 3,88 EUR pro Quadratmeter Geschossfläche in der BGS/WAS 2016) findet nicht statt. 91
ständiger Rechtsprechung sind die Beitragssätze für die Herstellungsbeiträge leitungsgebundener Einrichtungen grundsätzlich mit Hilfe einer sogenannten Globalberechnung (Globalkalkulation) zu ermitteln. Sofern eine Klagepartei die Fehlerhaftigkeit der Beitragskalkulation rügt, genügt es nicht, wenn sie ohne jeglichen konkreten Beleg behauptet, die Beitragssätze seien nicht ordnungsgemäß ermittelt worden. Die Klägerin muss, unter Umständen mit Hilfe eines von ihr beauftragten Sachverständigen und
Akteneinsicht in die Kalkulationsunterlagen, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsaufklärung überprüfbare und dem Beweis zugängliche Tatsachen vortragen. Dies erfordert eine substantiierte Auseinandersetzung mit der Beitragskalkulation (vgl. BayVGH, U.v. 29.4.2010 - 20 BV 09.2010 - juris Rn. 59 m.w.N.; VG München, U.v. 29.10.2015 - M 10 K 13.3026 - juris Rn. 37). 92 Eine substantiierte Kalkulationsrüge hinsichtlich der festgesetzten Beitragssätze hat die Klägerin nicht erhoben. In der Klagebegründung weist sie lediglich darauf hin, dass der Beklagte im Jahr 2016 eine noch fehlende Globalberechnung-Beitragsbedarfsberechnung durchgeführt habe, woraufhin in der neuen Beitrags- und Gebührensatzung andere Beitragssätze festgesetzt worden seien. Die konkrete Höhe weder der früheren noch der neuen Beitragssätze wird damit nicht in Auseinandersetzung mit der Kalkulation gerügt. Der bloße Hinweis, dass sich die Beitragssätze infolge einer Neuberechnung geändert hätten, stellt keine substantiierte Rüge dar, aufgrund der sich das Gericht eingehender mit der Gesamtkalkulation und mit der Richtigkeit der gefundenen Beitragssätze auseinandersetzen müsste. Vielmehr liegt es auf der Hand, dass bei einer Neukalkulation Beitragssätze in geänderter Höhe ermittelt werden, da sich gegenüber der früheren Beitragsfestlegung sowohl der Investitionskostenaufwand für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung wie auch die heranzuziehenden Grundstücksflächen und Geschossflächen geändert haben. 93 2. Ein formeller Fehler wegen fehlender Anhörung vor Erlass der angefochtenen Beitragsbescheide liegt nicht vor. Der Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass eine Anhörung
1 Nr. 3 Buchst. b) KAG in Verbindung mit § 126 Abs. 2 AO
geholt werden kann; vorliegend hatte sich die Klägerin jedenfalls im Widerspruchsverfahren zur Sache geäußert. Im Übrigen wäre eine Verletzung der Anhörungspflicht rechtlich unbeachtlich, da aufgrund des Beitragserhebungsgebots in der Sache keine andere Entscheidung hätte getroffen werden können, Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) KAG in Verbindung mit § 127 AO. 94 3. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Beitragserhebung liegen vor.
BGS/WAS wird der Beitrag für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare Grundstücke erhoben, wenn für sie
WAS ein Recht zum Anschluss an die Wasserversorgungseinrichtung besteht oder sie tatsächlich angeschlossen sind. Dies ist vorliegend der Fall, da die streitgegenständlichen Grundstücke durch eine Versorgungsleitung erschlossen sind bzw. tatsächlich angeschlossen sind. 95 4.
1 BGS/WAS wird der Beitrag
der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet. 96
ständiger Rechtsprechung (BayVGH, U.v. 19.8.2019 - 20 B 18.1346 - juris Rn. 44 m.w.N.) können Grundstücke im Außenbereich als bebaubar nur zu einem Herstellungsbeitrag herangezogen werden, soweit sie tatsächlich mit Bauwerken bebaut sind, die an die kommunale Einrichtung angeschlossen sind oder eines solchen Anschlusses entsprechend der baurechtlich genehmigten oder tatsächlich gefestigten Nutzung bedürfen. Derart bebaute Grundstücke sind mit einem angemessenen Umgriff zur vorhandenen Bebauung als bebaubar anzusehen und unterliegen insoweit der Beitragspflicht. Im Übrigen gelten sie weiterhin als nicht bebaubar. Der Umgriff bemisst sich
der ständigen Rechtsprechung unter Einbeziehung der erforderlichen Abstandsflächen um die den Anschlussbedarf auslösenden Gebäude, der befestigten Flächen (wie Hoffläche, Zufahrt und Ähnliches) unter Einbeziehung aller Gebäude, die in einem räumlich funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des landwirtschaftlichen Betriebes stehen. Die Umgriffsbildung ist ein Instrument zur Bestimmung des Grundstücks und hat daher auch einen engen Bezug zur wirtschaftlichen Einheit, die das beitragspflichtige Grundstück gerade nicht
der Flurnummer, sondern
einem funktionalen Zusammenhang bestimmt (BayVGH, B.v. 7.1.2015 - 20 CS 14.2414 - juris Rn. 14). Dabei können in einem gewissen Umfang auch Glättungen und Rundungen der Umgriffsfläche vorgenommen werden, ohne dass dies zur Rechtswidrigkeit des angesetzten Umgriffs führt. 97 4.1 Als Grundstücksflächen wurden im Beitragsbescheid vom
den Lageplänen und vorgelegten Luftaufnahmen schlüssig und
vollziehbar und wurde hinsichtlich der Gesamtfläche auch von der Klägerin nicht infrage gestellt. 99 4.2 Die vom Beklagten angesetzten Geschossflächen sind im Wesentlichen auch nicht zu beanstanden. 100 4.2.1 Unstrittig ist, dass die Geschossflächen des Sozialgebäudes sowie der Abpackhallen und der Verwaltungsgebäude heranzuziehen sind, da diese einen Anschlussbedarf wegen des dauernden Aufenthalts von Menschen haben. Die Größen dieser Flächen wurden auch nicht infrage gestellt. 101 4.2.2 Für die Berechnung des Beitrags sind auch die Gewächshäuser heranzuziehen, da sie
der Art ihrer Nutzung Bedarf
Anschluss an die Wasserversorgung haben, § 5 Abs. 2 Satz 3 BGS/WAS. 102 Bei bebauten Grundstücken im Außenbereich ist
ständiger Rechtsprechung des Gerichts und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs der Beitragstatbestand insoweit einzuschränken, als nur dann eine Beitragspflicht entsteht, wenn mit der bestimmungsgemäßen Nutzung des Grundstücks ein Anschlussbedarf hinsichtlich der Wasserversorgung verbunden ist (BayVGH, U.v. 19.8.2019 - 20 B 18.1346 - juris Rn. 29; U.v. 23.6.1998 - 23 B 96.4116 - juris Rn. 24). Ebenfalls
ständiger Rechtsprechung ist die Frage, ob ein Gebäude oder ein selbstständiger Gebäudeteil
der Art seiner Nutzung einen Bedarf
Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung oder Entwässerungsanlage auslöst,
objektiven Gesichtspunkten typisierend zu entscheiden (BayVGH, B.v. 11.9.2001 - 23 ZB 01.401 - juris Rn. 4 m.w.N.; B.v. 11.11.2002 - 23 ZB 02.1417 - juris Rn. 4; BayVerfGH v. 30.9.2002 - Vf 81-VI-01 - juris). Maßgebend für die Frage, ob ein vorhandenes Gebäude
seiner bestimmungsgemäßen Nutzung eines Wasseranschlusses bedarf, ist grundsätzlich die erteilte Baugenehmigung, die eine bestimmte Nutzung festschreibt (BayVGH, U.v. 22.10.1998 - 23 B 97.3505 - juris Rn. 43). Auf die konkret im Einzelfall praktizierte Betriebsweise kommt es nicht an (BayVGH, U.v. 19.8.2019 - 20 B 18.1346 - juris Rn. 29; U.v. 10.3.1999 - 23 B 97.1221 - BeckRS 1999, 26656). 103 Es liegt hier auf der Hand, dass für die streitgegenständlichen Gewächshäuser ein Anschlussbedarf an die Wasserversorgung besteht. Die dort gezogenen Pflanzen bedürfen einer Bewässerung, da sie nicht wie sonst bei landwirtschaftlicher oder gärtnerischer Nutzung unmittelbar durch Regen bewässert und versorgt werden. Die genehmigte und betriebene Bewirtschaftung mit künstlicher Bewässerung in den Gewächshäusern mit gesammeltem und gespeichertem Regenwasser zeigt gerade den Bedarf für eine stete Wasserversorgung. 104 Ob die Klägerin diesen Wasserbedarf letztlich aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage deckt oder aus einer eigenen Regenwassersammelanlage, ist für die Beitragspflicht ohne Bedeutung. Denn dafür ist allein maßgeblich die Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung, weil dadurch den klägerischen Grundstücken ein besonderer objektiver Vorteil vermittelt wird, der in der Art und Weise und dem Umfang der Zurverfügungstellung von Wasser aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage besteht. Dass die Klägerin tatsächlich nur einen Teil ihres Wasserbedarfs auf den streitgegenständlichen Grundstücken aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage deckt (für Verwaltungsgebäude, Sozialräume, Abpackhalle), ändert nichts an dem durch die Beitragserhebung abzugeltenden Vorteil. Selbst wenn die klägerischen Grundstücke ganz oder teilweise vom Anschluss- und Benutzungszwang hinsichtlich der öffentlichen Wasserversorgungsanlage befreit sein sollten, wird hierdurch der abstrakte Vorteil nicht berührt, weil die Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung
wie vor besteht und darauf jederzeit zurückgegriffen werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 19.6.2000 - 23 ZB 00.1275 - juris Rn. 11 m.w.N.). 105 Damit braucht nicht weiter aufgeklärt zu werden, ob es sich bei den Gewächshäusern um eigenständige Gebäude oder selbstständige Gebäudeteile handelt, da jedenfalls Anschlussbedarf besteht. 106 4.2.3 Aus den vom Beklagten angesetzten Geschossflächen ist lediglich eine im Bescheid vom
1 BGS/WAS bei Inbetriebnahme der Gewächshäuser. 109 5.1 Für ein wie hier im Außenbereich gelegenes Grundstück entsteht
ständiger Rechtsprechung die Beitragsschuld nicht schon aufgrund einer Bebaubarkeit infolge einer Baugenehmigung, sondern erst mit der tatsächlichen Nutzbarkeit bzw. Inbetriebnahme der Einrichtung (BayVGH, B.v. 28.7.2009 - 20 CS 09.1530 - juris Rn. 13). 110 5.1.1 Das mit dem Beitragsbescheid vom
einer Leistungsbeschreibung und einer Rechnung an die Klägerin erfolgte der eigentliche Anschluss an die öffentliche Versorgungsleitung (Hausanschluss) durch den Beklagten am 17. Oktober 2014, der Einbau des Wasserzählers
einer handschriftlichen Eintragung in einem entsprechenden Formular aber erst am
den beigezogenen Behördenakten wurde der Antrag auf Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung durch das ausführende Haustechnikunternehmen am 13. Oktober 2015 unterzeichnet.
einem Arbeitsbericht über den Hausanschluss des fraglichen Grundstücks erfolgten am
einem in den Akten befindlichen handschriftlichen Vermerk des Beklagten ist der Einbau des Wasserzählers erst am
BGS/WAS ist Beitragsschuldner, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist. Zum Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld am
den bei den Widerspruchsakten befindlichen Grundbuchauszügen wurde die Klägerin am 5. Dezember 2013 - also vor Entstehung der Beitragsschuld für das frühere Gewächshaus - im Grundbuch des Amtsgerichts … von … Blatt … (Gesamterbbaugrundbuch) für die Grundstücksflurnummern …, …, …, … und … als Erbbauberechtigte eingetragen. 122 6.2
dem vom Gericht eingeholten Auszug aus dem Grundbuch des Amtsgerichts … von … Blatt … (Gesamterbbaugrundbuch) wurde die Klägerin am 25. November 2015 für das Grundstück Flurnummer … als Erbbauberechtigte eingetragen;
dem von der Klägerin zur mündlichen Verhandlung vorgelegten Auszug aus dem Grundbuch des Amtsgerichts … von … Blatt … erfolgte die Eintragung eines Gesamterbbaurechts für das Grundstück Flurnummer … zugunsten der Klägerin am
1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. cc KAG findet § 169 AO Anwendung mit der Maßgabe, dass die Festsetzungsfrist einheitlich 4 Jahre beträgt. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist, § 170 AO. 125 Die Festsetzungsfrist für die Erhebung des Herstellungsbeitrags für das südliche, frühere Gewächshaus begann damit am
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.