OLG Bamberg, Beschluss v. 19.09.2022 – 6 U 26/22 - Bürgerservice Navigation Inhalt OLG Bamberg, Beschluss v. 19.09.2022 – 6 U 26/22 Download Drucken Titel: Keine Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Motor EA 288 (hier: Audi A4) Normenketten: BGB § 823 Abs. 2, § 826 ZPO § 148, § 522 Abs. 2 Leitsätze: 1. Zu – jeweils verneinten – (Schadensersatz-)Ansprüchen von Käufern eines Fahrzeugs, in das ein Diesel-Motor des Typs EA 288 eingebaut ist, vgl. auch BGH BeckRS 2022, 11891; BeckRS 2022, 18404; OLG Koblenz BeckRS 2020, 6348; OLG München BeckRS 2022, 18805; BeckRS 2022, 23390; BeckRS 2021, 54742; BeckRS 2021, 54495; BeckRS 2021, 54503; OLG Frankfurt a. M. BeckRS 2020, 46880; OLG Stuttgart BeckRS 2021, 3447; BeckRS 2020, 51258; OLG Dresden BeckRS 2020, 51343; OLG Bamberg BeckRS 2022, 18709; BeckRS 2022, 25139; BeckRS 2022, 25141; BeckRS 2022, 26381 sowie BeckRS 2021, 55750 mit zahlreichen weiteren Nachweisen (auch zur aA) im dortigen Leitsatz 1; anders durch Versäumnisurteil OLG Köln BeckRS 2021, 2388. (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Ansicht des Generalanwalts Rantos in seinen Schlussanträgen vom 2.06.2022 ist weder für die deutschen Gerichte noch für den Gerichtshof der Europäischen Union rechtsverbindlich. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz) 3. Vortrag zu VW T6-Fahrzeugen begründet keinen Anhaltspunkt für das Vorhandensein einer Prüfstandserkennung in einem Audi A4-Fahrzeug. (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Diesel-Abgasskandal, EA 288, unzulässige Abschalteinrichtung, sittenwidrig, (kein) Rückrufbescheid, DUH, Thermofenster, Prüfstandserkennung, Aussetzung, Schlussanträge des Generalanwaltes Vorinstanzen: OLG Bamberg, Hinweisbeschluss vom 25.08.2022 – 6 U 26/22 LG Hof, Endurteil vom 31.03.2022 – 24 O 157/21 Tenor 1. Der Antrag des Klägers vom 14.09.2022 auf Aussetzung des Verfahrens wird abgelehnt. 2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hof vom 31.03.2022 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. 3. Das Urteil des Landgerichts Hofs ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht Sicherheit in Höhe von 110% des zuvollstreckenden Betrages leistet. 4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 28.978,62 Euro festgesetzt. Gründe 1 Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Hofs ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. 2 Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 25.08.2022 Bezug genommen. Auch die Stellungnahme des Klägers vom 14.09.2022 gibt zu einer Änderung der Beurteilung der Sach- und Rechtslage keinen Anlass. Dazu sind lediglich folgende Anmerkungen veranlasst: 3 1. Auch wenn man davon ausgeht, dass es sich bei dem Thermofenster um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt, hat der Kläger nach wie vor die Tatbestandsvoraussetzungen für eine sittenwidrige Schädigung gem. § 826 BGB nicht hinreichend vorgetragen. Seine Stellungnahme setzt sich nicht vollständig mit den Senatshinweisen zum gegenständlichen Fahrzeug und zu den einzelnen Schlüssigkeitsmängeln auseinander. 4 2. Der Senat sieht - wie bereits im Hinweisbeschluss (S. 10 - 12) ausführlich dargelegt - keinen Anlass, das vorliegende Verfahren gemäß § 148 ZPO analog bis zu der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden: Gerichtshof) in den dort anhängigen Verfahren auszusetzen. Es ist nicht erkennbar, inwieweit die dem Gerichtshof vorgelegten Fragen im vorliegenden Fall entscheidungserheblich sein sollen, sodass das beim Gerichtshof anhängige Vorlageverfahren nicht vorgreiflich ist. 5
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.