VG Ansbach, Urteil v. 28.06.2022 – AN 18 K 20.00601 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG Ansbach, Urteil v. 28.06.2022 – AN 18 K 20.00601 Download Drucken Titel: Keine Beihilfe für kieferorthopädische Kronenverlängerung Normenketten: BayBhV § 7, § 15 GG Art. 33 Abs. 5 BeamtStG § 45 Leitsätze: 1. § 15 BayBhV findet auch in Fällen Anwendung, in denen die kieferorthopädische Behandlung primär der Beseitigung interdisziplinärer Befunde dient (hier: kieferorthopädische Kronenverlängerung). (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz) 2. Jedenfalls dann, wenn andere beihilfefähige Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, kommt eine erweiternde Auslegung des § 15 S. 2 BayBhV nicht in Betracht. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Beihilfefähigkeit einer kieferorthopädischen Kronenverlängerung (verneint), Kieferorthopädische Leistung im Sinne des § 15 BayBhV, Erweiternde Auslegung des § 15 BayBhV (verneint), Beihilfe, Kronenverlängerung, Elongation, Extrusion, erweiternde Auslegung, Behandlungsalternative Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten, Beihilfe für die Elongation eines abgebrochenen Zahnes und die Fertigung und Inserierung einer Nachtschiene gemäß Behandlungsplan zu gewähren. 2 Der Kläger war im Zeitpunkt der Antragstellung mit einem Bemessungssatz von 50 v.H. und im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung mit einem Bemessungssatz von 70 v.H. beihilfeberechtigt. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2019 reichte der Kläger einen Behandlungs- und Kostenplan der kieferorthopädischen Gemeinschaftspraxis Dr. J. ... vom 16. Oktober 2019 zur geplanten Elongation des abgebrochenen Zahnes 15 und für die Fertigung und Inserierung einer Nachtschiene, um Zahn 45 zu stabilisieren, samt Beihilfeantrag bei dem Beklagten ein. Der Behandlungsplan wies für die Maßnahmen einen voraussichtlichen Gesamtbetrag von 1807,64 EUR aus, wobei 1357,64 EUR auf das zahnärztliche Honorar und 450,00 EUR auf Material- und Laborkosten entfielen. 3 Mit Bescheid vom 21. Oktober 2019 teilte der Beklagte mit, es gehe aus dem übersandten Behandlungsplan keine Diagnose hervor, die die Voraussetzungen des § 15 BayBhV erfülle, insbesondere keine schwere Kieferanomalie, so dass eine Kostenübernahme im Rahmen der Beihilfevorschriften abgelehnt werde. 4 Daraufhin übersandte der Kläger mit erneutem Beihilfeantragsformular vom 5. November 2019 eine Stellungnahme seines behandelnden Zahnarztes Dr. R. ... worin dieser darlegte, die geplante kieferorthopädische Behandlung an Zahn 15 sei keine kieferorthopädische Therapie im Sinne einer Zahnregulierung, vielmehr handele es sich um eine Extrusion des Zahnes im Sinne einer präprothetischen Maßnahme, die ausschließlich dem Zweck der Zahnerhaltung diene. 5 Mit Schreiben vom 27. November 2019 wies der Beklagte darauf hin, dass aus Sicht der Rechtsbehelfsstelle die vorliegenden Unterlagen nicht ausreichen würden, um die geplante kieferorthopädische Behandlung als beihilfefähig anzuerkennen, und bot die Einholung einer unabhängigen fachärztlichen Stellungnahme an. Der Kläger erteilte diesbezüglich am 6. Dezember 2019 sein Einverständnis und führte aus, eine schwere Kieferanomalie liege nicht vor. Vielmehr handele es sich um einen abgebrochenen Zahn, dessen Bruchkante unterhalb des Niveaus des Kieferknochens liege, so dass der Zahnarzt eine Überkronung erst vornehmen könne, wenn der Zahn soweit angehoben wurde, dass die Bruchkante oberhalb des Knochens liege. Diese Extrusion könne aber nur von einem Kieferorthopäden vorgenommen werden. Beihilfe werde somit nicht für eine kieferorthopädische Behandlung im Sinne von § 15 BayBhV, sondern für eine zahnärztliche Behandlung gemäß § 14 BayBhV i.V.m. Abschnitt C Nrn. 2180 und 2240 GOZ und die notwendige selbstständige Hilfstätigkeit (§ 6 GOZ) des Kieferorthopäden beantragt. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2019 betonte der Kläger, die Zahnerhaltungsmaßnahme diene der Vermeidung eines ansonsten notwendigen Implantats, das mit noch höheren Kosten und erheblichen Folgekosten verbunden sein dürfe. 6 In seiner Stellungnahme vom 26. Februar 2020 führte der hinzugezogene Beratungszahnarzt Dr. med. dent. … H* ... Folgendes aus: „Bei der Extrusion des Zahnes 15 handelt es sich zwar um eine Bewegung des Zahnes, aber tatsächlich nicht um eine der üblichen kieferorthopädischen Leistungen. […] Im vorliegenden Fall gehe ich von der Notwendigkeit einer Aufbaufüllung nach Ziff. 2180 aus sowie von einer chirurgischen Kronenverlängerung nach Ziff. 4136. Die Notwendigkeit einer Extrusion ist anhand der vorgelegten Unterlagen nicht nachvollziehbar.“ 7 Mit Bescheid vom 12. März 2020 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück und führte hierzu im Wesentlichen aus, es liege kein besonderer Ausnahmefall nach § 15 Satz 2 Nr. 2 BayBhV vor, der die Beihilfegewährung möglich mache. Im Hinblick auf die Stellungnahme des Gutachters, der zusätzlich zur Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 15 BayBhV beauftragt worden sei, Auskunft zu erteilen, ob aus medizinischer Perspektive gegebenenfalls auch eine andere Berücksichtigungsgrundlage des Beihilferechts für die Maßnahmen in Frage komme, sei keine Beihilfefähigkeit der kieferorthopädischen Behandlung gegeben. 8 Gegen den Bescheid vom 21. Oktober 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. März 2020 hat der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 30. März 2020, bei Gericht eingegangen am 1. April 2020, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach Klage erhoben und beantragt, den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger Beihilfe für die geplante medizinische Behandlung der kieferorthopädischen Gemeinschaftspraxis Dr. J. … gemäß Behandlungsplan vom 16. Oktober 2019 betreffend die Elongation des Zahnes 15 und die Fertigung und Inserierung einer Nachtschiene, um Zahn 45 zu stabilisieren, zu gewähren. 9 Zur Begründung führt der Kläger aus, es bestehe ein Anspruch auf die beantragte Beihilfe gemäß Art. 96 Abs. 2 BayBG i.V.m. § 7 Abs. 1 BayBhV. Die sprachlich ungenauen Regelungen des Art. 96 Abs. 2 BayBG und der §§ 7, 15 BayBhV bedürften der Auslegung nach Sinn und Zweck, wobei zu berücksichtigen sei, dass nicht etwa Behandlungen durch den Kieferorthopäden als Person von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen seien, sondern bestimmte kieferorthopädische Maßnahmen der Kieferregulierung (Indikationen). Zu berücksichtigen sei insbesondere das grundsätzlich umfassende Leistungsversprechen des § 7 Abs. 1 BayBhV. Weiter führt der Kläger unter Bezugnahme auf das durch den Beklagten eingeholte Gutachten aus, es handele sich bei der Extrusion des Zahns 15 zwar um eine Bewegung des Zahnes, aber tatsächlich nicht um eine der üblichen kieferorthopädischen Leistungen. Weder werde eine Fehlstellung des Kiefers noch eine Zahnfehlstellung behandelt, stattdessen werde eine kieferorthopädische Kronenverlängerung vorgenommen, die im Hinblick auf die im Gutachten als notwendig erachtete chirurgische Kronenverlängerung ein Alternativverfahren mit identischem Ziel - Vorbereitung des Zahnes für die Aufnahme eine Prothetik - darstelle. Anders als die geplante kieferorthopädische Kronenverlängerung schwäche die chirurgische durch die Abtragung des Alveolarknochens die Verankerung des betroffenen Zahns und der Nachbarzähne im Kieferknochen und könne zu einer erhöhten Infektionsanfälligkeit des Paradontiums führen. Das Vorhandensein der Alternative einer chirurgischen Kronenverlängerung schließe nicht die medizinische Notwendigkeit einer kieferorthopädischen Kronenverlängerung aus. Stünden mehrere geeignete Behandlungsmethoden zur Verfügung, sei die korrekte Auswahl eine Frage der medizinischen Vertretbarkeit. Nachdem über Art. 96 Abs. 5 Nr. 2 Buchst. b BayBG lediglich Indikationen von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen werden dürften, die Kronenverlängerung zur Wiederherstellung der Kaufähigkeit des abgebrochenen Zahnes allerdings von diesem Leistungsausschluss ersichtlich nicht erfasst werde und sich die kieferorthopädische Verlängerung im Vergleich zur chirurgischen schonender und langfristig sinnvoller darstelle, seien beihilfefähige Aufwendungen gegeben. Überdies schließe § 15 BayBhV nur eigenständige Kieferverformungen oder die Regulierung von Zahnfehlstellungen aus, nicht aber Maßnahmen zur Vorbereitung eines Zahnes für die Aufnahme einer Krone, unabhängig von Behandler und Abschnitt der GOZ. 10 In seinem Schreiben vom 11. Mai 2020 führt der behandelnde Zahnarzt des Klägers, Dr. … R* …, Folgendes aus: „Die linguale Lamelle des Zahnes 15 ist tief frakturiert. Die Frakturlinie verläuft ca. 2mm subgingival. Der bukkale Anteil des Zahnes ist noch intakt. Zum Einhalten der biologischen Breite ist ein Abstand von mind. 2mm zwischen Alveolarknochen und Restauration nötig. Für die Fassung der Krone wird eine Ferrule von min. 2mm Zahnhartsubstanz empfohlen. Eine chirurgische Kronenverlängerung um insgesamt 4mm an dieser Stelle würde zu einem ungünstigen Knochenverlauf führen. Was eine dauerhafte Reizung der gingiva nach sich ziehen könnte. Ferner kann es bei einer extendierenden chirurgischen Kronenverlängerung zu einer Schwächung der Nachbarzähne kommen.“ 11 Der Beklagte beantragt mit Schriftsatz vom 29. Juni 2020, die Klage abzuweisen. 12 Zur Begründung führt der Beklagte aus, der Kläger sei … nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 BayBhV beihilfeberechtigt. Die Einreichung des Behandlungsplans vom 16. Oktober 2019 sei als Beantragung der Anerkennung der vollständigen Kostenübernahme einer kieferorthopädischen Behandlung für den Antragsteller in Höhe seines Beihilfebemessungssatzes gewertet worden. Die Rechtsbehelfsstelle sei den Ausführungen des hinzugezogenen Beratungsarztes vollumfänglich gefolgt. Unter Zugrundelegung des Gutachtens sei die kieferorthopädische Behandlung nicht als medizinisch notwendig anzusehen, da die Notwendigkeit des Behandlungsziels Extrusion objektiv nicht gegeben sei. 13 Der Kläger erwiderte diesbezüglich mit Schriftsatz vom 13. Juli 2020, es gehe nicht um eine kieferorthopädische Behandlung, sondern um eine prothetische. Die zahnmedizinische Notwendigkeit einer Aufbaufüllung sowie einer Kronenverlängerung ergebe sich bereits aus dem durch den Beklagten eingeholten Gutachten des Beratungsarztes. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Behördenakte und hinsichtlich des Verlaufs und der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung auf die Sitzungsniederschrift vom 28. Juni 2022 Bezug genommen. Entscheidungsgründe 15 Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg und war daher abzuweisen. I. 16 Die streitgegenständliche medizinische Behandlung wurde vorliegend, wie klägerseits in der mündlichen Verhandlung vom 28. Juni 2022 vorgetragen, bislang nicht durchgeführt, um zunächst den Ausgang des hiesigen Verfahrens abzuwarten, so dass diesbezüglich keine konkreten Aufwendungen geltend gemacht werden. Aus der Systematik der Beihilfevorschriften ergibt sich, dass der Beihilfeanspruch erst zu dem Zeitpunkt entsteht, in welchem der beihilfeberechtigten Person beihilfefähige Aufwendungen tatsächlich erwachsen sind. Vor dem tatsächlichen Anfall solcher Aufwendungen kommt damit lediglich ein Anspruch des Klägers auf eine Anerkennung der Beihilfefähigkeit der geplanten Behandlung in Betracht. Der Klageantrag aus der Klageschrift vom 18. Mai 2020, welcher seiner Formulierung nach auf die Gewährung von Beihilfe für die geplante medizinische Behandlung der kieferorthopädischen Gemeinschaftspraxis Dr. J* … gemäß Behandlungsplan vom 16. Oktober 2019 betreffend die Elongation des Zahnes 15 und die Fertigung und Inserierung einer Nachtschiene, um Zahn 45 zu stabilisieren, gerichtet ist, ist daher nach seinem Rechtsschutzziel gemäß § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass die Verpflichtung der Beklagten zur Anerkennung der Beihilfefähigkeit dieser Maßnahme „dem Grunde nach“ begehrt wird. II. 17 Die Klage ist zulässig. 18 Statthaft ist vorliegend die Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO, da es sich bei der vorherigen Anerkennung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen um eine Zusicherung im Sinne des Art. 38 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG und damit um einen Verwaltungsakt handelt (OVG Nordrhein-Westfalen, U.v. 14.8.1995 - 1 A 3558/92 - juris Rn. 14). Der Klage fehlt auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Zwar sieht die Systematik des Beihilferechts eine Voranerkennung der Beihilfefähigkeit einer Maßnahme nicht ausdrücklich vor, insbesondere bedarf es gemäß § 15 Satz 1 Nr. 1 BayBhV lediglich der Vorlage eines Heil- und Kostenplans, nicht aber dessen Genehmigung. Es besteht aber ein rechtliches Interesse des Klägers, frühzeitig Klarheit über die Beihilfefähigkeit der im Heil- und Kostenplan avisierten Aufwendungen zu erhalten und damit an der Verpflichtung der Beklagten zu deren Anerkennung dem Grunde nach (BayVGH, U.v. 6.6.2016 - 14 BV 15.527 - juris Rn. 13 f.; VG Regensburg, U.v. 12.2.2019 - RO 12 K 17.2008 - juris Rn. 13; VG Ansbach, U.v. 24.11.2020 - AN 18 K 17.01310 - juris Rn. 25). 19 Die Klage wurde auch innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids und damit fristgemäß erhoben, § 74 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO. III. 20 In der Sache bleibt die Klage allerdings ohne Erfolg. 21 Die mit dem angefochtenen Bescheid des Beklagten vom 21. Oktober 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. März 2020 erfolgte Ablehnung der Anerkennung einer Beihilfefähigkeit für die geplante medizinische Behandlung betreffend die Elongation des Zahnes 15 und Fertigung und Inserierung einer Nachtschiene, um Zahn 45 zu stabilisieren, erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Ein diesbezüglicher Anspruch des Klägers besteht mangels Beihilfefähigkeit der geplanten Maßnahme nicht. 22 1. Auf die Erteilung der vorliegend begehrten Zusicherung besteht kein Rechtsanspruch, vielmehr liegt diese im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde (BVerwG, U.v. 8.12.2014 - 6 C 16/14 - juris Rn. 27; Schröder in Schoch/Schneider, VwVfG, 2. EL April 2022, § 38, Rn. 84). Die Grenzen des Ermessens werden lediglich dann überschritten, wenn die Behörde aus sachfremden Gründen oder offenbarer Fehleinschätzung die Erteilung der Zusicherung ablehnt (OVG Nordrhein-Westfalen, U.v. 14.8.1995 - 1 A 3558/92 - juris Rn. 14; Stelkens/Bonk/Sachs, 9. Aufl. 2018, VwVfG, § 38 Rn. 113). Die in dem angefochtenen Bescheid des Beklagten vom 21. Oktober 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. März 2020 getroffene ablehnende Entscheidung hält sich jedoch innerhalb der Grenzen des durch Art. 38 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG eingeräumten Ermessens. Der Beklagte hat die Erteilung der begehrten Zusicherung der Beihilfefähigkeit der geplanten medizinischen Maßnahme nach Durchführung sachgerechter Ermittlungen - u.a. der Einholung einer fachärztlichen Stellungnahme zur medizinischen Notwendigkeit der Behandlung - wegen Fehlens einer der materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Beihilfe abgelehnt. Die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Beklagten ergibt sich bereits daraus, dass die Voraussetzungen der Beihilfefähigkeit der Behandlung tatsächlich nicht gegeben waren und die Ablehnung daher in objektiv zutreffender Weise ergangen ist. 23 2. Die vom Kläger geplante medizinische Behandlung der kieferorthopädischen Gemeinschaftspraxis Dr. J* … gemäß Behandlungsplan vom 16. Oktober 2019 betreffend die Elongation des Zahnes 15 und die Fertigung und Inserierung einer Nachtschiene, um Zahn 45 zu stabilisieren, ist nicht beihilfefähig. 24 Der Kläger ist beihilfeberechtigt mit einem Bemessungssatz von 70 v.H. Rechtsgrundlage für die Gewährung von Beihilfe ist Art. 96 BayBG in Verbindung mit den Vorschriften der Bayerischen Beihilfeverordnung (BayBhV). Ob zur Beurteilung der Beihilfefähigkeit - nachdem entsprechende Aufwendungen dem Kläger bisher tatsächlich nicht entstanden sind - auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung am 28. Juni 2022 (so BayVGH, U.v. 6.6.2016 - 14 BV 15.527 - juris Rn. 16) oder auf den Zeitpunkt der Antragstellung bei dem Beklagten (so VG Sigmaringen, U.v. 8.3.2016 - 3 K 4243/14 - juris Rn. 18) abzustellen ist, kann vorliegend dahinstehen, da die streitentscheidenden Vorschriften in diesem Zeitraum keine Änderung erfahren haben. 25 In Anwendung dieser Bestimmungen steht dem Kläger kein Anspruch auf Anerkennung der Beihilfefähigkeit für die geplante Elongation des Zahnes 15 und die Fertigung und Inserierung einer Nachtschiene, um Zahn 45 zu stabilisieren, zu, da deren Beihilfefähigkeit gemäß § 15 BayBhV ausgeschlossen ist, jedenfalls in der hier zu entscheidenden Fallkonstellation auch eine erweiternde Auslegung dieser Bestimmung nicht in Betracht kommt und auch aus der Fürsorgepflicht des Beklagten kein Anspruch erwächst. 26 Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BayBhV sind Aufwendungen für ärztliche Leistungen beihilfefähig nach den folgenden Vorschriften, wenn sie dem Grunde nach medizinisch notwendig sowie der Höhe nach angemessen sind und die Beihilfefähigkeit nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist. 27
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