VGH München, Urteil v. 27.09.2022 – 4 BV 21.2328 - Bürgerservice Navigation Inhalt VGH München, Urteil v. 27.09.2022 – 4 BV 21.2328 Download Drucken Titel: Betrieb eines Wasserzählers unter Verwendung der Funkfunktion Normenketten: GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1 BV Art. 100 S. 1, Art. 101, Art. 106 Abs. 3 DS-GVO Art. 4 Nr. 1 GO Art. 24 Abs. 4 KommZG Art. 26 Abs. 1 S. 1 Leitsätze: 1. Das Widerspruchsrecht nach Art. 24 Abs. 4 Satz 5 GO gegen den Betrieb eines Wasserzählers unter Verwendung der Funkfunktion besteht nicht nur bei Wohnungen, sondern auch bei anderen, z.B. gewerblich oder beruflich genutzten Objekten. (Rn. 20 – 23) 2. Das Widerspruchsrecht ist nicht nach Art. 24 Abs. 4 Satz 7 GO ausgeschlossen, wenn die in dem versorgten Objekt befindliche Einheit von mehreren Personen genutzt wird. (Rn. 24 – 28) Schlagworte: öffentliche Wasserversorgungseinrichtung, Betrieb eines Wasserzählers unter Verwendung der Funkfunktion, Widerspruchsrecht nur für Inhaber von Wohnungen (verneint), Widerspruchsrecht nur bei Nutzung des Objekts durch mehrere Personen (verneint), Widerspruchsrecht, Schutz personenbezogener Daten, gewerblich oder beruflich genutzte Objekte Vorinstanz: VG München, Urteil vom 29.07.2021 – 10 K 20.639 Fundstellen: BayVBl 2023, 16 DÖV 2023, 87 LSK 2022, 27387 Tenor I. Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen. II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich im Berufungsverfahren nur noch gegen den Betrieb des vom Beklagten in seinem Anwesen eingebauten elektronischen Wasserzählers unter Verwendung der Funkfunktion. 2 Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks im Verbandsgebiet des Beklagten, der als Zweckverband eine öffentliche Einrichtung zur Wasserversorgung für das Verbandsgebiet betreibt. Das auf diesem Grundstück befindliche Gebäude wird vom Kläger sowie seinen Mitarbeitern ausschließlich als Architekturbüro genutzt. 3 Nachdem der Beklagte angekündigt hatte, dass die bisherigen Wasserzähler ab dem Jahr 2019 Zug um Zug erneuert und auf elektronische Wasserzähler mit der Möglichkeit der Funkauslesung umgestellt würden, widersprach der Kläger mit Schreiben vom 28. Januar 2019. Diesen Widerspruch lehnte der Beklagte mit Schreiben vom 27. März 2019 ab. Das Widerspruchsrecht nach Art. 24 Abs. 4 Satz 5 GO finde auf das Objekt des Klägers keine Anwendung, weil sich dort ein Gewerbebetrieb befinde. Daher könnten keine personenbezogenen Daten ausgelesen werden. 4 Entsprechend einer Duldungsanordnung des Beklagten vom 22. Juli 2019, wodurch der Kläger verpflichtet wurde, die Durchführung des Einbaus eines funkauslesbaren Wasserzählers in seinem Anwesen zu dulden und zu unterstützen, wurde am 7. Oktober 2019 der Wasserzähler im Anwesen des Klägers unter Anwendung von Zwangsmaßnahmen ausgewechselt. 5 Mit Urteil vom 29. Juli 2021 verurteilte das Verwaltungsgericht München den Beklagten auf Klage des Klägers hin, das Funkmodul des elektronischen Wasserzählers im Anwesen des Klägers abzuschalten. Die Aktivierung des Funkmoduls des elektronischen Wasserzählers im Anwesen des Klägers sei rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten, weil ihm gemäß Art. 24 Abs. 4 Satz 5 bis 7 GO ein Widerspruchsrecht gegen die Verwendung des Funkmoduls zustehe und er dieses ordnungsgemäß ausgeübt habe. Dass das Gebäude des Klägers als Architekturbüro und nicht zu Wohnzwecken genutzt werde, stehe dem Widerspruchsrecht nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes und nach dem Sinn und Zweck des Widerspruchsrechts, personenbezogene Daten zu schützen, nicht entgegen. Auch die Gesetzesbegründung spreche eher für dieses Verständnis der Norm. Dass im Gebäude des Klägers mehrere Personen tätig seien, schließe das Widerspruchsrecht ebenfalls nicht aus. Die Auslegung des Beklagten, wonach Art. 24 Abs. 4 Satz 7 GO nur für Einzelpersonen gelte, die in einer Wohnung lebten, führe zu einer übermäßigen Beschränkung des Widerspruchsrechts und finde im Wortlaut des Gesetzes keine Stütze. 6 Gegen das Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung des Beklagten. 7 Zur Begründung der Berufung trägt er vor, die Auslegung des Art. 24 Abs. 4 Satz 7 GO durch das Verwaltungsgericht sei nicht überzeugend. Der Wortlaut der Vorschrift sei nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift und der Gesetzesbegründung, der der Gesetzgeber zugestimmt habe, einschränkend auszulegen. Die Gesetzesbegründung stelle auf die Bewohner von Häusern ab, soweit ein Rückschluss auf einzelne Personen möglich sei. Nach Sinn und Zweck sollten die Wohnung, die dem Schutz des Art. 13 Abs. 1 GG unterliege, sowie personenbezogene Daten geschützt werden. Letztere lägen nur vor, wenn es sich um Daten der Bewohner von Häusern handle. Bei gewerblich oder beruflich genutzten Räumen sei der Rückschluss auf personenbezogene Daten auch wegen der damit verbundenen Kontakte mit Geschäftspartnern und der Besuche von Kunden nicht möglich. Schließlich seien auch die Interessen der Einrichtungsträger zu berücksichtigen. 8 Der Beklagte beantragt, 9 unter Abänderung der Ziffern II. und IV. des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 29. Juli 2021 die Klage auf Abschaltung des Funkmoduls abzuweisen. 10 Der Kläger beantragt, 11 die Berufung zurückzuweisen. 12 Er verteidigt das Urteil des Verwaltungsgerichts. Die einschlägigen Normen seien nach ihrem Sinn und Zweck vom Gesetzgeber nicht zu weit gefasst worden. Sie schützten nicht nur Einzelpersonen in Wohnungen. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe 14 I. Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 102 Abs. 2 VwGO). 15 II. Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Recht verpflichtet, das Funkmodul des elektronischen Wasserzählers in dem Anwesen des Klägers abzuschalten. 16 Nach Art. 24 Abs. 4 Satz 1 GO kann in Satzungen nach Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 GO für Einrichtungen der Wasserversorgung bestimmt werden, dass die Gemeinde berechtigt ist, elektronische Wasserzähler mit oder ohne Funkmodul einzusetzen und zu betreiben. Nach Art. 24 Abs. 4 Satz 5 GO weist die Gemeinde, soll ein Wasserzähler mit Funkmodul eingesetzt werden, den Gebührenschuldner und den Eigentümer des versorgten Objekts spätestens drei Wochen vorher in einer verständlichen und von anderen Informationen getrennten Form darauf hin, dass sie oder ein berechtigter Nutzer dem Betrieb eines Wasserzählers unter Verwendung der Funkfunktion innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach Zugang des Hinweises jeweils unabhängig voneinander schriftlich widersprechen können. Übt einer der Berechtigten das Widerspruchsrecht fristgerecht aus, darf ein elektronischer Wasserzähler nicht unter Verwendung der Funkfunktion betrieben werden (Art. 24 Abs. 4 Satz 6 GO). Nach Art. 24 Abs. 4 Satz 7 GO finden die Sätze 5 und 6 keine Anwendung, soweit in einem versorgten Objekt mehrere Einheiten einen gemeinsamen Wasserzähler haben. 17 Diese gesetzlichen Vorschriften wurden anlässlich der Neufassung des Bayerischen Datenschutzgesetzes (G.v. 15.5.2018, GVBl S. 230) im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung - DSGVO - (Verordnung EU/2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.4.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der RL 95/46/EG - ABl. EU 2016, L 119, S. 1) in die Gemeindeordnung aufgenommen, um für mögliche Grundrechtseingriffe eine gesetzliche Grundlage zu schaffen (LT-Drs. 17/19628 S. 56). 18 Von der Ermächtigung in Art. 24 Abs. 4 Satz 1 GO (vgl. Art. 26 Abs. 1 Satz 1 KommZG) hat der Beklagte durch Erlass der Änderungssatzung zur Wasserabgabesatzung (WAS) vom 5. November 2018 in § 19 Abs. 1a WAS Gebrauch gemacht. Nutzt ein kommunaler Satzungsgeber diese gesetzliche Regelungsoption, so ist er auch an die nachfolgenden Vorschriften des Art. 24 Abs. 4 Satz 2 bis 7 GO gebunden. 19 Nach Art. 24 Abs. 4 Satz 5 GO war der Kläger als Gebührenschuldner, Eigentümer und berechtigter Nutzer des versorgten Objekts zum Widerspruch berechtigt; auch hat er das Widerspruchsrecht fristgerecht ausgeübt, sodass ein elektronischer Wasserzähler nicht unter Verwendung der Funkfunktion betrieben werden darf. Die vom Beklagten dagegen erhobenen Einwände greifen nicht durch. 20 1. Art. 24 Abs. 4 Satz 5 GO lässt sich nicht einschränkend dahingehend auslegen, dass nur Bewohner von Wohnobjekten zum Widerspruch berechtigt sind. 21
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.