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VG Ansbach, Urteil v. 12.09.2022 – AN 3 K 20.02877

VG Ansbach, Urteil v. 12.09.2022 – AN 3 K 20.02877 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG Ansbach, Urteil v. 12.09.2022 – AN 3 K 20.02877 Download Drucken Titel: Gewährung einer Eigenheimzulage nach den

, § 32 Rn. 9). 32 Den Kläger trifft vorliegend ein Verschulden für die Versäumung der Antragsfrist für die Bayer. Eigenheimzulage. Dem Kläger war bekannt, dass für den Erhalt von Fördermitteln ein schriftlicher Antrag auf dem entsprechenden Formular erforderlich war. Das Antragverfahren war nach den Ausführungen des Beklagten derart gestaltet, dass zuerst ein „Online-Formular“ ausgefüllt und dann das daraus generierte Antragsformular schriftlich an die BayernLabo übermittelt werden musste. Nach diesen Vorgaben hat der Kläger für das Bayer. Baukindergeld Plus einen formwirksamen und rechtzeitigen Antrag gestellt. Offensichtlich war er dabei in der Lage sich die erforderlichen Informationen (hinsichtlich der Antragstellung und der Abhängigkeit von dem Baukindergeld des Bundes) zu verschaffen, sei es durch Telefonate mit den zuständigen Stellen oder über das Internet. 33 Dem Kläger hätte dabei auch auffallen können und müssen, dass neben dem Antrag auf das Baukindergeld Plus auch ein weiteres Förderprogramm, nämlich die Bayer. Eigenheimzulage, für ihn interessant sein könnte. Aus dem in die mündliche Verhandlung eingeführten Screenshot aus dem Verfahren … zur Onlinebeantragung ergibt sich, dass neben dem Bayerischen Baukindergeld Plus auch ein Antrag auf die Bayerische Eigenheimzulage auf der Internetseite des BayernLabo gestellt werden konnte und dass beide Förderungen in einem sog. Kombiantrag auch zusammen beantragt hätten werden können. So wie sich der Kläger die erforderlichen Informationen zum Bayer. Baukindergeld Plus hat verschaffen können, wäre ihm dies auch für die Bayer. Eigenheimzulage möglich gewesen. 34 Für die Einzelrichterin ist dabei auch ausreichend geklärt, dass die Antragsformalitäten zum Zeitpunkt der Antragstellung für das Bayer. Baukindergeld Plus wie auf dem Screenshot dargestellt geregelt waren. Der Beklagte führte in der mündlichen Verhandlung aus, dass seit Beginn der beiden Förderprogramme eine Antragstellung über ein online zu generierendes Formular wahlweise für beiden Förderverfahren einzeln oder als Kombiantrag angelegt war. Selbst wenn sich das Formular zum Zeitpunkt der Antragstellung für das Bayer. Baukindergeld Plus durch den Kläger eine von dem Screenshot abweichende Optik gehabt haben sollte, so wäre jedoch die grundsätzliche Ausgestaltung identisch gewesen. Dass dem Kläger möglicherweise ein Papierformular zugesandt worden sein könnte, liegt im Bereich der Spekulation und wurde vom Kläger auch nicht vorgetragen. Letztlich zeigt aber auch, dass der Kläger bei der Antragstellung für die Bayer. Eigenheimzulage am 10. September 2020 einen sog. Kombiantrag hat stellen können, obwohl dieser wegen Bewilligung des Bayer. Baukindergeldes Plus gar nicht mehr statthaft gewesen wäre, dass der Kläger die Kombinationsfähigkeit der beiden Förderverfahren durchaus erkennen konnte. 35 Angesichts der Eindeutigkeit der Online-Maske (Screenshot aus dem Verfahren …*), die die Auswahlmöglichkeiten der „Online-Anträge“ dokumentiert, sowie der Tatsache, dass jeder Online-Antrag als „schriftlicher Antrag“ einzureichen war, gibt es keinen Grund noch Zweifel an einem Verschulden des Klägers an dem Fristversäumnis zu haben. Der Kläger hat schlichtweg den Text in der Eingabemaske nicht gelesen, denn wenn er dies getan hätte, hätte sich für ihn ein konkreter Nachfragebedarf, was denn die Bayer. Eigenheimzulage sei, ergeben. Eine entsprechende Nachfrage bei fachkundigen Stellen, z.B. bei im Rahmen der Telefonate mit der BayernLaBo, hat der Kläger aber nicht einmal vorgetragen. Vielmehr hat der Kläger mit seinem Vortrag, man hätte ihn über die weitere Fördermöglichkeit informieren müssen, gerade eingeräumt, dass die Bayer. Eigenheimzulage nicht Gesprächsthema gewesen sei. Insofern ist im hiesigen Fall von grober Fahrlässigkeit auszugehen. 36 Daran ändert sich auch nichts bei der Berücksichtigung der - so vom Bevollmächtigten des Klägers vorgetragen - schlechten Deutschkenntnisse des Klägers. Offensichtlich konnte sich der Kläger die erforderlichen Informationen für das Bayer. Baukindergeld Plus beschaffen. Für das Gericht ist daher kein Grund erkennbar, weshalb dies nicht auch für die Bayer. Eigenheimzulage hätte möglich sein sollen. 37 2.2 Die Einhaltung der Frist war für den Kläger auch zumutbar bzw. das Verschulden des Klägers ist auch nicht aufgrund eines Mitverschuldens des Beklagten zu relativieren mit der Folge, dass dem Kläger trotz seines eigenen Verschuldens Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren wäre. 38 Grundsätzlich ändert sich an der Vorwerfbarkeit eines Verhaltens (und an der Kausalität) nichts dadurch, dass ein späteres Verhalten eines Dritten, sei es schuldhaft gewesen oder nicht, für die Fristversäumnis ebenfalls kausal war. Eine Wiedereinsetzung ist also auch zu versagen, wenn das Verschulden des Betroffenen mitursächlich dafür blieb, dass die Frist versäumt worden ist (BayVGH, B.v. 26.6.2020 - 12 ZB 20.978 - juris Rn. 18 m.w.N. = BayVBl 2020, 746; Michler in: BeckOK

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§ 32Rn.

10.4). Insoweit kann es für eine Wiedereinsetzung nicht ausreicht, lediglich einen Fehler auf der Behördenseite aufzudecken. Andererseits kann nach der Rechtsprechung eine Behörde entsprechend dem Gebot eines fairen Verhaltens aus eigenen oder ihr zuzurechnenden Fehlern, Unklarheiten oder Versäumnissen keine Verfahrensnachteile für den Antragsteller ableiten (Kallerhoff/Stamm in: Stelkens/Bonk/Sachs,

§ 32Rn.

13, 15; OVG NRW, B.v. 29.9.2004 - 13 A 4479/02 - juris Rn. 20ff.). 39 Der Kläger beruft sich auf eine Verletzung der Auskunfts- und Beratungspflichten, da ihm im Rahmen der (ordnungsgemäßen) Antragstellung für das Förderprogramm „Bayer. Baukindergeld Plus“ und der damit einhergehenden telefonischen Kontakte mit der BayernLaBo kein Hinweis auf das ebenfalls verfügbare Förderprogramm „Bayer. Eigenheimzulage“ gegeben worden sei und ihm eine parallele Antragstellung nicht vorgeschlagen worden sei. 40 Insoweit ist jedoch festzustellen, dass die Auskunfts- und Beratungspflicht nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG (bzw. Ziffer 9.3 der Eigenheimzulagen-Richtlinie) keine generelle Pflicht dahingehend erfasst, einen Antragsteller ohne gegebenen Anlass über den drohenden Ablauf einer Frist aufgrund fehlender Unterlagen hinzuweisen bzw. die Abgabe entsprechender Unterlagen anzuregen (BayVGH, B.v. 21.12.2021 - 12 ZB 20.2694 - juris Rn. 31). Anders kann dies dann sein, wenn ein Antragsteller sich explizit bei der Behörde nach dem Stand des Verfahrens erkundigt und so einen konkreten Anlass für eine entsprechende Beratung und Auskunftserteilung der Behörde setzt. Hier obliegt es dem um Auskunft ersuchten Bediensteten, sollten Unterlagen fehlen und der Ablauf einer Frist drohen, dem Antragsteller einen entsprechenden Hinweis zu erteilen und ihn damit bei der fristgerechten Antragstellung zu unterstützen (BayVGH, B.v. 21.12.2021 - 12 ZB 20.2694 - juris Rn. 32, 35). 41 Beratungs- und Auskunftspflichten bestehen, auch wenn sie schon vor Beginn eines Verwaltungsverfahrens einschlägig sein können, aber nicht losgelöst von einem konkreten Verwaltungsverfahren (Kallerhoff/Fellenberg in: Stelkens/Bonk/Sachs,

§ 25Rn.

28). Bestehen - wie vorliegend - zwei voneinander unabhängige Förderprogramme nebeneinander, gehen verfahrensbezogene Beratungs- und Auskunftspflichten nicht soweit, dass sie die Behörde verpflichten, verfahrensübergreifend auch auf andere mögliche (Förder-)Verfahren hinzuweisen bzw. eine bisher noch nicht erfolgte Antragstellung anzuraten. Eine allgemeine Hinweispflicht der BayernLaBo auf andere Förderverfahren existiert, auch wenn die BayernLaBo gleichzeitig verantwortliche Bewilligungsstelle für diese anderen Förderverfahren ist, nicht, insbesondere da sie allgemeine Informationen zu Förderverfahren über verschiedene Informationsmedien zur Verfügung stellt. Wieso die BayernLaBo aufgrund ihrer Eigenschaft als „Förderbehörde“ ohne irgendeinen konkreten Anlass Hinweise auf andere Förderprogramme geben sollte, ist nicht erklärlich und lässt sich auch nirgends im Wortlaut des Gesetzes festmachen. Vielmehr geht auch die obergerichtliche Rechtsprechung davon aus, dass eine Beratungspflicht - auch bei einer „Förderbehörde“ - nur bei einem erkennbaren Anlass besteht (BayVGH, B.v. 21.12.2021 - 12 ZB 20.2694 - juris Rn. 31). 42 Der Bevollmächtigte des Klägers trug in seinem Schriftsatz vom

  1. Mai 2022 insoweit vor, dass der Kläger im Rahmen des Förderprogrammes „Bayer. Baukindergeld Plus“ umfangreich mit der BayernLaBo kommuniziert habe. Dies genügt nach Überzeugung der Einzelrichterin aber gerade nicht, um bei der BayernLaBo die Erkenntnis hervorzurufen, dass der Kläger Interesse auch an anderen Fördermaßnahmen zum Erwerb von Wohnraum haben könnte. Insoweit muss sich der Kläger gerade auch an seiner ausdrücklichen Antragstellung nur für die Förderung durch das Bayer. Baukindergeld Plus festhalten lassen. 43 Aber selbst wenn man eine derart weitgehende, verfahrensübergreifende Auskunfts- und Beratungspflicht annehmen wollte, so ist ein Verstoß hiergegen im vorliegenden Einzelfall nicht geeignet, das Verschulden des Klägers zu relativieren. Das Verschulden des Klägers ist gerade nicht durch überwiegend in der Sphäre der Behörde liegende Umstände beeinflusst. Denn mangels konkreter Nachfrage konnte der Kläger eben gerade nicht darauf vertrauen, dass alleine aus dem fehlende Hinweis auf weitere Förderprogramm geschlossen werden konnte, dass keine weiteren Förderprogramm bestehen. Eine Beratungspflicht würde den Kläger nicht von seiner Pflicht, sich über Fördermöglichkeiten zu informieren und diese ggf. rechtzeitig zu beantragen, entbinden. 44 2.3 Im Übrigen steht einer Wiedereinsetzung die Jahresfrist des Art. 32 Abs. 3 BayVwVfG entgegen. Die Sechs-Monats-Frist der Ziff. 9.
  2. EHZR endete unter Berücksichtigung des Einzugsdatums am
  3. Januar 2019 am
  4. Juli 2019, so dass bei Antragstellung mit Antragsformular vom
  5. September 2020 die Jahresfrist bereits abgelaufen war. Dass die Einhaltung der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich gewesen sein sollte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Unwissenheit hinsichtlich eines Fristlaufes ist gerade nicht völlig der menschlichen Steuerung entzogen. Anders wäre die ggf. bei einer offensichtlich unrichtige bzw. irreführende Beratung, auf die der Kläger hat vertrauen dürfen (Michler in: BeckOK

, § 32 Rn. 40ff.), nicht aber bei einer nicht erfolgten Beratung. 45 Nach alledem ist die Klage abzulehnen. 46 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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