VG Ansbach, Beschluss v. 23.09.2022 – AN 7 P 22.00385 - Bürgerservice Navigation Inhalt VG Ansbach, Beschluss v. 23.09.2022 – AN 7 P 22.00385 Download Drucken Titel: Fortführung des Mitbestimmungsverfahrens bei der Verbeamtung von Beschäftigten Normenkette: BPersVG § 70, § 78 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Abs. 5 Leitsätze:
(2)Die Verweigerung durch den Beteiligten war auch nicht, worauf sich der Beteiligte beruft, unbeachtlich, sondern hätte zur Fortsetzung des Mitbestimmungsverfahrens im Stufenverfahren führen müssen. 29 Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesarbeitsgerichts hat über den Wortlaut der Mitbestimmungsvorschriften hinaus die Schranke der Beachtlichkeit der Zustimmungsverweigerung entwickelt, um Fällen rechtsmissbräuchlicher Verweigerungshaltung von Personalvertretungen entgegenzuwirken. Unbeachtlich sind danach außer dem vollständigem Fehlen einer schriftlichen Begründung oder der lediglich formelhafte Begründung auch Verweigerungen mit völlig neben der Sache liegenden oder aus der Luft gegriffenen Gründen oder solchen, die den vorgebrachten Standpunkt nur zum Schein einnehmen und die genannten Gründe nur vorschieben (BVerwG, B.v. 7.12.94 - 6 P 35.92 und B.v. 9.12.92 - 6 P 92/91; BAG, U.v. 19.6.2007 - 2 AZR 58/06 - jeweils juris). Dabei dürfen, da es sich lediglich um eine Missbrauchskontrolle handelt und es sich bei Personalräten oftmals um juristische Laien handelt und überdies kurze Fristen einzuhalten sind, keine zu hohen Anforderungen an den Vortrag gestellt werden, vielmehr ist ein großzügiger Maßstab anzulegen (BVerwG, B.v. 17.8.1998 - 6 PB 4/98 - juris und vom 9.12.92, a.a.O., Parafianowicz/Barthel, Die Zustimmungsverweigerung des Personalrats zur Einstellung, ZRT 2013, 64-77, Ausf. unter 4.4). Lediglich wenn die vorgebrachten Gründe nach keiner vertretbaren Betrachtungsweise möglich erscheinen, ist von Unbeachtlichkeit auszugehen. Vorgebrachte Rechtsauffassungen sind nur dann unbeachtlich, wenn sie offensichtlich fehlerhaft sind, etwa einer gefestigten Rechtsprechung widersprechen (BVerwG, B.v. 7.12.94, a.a.O., Lorenzen, § 69 Rn. 61). Entscheidend für die Beurteilung ist dabei die Sicht eines sachkundigen Dritten (BVerwG, B. 17.8.98, a.a.O.), nicht die eigene subjektive Sicht der Parteien. Die Dienststellenleitung hat die Begründung des Personalrats keiner Schlüssigkeitsprüfung zu unterziehen und die einzelnen Gründe auf ihre Richtigkeit oder gar Durchsetzbarkeit zu untersuchen (BVerwG, B.v. 9.12.92, a.a.O.). Diese Prüfung bleibt vielmehr dem weiteren Verfahren vorbehalten. Auch die aus Leitungssicht die Personalmaßnahme rechtfertigenden Gründe sind grundsätzlich erst im nächsten Stadium des Mitbestimmungsverfahren zu betrachten und können nicht schon zu dessen Abbruch führen (so bereits VG Ansbach, B.v. 19.6.2018 - AN 7 P 18.00148 u.a. - juris). Nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum BPersVG genügt es für die Unbeachtlichkeit insbesondere nicht, wenn sich die angeführten Gründe für die Verweigerung dem Sinn und Zweck eines gesetzlichen Mitbestimmungstatbestandes nicht mehr zuordnen lassen (BVerwG, B.v. 17.9.2019 - 5 P 6/18 - juris Rn.16). 30 Diesen Maßstab verkennt die Beteiligtenseite, wenn sie ausführt, dass sie die Verweigerungsgründe des § 78 Abs. 5 BPersVG für nicht gegeben hält, aus ihrer Sicht die Argumentation des GPR außerhalb des Schutzzweckes des Mitbestimmungsrechts liege und sie die Verleihung des Eingangsamts A10 nach § 23 Abs. 2 BBesG für gerechtfertigt halte. Eingeschränkt und reguliert wird die Mitbestimmung im Personalvertretungsrecht Bund - anders als in verschiedenen Landespersonalvertretungsgesetzen - nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (nur) durch die Versagungstatbestände des § 78 Abs. 5 BPersVG (BVerwG, B.v. 17.9.2019 - a.a.O. Rn.22 ff). Danach kann die Zustimmung verweigert werden, wenn die Maßnahme gegen eine Rechtsnorm oder andere zu beachtende rechtliche Grundlagen verstößt (§ 78 Abs. 5 Nr. 1 BPersVG), die Tatsachen basierte Besorgnis für eine Benachteiligung von Beschäftigten besteht (§ 78 Abs. 5 Nr. 2 BPersVG) oder der Betriebsfriede gefährdet ist (§ 78 Abs. 5 Nr. 3 BPersVG). Die Schwelle für die Beachtlichkeit ist angesichts der offenen Tatbestände der § 78 Abs. 5 Nr. 1 und Nr. 2 BPersVG damit eine geringe und im konkreten Fall erreicht. 31 Zum einen eröffnet der vorgebrachte Zweifel des GPR, ob Frau … (und einige der anderen zunächst herangezogenen anlassgebenden Personalien) die beamtenrechtlichen Eignungsvoraussetzungen erfüllt, weil sie über eine Ausbildung und einen Bildungsabschluss verfügt, der nach der Anlage 2 der BLV eine Ernennung im gehobenen nichttechnischen Dienst nicht vorsieht, das Stufenverfahren. Die BLV stellt klar ein Gesetz bzw. eine Norm i.S.v. § 78 Abs. 5 Nr. 1 BPersVG dar (Lorenzen, § 78 Rn. 533). Ob bzw. dass die konkrete Person über eine (möglicherweise) vergleichbare Qualifikation verfügt, erfordert eine nähere Prüfung und Anerkennungsentscheidung und ist damit für einen sachkundigen und objektiven Dritten gerade nicht klar und eindeutig zu beantworten; die Personalverwaltung selbst hat bei Frau … zunächst eine Ernennung nicht für möglich gehalten und erst auf den Widerspruch der Bewerberin den Abschluss anerkannt. In dieser Situation kann die Argumentation des GPR nicht als unbeachtlich angesehen werden. Dies überspannt den Begriff der Unbeachtlichkeit. Dass der GPR diesen Argumentationsstrang nur zum Schein geführt hat und es ihm ausschließlich um andere, etwas allgemein politische Gründe geht, die einer Personalvertretung nicht zustehen, kann das Gericht nicht feststellen und hat auch die Beteiligtenseite nicht vorgebracht. Hiergegen spricht schon, dass der GPR seine Nachfragen vom 9. Dezember 2021 auch und sogar schwerpunktmäßig auf die Qualifikation der Bewerber gerichtet hat. 32 Darüber hinaus kann auch die sinngemäße Argumentation des GPR, dass die Einstellung(
- en)nicht der internen Ausschreibung entsprächen, nicht als unbeachtlich zurückgewiesen werden. Der GPR greift mit diesem Vorbringen nicht die Ausschreibung als solche bzw. in dem Sinn an, dass mit der Ausschreibung vom 7. August 2019 kein Einverständnis bestünde und er zu dieser seine Zustimmung verweigere. Er macht vielmehr eine fehlerhafte Umsetzung der Ausschreibung geltend, wenn er darauf verweist, dass die Einstellung im Eingangsamt A9g ausgeschrieben war, aber mit der Ernennung nunmehr eine Verleihung des Eingangsamts A10 für die Bewerber des technischen Dienstes vorgesehen ist. Die Frage, ob eine Rechtfertigung bzw. Notwendigkeit für die Abweichung besteht, insbesondere ob § 23 Abs. 2 BBesG das Eingangsamt A10 zwingend vorschreibt, ist nicht auf der Ebene der Beachtlichkeit zu prüfen, sondern gegebenenfalls im Stufenverfahren. Selbst wenn - möglicherweise oder sogar offensichtlich - kein Verstoß gegen das BBG, BBesG und die BLV in diesem Vorgehen liegt, steht ein Verstoß gegen die Ausschreibung im Raum, was ebenfalls unter § 78 Abs. 5 Nr. 1 BPersVG fällt. Bestand hinsichtlich der Ausschreibung ein Konsens zwischen Personalverwaltung und Personalvertretung und wird von der Ausschreibung bei der Einstellung abgewichen, liegt darin nach Auffassung des Gerichts - bei entsprechender Verfestigung dieser Einigung - ein (möglicher) Verstoß gegen eine interne Richtlinie (vgl. § 80 Abs. 1 Nr. 12 BPersVG) oder jedenfalls ein (möglicher) Verstoß gegen das in Art. 33 Abs. 2 i.V.m. 20 Abs. 3 und Art. 3 Abs. 1 GG niedergelegte Prinzip der rechtstaatlichen, voraussehbaren, fairen und dem Gleichheitssatz verpflichteten Personalrekrutierung und der Bestenauslese. Nähme man eine fehlerhafte Ausschreibung an, weil das Eingangsamt in dieser nicht korrekt benannt worden ist, was ebenfalls nicht von vorneherein von der Hand zu weisen ist, ist ein Durchschlagen dieses Fehlers auf die einzelne Ernennung zu prüfen; ein solches Durchschlagen ist rechtlich gerade nicht ausgeschlossen (BVerwG, B.v.17.9.2022, a.a.O. Rn. 30). 33 Der Gesichtspunkt der unterschiedlichen Eingangsamtverleihung bei Beamten des gehobenen Dienstes, nämlich einmal mit A9 und einmal mit A10 aufgrund einer einheitlichen Ausschreibung kann darüber hinaus auch dem Verweigerungstatbestand des § 78 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG zugeordnet werden. Ein Personalrat ist bei der Geltendmachung einer Ungleichbehandlung der Belegschaft nicht von vorneherein darauf beschränkt, eine solche innerhalb einer bestimmten, rechtlich korrekt abgegrenzten Vergleichsgruppe zu rügen. Die äußerst schwierige Frage, wer im Einzelfall richtigerweise als Vergleichsgruppe zu betrachten ist, hier also ob technische Mitarbeiter nur untereinander verglichen werden dürfen oder auch Techniker mit nichttechnischem Personal, Beamte mit Angestellten, etc., ist nicht auf der Ebene der Beachtlichkeit zu betrachten, sondern erst im Stufenverfahren. Eine andere Betrachtungsweise würde den Tatbestand des § 78 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG unangemessen stark beschneiden und von Personalräten, die regelmäßig juristische Laien sind, erhebliche Rechtskenntnisse voraussetzen. 34 Dass der GPR seine Zustimmungsverweigerung auf weitere Gründe gestützt hat und unter diesen auch solche sind, die nur schwer nachvollziehbar sind - insbesondere greift der Tatbestand der Besorgnis der Störung des Betriebsfriedens, § 78 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG nach gefestigter allgemeiner Rechtsauffassung nicht ein für Umstände, die nicht personenbedingt sind -, ändert an der Beachtlichkeit jedenfalls der vorstehend ausgeführten Gründe nichts. Weder die Vielzahl, noch die teilweise Unklarheit und Unstrukturiertheit der Zustimmungsverweigerungsgründe durch den GPR geben Anlass dazu, von einer bloßen Scheinargumentation ausgehen. 35
- b)Die Mitbestimmung konnte, worüber sich die Verfahrensbeteiligten einig sind und worauf sie sich vorab für derartige Fälle verständigt haben, in der vorliegenden Angelegenheit der Gesamtpersonalrat wahrnehmen und musste nicht zwingend durch den vom Grundsatz her zuständigen örtlichen Personalrat der Hauptstelle erfolgen. Zwar fand die anlassgebende Einstellung von Frau … in der Zentrale des Bundesamtes statt und waren auch die weiteren Einstellungsvorgänge, die ursprünglich Anlass zum Verfahren gegeben haben, der Hauptstelle des Bundeamtes, nämlich den Referaten … und … in … zugeordnet und waren konkret keine Ernennungen vom Bediensteten aus verselbständigten Dienststellen nach § 7 BPersVG betroffen (vgl. zur grundsätzlichen Zuständigkeit des örtlichen Personalrats für die Einstellungen von Beamten in der Zentrale BVerwG, B.v. 24.2.2022 - 5 A 7/20 - juris; hierzu auch H.-J. Holtbrügge, Mitbestimmung bei der Einstellung Personalrat oder Gesamtpersonalrat? v. 1.8.2022 - juris; BVerwG, B.v. 13.9.2002 - 6 P 4/02 - juris; HessVGH, B.v. 13.9.1989 - juris; ebenso für Abordnung und Dienstpostenbesetzung BVerwG, B.v.15.7.2004 - 6 P 1/04 - juris). Jedoch kann in der hier vorliegenden besonderen Fallgestaltung von zahlenmäßig nicht begrenzten Einstellungen nach einer einheitlichen, für die Gesamtbehörde vorgenommenen Ausschreibung und damit der potentiellen Betroffenheit auch von Angehörigen von verselbständigten Nebenstellen, die Zuständigkeit des GPR jedenfalls dann angenommen, wenn sich alle Beteiligten, d.h. der GPR, der örtlicher Personalrat der Hauptstelle und die Dienststellenleitung insoweit einig sind und gemeinsam die Beurteilung treffen, dass eine Betroffenheit aller Bediensteten vorliegt und diese Beurteilung auch objektiv-sachlich nachvollziehbar und nicht willkürlich ist, wie dies hier der Fall ist. Die gemeinsame behördenweite Ausschreibung für einen weiten, allgemein umschriebenen Bewerberkreis auf verschiedenen Dienstposten und damit auch die mögliche und sogar wahrscheinliche Bewerbung von Bediensteten auch in verselbständigten Dienststellen, rechtfertigt die Befassung des GPR mit allen Einstellungen, die aufgrund dieser Ausschreibung erfolgen. Andernfalls bestünde je nachdem, ob der Bewerber seinen Diensten in der Hauptoder einer Nebenstelle verrichtet, eine unterschiedliche Beteiligung. Auch ohne, dass eine Beförderungskonkurrenz besteht (vgl. hierfür BVerwG, U.v. 20.8.2003 - 6 C 5/03 - juris), ist in dieser Situation die Bestimmung des GPR als Mitbestimmungspartner nicht zu beanstanden. Die Zuständigkeit der richtigen Personalvertretung steht prinzipiell zwar nicht zur Disposition der Dienststellenleitung und der Personalvertretungen und ist die Zuständigkeit der Antragsteller vom Gericht von Amts wegen zu prüfen, ein Beurteilungsspielraum durch die Partner ist im vorliegenden konkreten Fall jedoch anzuerkennen. Die Grenzen dieses Spielraums sind vorliegend auch nicht überschritten, sondern vernünftig austariert worden. 36 3. Eine Kostenentscheidung ist, da das Verfahren nach § 108 Abs. 2 BPersVG, §§ 80, 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG, § 3 Abs. 2 GKG gerichtskostenfrei ist, nicht veranlasst.