VG München, Beschluss v. 22.03.2022 – M 28 E 21.32812 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG München, Beschluss v. 22.03.2022 – M 28 E 21.32812 Download Drucken Titel: Erfolgreicher Eilantrag türkischer
die Antragsteller bezüglich eines vorläufig zu sichernden materiellen Anspruchs auf Feststellung der Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG für Anordnungsanspruch oder Anordnungsgrund maßgebliche Tatsachen i.S.d. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 ZPO hinreichend glaubhaft gemacht haben. 17 Ernstliche Zweifel in Sinne des § 71 Abs. 4 Satz 1 AsylG i.V.m. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG liegen dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, U.v. 14.5.1996 - 2 BvR 1516/93 - juris, Rn. 99). 18 Gemessen hieran bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Antragsgegnerin, für die Antragsteller kein (weiteres) Asylverfahren durchzuführen. 19 Die ernstlichen Zweifel des Einzelrichters resultieren vorliegend daraus, dass die Antragsgegnerin wohl zu Unrecht davon ausgegangen sein dürfte, dass sich die dem ursprünglichen Verwaltungsakt zugrundeliegende Sachlage aufgrund der diversen, exilpolitischen Aktivitäten der Antragsteller in den sozialen Medien nachträglich nicht zu deren Gunsten geändert habe und die Antragsgegnerin hierbei voraussichtlich auch Reichweite und Bedeutung des § 28 Abs. 2 AsylG verkannt haben dürfte. 20
- a)Hinsichtlich des rechtlichen Rahmens und des Prüfungsmaßstabs bezüglich der § 71 AsylG i.V.m. § 51 VwVfG wird zunächst auf die Ausführungen in den streitgegenständlichen Bescheiden, denen das Gericht (nur) insoweit folgt, verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylG). 21
- b)Der Einzelrichter ist davon überzeugt, dass die in diversen Medien verlautbarten, exilpolitischen Äußerungen der Antragsteller die türkischen Sicherheitsbehörden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit („real risk“) veranlassen könnten, ihnen gegenüber eine (rechtsstaatswidrige) Strafverfolgung einzuleiten. Da die beiden Antragsteller bei all diesen Gelegenheiten stets gemeinsam und als Paar auftraten, der türkische Staat ihnen mithin voraussichtlich die jeweiligen Äußerungen des Partners zurechnen dürfte, erscheint vorliegend eine getrennte Beurteilung der verfolgungsrelevanten Gefährdungsprognosen nicht sinnvoll. 22 In der
ergerichtlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass eine verfolgungsrelevante Rückkehrgefährdung aus politischen Gründen in der Türkei (derzeit) nur bei Personen besteht, bei denen Besonderheiten vorliegen, etwa weil sie in das Fahndungsregister eingetragen sind, gegen sie ein Ermittlungs- oder Strafverfahren anhängig ist oder sie sich in besonders exponierter Weise exilpolitisch betätigt haben und sie deshalb in das Visier der türkischen Sicherheitsbehörden geraten, weil sie als tatsächliche oder potentielle Unterstützer etwa der PKK oder anderer als terroristischer Organisationen angesehen werden (OVG LSA, B.v. 17.5.2016 - 3 L 177/15 - juris Rn. 18; SächsOVG, U.v. 7.4.2016 - 3 A 557/13.A - juris Rn. 34.). Eine Verfolgungsgefahr ist insbesondere auch dann nicht ausgeschlossen, wenn die Person bereits wegen Terrorvorwürfen verurteilt worden ist (OVG NRW, U.v. 2.6.2013 - 8 A 2632/06.A - juris Rn. 106 ff.). 23
- aa)Lediglich der Vollständigkeit halber sei - vorab - angemerkt, dass nach Überzeugung des Einzelrichters bereits die strafrechtliche Verurteilung der 9. Großen Strafkammer Ankara für sich genommen eine erhebliche - verfolgungsrelevante - Gefährdung der Antragsteller aus politischen Gründen begründen dürfte, da erwiesen ist, dass sie von den türkischen Sicherheitsbehörden als tatsächliche Unterstützer einer terroristischen Organisation angesehen werden und sich die Sicherheitsbehörden im Falle einer Rückkehr der Antragsteller wohl für diese „interessieren“ würden (vgl. hierzu OVG NRW, U.v. 2.6.2013 - 8 A 2632/06.A - juris Rn. 108). Hiervon scheint im Übrigen auch die Antragsgegnerin selbst - jedenfalls hinsichtlich der fünf weiteren, in der Türkei verurteilten türkischen Staatsangehörigen - auszugehen, da sie alle fünf als Asylberechtigte anerkannt bzw. ihnen jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat (inhaltlich beruhen letztlich sämtliche Verurteilungen auf der Mitgliedschaft in dem - damals noch legalen - Verein ADHF; den Urteilsgründen lässt sich im Übrigen entnehmen, dass sich die weiteren Tatvorwürfe, z.B. Teilnahme an bestimmten Demonstrationen, Beisichführen von verbotenen Büchern etc., allenfalls im Detail voneinander unterscheiden). Eine Begründung dafür, aus welchen Gründen die Antragsgegnerin die Frage der Rückkehrgefährdung demgegenüber bei den Antragstellern anders bewertet, lässt sich weder den (insoweit völlig unsubstantiierten) Äußerungen der Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren noch den Behördenakten entnehmen. 24
- bb)Nach Überzeugung des Einzelrichters dürften bei den Antragstellern (jedenfalls) Besonderheiten im o.g. Sinne vorliegen, weil sie sich „in besonders exponierter Weise“ exilpolitisch betätigt haben und sie deshalb in das Visier der türkischen Sicherheitsbehörden geraten dürften, weil sie als tatsächliche oder potentielle Unterstützer einer terroristischen Organisation angesehen würden. Da sich die Antragsteller (erst) nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens auf diese Weise exilpolitisch betätigt haben, dürften sie im Falle einer Rückkehr in die Türkei einer - gegenüber dem Erstverfahren gesteigerten und mithin im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG als „neu“ zu bewertenden - Verfolgungsgefährdung ausgesetzt sein; die Sachlage dürfte sich daher - soweit dies im Eilverfahren beurteilt werden kann - nachträglich zu ihren Gunsten geändert haben. 25 (
- a)Öffentliche Äußerungen, auch in sozialen Netzwerken, Zeitungsartikeln, sowie Beteiligung an Demonstrationen, Beerdigungen etc. im Ausland, bei denen z.B. Unterstützung für kurdische Belange geäußert wird, können in der Türkei strafrechtlich verfolgt werden, wenn sie als Anstiftung zu separatistischen und terroristischen Aktionen in der Türkei oder als Unterstützung illegaler Organisationen nach dem türkischen Strafgesetzbuch gewertet werden. Aus bekannt gewordenen Fällen ist zu schließen, dass solche Äußerungen und Handlungen zunehmend zu Strafverfolgung und Verurteilung führen und sogar als Indizien für eine Mitgliedschaft in einer Terrororganisation herangezogen werden. Weiter muss davon ausgegangen werden, dass E-Mail- und Telefonkommunikation sowie Einträge in sozialen Medien überwacht werden sowie dass türkische diplomatische Vertretungen Informationen über regierungskritische türkische Staatsangehörige, die sich im Ausland befinden, an die türkischen Behörden weiterleiten (vgl. Bericht des Auswärtigen Amts über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 3.6.2021, Stand: April 2021, S. 15 f.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 7.7.2017 zur Türkei: Gefährdung bei Rückkehr von kurdischstämmigen Personen mit oppositionspolitischem Engagement und möglichen Verbindungen zur PKK, S. 2 f.). Es sind auch Fälle bekannt, in denen Türken, auch Doppelstaatsbürger, welche die türkische Regierung in den Medien oder in sozialen Medien kritisierten, bei der Einreise in die Türkei verhaftet wurden. Festnahmen, Strafverfolgung oder Ausreisesperre erfolgten des Weiteren vielfach in Zusammenhang mit regierungskritischen Stellungnahmen in den sozialen Medien, vermehrt auch aufgrund des Vorwurfs der Präsidentenbeleidigung. Im Falle einer Verurteilung wegen „Präsidentenbeleidigung“ oder der „Mitgliedschaft in einer oder Propaganda für eine terroristische Organisation“ riskieren Betroffene gegebenenfalls eine mehrjährige Haftstrafe, teilweise auch lebenslange erschwerte Haft (Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation vom 6.12.2021, Türkei, S. 172 f.). Derzeit kann zudem nicht davon ausgegangen werden, dass die Türkei mit rechtsstaatlichen Mitteln gegen (vermeintliche) Angehörige und Unterstützer von Organisationen wie etwa der PKK, der DHKP-C oder der Gülen-Bewegung („FETÖ“) vorgeht; es bestehen insbesondere erhebliche Zweifel an der richterlichen Unabhängigkeit und an der fairen Prozessführung. Hinzu kommen in diesen Fällen (teils gravierende) Mängel bei den Verteidigungsmöglichkeiten (vgl. zu den Einzelheiten: Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation vom 6.12.2021, Türkei, S. 41 ff.). 26 Gemessen hieran hält es der Einzelrichter jedenfalls i.S.d. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG für möglich, dass die exilpolitischen Äußerungen der Antragsteller die türkischen Sicherheitsbehörden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit („real risk“) veranlassen könnten, eine (rechtsstaatswidrige) Strafverfolgung gegenüber den Antragstellern einzuleiten. 27 Dies fängt schon damit an, dass sich die Antragsteller, die hierbei stets gemeinsam auftraten, in verschiedenen Medien prominent, so beispielsweise auch in der Süddeutschen Zeitung, zu ihrer ablehnenden Asylentscheidung geäußert haben und dabei - wie auch die Antragsgegnerin zutreffend feststellt - ihr Missfallen an der ablehnenden Entscheidung im Erstverfahren deutlich zum Ausdruck gebracht haben. Darüber hinaus prangerten die beiden Antragsteller in den verschiedenen Medien jedoch auch unverhohlen die Missstände im türkischen Justizsystem an und positionierten sich vor allem widerholt sehr kritisch und deutlich gegen den türkischen Präsidenten bzw. dessen Politik. So sprach etwa die Antragstellerin bei ArtiTV, einem türkischsprachigen Fernsehsender, der über immerhin fast 150.000 Abonnenten und somit eine durchaus beachtliche Reichweite verfügt (vgl. zu den Hintergründen und der Reichweite des Senders auch: https://www.deutschlandfunk.de/arti-tv-exil-sender-mit-ungewisser-zukunft-100.html, zuletzt am 21.3.2022 online abgerufen), offen und unmissverständlich vom „Erdogan-Regime“ bzw. der „Diktatur von Erdogan“ und davon, dass unter der „AKP-Herrschaft“ die „Bedingungen des Faschismus vorherrschend“ geworden seien (Behördenakte S. 227 f.). Der Antragsteller führte in diversen Zeitungsartikeln beispielsweise aus, dass „die Einstufung als Mitglied in einer als terroristisch bezeichneten Organisation das gängige Mittel sei, Oppositionelle aus dem Weg zu schaffen“ (Behördenakte S. 151) oder dass der türkische Präsident Erdogan mit seiner „islamistisch-faschistisch Ideologie ein Problem für die Türkei und die Welt sei“ (Behördenakte S. 236 ff). Gerade vor dem Hintergrund, dass die Antragsgegnerin in ihren Bescheiden - zu Recht - umfangreich dazu ausführt, dass die türkischen Behörden willkürlich darüber zu entscheiden scheinen, wer für die Veröffentlichung von als verboten angesehenen Nachrichten in den sozialen Medien strafverfolgt wird, erscheint ihre dort auch wiedergegebene Meinung, dass derartige Verlautbarungen weder Bezug zu einer Terrororganisation hätten noch zum Umsturz der Regierung auffordern würden und deshalb ein Verfolgungsinteresse des türkischen Staats nicht besonders wahrscheinlich sei, nicht nur kleinkariert sondern geradezu absurd. Es kann angesichts des (insoweit) willkürlichen Vorgehens der türkischen (Strafverfolgungs-)Behörden offenkundig gerade nicht davon ausgegangen werden, dass solche Äußerungen lediglich anhand ihres exakten Wortlauts und losgelöst von deren unmissverständlicher Botschaft beurteilen würden. Es ist vielmehr zu erwarten, dass die Äußerungen der Antragsteller als Anstiftung zu separatistischen und terroristischen Aktionen in der Türkei oder als Unterstützung illegaler Organisationen nach dem türkischen Strafgesetzbuch gewertet werden können und sie daher geeignet sind, in der Türkei eine (rechtsstaatswidrige) Strafverfolgung einzuleiten, zumal die Antragsteller in der Türkei ohnehin bereits als Mitglieder einer terroristischen Organisation angesehen werden und ihre Äußerungen von den türkischen Behörden daher besonders kritisch beurteilt werden dürften. 28 Angesichts ihrer strafrechtlichen Verurteilung, der Tatsache, dass sie sich bereits in der Türkei in besonders exponierter Weise oppositionspolitisch betätigt haben sowie der umfangreichen medialen Berichterstattung über die ablehnende Entscheidung im Erstverfahren sowohl in der Türkei als auch in Deutschland, ist auch davon auszugehen, dass den türkischen Sicherheitsbehörden oder jedenfalls den türkischen diplomatischen Vertretungen die exilpolitischen Betätigungen der Antragsteller bekannt sind bzw. ihnen diese spätestens im Falle einer (unfreiwilligen) Rückkehr in die Türkei bekannt würden. 29 Nach alldem dürften die Antragsteller im Falle einer Rückkehr voraussichtlich nicht hinreichend sicher davor sein, in der Türkei Opfer asylerheblicher Maßnahmen zu werden. 30 (
- b)Auch dürfte § 28 Abs. 2 AsylG der Gewährung eines Schutzstatus vorliegend nicht entgegenstehen. Zum einen ist - soweit ersichtlich - in der Rechtsprechung bisher noch nicht abschließend geklärt,
§ 28Abs. 2 Asyl
G (im Folgeverfahren) auch der Anerkennung einer Person als Asylberechtigter i.S.d. Art. 16a GG entgegenstehen kann (nachfolgend (aa)). Zum anderen spricht im konkreten Fall ohnehin viel dafür, dass die Regelvermutung des § 28 Abs. 2 AsylG widerlegt sein dürfte (nachfolgend (bb)). 31 (aa) Nach seinem Wortlaut verhindert § 28 Abs. 2 AsylG, wenn im Folgeverfahren ein Nachfluchttatbestand vorliegt, regelmäßig - nur - die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Die Frage,
bei Vorliegen von Nachfluchttatbeständen die Asylberechtigung anzuerkennen ist oder nicht, ist hingegen - (wohl) unabhängig davon,
ein Erst- oder ein Folgeverfahren vorliegt - grundsätzlich anhand der Regelung des § 28 Abs. 1 AsylG zu prüfen. 32 Die (entscheidungserhebliche) Frage,
§ 28Abs. 2 Asyl
G im Folgeverfahren über seinen (eindeutigen) Wortlaut hinaus auch der Anerkennung als Asylberechtigter entgegenstehen kann, vermag der Einzelrichter jedenfalls im Eilverfahren nicht abschließend zu entscheiden, zumal die Antragsgegnerin diese Frage in ihrem Bescheid schlicht übergangen hat. Angemerkt sei jedoch bereits an dieser Stelle, dass neben dem Wortlautargument auch die Gesetzesbegründung, in der es heißt, dass eine Regelung für das „kleine Asyl“ bisher gefehlt habe (in Abgrenzung zur in § 28 Abs. 1 AsylG geregelten Asylberechtigung als „großem Asyl“), dafür sprechen dürfte, dass § 28 Abs. 2 AsylG im Folgeverfahren - ausschließlich - der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft entgegenstehen kann (in diese Richtung wohl auch Blechinger in BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, Decker/Bader/Kothe, 10. Edition, Stand: 15.1.2022, juris Rn. 50). 33 § 28 Abs. 1 AsylG würde der Anerkennung der Antragsteller, die glaubhaft vorgebracht haben dürften, auf dem Luftweg in die Bundesrepublik eingereist zu sein (vgl. insoweit die jeweiligen Einreisestempel und Visa), als Asylberechtigte im vorliegenden Fall jedenfalls nicht entgegenstehen, da die exilpolitischen Betätigungen der Antragsteller offenkundig einer „festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung“ entsprechen (vgl. hierzu sogleich (bb)). 34 (bb) Unabhängig davon,
§ 28Abs. 2 Asyl
G im Grundsatz auch der Anerkennung als Asylberechtigter entgegengehalten werden kann, dürfte die Regelvermutung dieser Norm im vorliegenden Fall jedenfalls als widerlegt anzusehen sein. 35 Hierbei verkennt der Einzelrichter nicht, dass sich die Antragsteller erstmals nach (rechtskräftiger) Ablehnung ihrer Erstanträge in Deutschland exilpolitisch betätigt haben, sie unmittelbar nach ihrer Einreise in die Bundesrepublik zunächst jedoch noch nicht (wieder) politisch aktiv geworden sind. Über die Gründe hierfür, die es durchaus geben mag, vermag der Einzelrichter (jedenfalls im Eilverfahren) nicht zu spekulieren; im Ergebnis dürfte es hierauf jedoch auch nicht entscheidend ankommen, da die politischen Aktivitäten der Antragsteller „ganzheitlich“, d.h. in einem größeren Kontext zu betrachten sind. Beide Antragsteller waren etwa 20 Jahre alt, als sie dem Verein ADHF beitraten. Von da an waren die Antragsteller über viele Jahre politisch aktiv, nahmen an politischen Veranstaltungen teil, engagierten sich in diversen politischen Vereinen und taten öffentlich ihre politische Meinung kund. Selbst nachdem die Strafprozesse gegen die Antragsteller eingeleitet worden sind, nahmen die Antragsteller noch an Demonstrationen teil und halfen teilweise sogar dabei, solche (auch politische) Veranstaltungen zu organisieren (bereits im Urteil des VG Augsburg vom 30.4.2021 heißt es hierzu: „Unstreitig handelt es sich bei den Klägern um politisch aktive Personen“). Die in Deutschland nach außen betätigten Überzeugung stellen sich daher sowohl inhaltlich als auch zeitlich als Fortsetzung der bisherigen politischen Betätigungen der Antragsteller in der Türkei dar und spiegeln mithin deren erkennbar betätigte feste Überzeugung wieder (Blechinger in BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, Decker/Bader/Kothe, 10. Edition, Stand: 15.01.2022, juris Rn. 35 ff., 42 ff.), sodass im vorliegenden Einzelfall ausnahmsweise eine lediglich asyltaktische Motivation auszuschließen sein dürfte. 36 3. Den (gerichtskostenfreien, § 83b AsylG) Anträgen war deshalb stattzugeben. 37 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 38 Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG. …